Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung
Nr. 446 Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) vom 22. Juni 2006 (Stand 1. August 2007) I. Allgemeine Bestimmungen * Art. 1 Zweck
1 Die Vereinbarung regelt die Abgeltung der Vereinbarungskantone an die Kosten des beruflichen Unterrichts sowie an die Kosten der beruflichen Vollzeitausbildungen.
2 Sie benennt die Bereiche, für die gesonderte Verfahren gelten, und regelt die Zustä
n- digkeit.
3 Sie trägt damit zu einer koordinierten Berufsbildungspolitik bei. Art. 2 Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für den Bereich der beruflichen Grundbildung gemäss Artikel 12 bis 25 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (Berufsbi
l- dungsgesetz, BBG)
1
2 Sie umfasst die Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung, den gesamten schul
i- schen Unterricht sowie die beruflichen Vollzeitausbildungen der dem Bundesgesetz über die Berufsbildung unterstellten Ausbildungsgänge. .
3 Zwei oder mehrere Kantone könne n von dieser Vereinbarung abweichende Regelungen treffen. * K 2007 805 und G 2007 265. Die Schweizerische Konfere nz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) verabschiedete die Berufsfachschulvereinbarung am 22. Juni 2006. Der Grosse Rat des Kantons Luzern beschloss den Beitritt des Kantons zu der Vereinbarung mit Dekret vom 20. März 2007 (K 2007
804). Die Referendum sfrist lief am 23. Mai 2007 unbenützt ab (K 2007 1453). Nachdem ihr 17 Kantone beigetreten waren, trat die Vereinbarung gemäss Artikel 10 auf den Beginn des Schuljahres
2007/2008 in Kraft.
1 SR 412.10
2 Nr.
446 Art. 3 Grundsätze
1 Die Vereinbarungskantone entrichten für Lernende an ausserkantonalen Ausbildung
s- stätten für den beruflichen Unterricht sowie für berufliche Vollzeitausbildungen je ei
n- heitliche B eiträge.
2 Die Zuordnung von Ausbildungsgängen zu den Bereichen Vollzeitschulen oder beruf- lichen Unterricht im dualen System wird im Anhang vermerkt.
3 Die Standortkantone gewähren den Lernenden, deren Schulbesuch dieser Vereinbarung untersteht, die gleic he Rechtsstellung wie den eigenen Lernenden.
4 Die Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieser Vereinbarung sinngemäss angewendet werden, wenn Lernende der Vereinbarungskantone Schulen be- suchen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden, Ber ufsverbänden, Betrieben oder gemeinnützigen Organisationen geführt werden. Art. 4 Zahlungspflichtiger Kanton
1 Für den beruflichen Unterricht an Berufsfachschulen ist der Lehrortskanton zahlung
s- pflichtig. Dieser entscheidet im Einvernehmen mit dem Schulort skanton über eine Z
u- weisung zu einer ausserkantonalen Berufsfachschule. Die Anmeldung erfolgt gemäss Praxis des Schulortskantons.
2 Bei Lernenden von Vollzeitschulen und von Berufsmaturitätsschulen nach der Lehre ist der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns zahlungspflichtig, sofern er den Besuch einer ausserkantonalen Ausbildungsstätte bewilligt. Die Bewilligung hat mit der Anmeldung vorzuliegen.
3 Als Wohnsitzkanton von Lernenden gilt: a. der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen: bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht, vorbehalten bleibt lit. d, b. der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder de ren Eltern im Ausland wohnen, vorbehalten bleibt lit. d, c. der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und Aus- länder, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt lit. d, d. der Kanton, in dem mündige Lernende mindestens zwei Jahre ununterbrochen g e- wohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhausha
l- tes und das Leisten von Militärdienst, e. in a llen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich der zivilrechtliche Wohnsitz der E
l- tern befindet beziehungsweise der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbe- hörde.
Nr.
446
3 II. Beiträge Art. 5 Festsetzung der Beiträge
1 Für die Abgeltung gelten Pauschalbeiträge, a bgestuft nach dem Ausbildungsmodell (Vollzeit/Teilzeit/Einzellektion).
2 Für die Festlegung der Höhe der Beiträge gelten folgende Grundsätze: a. Es werden die durchschnittlichen Ausbildungskosten pro Lernenden und Jahr ermi
t- telt. Massgeblich für die Festl egung der Beiträge sind die durchschnittlichen Netto
- liger Schulgelder und allfälliger Beiträge Dritter. Bei Vollzeitschulen werden zudem die Bundesbeiträge abgezogen. b. Für den Infrastrukturaufwand wird ein pauschaler Prozentsatz der Summe der Ne
t- tobetriebskosten gemäss lit. a angerechnet. Dieser wird im Anhang
2 c. Die Beiträge im Rahmen der Vereinbarung liegen bei 90 Prozent der ermittelten durchschnittlichen NettoAusbildungskosten pro Lernenden und pro Jahr. festgelegt.
3 Die Anpassung der Beiträge erfolgt jährlich, mit Wirkung auf das übernächste Jahr.
4 Der Beitrag ist jeweils für ein volles Schuljahr geschuldet. Das Stichdatum für die E
r- mittlung der Schülerzahl wird i m Anhang
3 III. Abgeltung weiterer Leistungen festgelegt. Art. 6 Verfahren für weitere Leistungen
1 Die schweizerische BerufsbildungsämterKonferenz (SBBK) ist als Fachkonferenz der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) zustän
dig für die Antragstellung an die Konferenz der Vereinbarungskantone bezüglich weiterer Lei
s- tungen gemäss Abs. 2.
2 Weitere Leistungen, die zwischen den Kantonen abgegolten werden, sind insbesondere a. überbetriebliche Kurse b. interkantonale Fachkurse c. Qualifikationsverfahren d. Nachholbildung e. individuelle Begleitung in der zweijährigen Grundbildung
3 Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt Grundsätze und Beiträge für die Abge
l- tung der Leistungen gemäss Abs. 2 fest. Diese werden im Anhang
4
2 vgl. www.edk.ch, Sammlung der Rechtsgrundlagen, 3.7 aufgefü hrt. Vorb
e- halten bleibt Abs. 4.
3 vgl. www.edk.ch, Sammlung der Rechtsgrundlagen, 3.7
4 Nr.
446
4 Die Vereinbarungskantone können die Abgeltung der Leistungen gemäss Abs. 2 auf die im eigenen Kanton geltenden Grundsätze beschränken. IV. Vollzug Art. 7 Konferenz der Vereinbarungskantone
1 Die Konferenz der Vereinbarung skantone setzt sich aus je einer Vertretung der Kant
o- ne zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Der Bund kann sich mit berate
n- der Stimme vertreten lassen.
2 Ihr obliegen die Aufgaben, a. die Beiträge gemäss Artikel 5 festzulegen, b. Regelungen und Höhe der Beiträge für die Abgeltung von Leistungen nach Art. 6 festzulegen.
3 Beschlüsse gemäss Abs. 2 lit a und b bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.
4 Die Vorbereitung der Geschäfte für die Konferenz der Vereinbarungskantone obliegt dem Vorstand der EDK. Art. 8 Geschäftsstelle
1 Die Geschäftsstelle wird vom Generalsekretariat der EDK geführt.
2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben: a. die regelmässige Erhebung der Kosten, b. die Überprüfung und Ausarbeitung von Vorschlägen für die Anpassung der Beitr
ä- ge, c. die Information der Vereinbarungskantone, d. Koordinationsaufgaben und e. die Regelung von Verfahrensfragen.
3 Für die Beratung der Geschäftsstelle sowie für die Erarbeitung der Anträge an die K
on- ferenz der Vereinbarungskantone setzt der Vorstand der EDK eine Arbeitsgruppe ein. Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu tragen. Sie werden i
h- nen jä hrlich in Rechnung gestellt.
4 vgl. www.edk.ch, Sammlung der Rechtsgrundlagen, 3.7
Nr.
446
5 Art. 9 Schiedsinstanz
1 Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
2 Dieses setzt sich aus drei Mitg liedern zusammen, welche durch die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März
1969
5
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig. finde n Anwendung. V. Übergangsund Schlussbestimmungen Art. 10 Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 15 Kantone beigetreten sind, frühestens aber auf den Beginn des Schuljahres 2007/2008.
6 Art. 11 Ausserkraftsetzung der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge der Kantone an Schulund Ausbildungskosten in der Berufsbildung vom
30. August 2001 Die Konferenz der Vereinbarungskantone der Interkantonalen Vereinbarung über Be
i- träge der Kantone an Schulund Ausbildungskosten in der Berufsbildung vom 30. A
u- gust 2001
7 Art. 12 Kündigung entscheidet über den Zeitpunkt der Ausserkraftsetzung dieser genannten Ve reinbarung. Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden, ers
t- mals jedoch nach fünf Beitrittsjahren. Art. 13 Weiterdauer der Verpflichtungen Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Verei
n- barung fü r die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung befindlichen Personen best
e- hen.
5 SR 279
6 Nachdem ihr 17 Kantone beigetreten waren, trat die Vereinbarung auf den Beginn des Schuljahres
2007/2008 in Kraft.
7 vgl. www.edk.ch, Samm lung der Rechtsgrundlagen, 3.5
6 Nr.
446 Art. 14 Fürstentum Liechtenstein Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eig
e- nen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflic hten eines Vereinbarung
s- kantons zu. Bern, 22. Juni 2006 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren Der Präsident: Hans Ulrich Stöckling Der Generalsekretär: Hans Ambühl
Feedback