Prüfungsordnung über die Zwischenprüfung für Studierende an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich
                            1 Zwischenprüfung an der Philosophischen Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.454.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 10. 05 - 50 Prüfungsordnung über die Zwischenprüfung für Studierende an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (vom 26. Februar 2001)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Das Studium an der Philosophische n Fakultät gliedert sich in ein Grund- und ein Hauptstudium. Das Grundstudium dauert in der Re gel zwei bis vier Semester und wird im Hauptfach mit einer Zwis chenprüfung abgesc hlossen. Ihr Be stehen bildet die Voraussetzung für die Aufnahme des Hauptstudiums. Die  Zwischenprüfungen  werden  in der  Regel  zweimal  jährlich, mindestens aber einmal jährlich abgehalten. Die einzelnen Institute und Seminare können eine Zwischenprüfung auch für das Nebenfachstudium vors ehen. In diesem Fall ist diese Prü fungsordnung auch auf die entspr echenden Nebenfächer anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die Institute und Seminare können an anderen Hochschulen abgelegte  Prüfungen  anerkennen  u nd  in  diesem  Fall  auf  Zwischen prüfungen ganz oder teilweise verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Wer in der Zwischenprüfung defi nitiv abgewiesen wird, kann dieses Fach für die Lizenziatsprüfung nicht mehr als Hauptfach wählen. Ein  Weiterstudium  eines  Teilbere ichs  des  Hauptfachs  als  Neben fach ist nur im Bereich der be standenen Teilprüfungen möglich. Studierende, die an ei ner anderen Universitä t in einem Fach end gültig abgewiesen worden sind, werd en an der Universität Zürich zum entsprechenden Haupt- und Nebenf ach nicht mehr zugelassen. II. Anmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die Anmeldung zur Zwischenpr üfung erfolgt mit Anmelde formular auf dem Instituts- oder Seminarsekretariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Anmeldefristen  und  -verfahren  werden  von  den  Instituten und Seminaren bekannt gegeben und in den Informationsbroschüren, durch  Aushang  oder  auf  der  Homepa ge  der  Institute  und  Seminare veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.454.1 Zwischenprüfung an der Philosophischen Fakultät Bei der Anmeldung sind einzureichen: – der Nachweis über die bisherig en Semesterimma trikulationen, – die aktuelle Immatrikulation, – der Ausweis über die im Anhang für die einzelnen Fachrichtungen vorgeschriebenen besonderen Kenntnisse und Studienleistungen. Jede Prüfungsanmeldung ist verbindlich. Verspätete Anmeldungen werden, ausser in zwingenden Fäll en, nicht mehr entgegengenommen. III. Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die Zwischenprüfung besteht aus mindestens zwei und höchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tens  sechs  Teilprüfungen,  von  denen eine  schriftlich  (Klausurarbeit oder Hausarbeit) sein muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Schriftliche Teilprüfungen da uern mindestens zwei Stunden, mündliche Teilprüfungen mindestens 20 Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die Teilprüfungen sind frühesten s bei Beginn des 2. Semes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ters und spätestens vor Beginn des 5. Semesters abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Im  Anhang  werden  für  die  ei nzelnen  Fachrichtungen  die Anzahl  Teilprüfungen,  deren  Um fang  und  Gegenstand  sowie  der  je
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weilige Zeitpunkt der Teilprüfungen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Die schriftlichen und mündliche n Prüfungen werden durch die Noten 6 bis 1 bewertet, wobei halb e Noten zulässig sind; 6 bedeutet die beste, 1 die geringste Leist ung. Noten unter 4 sind ungenügend. Nach der Notensitzung des Instit uts oder Seminars wird die unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schriebene Notenliste als Verf ügung der Kandidatin oder dem Kandi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - daten zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Die Zwischenprüfung ist bestan den, wenn in jeder Teilprü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fung mindestens die Note 4 erreicht wurde. Ist  das  Ergebnis  einer  Teilprüf ung  ungenügend,  muss  die  Kandi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - datin  oder  der  Kandidat  die  betreffe nde  Teilprüfung  spätestens  am übernächsten Prüfungstermin wieder holen. Nicht bestandene Teilprü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fungen können nur einm al wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Ist  auch  die  Wiederholungsprü fung  ungenügend  oder  tritt die Kandidatin oder der Kandidat ohne zwingenden Grund nicht am übernächsten Termin zur Wiederholungsprüfung an, so wird sie oder er im betreffenden Haupt- und Nebenfach endgültig abgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zwischenprüfung an der Philosophischen Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.454.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 10. 05 - 50 Dasselbe gilt für den Fall, dass der erste Ve rsuch der ersten Teilprü fung nicht an dem im Anhang festge legten Zeitpunkt absolviert wird. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 und §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Sollte sich während oder nach einer Prüfung ergeben, dass eine Kandidatin oder ein Kandidat in einer Prüfung über unerlaubte Hilfen verfügt hat, so ist durch Beschluss des Instituts oder Seminars die Zwischenprüfung als nicht bestanden und ein allenfalls ausgestell ter Ausweis als ungültig zu erklären. IV. Verschiebung bzw. Abmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Tritt  vor  Beginn  der  Zwische nprüfung  bzw.  einer  Teilprü fung ein zwingender Verhinderungsg rund ein, ist ein begründetes Ver schiebungsgesuch einzureichen. Tritt ein gleichartiger Verhinder ungsgrund während einer Teilprü fung  ein,  ist  dies  unverzüglich noch  während  der  laufenden  Prüfung mitzuteilen. Das Verschiebungsgesuch bzw. di e  Abmeldung  ist  zusammen  mit den  entsprechenden  Bestätigungen schriftlich  einzureichen.  Gesund heitlich  bedingte  Absenzen  sind mittels  ärztlichem  Zeugnis  zu  be legen.  Erfolgt  die  Ab meldung  während  einer laufenden  Teilprüfung, so ist eine schriftliche Bestätigung nachzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne genehmigte Verschiebung oder ohne zwingenden Verhinderungs- oder Abbruchs grund einer Prüfung fern oder setzt ei ne begonnene Klausur nicht fort, so gilt diese Teilprüfung als nicht bestanden. V.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            2 VI. Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Diese  Prüfungsordnung  tritt auf  Beginn  des  Wintersemes ters 2001/02 in Kraft. Sie  findet  Anwendung  auf  alle  St udierenden,  die  das  Grundstu dium im Wintersemester 2001/0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 oder später au fgenommen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.454.1 Zwischenprüfung an der Philosophischen Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Das Reglement über die Zwisc henprüfung für Studierende mit  Hauptfach  Psychologie  vom  14.  Juli  1992  wird  auf  Beginn  des Wintersemesters 2001/02 aufgehoben. Studierende  mit  Hauptfach  Psychol ogie,  die  ihr  Studium  vor  die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sem Datum aufgenommen haben und di e erste bzw. zweite Zwischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - prüfung  bereits  einmal  ohne  Erfolg absolviert  haben,  legen  die  Wie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - derholungsprüfung nach alter Ordnung ab. Ansonsten gilt auch für sie ab Wintersemester 2001/02 die ne ue Prüfungsordnung, wobei die Frist gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 mit Inkrafttreten der Prüfung sordnung zu laufen beginnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Das Reglement über die Zwisc henprüfung für Studierende mit Hauptfach Publizisti kwissenschaft an der Un iversität Zürich vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18. September 1999 wird auf Beginn des Wintersemesters 2001/02 auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gehoben. Für  Studierende  mit  Hauptfach  P ublizistikwissens chaft,  die  ihr Studium vor diesem Datum aufgenommen haben, gilt ab Wintersemes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ter 2001/02 die Prüfungsordnung übe r die Zwischenprüfung für Studie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rende an der Philosophischen Fakultät.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Kann das Grundstudium aus Gründe n, die die Fakultät zu vertreten  hat,  nicht  innert  der  in  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Abs.  2  vorgesehenen  Frist  ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geschlossen  werden,  kann ein  Gesuch  um  vorzeitige  Aufnahme  des Hauptstudiums gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 56, 559 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aufgehoben  durch  URB  vo m  30.  April  2001  ( OS  56,  711 ).  In  Kraft  seit Wintersemester 2001/2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Fassung gemäss URB vom 30. August 2002 ( OS 57, 279 ). In Kraft seit 1. Ok
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tober 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Eingefügt durch URB vom 2. Juni 2003 ( OS 58, 124 ). In Kraft seit 1. Juli 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung gemäss URB vom 2. Juni 2003 ( OS 58, 124 ). In Kraft seit 1. Juli 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tober 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fassung gemäss URB vom 31. Januar 2005 ( OS 60, 283 ). In Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Eingefügt durch URB vom 31. Januar 2005 ( OS 60, 283 ). In Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Zwischenprüfung an der Philosophischen Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.454.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 10. 05 - 50 Anhang zur Prüfungsordnung über die Zwischenprüfung für Studierende in den Hauptfächern der Philosophischen Fakultät Zwischenprüfung für Studierende mit Hauptfach Allgemeine Geschi chte an der Universität Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die Zwischenprüfung besteh t aus zwei Teilprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der beiden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die  erste  Teilprüfung  besteht wahlweise  aus  einer  schrift lichen  Hausarbeit  in  Geschichte  de r  Neuzeit  (zu  verfassen  innerhalb einer Frist von sechs Wochen) oder aus einer zweistündigen Klausur in Geschichte der Neuzeit. Die zweite Teilprüfung besteht au s einer schriftlichen Hausarbeit in  wahlweise  Alter  Geschichte  oder  Geschichte  des  Mittelalters  (zu verfassen  innerhalb  einer  Frist von  sechs  Wochen)  oder  einer  zwei stündigen Klausur in wahl weise Alter Gesc hichte oder Geschichte des Mittelalters. Wurde für die erste Teilprüfung eine Klausur gewählt, be steht die zweite Teilprüfung aus ei ner Hausarbeit, wurde für die erste Teilprüfung  eine  Hausarbeit  gewählt ,  besteht  die  zweite  Teilprüfung aus einer Klausur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeitpunkt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der beiden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die 1. Teilprüfung findet im 2. Semester statt. Die 2. Teilprüfung findet im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. oder 4. Semester statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Zwischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            prüfung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            besondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Das  Bestehen  der  ersten  Teil prüfung  ist  Voraussetzung  für die zweite Teilprüfung. lÄäáÖ~íçêáëÅÜÉ=píìÇáÉåäÉáëíìåÖÉå Grundstudium: 1. Semester – Proseminar «Einführung in das Studium der Geschichte, Teil I» Propädeutische Übungen Grundstudium: 2. Semester – Proseminar  «Einführung  in  das  St udium  der  Geschichte,  Teil  II» oder – Proseminar «Einführung in die alte Geschichte» Propädeutische Übungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.454.1 Zwischenprüfung an der Philosophischen Fakultät Zwischenprüfung für Studierende mit Hauptfach Schweizerges chichte und schweizerische Verfassungskunde an de r Universität Zürich Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die Zwischenprüfung besteht aus zwei Teilprüfungen. Umfang und Gegenstand der beiden Teilprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die  erste  Teilprüfung  besteht wahlweise  aus  einer  schrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen  Hausarbeit  in  Geschichte der  Neuzeit  (zu  verfassen  innerhalb einer Frist von sechs Wochen) oder aus einer zweistündigen Klausur in Geschichte der Neuzeit. Die zweite Teilprüfung besteht au s einer schriftlichen Hausarbeit in  wahlweise  Alter  Geschichte  oder  Geschichte  des  Mittelalters  (zu verfassen  innerhalb  ei ner  Frist  von  sechs  Wochen)  oder  einer  zwei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stündigen Klausur in wahlweise Alter Geschichte oder Geschichte des Mittelalters. Wurde für die erste Teilprüfung eine Klausur gewählt, be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - steht die zweite Teilprüfung aus ei ner Hausarbeit, wurde für die erste Teilprüfung  eine  Hausarbeit  gewähl t,  besteht  die  zweite  Teilprüfung aus einer Klausur. Zeitpunkt der beiden Teilprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die 1. Teilprüfung findet im 2. Semester statt. Die 2. Teilprüfung findet im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. oder 4. Semester statt. Anmeldung zur Zwischen prüfung, besondere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Das  Bestehen  der  ersten  Teil prüfung  ist  Voraussetzung  für die zweite Teilprüfung. lÄäáÖ~íçêáëÅÜÉ=píìÇáÉåäÉáëíìåÖÉå Grundstudium: 1. Semester – Proseminar «Einführung in das Studium der Geschichte, Teil I» Propädeutische Übungen Grundstudium: 2. Semester – Proseminar  «Einführung  in  das  St udium  der  Geschichte,  Teil  II» oder – Proseminar «Einführung in die alte Geschichte» Propädeutische Übungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Zwischenprüfung an der Philosophischen Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.454.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 10. 05 - 50 Zwischenprüfung für Studierende mit Hauptfach Alte Geschichte an der Universität Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die Zwischenprüfung besteh t aus zwei Teilprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der beiden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die  erste  Teilprüfung  besteht wahlweise  aus  einer  schrift lichen  Hausarbeit  in  Alter  Geschich te  (zu  verfassen  innerhalb  einer Frist von sechs Wochen) oder aus ei ner zweistündigen Klausur in Alter Geschichte. Die zweite Teilprüfung besteht au s einer schriftlichen Hausarbeit in wahlweise Geschichte der Neuzeit oder Gesc hichte des Mittelalters (zu verfassen innerhalb einer Frist von sechs Wochen) oder einer zwei stündigen  Klausur  in  wahlweise  Ge schichte  der  Neuzeit  oder  Ge schichte des Mittelalters. Wurde für die erste Teilprüfung eine Klausur gewählt,  besteht  die  zweite  Teilpr üfung  aus  einer  Hausarbeit,  wurde für die erste Teilprüfung eine Hausar beit gewählt, besteht die zweite Teilprüfung aus einer Klausur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeitpunkt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der beiden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die 1. Teilprüfung findet im 2. Semester statt. Die 2. Teilprüfung findet im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. oder 4. Semester statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Zwischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            prüfung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            besondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Das  Bestehen  der  ersten  Teil prüfung  ist  Voraussetzung  für die zweite Teilprüfung. lÄäáÖ~íçêáëÅÜÉ=píìÇáÉåäÉáëíìåÖÉå Grundstudium: 1. Semester – Proseminar «Einführung in die alte Geschichte» Propädeutische Übungen Grundstudium: 2. Semester – Proseminar nach freier Wahl Propädeutische Übungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.454.1 Zwischenprüfung an der Philosophischen Fakultät Zwischenprüfung für Studierende mit Hauptfach Osteuropäische Gesc hichte an der Universität Zürich Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die Zwischenprüfung besteht aus zwei Teilprüfungen. Umfang und Gegenstand der beiden Teilprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die  erste  Teilprüfung  besteht wahlweise  aus  einer  schrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen  Hausarbeit  in  Geschichte der  Neuzeit  (zu  verfassen  innerhalb einer Frist von sechs Wochen) oder aus einer zweistündigen Klausur in Geschichte der Neuzeit. Die zweite Teilprüfung besteht au s einer schriftlichen Hausarbeit in Geschichte des Mittelalters (zu verfassen innerhalb einer Frist von sechs  Wochen)  oder  einer  zweistündi gen  Klausur  in  Geschichte  des Mittelalters. Wurde für die erste Teilprüfung eine Klausur gewählt, be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - steht die zweite Teilprüfung aus ei ner Hausarbeit, wurde für die erste Teilprüfung  eine  Hausarbeit  gewähl t,  besteht  die  zweite  Teilprüfung aus einer Klausur. Zeitpunkt der beiden Teilprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die 1. Teilprüfung findet im 2. Semester statt. Die 2. Teilprüfung findet im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. oder 4 Semester statt. Anmeldung zur Zwischen prüfung, besondere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Das  Bestehen  der  ersten  Teil prüfung  ist  Voraussetzung  für die zweite Teilprüfung. lÄäáÖ~íçêáëÅÜÉ=píìÇáÉåäÉáëíìåÖÉå Grundstudium: 1. Semester – Proseminar «Einführung in das Studium der Geschichte, Teil I» Propädeutische Übungen Grundstudium: 2. Semester – Proseminar «Einführung in das Studium der Geschichte, Teil II» Propädeutische Übungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Zwischenprüfung an der Philosophischen Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.454.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 10. 05 - 50 Zwischenprüfung für Studierende mit Hauptfach Wirtschaftsgeschichte in Verbindung mit Sozialökonomie an der Universität Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die Zwischenprüfung besteh t aus zwei Teilprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der beiden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Eine zweistündige Klausur in Volkswirtschaftslehre I Eine zweistündige Klausur in Volkswirtschaftslehre II
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeitpunkt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der beiden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die Teilprüfungen «Volkswirtscha ftslehre I und II» erfolgen frühestens nach dem 2. Semester und spätestens vor Beginn des 5. Se mesters. Durchführung durch die Wirtschaftswissenschaftliche Fakul tät.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Zwischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            prüfung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            besondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Vgl.  die  Bestimmungen  über  die  Vorprüfung  an  der  Wirt schaftswissenschaftlichen Fakultät. lÄäáÖ~íçêáëÅÜÉ=píìÇáÉåäÉáëíìåÖÉå Grundstudium: 1. Semester – Proseminar «Einführung in das Studium der Geschichte, Teil I» Propädeutische Übungen Grundstudium: 2. Semester – Proseminar «Einführung in das St udium der Geschichte, Teil II» Propädeutische Übungen Grundstudium: – Zwei Vorlesungen Volkswirtschaf tslehre I (Mikroökonomie I und II) Mit Übungen – Zwei  Vorlesungen  Volkswirtsch aftslehre  II  (Makroökonomie  I und II) Mit Übungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.454.1 Zwischenprüfung an der Philosophischen Fakultät Zwischenprüfung für Studierende mit Hauptfach Ur- und Frühgeschichte an der Universität Zürich Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die Zwischenprüfung besteht aus zwei Teilprüfungen. Umfang und Gegenstand der beiden Teilprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            6 Die erste Teilprüfung besteht aus einer dreiviertelstündigen mündlichen Prüfung zu Quellenkunde und Methodenlehre (Prosemi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nare, Vorlesungen, Übungen). Zur Vo rbereitung steht eine Literatur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liste zu Verfügung. Die zweite Teilprüfung besteht au s einer zweistündigen Klausur zu Materialkunde  und  Chronologie.  Ge prüft  wird  der in  vier  Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kursen behandelte Stoff. Zeitpunkt der beiden Teilprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            6 Die beiden Teilprüfungen finden am Ende des 4. Semesters statt.  Beide  Teilprüfungen  können frühestens  nach  einem  Semester wiederholt werden. Übergangs bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            6 Für  Studierende,  die  ihr  Studi um  vor  dem  Wintersemester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003/2004 aufgenommen haben, gilt di e bisherige Fassung vom 26. Feb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ruar 2001. lÄäáÖ~íçêáëÅÜÉ=píìÇáÉåäÉáëíìåÖÉå S Grundstudium: 1. bis 4. Semester – Vier Grundkurse Aktive Mitarbeit – Drei Proseminare Zwei Vorträge – Eine schriftliche Arbeit – Zwei praxisorientierte Ve ranstaltungen / Praktika
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zwischenprüfung an der Philosophischen Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.454.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 10. 05 - 50 Zwischenprüfung für Studierende mit Hauptfach Klassische Archäologie an der Universität Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die Zwischenprüfung besteh t aus zwei Teilprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der beiden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die  erste  Teilprüfung  besteht  aus  einer  schriftlichen  Haus arbeit aus dem Gebiet der klassischen Antike, die innerhalb von drei Monaten zu verfassen ist. Die zweite Teilprüfung besteht aus einer einstündigen mündlichen Prüfung.  Prüfungsgebiet  ist  eine von  den  Kandidierenden  frei  ge wählte Epoche der klassische n Antike gemäss Studienordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeitpunkt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der beiden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die beiden Teilprüfungen fi nden im 4. Semester statt. lÄäáÖ~íçêáëÅÜÉ=píìÇáÉåäÉáëíìåÖÉå Grundstudium: 1. bis 4. Semester – Vier Proseminare Zwei Proseminararbeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.454.1 Zwischenprüfung an der Philosophischen Fakultät Zwischenprüfung für Studierende mit Hauptfach Geschich te der Kunst des Mitte lalters und der Neuzeit an der Universität Zürich Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die Zwischenprüfung besteht aus zwei Teilprüfungen. Umfang und Gegenstand der beiden Teilprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Eine  Teilprüfung  besteht  aus einer  zweistündigen  schrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen  Prüfung.  Verlangt  werden Kenntnisse  in  der  Geschichte  der Architektur,  der  Malerei,  der  Pl astik  und  des  Kuns thandwerks  im Mittelalter,  in  der  Neuzeit  und in  der  Moderne  sowie  Grundlagen kunstwissenschaftliche r  Methodologie.  Zur  Vo rbereitung  steht  den Studierenden eine Litera turliste zur Verfügung. Die  andere  Teilprüfung  besteh t  aus  einer  halbstündigen  münd
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen  Prüfung.  Thema  nach  Absp rache  aus  den  oben  genannten Bereichen. Prüfungs termine der beiden Teilprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            6 Die beiden Teilprüfungen fi nden vor Beginn des 5. Semes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ters statt. Anmeldung zur Zwischen prüfung, besondere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Das  Bestehen  der  ersten  Teil prüfung  ist  Voraussetzung  für die zweite Teilprüfung. lÄäáÖ~íçêáëÅÜÉ=píìÇáÉåäÉáëíìåÖÉå Grundstudium: 1. bis 4. Semester – Vier Proseminare Vier Proseminararbeiten (Vortrag und schriftliche Arbeit), ein Refe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rat (kleiner Beitrag) – Einführungskurs – Besuch einer praxisorientierten Übung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zwischenprüfung an der Philosophischen Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.454.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 10. 05 - 50 Zwischenprüfung für Studierende mit Hauptfach Kunstgeschichte Osta siens an der Universität Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die Zwischenprüfung besteh t aus zwei Teilprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der beiden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Eine  Teilprüfung  besteht  aus einer  zweistündigen  schrift lichen  Prüfung  zur  kunstwissensch aftlichen  Methodologie;  zur  Ent wicklung der chinesischen und japa nischen Architektur, Plastik, Male rei,  Graphik,  Schriftkunst  und  des Kunsthandwerks;  zu  allgemeinen Kenntnissen  der  Archäologie,  Lande skunde,  der  ostasiatischen  Kul turen, Religionen, Phil osophie und Geschichte. Die  andere  Teilprüfung  besteht  aus  einer  halbstündigen  münd lichen Prüfung zum Stoff de r besuchten Proseminare.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeitpunkt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der beiden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die  beiden  Teilprüfungen  fi nden  zwischen  dem  Ende  des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. und dem Beginn des 5. Semesters statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Zwischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            prüfung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            besondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Nachweis   von   Sprachkenntnissen   und   Lesefähigkeit   des Chinesischen und/oder Japanischen. lÄäáÖ~íçêáëÅÜÉ=píìÇáÉåäÉáëíìåÖÉå Grundstudium: 1. bis 4. Semester – Drei Proseminare Aktive Mitarbeit – Einführungskurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.454.1 Zwischenprüfung an der Philosophischen Fakultät Zwischenprüfung für Studierende mit Hauptfach Musikwissenscha ft an der Universität Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die Zwischenprüfung besteht aus drei Teilprüfungen. Umfang und Gegenstand der drei Teilprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die drei Teilprüfungen umfassen eine zweistündige schriftliche Prüfung  zur  Notationskunde,  eine zweistündige  schriftliche  Prüfung zur Tonsatzlehre (Harmonielehre/K ontrapunkt) und eine halbstündige mündliche  Prüfung  zu  ausgewählt en  Themengebieten  der  Musikge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schichte. Zeitpunkt der drei Teilprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die Prüfungen werden früheste ns am Beginn des 2., spätes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tens  vor  Beginn  des  5.  Semester s  abgenommen.  Die  mündliche  Prü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fung ist als letzte der dr ei Teilprüfungen abzulegen. Übergangs bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Studierende,  die  sich  vor  de m  Wintersemester  2002/2003 immatrikuliert  haben,  können  sich nach  der  bisherigen  Fassung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26. Februar 2001 prüfen lassen. lÄäáÖ~íçêáëÅÜÉ=píìÇáÉåäÉáëíìåÖÉå Grundstudium: 1. bis 4. Semester Propädeutik – Einführung in die Musikwissenschaft – Harmonielehre I und II Wöchentliche schriftliche Aufgaben – Kontrapunkt I und II Wöchentliche schriftliche Aufgaben – Grundkursus Musikgesch ichte (bis 1600) – Notationskunde (Mensuralnotation) Proseminare Fünf Proseminare aus unterschiedl ichen Gebieten, davon mindestens eines aus der Zeit vor 1600 und ei n weiteres notationskundliches – Einführung in die mu sikalische Analyse Schriftliche Abschlussarbeit – Zwei Proseminare Schriftliche Seminararbeiten – Te i l n a h m e Vorlesungen Vier Vorlesungen aus unterschiedlichen Gebieten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zwischenprüfung an der Philosophischen Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.454.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 10. 05 - 50 Zwischenprüfung für Studierende mit Hauptfach Allgemeine Sprachwissenschaft an der Universität Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die Zwischenprüfung besteh t aus zwei Teilprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der beiden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die erste Teilprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung von zwei Stunden. Prüfungsstoff sind die Themen der zweisemestrigen Einführung, insbesondere Grundlag en der Phonologie, Morphologie, Syntax sowie Typologie. Die zweite Teilprüfung besteht au s einer schriftlichen Prüfung von zwei  Stunden.  Prüfungsstoff  sind zwei  Themen  aus  den  im  Grund studium besuchten Prosem inaren und Vorlesungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeitpunkt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der beiden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die 1. Teilprüfung findet nach dem 2. Semester statt. Die 2. Teilprüfung findet am Ende des 4. Semesters statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Zwischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            prüfung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            besondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Für die Anmeldung zur zweiten Teilprüfung: – Ausweis über die besta ndene erste Teilprüfung, – Nachweis von Kenntnissen einer nicht-indoeuropäischen Sprache. lÄäáÖ~íçêáëÅÜÉ=píìÇáÉåäÉáëíìåÖÉå Grundstudium: 1. und 2. Semester – Proseminar «Einführung in die Allgemeine Sprac hwissenschaft I» Schriftliche Prüfung – Proseminar «Einführung in die A llgemeine Sprachw issenschaft II» Mündliches Referat Grundstudium: 3. und 4. Semester – Zwei Proseminare Eines  mit  einer  schriftlichen  Ar beit,  eines  mit  einem  mündlichen Referat – Zwei Vorlesungen – Zwei Übungen; mit schriftlicher Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.454.1 Zwischenprüfung an der Philosophischen Fakultät Zwischenprüfung für Studierende mit Hauptfach Englische Sprac h- und Literaturwissenschaft an der Universität Zürich Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die Zwischenprüfung besteht aus zwei Teilprüfungen. Umfang und Gegenstand der beiden Teilprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die  beiden  Teilprüfungen  bestehen  aus  je  einer  dreistün
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digen  schriftlichen  Klausur  in  Spr achwissenschaft  und  in  Literatur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wissenschaft. Zeitpunkt der beiden Teilprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die beiden Teilprüfungen finde n am Ende des 4. Semesters statt. Anmeldung zur Zwischen prüfung, besondere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Für die Anmeldung zu de n beiden Teilprüfungen: – Die  erfolgreich  abgelegte  Prüf ung  in  englischer  Sprachbeherr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schung («Sprachakzess»). lÄäáÖ~íçêáëÅÜÉ=píìÇáÉåäÉáëíìåÖÉå Grundstudium: 1. und 2. Semester – Proseminar «Introduction to Phone tics and Phonology for Students of English» Schriftliche Prüfung – Proseminar «Introduction to Ol d and Middle English (Part I–II)» Mündliche Prüfung am Ende des zweiten Teils – Proseminar  «The  Study  of  Engl ish  Literature,  An  Introduction, (Part I–II)» Grundstudium: 3. und 4. Semester – Proseminar «Introduction to Linguistics (Part I–II)» Mindestens eine Proseminararbeit – Proseminar  «The  Study  of  Engl ish  Literature,  An  Introduction, (Part III–IV)»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zwischenprüfung an der Philosophischen Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.454.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 10. 05 - 50 Zwischenprüfung für Studierende mit Hauptfach Französische Spr ach- und Literaturwissenschaft an der Universität Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die Zwischenprüfung besteh t aus drei Teilprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der drei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Eine zweistündige schriftliche Prüfung in synchroner Sprach wissenschaft. Eine halbstündige mündliche Prüf ung in diachroner Sprachwissen schaft und mittelalterlicher Literatur. Eine  halbstündige  mündliche  Pr üfung  in  moderner  Literatur wissenschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeitpunkt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der drei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die Teilprüfung in synchroner Sprachwissenschaft kann nach dem Besuch des Pr oseminars «Einführung in die allgemeine Phonetik und Phonologie» und der beiden Pros eminare in synchroner Linguistik ab dem dritten Semester abgelegt werden. Die  anderen  Teilprüfungen  sind vor  Beginn  des  5.  Semesters  ab zulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 lÄäáÖ~íçêáëÅÜÉ=píìÇáÉåäÉáëíìåÖÉå Grundstudium: – Ein  Proseminar  «Einführung  in die  allgemeine  Phonetik  und Phonologie» Schriftliche Prüfung – Ein Proseminar «Introduc tion à l’ancien français» Schriftliche Prüfung – Zwei Proseminare in synchroner Linguistik («Proséminaires I et II») Eines mit einer schriftliche n Arbeit, eines mit Referat – Ein Proseminar in diachroner Li nguistik («Proséminaire III») – Eine  Vorlesung  «Introduction  à  la littérature  française  du  moyen âge» Schriftliche Prüfung – Ein Proseminar über mittelalterliche Literatur Schriftliche Arbeit – Zwei  Proseminare  über  Literatur seit  dem  16.  Jahrhundert  («Lit térature française moderne I et II») Mit schriftlichen Arbeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.454.1 Zwischenprüfung an der Philosophischen Fakultät Zwischenprüfung für Studierende mit Hauptfach Italienische Spr ach- und Literaturwissenschaft an der Universität Zürich Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die Zwischenprüfung besteh t aus drei Teilprüfungen. Umfang und Gegenstand der drei Teilprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Eine halbstündige mündliche Prüfung in Sprachwissenschaft. Eine halbstündige mündliche Prüf ung in Literaturwissenschaft. Eine zweistündige schriftliche Prüf ung, nach Wahl des Prüflings in Sprach- oder Literaturwissenschaft. Zeitpunkt der drei Teilprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            6 Die Teilprüfungen müssen vor Beginn des 5. Semesters ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gelegt  werden.  Alle  Teilprüfung en  können  frühestens  nach  einem Semester wiederholt werden. lÄäáÖ~íçêáëÅÜÉ=píìÇáÉåäÉáëíìåÖÉå Grundstudium: 1. bis 4. Semester – Ein  Proseminar  «Einführung  in die  allgemeine  Phonetik  und Phonologie» Schriftliche Prüfung – Ein Proseminar in sync hroner Sprachwissenschaft Prüfung – Ein Proseminar in diac hroner Sprachwissenschaft Prüfung – Ein weiterführendes Prosem inar in Sprachwissenschaft – Drei Proseminare in Literaturwissenschaft (I–III) Je eine schriftliche Arbeit – Ein Mittelseminar in Literaturwissenschaft Schriftliche Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zwischenprüfung an der Philosophischen Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.454.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 10. 05 - 50 Zwischenprüfung für Studierende mit Hauptfach Spanisc he Sprach- und Literaturwissenschaft an der Universität Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die Zwischenprüfung besteh t aus drei Teilprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der drei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Eine halbstündige mündliche Prüfung in Sprac hwissenschaft. Eine halbstündige mündliche Prüf ung in Literaturwissenschaft. Eine zweistündige schriftliche Prüf ung, nach Wahl des Prüflings in Sprach- oder Litera turwissenschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            termine der drei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            6 Die Teilprüfungen müssen vor Beginn des 5. Semesters ab gelegt  werden.  Alle  Teilprüfungen können  frühestens  nach  einem Semester wiederholt werden. lÄäáÖ~íçêáëÅÜÉ=píìÇáÉåäÉáëíìåÖÉå Grundstudium: 1. bis 4. Semester – Ein  Proseminar  «Einführung  in die  allgemeine  Phonetik  und Phonologie» Schriftliche Prüfung – Ein Proseminar «Aspecto s de lingüística española» Prüfung – Ein weiteres Proseminar in spanischer Sprachwissenschaft Schriftliche Arbeit – Ein Proseminar über mittelalterliche Literatur Schriftliche Arbeit – Proseminar I, Poética y retórica Schriftliche Arbeit – Proseminar II, Análisis del discurso literario Schriftliche Arbeit – Ein Mittelseminar in neuerer spanischer Literatur Schriftliche Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.454.1 Zwischenprüfung an der Philosophischen Fakultät Zwischenprüfung für Studierende mit Hauptfach Slavische Sprac h- und Literaturwissenschaft an der Universität Zürich Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die Zwischenprüfung besteht aus zwei Teilprüfungen. Umfang und Gegenstand der beiden Teilprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die erste Teilprüfung besteht aus einer zweistündigen schrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Prüfung. Die zweite Teilprüfung besteht aus einer dreissigminütigen münd
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Prüfung. Gegenstand der Te ilprüfungen sind die Spr achwissenschaft und die Literaturwissenschaft. Den  Kandidierenden  steht es  frei,  zu  wählen, welches Teilgebiet sie schriftlich, welches sie mündl ich ablegen wollen. Zeitpunkt der beiden Teilprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die  beiden  Teilprüfungen  sind am  Ende  des  4.  Semesters abzulegen. Anmeldung zur Zwischen prüfung, besondere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Zur Anmeldung ist eine mündliche und schriftliche Sprach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - prüfung Voraussetzung. lÄäáÖ~íçêáëÅÜÉ=píìÇáÉåäÉáëíìåÖÉå Grundstudium: 1. bis 4. Semester – Proseminar «Einführung in die Sprachwissenschaft» Klausur – Proseminar «Einführung in die Literaturwissenschaft» Schriftliche Proseminararbeit – Proseminar «Einführung ins Altkirchenslavische» Klausur – Eine Übung zur slavischen Sprachwissenschaft Schriftliche Arbeit – Eine  Übung  oder  ein  Proseminar zur  slavischen  Literaturwissen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaft Schriftliche Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zwischenprüfung an der Philosophischen Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.454.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 10. 05 - 50 Zwischenprüfung für Studierende mit Hauptfach Deutsche Sprac h- und Literaturwissenschaft an der Universität Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            6 Die Zwischenprüfung besteht aus vier Teilprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der vier
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            6 Eine zweistündige schriftliche Klausur in Älterer deutscher Literatur. Eine dreivier telstündige mündlic he Prüfung in Neuerer deutscher Literatur. Zwei zweistündige schriftliche Teilp rüfungen in Linguistik; nämlich – eine zweistündige Teilprüfung zum Kurs «Einführung in die germa nistische  Sprachwissenschaft  I  (synchron-gegenwartssprachlich)», sowie – eine zweistündige Teilprüfung zum Kurs «Einführung in die germa nistische Sprachwissenschaft II (diachron-sprachgeschichtlich)».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeitpunkt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der vier
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            6 Die  einzelnen  Teilprüfunge n  müssen  vor  dem  Beginn  des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Semesters abgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übergangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            7 Für  Studierende,  die  ihr  Studium  bis  zum  Wintersemester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002/2003 aufgenommen haben, gilt die Fassung vom 26. Februar 2001. Für  Studierende,  die  ihr  Studium  im Wintersemester  2002/2003  oder im Sommersemester 2003 aufgenom men haben, gilt die Fassung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30. August 2002. Für Studierende, di e ihr Studium im Wintersemester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003/2004  oder  im  Sommersemester  2004  aufgenommen  haben,  gilt die Fassung vom 29. September 2003. Alle Studierenden, die ihr Studiu m vor dem Wintersemester 2004/
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 aufgenommen haben, können ih re Zwischenprüfung noch gemäss obigen Übergangsbestimmungen ablege n, sofern sie mit den Prüfungen bis Ende Sommersemester 2006 beginnen. Wiederholungen erfolgen nach de n Bestimmungen, die für den ers ten Versuch gültig waren. lÄäáÖ~íçêáëÅÜÉ=píìÇáÉåäÉáëíìåÖÉå – «Einführung in die Lektüre mittelhochdeutscher Texte» einschliess lich Leistungsn achweis (Modul I) – «Methoden mediävistischer Literaturwissenschaft» (Modul II) – Kleine schriftliche Hausarbeit in Modul II der Älteren Literatur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.454.1 Zwischenprüfung an der Philosophischen Fakultät – Zwei Proseminare in Neuerer Li teratur (je mit mündlichem oder schriftlichem  Beitrag),  eines  davon mit  kleiner  schriftlicher  Haus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - arbeit – Selbständige Erarbeit ung und Aneignung eines ca. 120 Texte um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fassenden  Leseprogramm s  im  Fachbereich  Neuere  Literatur  auf Grund der offiziellen Lektüreliste – Proseminar  «Einführung  in  di e  allgemeine Phonetik  und  Phono
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - logie» Schriftliche Prüfung – Kurs   «Einführung   in   die   german istische   Sprachwissenschaft   I (synchron-gegenwartssprachlich)» – Kurs  «Einführung  in  die  german istische  Sprachwissenschaft  II (diachron-sprach geschichtlich)» – Proseminar in germanistischer Spr achwissenschaft (mit mündlichem oder schriftlichem Beitrag) – Kleine schriftliche Hausarbeit in einer der sprachwissenschaftlichen Veranstaltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zwischenprüfung an der Philosophischen Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.454.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 10. 05 - 50 Zwischenprüfung für Studierende mit Hauptfach Nordische Philolog ie an der Universität Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die Zwischenprüfung besteh t aus drei Teilprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der drei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Eine zweistündige Klausu r in Sprachwissenschaft. Eine zweistündige Klausur in Äl terer Literatur (Altnordisch). Eine halbstündige mündliche Pr üfung in Neuerer Literatur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeitpunkt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der drei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die   Grundkurse   in   skandinavi scher   Sprachwissenschaft, Älterer Literatur sowie Neuerer Lite ratur finden in einem Zyklus von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Semestern  statt.  Di e  einzelnen  Teilprüfungen  müssen  vor  dem  Be ginn des 5. Semesters abgelegt werden. lÄäáÖ~íçêáëÅÜÉ=píìÇáÉåäÉáëíìåÖÉå Grundstudium: – Proseminare «Einführung in die skandinavische Spr achwissenschaft» Klausur – Proseminar «Einführung ins Altnordische» Klausur – Proseminar  «Einführung  in  die skandinavische  Literaturwissen schaft» Halbstündige mündliche Prüfung – Ein Proseminar in Sprachwissenschaft Erfolgreicher Besuch – Ein Proseminar in Altnordisch Erfolgreicher Besuch – Ein Proseminar in Neuerer Literatur Erfolgreicher Besuch – Ein Proseminar in Kulturwissenschaft Erfolgreicher Besuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.454.1 Zwischenprüfung an der Philosophischen Fakultät Zwischenprüfung für Studierende mit Hauptfach Vergleichende Ge rmanische Sprac hwissenschaft an der Universität Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die Zwischenprüfung besteht aus zwei Teilprüfungen. Umfang und Gegenstand der beiden Teilprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die  beiden  Teilprüfungen  best ehen  aus  einer  schriftlichen Klausur von zwei Stunden und eine r mündlichen Prüfung von 30 Mi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nuten Dauer. Gegenstand der Teilprüfungen si nd folgende Teildisziplinen: – Germanische Spr achwissenschaft, – Ältere Germanische Philologie und Germanische Altertumskunde. Zeitpunkt der beiden Teilprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die beiden Teilprüfungen können frühestens nach dem 2. Se
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mester abgelegt werden. Übergangs bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Für  Studierende,  die  ihr  Studium  vor  dem  Wintersemester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002/2003 aufgenommen haben, gilt di e bisherige Fassung vom 26. Feb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ruar 2001. lÄäáÖ~íçêáëÅÜÉ=píìÇáÉåäÉáëíìåÖÉå Grundstudium: 1. bis 3. Semester – Eine  Einführung  in  die  (histori sche)  Sprachwissenschaft,  wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weise in der Germanistik, Nordistik oder Anglistik Erfolgreicher Besuch – Eine  Einführung  in  die  Phonetik und  Phonologie  (für  Germanis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tinnen/Germanisten oder An glistinnen/Anglisten) Erfolgreicher Besuch – Zwei  Proseminare:  Einführung  in altgermanische Sprachen  (vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zugsweise Gotisch, Altnordisch, Althochdeutsch, Altenglisch, Alt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sächsisch) Erfolgreicher Besuch Schriftliche Hausarbeit in einem der beiden Proseminare – Zwei thematische Proseminare Erfolgreicher Besuch – Schriftliche Hausarbeit in einem der beiden Proseminare
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zwischenprüfung an der Philosophischen Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.454.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 10. 05 - 50 Zwischenprüfung für Studierende mit Hauptfach Vergleichende Ro manische Sprachwissenschaft an der Universität Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die Zwischenprüfung besteh t aus drei Teilprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der drei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Eine halbstündige mündliche Pr üfung in einer romanischen Sprachwissenschaft. Eine  halbstündige  mündliche  Prüfung  in  einer  zweiten  roma nischen Sprachwissenschaft. Eine zweistündige schriftliche Pr üfung in einer der gewählten oder einer weiteren romanisc hen Sprachwissenschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeitpunkt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der drei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            6 Die Teilprüfungen müssen vor Beginn des 5. Semesters ab gelegt  werden.  Alle  Teilprüfungen können  frühestens  nach  einem Semester wiederholt werden. lÄäáÖ~íçêáëÅÜÉ=píìÇáÉåäÉáëíìåÖÉå Grundstudium: 1. bis 4. Semester – Ein Proseminar in Allgemeiner Phonetik und Phonologie Prüfung – Ein Proseminar in franzö sischer Sprachwissenschaft Schriftliche Arbeit – Ein Proseminar in italie nischer Sprachwissenschaft Schlussprüfung oder schriftliche Arbeit – Ein Proseminar in spanischer Sprachwissenschaft Schlussprüfung oder schriftliche Arbeit – Zwei weitere Proseminare in Sprachwissenschaft Schlussprüfung oder schriftliche Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.454.1 Zwischenprüfung an der Philosophischen Fakultät Zwischenprüfung für Studierende mit Hauptfach Vergleichende Indo germanische Sprac hwissenschaft an der Universität Zürich Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die Zwischenprüfung besteht aus zwei Teilprüfungen. Umfang und Gegenstand der beiden Teilprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die erste Teilprüfung besteht aus einer zweistündigen schrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Prüfung in griechischer historischer Sp rachwissenschaft. Die  zweite  Teilprüfung  besteht  aus  einer  halbstündigen  münd
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Prüfung in historischer vedischer Laut- und Formenlehre. Zeitpunkt der beiden Teilprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die  erste  Teilprüfung  wird jedes  zweite  Sommersemester durchgeführt. Die zweite Teilprüfung kann ab Beginn des 2. Seme sters bis spätes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tens vor Beginn des 5. Semester s jederzeit abgelegt werden. Anmeldung zur Zwischen prüfung, besondere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Voraussetzung für die Anmeldung zur ersten Teilprüfung ist der Besuch der entsprechenden Vo rlesung während zwei Semestern. Voraussetzung für die Anmeldung zur zweiten Teilprüfung ist der Besuch  der  Veda-Lektüre  währe nd  eines  Semester s  und  einer  ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - semestrigen Vorlesung zur Histor ischen Grammatik des Sanskrit. lÄäáÖ~íçêáëÅÜÉ=píìÇáÉåäÉáëíìåÖÉå Grundstudium: 1. und 2. Semester – Vorlesungen in griechischer ode r lateinischer Sprachwissenschaft – Sanskrit-Einführungskurs Grundstudium: 3. und 4. Semester – Vedische Lektüre – Historische vedi sche Grammatik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zwischenprüfung an der Philosophischen Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.454.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 10. 05 - 50 Zwischenprüfung für Studierende mit Hauptfach Lateinische Sprac h- und Literaturwissenschaft an der Universität Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die Zwischenprüfung besteh t aus drei Teilprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der drei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Zweistündige schriftliche Überse tzung in lateinischer Litera turwissenschaft. Halbstündige  mündliche  Prüfung  in lateinischer  Literaturwissen schaft. Zweistündige  schriftliche  Prüfung in  lateinischer  Sprachwissen schaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeitpunkt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der drei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die  zweistündige  schriftlic he  Übersetzung  und  die  halb stündige  mündliche  Prüfung  in  Lite raturwissenschaft  werden  in  der Regel am Ende des 3. Semesters abgelegt. Die sprachwissenschaftliche Prüfung wird je nach Zyklus am Ende des zweiten oder vierten Semesters abgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Zwischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            prüfung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            besondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Zur  mündlichen  Prüfung  in  Li teraturwissenschaft  ist  das Bestehen der schriftliche n Prüfung Voraussetzung. lÄäáÖ~íçêáëÅÜÉ=píìÇáÉåäÉáëíìåÖÉå Grundstudium: 1. bis 4. Semester – Zwei Sprachübungen Sprachschein – Ein literarisches Proseminar Referat – Eine literarische Vorlesung – Zwei linguistische Vorlesungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.454.1 Zwischenprüfung an der Philosophischen Fakultät Zwischenprüfung für Studierende mit Hauptfach Griechische Spra ch- und Literaturwissenschaft an der Universität Zürich Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die Zwischenprüfung besteht aus zwei Teilprüfungen. Umfang und Gegenstand der beiden Teilprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Eine  Teilprüfung  besteht  aus einer  zweieinhalbstündigen Klausur  in  Form  einer  Übersetzung mit  literaturwis senschaftlichen Zusatzfragen. Die  andere  Teilprüfung  besteht aus  einer  zweist ündigen  schrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Prüfung in griech ischer Sprachwissenschaft. Zeitpunkt der beiden Teilprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die  Klausur  wird  in  der  Regel  am  Ende  des  3.  Semesters abgelegt. Die sprachwissenschaftliche Prüfung wird je nach Zyklus am Ende des 2. oder 4. Semesters abgelegt. lÄäáÖ~íçêáëÅÜÉ=píìÇáÉåäÉáëíìåÖÉå Grundstudium: 1. bis 4. Semester – Zwei Sprachübungen Sprachschein – Ein literarisches Proseminar Referat – Mindestens eine literarische Vorlesung – Zwei linguistische Vorlesungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zwischenprüfung an der Philosophischen Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.454.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 10. 05 - 50 Zwischenprüfung für Studierende mit Hauptfach Indologie an der Universität Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die Zwischenprüfung besteh t aus zwei Teilprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der beiden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Eine  Teilprüfung  besteht  aus einer  zweistündigen  schrift lichen Prüfung zum klassischen Sanskrit. Die  andere  Teilprüfung  besteht  aus  einer  halbstündigen  münd lichen  Prüfung  aus  zwei  der  folge nden  Hauptsachgebieten:  Religion (Hinduismus, Pali-Buddhism us), Philosophie, Literatur, Geschichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeitpunkt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der beiden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die beiden Teilprüfungen finden am Ende des 4. Semesters statt. lÄäáÖ~íçêáëÅÜÉ=píìÇáÉåäÉáëíìåÖÉå Grundstudium: 1. bis 4. Semester – Zwei Semester Sanskrit-Kurs Obligatorische Übungen, Hausaufgaben – Zwei Kurse «Leichte Lektüre» Schriftliche Übersetzung – Einführungsvorlesungen Schriftlicher Literaturbericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.454.1 Zwischenprüfung an der Philosophischen Fakultät Zwischenprüfung für Studierende mit Hauptfach Sinologie an der Universität Zürich Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die Zwischenprüfung besteht aus zwei Teilprüfungen. Umfang und Gegenstand der beiden Teilprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die erste Teilprüfung besteh t aus einer m aximal vierstündi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen schriftlichen Sprachprüfung in Modernem Chinesisch. Die zweite Teilprüfung besteht au s einer Abschlussarbeit in Anti
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kem Chinesisch, für deren Abfassun g 14 Tage zur Verfügung stehen. Zeitpunkt der beiden Teilprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die beiden Teilprüfungen können ab dem 2. Semester gestaf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - felt innerhalb eine s Jahres abgelegt werden. Ein zwischen den Teilprü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fungen absolvierter Chinaaufenthalt von mehr als sechs Monaten wird nicht an diese Frist angerechnet. lÄäáÖ~íçêáëÅÜÉ=píìÇáÉåäÉáëíìåÖÉå Grundstudium: 1. bis 4. Semester – Ein Proseminar Nachweis der aktiven Teilnahme – Zwei Proseminare Zwei Proseminararbeiten – Zwei Semester Grundkurs Modernes Chinesisch* Semesterprüfungen – Zwei Semester Aufbaukur s Modernes Chinesisch Semesterprüfungen – Zwei Semester Sprachkurs Antikes Chinesisch * Bei Studierenden chinesischer Mutte rsprache entfällt der Grundkurs Mo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dernes Chinesisch. An seine Stelle tritt eine im ersten Semester zu verfassende zusätzliche  Proseminararbeit,  mit  der ausreichende  Deutschkenntnisse  und  die Fähigkeit  zur  Benutzung  deutsch-  und englischsprachiger Sekundärliteratur nachgewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zwischenprüfung an der Philosophischen Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.454.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 10. 05 - 50 Zwischenprüfung für Studierende mit Hauptfach Japanologie an der Universität Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die Zwischenprüfung besteh t aus drei Teilprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der drei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die erste Teilprüfung besteht aus einer vierstündigen schrift lichen   und   einer   vierzi gminütigen   mündlichen   Sprachprüfung   in Modernem Japanisch. Die zweite Teilprüfung besteht aus einer zwanzigminütigen münd lichen Prüfung über Sekundärliterat ur in westlichen Sprachen. Die  dritte  Teilprüfung besteht  aus  der  Übersetzung  eines  wissen schaftlichen Textes von mittlerem bis höherem Schwieri gkeitsgrad als Hausarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeitpunkt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der drei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die erste Teilprüfung findet na ch dem 2. Semester statt. Die zweite Teilprüfung findet zu Beginn des 4. Semesters statt. Die dritte Teilprüfung findet am Ende des 4. Semesters statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Zwischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            prüfung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            besondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Vorbedingung  zur  Zulassung zur  dritten  Teilprüfung:  Ab schluss des Kompaktstudiums und de r Lektürekurse im 3. und 4. Se mester. lÄäáÖ~íçêáëÅÜÉ=píìÇáÉåäÉáëíìåÖÉå Grundstudium: 1. bis 4. Semester – Besuch  des  Kompaktstudiums,  Sprach-  und  Realienteil,  1.  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Semester – «Japanische Grammatik: Satzanalyse», 3. Semester Mit praktischen Übungen und Tests – Lektürekurs «Wissenschaftliche Lektüre», 3. und 4. Semester – Lektürekurs «Literarische Lektüre», 3. und 4. Semester – Konversation, 3. und 4. Semester – Kurse  «Einführung  ins  Klassisc he  Japanisch»,  mit  Übersetzung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. und 4. Semester – Proseminar mit Refera t und schriftlicher Arbe it, 3. oder 4. Semes ter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.454.1 Zwischenprüfung an der Philosophischen Fakultät Zwischenprüfung für Studierende mit Hauptfach Pädagogik an der Universität Zürich Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die Zwischenprüfung besteht aus zwei Teilprüfungen. Umfang und Gegenstand der beiden Teilprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die beiden Teilprüfungen besteh en aus je einer schriftlichen Prüfung von zwei Stunden Dauer und einer mündlichen Prüfung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Minuten Dauer in den beiden Schwerpunkten gemäss Studienord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung nach freier Wahl der Studierenden. Prüfungs termine der beiden Teilprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die beiden Prüfungen finden am Ende des 4. Semesters statt. lÄäáÖ~íçêáëÅÜÉ=píìÇáÉåäÉáëíìåÖÉå Grundstudium: 1. bis 3. Semester – «Einführung in das Studium der Pädagogik I und II» Besuch  der  Veranstaltung  und  aktive  Beteiligung  in  Form  von Referaten mit schriftlichen Vorl agen, Protokollen und Rezensionen – Vier Methodenkurse Prüfungsaufgaben, Referate mit schriftlichen Vorlagen – Vier Proseminare Referate und schriftliche Vorlagen Übergangs bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            8 Für  Studierende,  die  ihr  Studi um  vor  dem  Wintersemester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003/2004 aufgenommen haben, gilt die bisherige Fassung vom 26. Feb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ruar 2001. lÄäáÖ~íçêáëÅÜÉ=píìÇáÉåäÉáëíìåÖÉå=Ñ Ω ê=píìÇáÉêÉåÇÉ=ÖÉã®ëë=píìÇáÉå
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            J çêÇåìåÖ=NVVQ Grundstudium: 1. bis 3. Semester – «Einführung in das Studium der Pädagogik I und II» Besuch  der  Veranstaltung  und  aktive  Beteiligung  in  Form  von Referaten mit schriftlichen Vorl agen, Protokollen und Rezensionen – Vier Methodenkurse Prüfungsaufgaben, Referate mit schriftlichen Vorlagen – Vier Proseminare Referate und schriftliche Vorlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zwischenprüfung an der Philosophischen Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.454.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 10. 05 - 50 lÄäáÖ~íçêáëÅÜÉ=píìÇáÉåäÉáëíìåÖÉå=Ñ Ω ê=píìÇáÉêÉåÇÉ=ÖÉã®ëë=píìÇáÉå J çêÇåìåÖ=OMMPW Grundstudium: 1. bis 4. Semester – «Einführung in das Studium der Pädagogik» Besuch der Veranstaltung und aktive Beteiligung mit Leistungsnach weis – Fünf Methodenkurse Besuch  der  Veranstaltungen  und  ak tive  Beteiligung  mit  Leistungs nachweis – Acht Grundvorlesungen: je zwei Grundvorlesungen der vier Lehr stühle Besuch der Veranstaltungen –Acht Proseminare Besuch  der  Veranstaltungen  und  ak tive  Beteiligung  mit  Leistungs nachweis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.454.1 Zwischenprüfung an der Philosophischen Fakultät Zwischenprüfung für Studierende mit Hauptfach Sonderpädagogik an der Universität Zürich Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die Zwischenprüfung besteht aus zwei Teilprüfungen. Umfang und Gegenstand der beiden Teilprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Eine  Teilprüfung  besteht  aus einer  dreistündigen  Klausur. Die  andere  Teilprüfung  besteht  au s  einer  halbstündigen  mündlichen Prüfung. Gegenstand  der  beiden  Teilprüf ungen  sind  die  folgenden  Lehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - veranstaltungen: – Einführung in die Sonderpädagogik I und II, – Einführung in sonderpädagogi sche Handlungsfelder I und II, – Einführung in die Allgemeine Sonderpädagogik I und II, – Einführung in die Studienbereiche I und II, – Einführung in die Diagnostik I und II. Zeitpunkt der beiden Teilprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die  beiden  Prüfungen  finden  vo r  Beginn  des  5.  Semesters statt. Anmeldung zur Zwischen prüfung, besondere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Zur  Anmeldung  ist  die  Abgabe eines  Praktikumsberichts Voraussetzung. lÄäáÖ~íçêáëÅÜÉ=píìÇáÉåäÉáëíìåÖÉå Grundstudium: 1. bis 4. Semester – Einführung in die Sonderpädagogik I und II – Einführung in sonderpädagogische Handlungsfelder I und II – Einführung in die Allgemei ne Sonderpädagogik I und II – Einführung in die Studienbereiche I und II Für diese vier Einführungsveranst altungen wird ein Leistungsnach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weis und eine Proseminararbeit gefordert. – Methodenveranstaltungen I und II Abfassung einer schriftlichen Methodenarbeit – Einführung in die Diagnostik I und II – Einführung in spezifische Entw icklungsbereiche I, II und III
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zwischenprüfung an der Philosophischen Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.454.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 10. 05 - 50 Zwischenprüfung für Studierende mit Hauptfach Philosophie an der Universität Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die Zwischenprüfung besteh t aus zwei Teilprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der beiden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die erste Teilprüfung besteht aus einer zweistündigen schrift lichen Klausur über Logik und ein Thema aus dem Stoff der obligato rischen Studienleistungen. Die  zweite  Teilprüfung  besteht  aus  zwei  mündlichen  Prüfungen von je 20 Minuten Dauer. Es wird über den Stoff der obligatorischen Studienleistungen  und  zusätzlich  übe r  drei  aus  der  Lektüreliste  aus gewählte philosophische Werke geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeitpunkt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der beiden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die beiden Prüfungen finden fr ühestens am Ende des 3. Se mesters statt. lÄäáÖ~íçêáëÅÜÉ=píìÇáÉåäÉáëíìåÖÉå – Logikvorlesung Abgabe von Übungsblättern – Ein exegetisches Lektüreproseminar zu einem klassischen Text Proseminararbeit – Ein systematisches Proseminar in theoretischer Philosophie Proseminararbeit – Ein systematisches Proseminar in praktischer Philosophie Proseminararbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.454.1 Zwischenprüfung an der Philosophischen Fakultät Zwischenprüfung für Studierende mit Hauptfach Soziologie an der Universität Zürich Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die Zwischenprüfung besteht aus zwei Teilprüfungen. Umfang und Gegenstand der beiden Teilprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die erste Teilprüfung besteht aus einer zweistündigen schrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Prüfung aus dem Bere ich «Theorie» und «Forschung». Die  zweite  Teilprüfung  besteht aus  einer  zweistündigen  schrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Prüfung aus de m Bereich «Methoden». Zeitpunkt der beiden Teilprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die 1. Teilprüfung findet am Ende des 2. Semesters statt. Die 2. Teilprüfung findet am Ende des 4. Semesters statt. lÄäáÖ~íçêáëÅÜÉ=píìÇáÉåäÉáëíìåÖÉå Grundstudium: 1. und 2. Semester – Proseminar zu soziolog ischen Fragestellungen Schriftliche Arbeit: Leistungsnachweis Theorie – Proseminar zur soziologischen Forschung Schriftliche Arbeit: Le istungsnachweis Forschung Grundstudium: 3. und 4. Semester – Lehrveranstaltungen für statistische Verfahren – Methodenpraktikum I – Methodenpraktikum II Schriftliche Arbeit: Datenanaly se: Leistungsausweis Methoden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zwischenprüfung an der Philosophischen Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.454.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 10. 05 - 50 Zwischenprüfung für Studierende im Hauptfach oder ersten Ne benfach Politikwissenschaft an der Universität Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die Zwischenprüfung besteh t aus vier Teilprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der vier
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Eine schriftliche Prüfung v on 2–3 Stunden Dauer in Metho den der empirischen Sozialwissenschaften. Eine  schriftliche  Prüfung  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2–3  Stunden  Dauer  in  Politischer Philosophie. Eine schriftliche Prüf ung von 2–3 Stunden Dauer im Gebiet «Inter nationale Beziehungen». Eine  schriftliche  Prüfung  von  2–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stunden  Dauer  im  Gebiet  «In nenpolitik/Vergleichende Politik».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeitpunkt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der vier
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Alle Teilprüfungen werden frühestens am Ende des 3. Semes ters und spätestens vor Beginn des 5. Semesters abgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übergangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            4 Die  Zwischenprüfung  im  erst en  Nebenfach  Politikwissen schaft gilt für Studierende, die mi t Beginn des Wintersemesters 2003/
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004 oder später das Studium in diesem Fach aufnehmen. lÄäáÖ~íçêáëÅÜÉ=píìÇáÉåäÉáëíìåÖÉå Grundstudium: – Besuch der Einführungsveranstaltung mit Leistungsnachweis – Besuch des Proseminars Methoden I mit Leistungsnachweis – Besuch des Prosem inars Methoden II mit Leistungsnachweis – Besuch des Pros eminars Politische Philosophie mit Leistungsnachweis – Besuch des Proseminars Theorien der internationalen Beziehungen mit Leistungsnachweis – Besuch eines Proseminars Theorien der Innenpolitik / Vergleichen den Politik mit Leistungsnachweis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.454.1 Zwischenprüfung an der Philosophischen Fakultät Zwischenprüfung für Studierende mit Hauptfach Volkskunde an der Universität Zürich Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die Zwischenprüfung besteht aus zwei Teilprüfungen. Umfang und Gegenstand der beiden Teilprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die erste Teilprüfung besteht aus einer zweistündigen schrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Prüfung aus dem Bereich «G rundlagen und allg emeine Fragen des Faches Volkskunde» (Ein führung, Grundlesestoff). Die zweite Teilprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Minuten  Dauer  zu  einem  Spezi althema  (Proseminar  II  gemäss Studienordnung). Zeitpunkt der beiden Teilprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die 1. Teilprüfung findet na ch dem 2. Semester statt. Die 2. Teilprüfung findet nach de m 2. beziehungsweise nach dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Semester statt, je nach gewähltem Modus. lÄäáÖ~íçêáëÅÜÉ=píìÇáÉåäÉáëíìåÖÉå Grundstudium: 1. und 2. Semester – Besuch 4 Stunden Vorlesung – Proseminar I, zweisemestrig Aktive Mitarbeit, eine schriftliche Arbeit Grundstudium: 3. Semester – Proseminar II, einsemestrig Eine schriftliche Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zwischenprüfung an der Philosophischen Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.454.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 10. 05 - 50 Zwischenprüfung für Studierende mit Hauptfach Ethnologie an der Universität Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die Zwischenprüfung besteh t aus drei Teilprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der drei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die  ersten  beiden  Teilprüfung en  umfassen  in sgesamt  neun Teilgebiete.  Diese  sind  Politik  u nd  Recht,  Kultur  und  Persönlichkeit, Entwicklungsethnologie,  Staaten und  Ethnien,  Verwandtschaft  und Geschlecht, Ökologie und Wirtscha ft, Religionsethnologie, Ergologie und Kunst, Theorie und Ethnographie. Die erste Teilprüfung in vier bzw. fünf Teilgebieten umfasst je eine schriftliche Prüfung von zw ei Stunden pro Teilgebiet. Die  zweite  Teilprüfung  in  fünf  bz w.  vier  Teilgebieten  umfasst  je eine schriftliche Prüfung v on zwei Stunden pro Teilgebiet. Die  dritte  Teilprüfung  besteht in  einem  mindestens  zwanzigseiti gen Bericht als Auswertung des Methodenpraktikums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeitpunkt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der drei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die 1. Teilprüfung findet am Beginn des zweite n Semesters, die 2. Teilprüfung am Ende des zweiten Semesters statt. Die 3. Teilprüfung wird im vierten Semester abgenommen. lÄäáÖ~íçêáëÅÜÉ=píìÇáÉåäÉáëíìåÖÉå Grundstudium: 1. und 2. Semester – Besuch  des  zweisemestrigen  «E inführungskurses».  Er  umfasst neun Teilgebietskurse à 2 Semesterwochenstunden. Grundstudium 3. und 4. Semester – Besuch  des  zweisemestrigen  Kurs es  «Methoden  der  Ethnologie». Im 3. Semester stehen die Text lektüre sowie Grup penarbeiten zur Vorbereitung  des  Praktikums,  im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Semester  Übungen  in  empi rischer Sozialforschung und dere n Auswertung im Zentrum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.454.1 Zwischenprüfung an der Philosophischen Fakultät Zwischenprüfung für Studierende mit Hauptfach Publizistikwissens chaft an der Universität Zürich Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            6 Die Zwischenprüfung besteh t aus drei Teilprüfungen. Umfang und Gegenstand der drei Teilprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            6 Eine schriftliche Prüfung vo n 2 Stunden Dauer in «Einfüh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung in die Publizisti kwissenschaft I und II». Eine schriftliche Pr üfung von 2 Stunden Dauer in «Methoden der Publizistikwissens chaft I und II». Eine  zwanzigminütige  mündliche Prüfung  über die  Grundlagen der Publizistikwissenschaft (T heorien, Ansätze und Methoden). Zeitpunkt der drei Teilprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            6 Die schriftlichen Teilprüfungen finden am Ende des 2. Semes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ters, die mündliche Teilprüfung am Ende des 4. Semesters statt. Anmeldung zur Zwischen prüfung, besondere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            6 Das  Bestehen  der  schriftlichen  Teilprüfungen  ist  Voraus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - setzung für die Zulassung zur mündlichen Teilprüfung. Übergangs bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            6 Für  Studierende,  die  ihr  Studi um  vor  dem  Wintersemester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003/2004 aufgenommen haben, gilt di e bisherige Fassung vom 26. Feb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ruar 2001. lÄäáÖ~íçêáëÅÜÉ=píìÇáÉåäÉáëíìåÖÉå S Grundstudium: 1. und 2. Semester – Vorlesung «Einführung in di e Publizistikw issenschaft I» – Vorlesung/Übung «Einführung in die Publizistikw issenschaft II» – Vorlesung «Methoden der Publ izistikwissenschaft I und II» – Zwei  Vorlesungen,  je  eine  aus zwei  verschiedenen  Schwerpunkt- Bereichen Zwei Klausuren, je eine aus den beiden Bereichen – Übung «Einführung in das wi ssenschaftliche Arbeiten» Schriftliche Arbeit Grundstudium: 3. und 4. Semester – Forschungsproseminar I und II Eine Forschungsarbeit – Zwei  Vorlesungen,  je  eine  aus zwei  verschiedenen  Schwerpunkt- Bereichen Zwei Klausuren, je eine aus den beiden Bereichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zwischenprüfung an der Philosophischen Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.454.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 10. 05 - 50 Zwischenprüfung für Studierende mit Hauptfach Islamwissenscha ft an der Universität Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die Zwischenprüfung besteh t aus zwei Teilprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der beiden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die erste Teilprüfung besteht aus einer vierstündigen schrift lichen Klausur im Arabischen. Die zweite Teilprüfung besteht aus einer zwanzigminütigen münd lichen  Prüfung  über  die  Grundlage n  der  Islamwissenschaft  (Ge schichte und Religion; Sprache und Literatur).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeitpunkt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der beiden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Beide  Teilprüfungen  sind  am Ende  des  4. Semesters  abzu legen. lÄäáÖ~íçêáëÅÜÉ=píìÇáÉåäÉáëíìåÖÉå a)   Arabisch – Sprachkurs (1. und 2. Semester) – Lektürekurs (3. und 4. Semester) b)  Persisch oder Türkisch – Sprachkurs  (je  nach Unterrichtszyklus  im  2.  und  3.  oder  im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. und 5. Semester) c)   Allgemein –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Proseminare Ein mündliches Referat, eine schriftliche Hausarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.454.1 Zwischenprüfung an der Philosophischen Fakultät Zwischenprüfung für Studierende mit Hauptfach Psychologie an der Universität Zürich Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die Zwischenprüfung besteht aus zwei Teilprüfungen. Umfang und Gegenstand der beiden Teilprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die  erste  Teilprüfung  umfasst  je eine  schriftliche  Prüfung über  folgende  sechs  Lehrveransta ltungen  des  ersten  Studienjahres: Allgemeine  Psychologie  I,  Allgemeine  Psychologie  II,  Allgemeine Psychologie III, Sozialp sychologie, Statistische Methoden und Metho
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dische  Grundlagen  der  Testpsychol ogie.  Die  Prüfung  über  die  Lehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - veranstaltung Statistisc he Methoden dauert zwei Stunden, die übrigen Prüfungen sind einstündig. Die  zweite  Teilprüfung  umfasst  je eine  einstündige  schriftliche Prüfung über folgende fünf Lehrve ranstaltungen des ersten und zwei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten  Studienjahres:  Entwicklungspsy chologie,  Differentielle  Psycho
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - logie  und  Persönlichkeitsforschung, Psychische  Störungen,  Neuro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - physiologie, Psychophysiologie. Zeitpunkt der beiden Teilprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die 1. Teilprüfung findet am Ende des 2. Semesters statt. Die 2. Teilprüfung findet am Ende des 4. Semesters statt. Anmeldung zur Zwischen prüfung, besondere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Das  Bestehen  der  ersten  Teil prüfung  ist  Voraussetzung  für die zweite Teilprüfung. lÄäáÖ~íçêáëÅÜÉ=píìÇáÉåäÉáëíìåÖÉå Lehrveranstaltungen des ersten Studienjahres – Allgemeine Psychologie I – Allgemeine Psychologie II – – Sozialpsychologie – Statistische Methoden – Methodische Grundlagen der Testpsychologie Lehrveranstaltungen des erst en und zweiten Studienjahres – Entwicklungspsychologie – Differentielle Psychologie und Persönlichkeitsforschung – Psychische Störungen – Neurophysiologie – Psychophysiologie