Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone Schaffhausen und Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Kläranlage sowie einer Kehricht- und Klärschlammbeseitigungsanlage durch die Einwohnergemeinden Schaffhausen und Neuhausen am Rheinfall und die politischen Gemeinden Feuerthalen und Flurlingen
1 Vertrag über die Kläranlage von Schaffhausen
711.511 Ve r t r a g zwischen den Regierungen der Kantone Schaffhausen und Zürich über den Ba u und Betrieb einer gemeinsamen Kläranlage sowie einer Kehricht- und Klärschlammbeseitigungsanlage durch die Einwohnergemeinden Schaffhausen und Neuhausen am Rheinfall und die politischen Gemeinden Feuerthalen und Flurlingen (vom 23./31. Mai 1957)
1 Die Regierungen der Kantone Scha ffhausen und Zürich vereinbaren gestützt auf Art.
7 Abs.
1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 16. März 1955
3 was folgt: Art.
1.
1 Die Einwohnergemeinden Sc haffhausen und Neuhausen am Rheinfall und die politischen Gemeinden Feuerthalen und Flurlin gen werden ermächtigt, sich für den Bau und Betrieb einer mechanisch- biologischen, den Anforderungen der eidgenössischen Gewässerschutz gesetzgebung genügenden Abwasserkläranlage so wie einer Kehricht- und Klärschlammbeseitigungsanl age zu einem Gemeindeverband zu sammenzuschliessen.
2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Verbands gemeinden unter sich und gegenüber dem Ver band sind von den beteiligten Gemei nden in einer Vereinbarung fest zulegen. Diese Vereinbarung unter liegt der Genehmigung durch die Regierungen der Vertragskantone.
4 Sie tritt nach be idseitiger Geneh migung in Kraft. Art.
2.
1 Der Verband hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von Art.
52 des Schweizerische n Zivilgesetzbuches
2 eigene Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Schaffhausen.
2 Für die Verantwortlichkeit der Ve rbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart, für die Besorg ung der Verbandsangelegenheiten sind die gemeinderechtl ichen Vorschriften des Kantons Schaffhausen massgebend.
2
711.511 Vertrag über die Kläranl age von Schaffhausen Art.
3.
1 Für den Bau, Bestand und Betrieb der gemeinsamen Anlagen sowie der gemeindeeigenen Abwasseranlagen findet, soweit die Verbandsvereinbarung keine Vorschriften enthält, das Recht der gelegenen Sache Anwendung.
2 Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des Bundes
- gesetzes über den Schutz der Ge wässer gegen Verunreinigung
3
, sowie die den Verbandsgemeinden aufg rund der Gesetzgebung ihres Kan
- tons obliegenden Pflich ten bleiben vorbehalten. Art.
4. Anstände zwischen den ei nzelnen Verbandsgemeinden und Privaten werden von den zust ändigen kantonale n Instanzen der beteiligten Gemein den entschieden. Art.
5.
1 Streitigkeiten zwischen de n beteiligten Gemeinden oder zwischen dem Verband und einer Ve rbandsgemeinde werden, sofern eine Verständigung in der Kläranlagekommissi on nicht möglich ist, durch ein Schiedsger icht entschieden.
2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen nach Anrufung des Schiedsgericht es durch den Verband oder eine Verbandsgemeinde je einen Schiedsr ichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsa m innert einer weiteren Frist von fünfzehn Tagen als drittes Mitglied des Schiedsger ichtes einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter nicht innert Fris t auf einen Obmann einigen, so ist die Wahl durch den Präsidenten de s Kantonsgerichtes Schaffhausen zu treffen. Im übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung des Kantons Schaffhausen.
3 Die Entscheide des Sc hiedsgerichtes sind e ndgültig. Sie sind den Regierungen der Vertra gskantone mitzuteilen. Art.
6. Die Zuständigkeit der Geri chts- und Verwaltungsbehör
- den in zivilrechtlichen Streitigkeit en sowie in Anständen, bei welchen einer Gemeinde oder dem Verband le diglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, bleibt vorbehalten. Art.
7. Die Regierungen der Vertrags kantone sind verpflichtet, den vom Schiedsgericht oder von den zuständi gen Behörden des an
- dern Kantons gefällten Entscheide n notwendigenfalls Nachachtung zu verschaffen.
3 Vertrag über die Kläranlage von Schaffhausen
711.511 Art.
8. Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Beseitigung bestehender Missstände sowie über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages sind na ch Massgabe de r Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreini gung
3 zu erledigen.
1 OS 40, 511 und GS V, 357.
2 SR 210 .
3 Heute: Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 ( SR 814.20 ).
4 Vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 21. Mai 1959, vom Regierungsrat des Kantons Schaffhausen am
31. Oktober 1957 genehmigt.
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