Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
1 Verordnung zum EG BewG (VBewG)
234.12 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (VBewG) (vom 19. Mai 2010)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
5 des Einführungsg esetzes zum Bunde sgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Pe rsonen im Ausland vom 4. Dezem ber 1988 (EG BewG)
2 , beschliesst:
§ 1.
Zuständige Direktion im Sinne von §
4 lit. b EG BewG
2 ist die Volkswirtschaftsdirektion.
§ 2.
1 Gesuche sind dem Be zirksrat schriftlich und begründet im Doppel einzureichen unter Beifügung des in gehöriger Form abge schlossenen Vertrages.
2 Zuständig ist der Bezirksrat des Bezirks, in dem das Grundstück oder dessen wertmässig grösster Teil liegt.
3 Der Bezirksrat gibt dem Grund buchamt oder de m Handelsregis teramt Kenntnis von den eingehenden Gesuchen.
4 Vor der Erteilung einer Bewilligung holt der Bezirksrat in der Regel eine Stellungnahm e des Gemeindevorstands
3 ein.
5 Entscheide des Bezirksrates sind der Volkswirtschaftsdirektion kostenlos in vierfacher Ausfertig ung unter Beilage der Akten mitzutei len.
§ 3.
1 Will die Volkswirtschaftsdirekt ion auf Wiederherstellung des ursprünglichen Rechtszustandes kl agen, kann sie der Erwerberin oder dem Erwerber vorerst Frist zur Einholung einer Bewilligung ansetzen.
2 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Zivilprozessord nung.
§ 4.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
1 OS 65, 287 ; Begründung siehe ABl 2010, 1127 .
2 LS 234.1 .
3 Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 ( OS 72, 324 ; ABl 2016-07-15 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
Feedback