Beschluss des Regierungsrates über die Bezeichnung der kantonalen Meldestelle für Leistungserbringer gemäss Art. 44 Abs. 2 KVG
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 10. 96 - 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            832.13 Beschluss des Regierungsrates über die Bezeichnung der kantonalen Meldestelle für Leistungserbringer gemäss Art. 44 Abs. 2  KVG (vom 25. Juni 1996)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat beschliesst: I.  Die  kantonale  Meldestelle  für  Leistungserbringer,  die  es  ge- mäss Art. 44 Abs. 2 KVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ablehnen, Leistungen nach dem Kranken- versicherungsgesetz zu erbringen (A usstand), ist die Direktion des Ge- sundheitswesens. II.  Innerhalb des zugelas senen Leistungsspektrums muss der Aus- stand generell und vollum fänglich erklärt werden. III.   Die  Ausstandserklärung  ist auf  den  ihr  folgenden  Monats- beginn rechtswirksam. IV.  Die Liste der in den Ausstand getretenen Leistungserbringer kann bei der kantonalen Meldestelle angefordert werden. V.  Dieser Beschluss tritt ab sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 53, 377.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SR 832.10.