Direktionsverordnung über den gymnasialen Unterricht im 9. Schuljahr und den Unter... (433.111.1)
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Direktionsverordnung über den gymnasialen Unterricht im 9. Schuljahr und den Unterricht an Maturitätsschulen

3. 1997 Direktionsverordnung über den gymnasialen Unterricht im 9. Schuljahr und den Unterricht an Maturitätsschulen (MaSDV) Die Erziehungsdirektion des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 25 und 26 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 [BSG 432.210] (VSG), Artikel 7,
8 und 14 des Gesetzes vom 12. September 1995 über die Maturitätsschulen (MaSG) sowie auf Artikel 5 11 und 28 Absatz 1 der Maturitätsschulverordnung vom 27. November 1996 [BSG 433.111] (MaSV), [Ingress Fassung vom 19. 6. 2003] beschliesst: I. Geltungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung regelt a den Übertritt in den gymnasialen Unterricht im 9. Schuljahr (classes/sections préparant aux écoles de maturité) sowie Promotionen und Wiederholungsmöglichkeiten, b den Übertritt in Maturitätsschulen sowie Promotionen und Wiederholungsmöglichkeiten, c Absenzen und Dispensationen an Maturitätsschulen, d die Entschädigungen. [Eingefügt am 19. 6. 2003] II. Übertritt in den gymnasialen Unterricht im 9. Schuljahr (classes/sections préparant aux écoles de maturité) sowie Promotionen und Wiederholungsmöglichkeiten
1. Deutschsprachiger Kantonsteil
1.1 Übertritt in den gymnasialen Unterricht im 9. Schuljahr

Art. 2

Prüfungsfreier Übertritt
1. Anmeldung Schülerinnen und Schüler des 8. Schuljahres, die den gymnasialen Unterricht im 9. Schuljahr besuchen wollen, sind von der gesetzlichen Vertretung bis am 1. November auf besonderem Formular bei der Schulleitung anzumelden.

Art. 3

2. Eignung Die Eignung für den Besuch des gymnasialen Unterrichts im 9. Schuljahr ist bezüglich Sachkompetenz sowie Arbeits- und Lernverhalten in folgenden Fächern zu beurteilen: a Erstsprache, b zweite Landessprache, c Mathematik, d Natur – Mensch – Mitwelt im Hinblick auf den Unterricht in Naturwissenschaften und Geistes- und Sozialwissenschaften im Rahmen des gymnasialen Unterrichts im 9. Schuljahr.

Art. 4

3. Beurteilung
1 Fächern; die Lehrerkonferenz stellt der Schulkommission Antrag zum Besuch des gymnasialen Unterrichts.
2

Art. 5

Antrag
1 Semesters des 8. Schuljahres entsprechend diesem Antrag die Zulassung zum gymnasialen Unterricht im
9. Schuljahr.
2 Prüfung an einer Maturitätsschule an.

Art. 6

Prüfung
1 gleichzeitig mit gleichen Aufgaben und unter Anwendung der gleichen Bewertungskriterien statt.
2
3

Art. 7

Übertrittsentscheid
1 Vertretung mit einer Rechtsmittelbelehrung gestützt auf a den positiven Antrag der Lehrerkonferenz oder b das Ergebnis der Prüfung.
2
3 dasselbe Recht steht der gesetzlichen Vertretung zu.

Art. 8

Übertritts- und Prüfungsakten Die Übertritts- und Prüfungsakten sowie die schriftlichen Arbeiten sind von der aufnehmenden Schule ein Jahr lang aufzubewahren und anschliessend zu vernichten.

Art. 8a

[Eingefügt am 16. 6. 1998] Privatschulen
1 aufgrund einer Prüfung gemäss Artikel 6.
2 absolviert hat.
3
1.2 Probesemester, Promotionen und Wiederholungsmöglichkeiten

Art. 9

Lehrplan Für den gymnasialen Unterricht im 9. Schuljahr gilt der Lehrplan gymnasialer Bildungsgang (9. bis 12. Schuljahr).

Art. 10

Probesemester
1 Probesemester.
2
Leistungen der Schülerin oder des Schülers orientiert.

Art. 11

Promotion
1 a Erstsprache, b zweite Landessprache, c dritte Sprache (Englisch oder Italienisch oder Latein), d Mathematik, e Biologie, f Chemie, g Physik, h Geographie, i Geschichte, k Bildnerisches Gestalten, l Musik.
2 [Absatz 2 Fassung vom 15. 3. 2006] a die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und b nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt werden. [Fassung vom 4. 7. 2007]
3 im ersten Semester ein genügendes Zeugnis erhält. [Fassung vom 15. 3. 2006]
4 Gesuch hin kann das Provisorium um ein Semester verlängert werden. den bisherigen Absätzen 3 und 4]
5 Differenzierung, abteilungsweisem Unterricht und zusätzlichem Unterricht besuchen und die Bedingungen gemäss Absatz 2 nicht erfüllen, können die obligatorische Schulzeit in dieser Klasse beenden. Ein allfälliger Übertritt in das 10. Schuljahr einer Maturitätsschule ist nur mit Prüfung möglich. und 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 3 und 4]

Art. 12

Promotionsentscheid Über die Promotion entscheidet die Schulkommission auf Antrag der Lehrerkonferenz.

Art. 13

[Fassung vom 16. 6. 1998] Wiederholung des 9. Schuljahres
1 zuständigen Schulleitung das Gesuch stellen, dass die Eignung für den Besuch des gymnasialen Unterrichts beurteilt wird.
2
3 dem Vorbehalt, dass die Eignungsabklärung nach Artikel 5 Absatz 1 erfolgreich verläuft.
2. Französischsprachiger Kantonsteil

Art. 14

[Fassung vom 7. 5. 2002] Die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide im 8. und 9. Schuljahr sind in der Direktionsverordnung vom 7. Mai 2002 über die Beurteilung und Schullaufbahnentscheide in der Volksschule (DVBS) [BSG
432.213.11] geregelt.
III. Übertritt in Maturitätsschulen sowie Promotionen und Wiederholungsmöglichkeiten
1. Übertritt auf Beginn des 10. Schuljahres
1.1 Ordentlicher Übertritt

Art. 15

Begriff Als ordentlicher Übertritt gilt der Übertritt in das 10. Schuljahr einer Maturitätsschule aus dem auf die Maturitätsschule vorbereitenden 9. Schuljahr öffentlicher Schulen des Kantons Bern.

Art. 16

Französischsprachiger Kantonsteil
1. Eignung
1 Schuljahr grundsätzlich den Unterricht in einer «classe/section préparant aux écoles de maturité (p)» besuchen.
2 Schuljahres können sich ebenfalls für den Übertritt in eine Maturitätsschule anmelden.

Art. 17

2. Beurteilung Die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler bezieht sich auf a die Sachkompetenz in den Fächern Französisch, Deutsch und Mathematik, b die Sachkompetenz in den anderen Fächern, c das Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten.

Art. 18

3. Anmeldung Die gesetzliche Vertretung meldet die Schülerin oder den Schüler bis Ende des ersten Semesters des 9. Schuljahres bei der Schulleitung der Sekundarschule für den Übertritt in eine Maturitätsschule an.

Art. 19

4. Übertrittsakten
1 wollen, Übertrittsakten zuhanden des Rektorats der Maturitätsschule.
2 Semesters des 8. Schuljahres sowie die Personalien der Schülerin oder des Schülers; für Schülerinnen und Schüler, die für die Übertrittsprüfung angemeldet sind, zusätzlich die Empfehlung der Lehrerkonferenz.
1.2 Ausserordentlicher Übertritt

Art. 20

Begriff Als ausserordentlicher Übertritt in das 10. Schuljahr einer Maturitätsschule gilt der Übertritt von Schülerinnen und Schülern a aus schweizerisch anerkannten in- und ausländischen Maturitätsschulen, b aus Privatschulen, c aus anderen Vorbereitungen.

Art. 20a

[Eingefügt am 16. 6. 1998] Voraussetzung In eine Maturitätsschule kann übertreten, wer im Vergleich zur gewünschten Stufe nicht mehr als zwei
zusätzliche Schul-
1.3 Prüfungsfreier Übertritt

Art. 21

[Fassung vom 16. 6. 1998] Ordentlicher Übertritt
1. Deutschsprachiger Kantonsteil Der ordentliche Übertritt erfolgt prüfungsfrei.

Art. 22

[Fassung vom 7. 5. 2002]
2. Französischsprachiger Kantonsteil Schülerinnen und Schüler aus einer «section préparant aux écoles de maturité (p)» treten prüfungsfrei in eine Maturitätsschule über, wenn die Leistungen am Ende des ersten Semesters des 9. Schuljahres folgenden Anforderungen genügen: a in Französisch, Deutsch und Mathematik: drei Niveaus A (davon mindestens eines mit Note 5 oder besser) oder zwei Niveaus A (jeweils mit der Note 5 oder besser) und ein Niveau B, b in der Mehrheit der übrigen obligatorischen Fächern mindestens die Note 4,5 und c in nicht mehr als einem der übrigen obligatorischen Fächer eine Note unter 4.

Art. 23

Ausserordentlicher Übertritt
1 für die entsprechende Stufe qualifiziert hat. [Fassung vom 16. 6. 1998] a an der früheren Schule hätte bleiben können und b im Vergleich zur gewünschten Stufe nicht mehr als zwei zusätzliche Schul- oder Ausbildungsjahre absolviert hat.
2
1.4 Übertritt mit Prüfung

Art. 24

[Fassung vom 16. 6. 1998] Anmeldung Schülerinnen und Schüler, welche die Voraussetzungen für den prüfungsfreien Übertritt nicht erfüllen, können sich bis Mitte Februar zu einer Prüfung an einer prüfungsleitenden Maturitätsschule anmelden.

Art. 25

Durchführung der Prüfung
1 oder Latein geprüft.
2
3

Art. 26

Prüfungsentscheid
1 Vertretung mit einer Rechtsmittelbelehrung. [Fassung vom 16. 6. 1998]
2
3 dasselbe Recht steht der gesetzlichen Vertretung zu.
2. Übertritt nach Beginn des 10. Schuljahres

Art. 27

Grundsatz
1
2 können.

Art. 28

Prüfungsfreier Übertritt
1 Vergleich zur gewünschten Stufe nicht mehr als zwei Schul- oder Ausbildungsjahre absolviert hat. [Fassung vom 16. 6. 1998]
2
3 prüfungsfrei in eine Maturitätsschule übertreten.
4 Diplommittelschule, welche von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkannt werden, können zu Beginn des 11. Schuljahres prüfungsfrei in eine Maturitätsschule übertreten, wenn sie sich im gewählten Schwerpunktfach über die entsprechende Vorbildung ausweisen können. [Fassung vom 21. 4. 2005]
5 Technologie (BBT) anerkannten Handelsmittelschule können zu Beginn des 11. Schuljahres prüfungsfrei in eine Maturitätsschule übertreten, wenn sie sich im gewählten Schwerpunktfach über die entsprechende Vorbildung ausweisen können und im Diplom ein Notendurchschnitt von mindestens 5,0 erreicht ist. [Absatz 5 entspricht dem bisherigen Absatz 4 ]
6 [Fassung vom 10. 5. 2007]

Art. 29

Privatschulen
1 a die Vorbereitung in einem Lehrgang, der die ganze Sekundarstufe I umfasst, durchlaufen hat, b höchstens zwei zusätzliche Schul- oder Ausbildungsjahre im Vergleich zur Eintrittsstufe absolviert hat und c den im Hinblick auf den Übertritt erforderlichen Stoff in den Grundlagenfächern und im Schwerpunktfach erfolgreich erarbeitet hat (Bestätigung der Privatschule).
2 [Fassung vom 10. 5. 2007]

Art. 30

[Fassung vom 10. 5. 2007] Übertritt mit Prüfung
1 melden sich bis Mitte Februar an einer prüfungsleitenden Maturitätsschule zur Prüfung an.
2 Mathematik sowie im Schwerpunktfach geprüft.
3
4 [Entspricht dem bisherigen Absatz 3]
3. Probesemester, Promotionen und Wiederholungsmöglichkeiten

Art. 31

[Fassung vom 16. 6. 1998] Probesemester
1 Promotionsvoraussetzungen gemäss Artikel 11 erfüllt.
2 definitiv in eine Maturitätsschule über, wer die Voraussetzungen für einen prüfungsfreien Übertritt gemäss Artikel 22 erfüllt oder wer im 9. Schuljahr die Prüfung bestanden hat, sofern die Leistungen am Ende des zweiten Semesters des 9. Schuljahres folgenden Anforderungen genügen
2002] a in Französisch, Deutsch und Mathematik: drei Niveaus A (davon mindestens eines mit der Note 5 oder besser) oder zwei Niveaus A (jeweils mit der Note 5 oder besser) und ein Niveau B, b in der Mehrheit der übrigen obligatorischen Fächer mindestens die Note 4,5 und c in nicht mehr als einem der übrigen obligatorischen Fächer eine Note unter 4.
3
4 verlängern.

Art. 32

Promotionen
1
2
3
4 Gründen kann der Promotionstermin für einzelne Klassen oder für einzelne Schülerinnen und Schüler verschoben werden,
5 Gestalten, im Falle einer Verteilung des Pensums eines Schuljahres auf zwei Jahre einen einzigen Promotionstermin am Ende des zweiten Jahres bewilligen. Wer ein ungenügendes Zweijahreszeugnis hat, wird nicht promoviert.

Art. 33

Promotionsbestimmungen
1 [Absatz 1 Fassung vom 4. 7. 2007] a Erstsprache, b zweite Landessprache, c dritte Sprache (Englisch oder Italienisch oder Latein), d Mathematik, e Biologie, f Chemie, g Physik, h Geographie, i Geschichte, k Einführung in Wirtschaft und Recht, l Bildnerisches Gestalten oder Musik, m das Schwerpunktfach, n das Ergänzungsfach.
2 [Aufgehoben am 4. 7. 2007]
3 letzten Ausbildungsjahr die Note für die Maturaarbeit. Sie haben alle dasselbe Gewicht. [Fassung vom 10.
5. 2007]
4 folgt berechnet: [Absatz 4 Fassung vom 10. 5. 2007]
a sofern Noten für Teilfächer (Teilnoten) erteilt werden, zählen alle unterrichteten Teilfächer mit gleichem Gewicht und die Gesamtnote entspricht dem arithmetischen Mittel der Teilnoten, b sofern keine Teilnoten erteilt werden, orientiert sich das Gewicht der Teilfächer an der Anzahl der Unterrichtslektionen.
5 [Absatz 5 Fassung vom
4. 7. 2007] a die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und b nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt werden.

Art. 34

Zeugnis
1
2 Einsichtnahme durch Unterschrift.
3 Schulaustritt aus.

Art. 35

Inhalt
1 [Absatz 1 Fassung vom 10. 5. 2007] a die Leistungen in den Promotionsfächern gemäss Lektionentafel, b die Maturaarbeit im letzten Ausbildungsjahr, c weiteren obligatorischen Unterricht gemäss Lektionentafel.
2 gymnasialen Bildungsgangs wird die Leistung im ganzen letzten Ausbildungsjahr bewertet.
10. 5. 2007]
3
4

Art. 36

Rechtsmittelbelehrung Das Zeugnis enthält eine Rechtsmittelbelehrung.

Art. 37

Rückversetzung aus dem 10. Schuljahr
1 Maturitätsschule übergetreten ist und deren Promotionsbedingungen nach dem ersten Semester nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen mit Bewilligung des Schulinspektorats das zweite Semester in einer 9. Klasse mit gymnasialem Unterricht wiederholen.
2 Kantonsteil bzw. gemäss Artikel 22 für den französischsprachigen Kantonsteil wieder nicht erfüllt, muss austreten.

Art. 38

Änderung der Einstufung Die Schulleitung kann nach Anhören der Fachlehrerinnen und Fachlehrer Änderungen der Einstufung im Einvernehmen mit der Schülerin oder mit dem Schüler vornehmen.

Art. 39

[Fassung vom 19. 6. 2003] Wiederholungsmöglichkeit
1 einmal zu wiederholen.
2 Ende des ersten wiederholten Semesters voraus, andernfalls erfolgt der Schulausschluss.
3 unterrichtsfremde Gründe zurückzuführen ist.
4. Hospitium

Art. 40

Hospitium
1 Schüler für eine bestimmte Dauer als Hospitantin oder Hospitant aufnehmen, wenn sich begründet annehmen lässt, dass in angemessener Zeit ein genügendes Zeugnis erreicht werden kann.
2 ordentliche Aufnahme in die Maturitätsschule.
5. Zusammenarbeit zwischen den Maturitätsschulen und den Schulen der Sekundarstufe I

Art. 41

Grundsatz Die Lehrkräfte der Sekundarstufen I und II pflegen einen regelmässigen Informations- und Meinungsaustausch bezüglich Eignung der Schülerinnen und Schüler zum Besuch des gymnasialen Unterrichts.

Art. 42

Organisation
1 jährlichen Meinungsaustausch ein.
2 der Prüfung zur Verfügung und orientieren diese nach dem ersten Semester über die Leistungen der aus ihren Klassen übergetretenen Schülerinnen und Schüler. IV. Absenzen an Maturitätsschulen
1. Allgemeines

Art. 43

Absenzen Als Absenz gilt jede Abwesenheit der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht.

Art. 44

Absenzenkontrolle
1
2
2. Unvorhergesehene Absenzen

Art. 45

Mitteilung
1 sobald als möglich Mitteilung zu machen.
2

Art. 46

Begründung
Die Schülerin oder der Schüler begründet die Absenz gegenüber der Klassenlehrkraft innert acht Tagen nach Wiederaufnahme des Unterrichts schriftlich.

Art. 47

Massnahmen
1 Klassenlehrkraft mit der gesetzlichen Vertretung Rücksprache.
2
15 MaSG [BSG 433.11] ergriffen werden.
3. Voraussehbare Absenzen
3.1 Dispensation

Art. 48

Dispensationsgründe
1
2 a religiöse Gebote, körperliche Behinderung, Teilnahme an besonderen Veranstaltungen, Übernahme spezieller Verpflichtungen im Auftrag der Maturitätsschule; b schwere oder ansteckende Krankheit sowie Todesfall in der Familie, Umzug, Aufgebot durch Amts- und Dienststellen, Prüfungen für den Eintritt in andere Schulen, Vortragsübungen.
3 Schnupperlehren, Kursen, wichtigen kulturellen, politischen und sportlichen Veranstaltungen, Arzt- oder Zahnarztbesuch sowie die individuelle zeitliche Entlastung zur Förderung besonderer Begabungen insbesondere in den Bereichen Sport, Musik und Gestalten. [Fassung vom 19. 6. 2003]

Art. 49

Gesuch, Mitteilung
1
2 Buchstabe a
2 b gilt die Schülerin oder der Schüler als vom Unterricht dispensiert; die Absenz ist vorgängig mitzuteilen.

Art. 50

Zuständigkeit Über Dispensationsgesuche entscheidet die Schulkommission unter Vorbehalt der Delegation dieser Befugnis an einen Ausschuss, das Präsidium oder die Schulleitung.

Art. 51

Zeugnisvermerk Kann aufgrund einer Dispensation in einem Fach keine Zeugnisnote gesetzt werden, wird im Zeugnis der Vermerk «dispensiert» eingetragen.
3.2 Freie Halbtage

Art. 52

Bezug
1 Unterricht fernzubleiben.
2 können nicht auf das nächste Schuljahr übertragen werden.
3 schulische Sonderveranstaltung stattfindet oder an denen die Schülerin oder der Schüler einen geplanten Unterrichtsteil leisten muss.

Art. 53

Mitteilung Die Schülerin oder der Schüler teilt der Klassenlehrkraft den Bezug bis spätestens am Vortag mit. IVa. Entschädigungen [Eingefügt am 19. 6. 2003]

Art. 53a

[Eingefügt am 19. 6. 2003] Kantonale Maturitätskommission
1 die Taggelder und die Reiseentschädigung der Mitglieder staatlicher Kommissionen [BSG 152.256] sowie eine Entschädigung von 3000 Franken pro Jahr ausgerichtet.
2 und die Reiseentschädigung der Mitglieder staatlicher Kommissionen sowie jährlich folgende nach Anzahl der Prüfungen im betreuten Fach abgestufte Entschädigung ausgerichtet: a für eine bis 700 Prüfungen 900 Franken, b für 701 bis 1300 Prüfungen 1500 Franken, c für mehr als 1300 Prüfungen 2200 Franken.
3 Verordnung über die Taggelder und die Reiseentschädigung der Mitglieder staatlicher Kommissionen.

Art. 53b

[Eingefügt am 19. 6. 2003] Expertinnen und Experten
1. Durchführung der Maturitätsprüfungen
1 dreistündige Prüfung 18 Franken und pro vierstündige Prüfung 24 Franken. Es wird mindestens der Betrag für acht Prüfungen ausgerichtet.
2 Kandidatin oder Kandidat 15 Franken. Es wird mindestens der Betrag für acht Prüfungen pro Halbtag oder zwölf Prüfungen pro Tag ausgerichtet.
3 [Aufgehoben durch Personalgesetz vom 16. 9. 2004; BSG 153.01, jetzt Personalverordnung vom 18. 5. 2005; BSG 153.011.1] (GehV).

Art. 53c

[Eingefügt am 19. 6. 2003]
2. Schlusssitzung und Besprechungen
1 Besprechungen beträgt 15 Franken, sofern sie gleichentags an den Prüfungen beteiligt waren und dafür entschädigt werden.
2 über die Taggelder und die Reiseentschädigung der Mitglieder staatlicher Kommissionen. V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 54

Beschränkte Weitergeltung von bisherigem Recht
1 Lehrgang vor dem 1. August 1997 begonnen haben, beenden ihn nach den Weisungen vom 15. Juni 1978 für die Zeugnis- und Promotionsbestimmungen an deutschsprachigen gymnasialen Klassen ausserhalb der Schulpflicht. Muss eine Schülerin oder ein Schüler wiederholen, wird bezüglich der Fortsetzung der gymnasialen Ausbildung eine Lösung im Einzelfall getroffen.
2 Maturitätsschulen eintreten, beenden die Ausbildung nach den bisherigen Zeugnis- und Promotionsbestimmungen; Schülerinnen und Schüler, die am 1. August 1998 in Maturitätsschulen eintreten, werden unter den Bedingungen des in den französischsprachigen Gymnasien bisher gültigen Reglements aufgenommen.
3 Jahre 2002 nach bisherigem Recht wiederholen. Maturitätsschulen und Maturitätskommission setzen die Wiederholungsmodalitäten, insbesondere den zu besuchenden Unterricht und das Verfahren zur Ermittlung der Erfahrungsnoten, im Einzelfall gemeinsam fest.

Art. 55

Änderung eines Erlasses Folgender Erlass wird geändert: Weisungen vom 31. Juli 1995 über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide an der Sekundarstufe I der Volksschule für den deutschsprachigen Kantonsteil

Art. 56

Aufhebung von Erlassen und Verfügungen
1
1. Weisungen vom 18. September 1973 über die Beteiligung des Staates an den Kosten für Nacharbeit von zugezogenen Schülern an Gymnasien,
2. Weisungen vom 1. März 1977 für den Übertritt von Schülern zwischen Gymnasium und Lehrer- bzw. Lehrerinnenseminar,
3. Weisungen vom 15. Juni 1978 für die Zeugnis- und Promotionsordnungen an deutschsprachigen gymnasialen Klassen ausserhalb der Schulpflicht,
4. Weisungen vom 29. Juli 1981 über die Entschädigungen für die ordentlichen und ausserordentlichen Maturitätsprüfungen,
5. Weisungen vom 1. Juli 1982 über die jährliche Schulzeit und die Ferien an Gymnasien,
6. Weisungen vom 17. August 1987 für das Maturitätsfach Musik an den Gymnasien im Kanton Bern,
7. Weisungen vom 7. September 1988 für die Gestaltung der Lektionentafeln an den deutschsprachigen Gymnasien im Kanton Bern,
8. Weisungen vom 4. November 1988 über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die Gymnasien im Kanton Bern und den Übertritt aus andern Schulen,
9. Weisungen vom 12. August 1991 zum Dekret vom 18. Februar 1991 über die Beiträge des Staates an die Betriebskosten von Gymnasien.
2

Art. 57

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft. Die Bestimmungen für den Übertritt in das 10. Schuljahr gelten erstmals für den Übertritt in das Schuljahr 1998/1999, diejenigen für den Übertritt nach dem 10. Schuljahr gelten erstmals für den Übertritt in das Schuljahr 1999/2000. Bern, 3. Juli Schmid Anhang 1 Beurteilung der Eignung für den Besuch des gymnasialen Unterrichts gemäss Artikel 4
1. Allgemeines Die Beurteilung für den Besuch des gymnasialen Unterrichts im 9. Schuljahr richtet sich nach folgenden Grundsätzen: a Massgebend für die Beurteilung sind die Sachkompetenz sowie das Arbeits- und Lernverhalten der Schülerinnen und Schüler in den in Artikel 3 aufgeführten Fächern. b Die Beurteilung umfasst die Zeitspanne vom 1. August bis Mitte Januar.
c Die Beurteilung der Sachkompetenz sowie des Arbeits- und Lernverhaltens erfolgt auf offiziellen Beurteilungsbogen durch die Lehrkräfte, welche die Schülerinnen und Schüler in den genannten Fächern unterrichten. d Die Beurteilung der Fachlehrkräfte in den Bereichen Sachkompetenz sowie Arbeits- und Lernverhalten mündet je in eine Empfehlung mit folgenden Stufen (ohne Zwischenstufen): – Empfohlen – Nicht empfohlen. Diese Grundsätze entbinden die Lehrkräfte nicht von der Verpflichtung, im Rahmen der Beurteilung den einzelnen Fall sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls zu begründen.
2. Empfehlung im Bereich Sachkompetenz Massgebend für die Empfehlung sind die Anforderungen im Hinblick auf den gymnasialen Unterricht im entsprechenden Fach. Die Empfehlung im jeweiligen Fach ist direkt auf dem Beurteilungsbogen festzuhalten.
3. Empfehlung im Bereich Arbeits- und Lernverhalten Die Empfehlung setzt sich aus sechs Einzelbeurteilungen in jedem Fach zusammen. Die Einzelbeurteilungen beziehen sich auf – Lernmotivation und Einsatz, – Konzentration, Aufmerksamkeit, Ausdauer, – Auffassen und Verstehen, – Anwenden und Übertragen, – Lernstil, Problemlösen, – Aufgabenbearbeitung. Jede Einzelbeurteilung ergibt ein «Empfohlen» oder ein «Nicht empfohlen». Für die Ermittlung der Empfehlung im Bereich Arbeits- und Lernverhalten werden pro Fach die sechs Einzelbeurteilungen berücksichtigt. Für eine Gesamtbewertung «Empfohlen» sind mindestens vier Teilbewertungen «Empfohlen» nötig. Die Empfehlung im jeweiligen Fach ist auf dem Beurteilungsbogen festzuhalten.
4. Ermittlung des Antrags zum Übertritt in den gymnasialen Unterricht Die Ermittlung des Antrags stützt sich auf die Einzelempfehlungen in den Bereichen Sachkompetenz sowie Arbeits- und Lernverhalten. Die Empfehlungen bezüglich Sachkompetenz sowie Arbeits- und Lernverhalten in den vier Fächern werden aufsummiert. Für eine Qualifikation zum gymnasialen Unterricht im 9. Schuljahr muss in sechs von acht Teilbereichen ein «Empfohlen» stehen. Anhang 2 Prüfungsmodalitäten und Prüfungsanforderungen gemäss Artikel 6 Absatz 2
1. Prüfungsfächer, Prüfungsmodalitäten Deutsch (Texte schreiben, mit der Sprache umgehen), Mathematik (Sachrechnen, Arithmetik, Algebra einerseits und Geometrie andererseits) und Französisch (Übersetzung, Grammatik) werden schriftlich geprüft.
2. Aufnahmebedingungen Aus der Prüfung ergeben sich vier Noten. Wer mindestens 16 Punkte erreicht und nicht mehr als zwei ungenügende Noten aufweist, wird zum gymnasialen Unterricht zugelassen. Es werden ganze und halbe Noten gesetzt. Die Noten 4–6 sind genügend, 1–3 1
3. Prüfungsdauer
Die Prüfungen finden wie folgt statt: a Deutsch, 120 Minuten b Französisch, 60 Minuten c Sachrechnen, Arithmetik, Algebra, 60 Minuten d Geometrie, 60 Minuten.
4. Prüfungspensen Die Prüfungspensen richten sich nach dem Lehrplan der Volksschule, Primarstufe und Sekundarstufe I, und umfassen den Stoff bis und mit dem ersten Semester des 8. Schuljahres. Eine besondere Prüfungsvorbereitung seitens der Lehrkräfte des 8. Schuljahres ist nicht vorgesehen. Anhang 3 a Prüfungsmodalitäten und Prüfungsanforderungen für Übertritte vom 9. in das 10. Schuljahr gemäss Artikel 25 Absatz 2 (deutschsprachiger Kantonsteil)
1. Prüfungsmodalitäten Alle Kandidatinnen und Kandidaten werden in den vier Prüfungsfächern schriftlich und je nach Ergebnis der schriftlichen Prüfung zusätzlich mündlich geprüft.
2. Prüfungsdauer Die schriftlichen Prüfungen in der zweiten Landessprache und in der dritten Sprache dauern je 60 Minuten. Die schriftlichen Prüfungen in der Erstsprache und in Mathematik schriftlich dauern je 120 Minuten. Alle mündlichen Prüfungen dauern 15 Minuten. Es kann eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten vorgesehen werden. [Fassung vom 16. 6. 1998]
3. Prüfungsnoten In den schriftlichen und in den mündlichen Prüfungen werden ganze oder halbe Noten gesetzt. Die Noten
4–6 sind genügend, 1–3 1 /2 sind ungenügend.
4. Entscheide nach der schriftlichen Prüfung Wer in den schriftlichen Prüfungen mit den vier Prüfungsnoten (Erstsprache, zweite Landessprache, dritte Sprache und Mathematik) mindestens 16 Punkte erreicht, wird aufgenommen. Wer in den schriftlichen Prüfungen mit den vier Prüfungsnoten weniger als 12 Punkte erreicht, wird abgewiesen. Alle übrigen Kandidatinnen und Kandidaten werden in allen vier Fächern zusätzlich mündlich geprüft.
5. Entscheide nach der schriftlichen und mündlichen Prüfung Wer in den schriftlichen und mündlichen Prüfungen mit den acht Prüfungsnoten mindestens 32 Punkte erreicht, wird aufgenommen.
6. Prüfungspensen Die Prüfungspensen richten sich nach dem Lehrplanteil gymnasialer Unterricht im 9. Schuljahr und umfassen den Stoff bis und mit dem ersten Semester des 9. Schuljahres. Eine besondere Prüfungsvorbereitung seitens der Lehrkräfte des 9. Schuljahres ist nicht vorgesehen. Annexe 3 b Modalités et exigences régissant le passage de la 9 e à la 10 e année scolaire en vertu de l'article 25,
2 e Dieser Anhang liegt nur in französischer Fassung vor, weil er nur für den französischsprachigen Kantonsteil Geltung hat.
1. Plan d'études La matière est celle du plan d'études des classes/sections p du cycle secondaire de langue française jusqu'au premier semestre de 9p inclus.
2. Modalités L'examen porte sur les disciplines suivantes: Disciplines Mode d'examen Durée français écrit 2 heures 1 note français oral 15 minutes 1 note allemand écrit 1 heure 1 note allemand oral 15 minutes 1 note
3 langue écrit 1 heure 1 note mathématiques écrit 2 heure 1 note mathématiques oral 15 minutes 1 note
3. Notes d'examen Dans les épreuves écrites comme dans les épreuves orales, les notes sont exprimées en points ou en demi-points Les notes 4 à 6 sont réputées suffisantes, les notes 1 à 3 1 /2 insuffisantes.
4. Exigences A réussi l’examen le candidat ou la candidate qui obtient un résultat global de 30 points (total des 7 notes et, le cas échéant, des 2 points attribués pour la recommandation éventuellement émise par l’école d’origine en vertu de l’article 19, alinéa 2) et qui n’a pas plus de trois notes insuffisantes. [Fassung vom 21.
4. 2005] Anhang 4 [Fassung vom 10. 5. 2007] Prüfungsmodalitäten und Prüfungsanforderungen für Übertritte in das 11. Schuljahr gemäss Artikel 30 Absatz 3
1. Prüfungsmodalitäten Alle Kandidatinnen und Kandidaten werden in der Erstsprache und in Mathematik schriftlich, in der zweiten Landessprache und im Schwerpunktfach mündlich geprüft.
2. Prüfungsdauer Die schriftlichen Prüfungen dauern je 120 Minuten. Die mündlichen Prüfungen dauern je 20 Minuten. Es kann eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten vorgesehen werden.
3. Prüfungsnoten In den schriftlichen und in den mündlichen Prüfungen werden ganze oder halbe Noten gesetzt. Die Noten
4–6 sind genügend, 1–3½ sind ungenügend.
4. Entscheide nach der Prüfung Wer in den Prüfungen mit den vier Prüfungsnoten mindestens 16 Punkte erreicht, wird aufgenommen.
5. Prüfungspensen Die Prüfungspensen richten sich nach dem Lehrplan gymnasialer Bildungsgang 9. bis 12. Schuljahr und umfassen den Stoff bis und mit 10. Schuljahr. Anhang 5
3.7.1997 BAG 97–56, in Kraft am 1. 8. 1997 Änderungen
16.6.1998 V BAG 98–43, in Kraft am 1. 8. 1998
31.8.1998 V BAG 98–68, in Kraft am 23. 11. 1998 [Diese Berichtigung betrifft nur den französischen Text]
27.1.1999 V BAG 99–24, in Kraft am 29. 3. 1999
12.6.2002 V BAG 02–39, in Kraft am 1. 8. 2002 Übergangsbestimmung: Für Schülerinnen und Schüler der Neuen Maturitätsschule Oberaargau, welche im Schuljahr 2002/2003 im
11. oder 12. Schuljahr und im Schuljahr 2003/2004 im 12. Schuljahr sind, gilt das bisherige Recht.
7.5.2002 über die Beurteilung und Schullaufbahnentscheide in der Volksschule, BAG 02–34 (Art. 60), in Kraft am 1.
8. 2003
19.6.2003 V BAG 03–65, in Kraft am 1. 8. 2003
28.5.2004 DV über die Beurteilung und Schullaufbahnentscheide in der Volksschule, BAG 04–45 (II.), in Kraft am 1. 8.
2004
21.4.2005 DV BAG 05–52, in Kraft am 1. 8. 2005 Übergangsbestimmung Für Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums Köniz-Lerbermatt, welche im Schuljahr 2005/06 im 11. oder 12. Schuljahr und im Schuljahr 2006/07 im 12. Schuljahr sind, gilt das bisherige Recht.
15.3.2006 DV BAG 06–84, in Kraft am 1. 8. 2006
10.5.2007 DV BAG 07–59, in Kraft am 1. 8. 2007 Übergangsbestimmung Für Schülerinnen und Schüler, welche im Schuljahr 2007/08 das 11. oder 12. Schuljahr und im Schuljahr
2008/09 das 12. Schuljahr besuchen, gelten die Promotionsbestimmungen von Artikel 33, 35 und Anhang
4 nach bisherigem Recht.
4.7.2007 BAG 07–79, in Kraft am 1. 8. 2007
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