Verordnung über die Anpassung der Leistungen der Militärversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung (MV-Anpassungsverordnung)
                            (MV-Anpassungsverordnung) vom 16. November 2022 (Stand am 1. Januar 2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Schweizerische Bundesrat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gestützt auf die Artikel 28 Absatz 4, 40 Absatz 3, 43 und 49 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992¹ über die Militärversicherung (MVG),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ SR  833.1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Erhöhung der Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG
                            ¹ Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG mit Spruchjahr 2020 und früher werden um 1,9 Prozent erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG mit Spruchjahr 2021 werden um 2 Prozent erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Spruchjahr und Höhe der Anpassung
                            Spruchjahr und Höhe der Anpassung bestimmen sich nach Artikel 24 der Verordnung vom 10. November 1993² über die Militärversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² SR  833.11
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Indexstand
                            ¹ Für die auf unbestimmte Zeit zugesprochenen und nach Artikel 1 zu erhöhenden Renten gilt der Nominallohnzuwachs bis zum Stand des Nominallohnindexes von 2494 Punkten (Juni 1939 = 100) als ausgeglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Für die auf unbestimmte Zeit zugesprochenen Renten nach Artikel 43 Absatz 2 MVG beträgt die als ausgeglichen geltende Teuerung 102,6 Punkte des Landesindexes der Konsumentenpreise (Dezember 2010 = 100).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Für den Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten beträgt die als ausgeglichen geltende Teuerung 102,6 Punkte des Landesindexes der Konsumentenpreise (Dezember 2010 = 100).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten
                            ¹ Der Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten beträgt 21 378 Franken für Integritätsschadenrenten, die zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 31. Dezember 2022 festgesetzt und nicht ausgekauft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Der Jahresrentenansatz für die nach den Schlussbestimmungen zur Änderung vom 17. Juni 2005³ des MVG weiterhin nach altem Recht ausgerichteten Integritätsschadenrenten beträgt 35 033 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ AS  2005  5427
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
                            ¹ Die MV-Anpassungsverordnung vom 25. November 2020⁴ wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² …⁵
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁴ [ AS  2020  5443 ]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁵ Die Änd. kann unter AS 2022 705 konsultiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.