Abkommen zwischen der Schweiz und Schweden über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen 1
Abgeschlossen am 15. Januar 1936 Von der Bundesversammlung genehmigt am 24. April 1936² Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 30. April 1936 In Kraft getreten am 1. Juli 1936 (Stand am 1. Januar 2011) ¹ Das Übereink. vom 30. Okt. 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ; SR 0.275.12 ) ersetzt im Rahmen seines Anwendungsbereichs dieses Abk. Vgl. Art. 65 und 66 sowie Anhang VII LugÜ. ² AS 52 225
Der Schweizerische Bundesrat und Seine Majestät der König von Schweden,
von dem Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Ländern im Hinblick auf die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen zu regeln, haben beschlossen, hierüber ein Abkommen zu schliessen und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Mitteilung ihrer Vollmachten, die in guter und gehöriger Form befunden worden sind, folgende Bestimmungen vereinbart haben:
Art. 1
Die im einen Vertragsstaate in Zivilsachen gefüllten Entscheidungen der streitigen Gerichtsbarkeit, mit Einschluss der in einem Strafverfahren gefällten Entscheidungen über zivilrechtliche Ansprüche, werden im andern Staat anerkannt, wenn sie die in den nachstehenden Artikeln bezeichneten Voraussetzungen erfüllen.
Art. 2
Als gerichtliche Entscheidungen im Sinne des gegenwärtigen Abkommens gelten die von den ordentlichen Gerichten gefällten Entscheidungen, die über die Streitsache selbst befinden. Das gleiche gilt für die Verurteilungen in Prozesskosten, die infolge der Entscheidung über die Streitsache selbst ergehen. Als ordentliche Gerichte werden auch die oberen schwedischen Vollstreckungsbehörden («Oeverexekutor»), soweit sie über schriftlich anerkannte Schuldverpflichtungen («lagsökning») urteilen, sowie die schweizerischen Handelsgerichte und gewerblichen Schiedsgerichte betrachtet.
Die gerichtlichen Vergleiche werden in Ansehung ihrer Wirkungen den gerichtlichen Entscheidungen gleichgestellt.
Art. 3
Die Entscheidungen, die über Gütertrennung, Trennung und Scheidung der Ehe ergehen, werden als Entscheidungen der streitigen Gerichtsbarkeit angesehen, auch wenn sie auf Begehren der Beteiligten ergangen sind. Dagegen werden die in Vormundschaftsund Entmündigungssachen ergangenen Entscheidungen in keinem Falle als Entscheidungen der streitigen Gerichtsbarkeit betrachtet.
Art. 4
Die Anerkennung der Entscheidung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
1. dass die Entscheidung von einem nach den Bestimmungen des Artikels 5 zuständigen Gerichte gefällt wurde;
2. dass die Anerkennung der Entscheidung nicht mit der öffentlichen Ordnung des Staates, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, offensichtlich unvereinbar sei;
3. falls es sich um eine in Personenstands‑, Familienrechts‑ oder Erbrechtssachen ergangene Entscheidung handelt, dass sie nicht auf einem Gesetze beruhe, dessen materielle Bestimmungen im Widerspruch stehen zu jenen des Gesetzes, das nach dem internationalen Privatrecht des Staates, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, anwendbar ist;
4. dass die Entscheidung nach dem Rechte des Staates, in dem sie gefällt wurde, die Rechtskraft erlangt hat;
5. dass im Falle eines Versäumnisurteils die den Prozess einleitende Verfügung oder Ladung rechtzeitig der säumigen Partei, sei es persönlich oder an ihren ermächtigten Vertreter, zugestellt wurde.
Art. 5
Die Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in dem die Entscheidung gefällt wurde, ist im Sinne des gegenwärtigen Abkommens in den folgenden Fällen begründet:
1. wenn der Beklagte im Zeitpunkt der Klageerhebung seinen tatsächlichen Wohnsitz oder, falls es sich nicht um eine natürliche Person handelt, seinen Sitz in diesem Staate hatte; als tatsächlicher Wohnsitz ist der Ort verstanden, wo der Beklagte sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;
2. wenn der Beklagte sich durch ausdrückliche Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts unterworfen hatte, das die Entscheidung gefällt hat;
3. wenn der Beklagte sich vorbehaltlos auf den Rechtsstreit eingelassen hat;
4. im Falle einer Widerklage, die mit der Hauptklage in rechtlichem Zusammenhange steht;
5. wenn der Beklagte, der im Gebiete des Staates, wo die Entscheidung gefällt wurde, eine geschäftliche Niederlassung oder Zweigniederlassung hat, dort für Streitigkeiten aus ihrem Betriebe belangt worden ist;
6. wenn der Beklagte, der im Gebiete des Staates, wo die Entscheidung gefällt wurde, einen Vertreter hat, zu dessen Bestellung er durch das Gesetz dieses Staates verpflichtet war, dort für Streitigkeiten aus dessen Tätigkeit in diesem Staate belangt worden ist;
7. wenn die Entscheidung Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung betrifft, die vom Beklagten im Staate begangen worden ist, wo die Entscheidung gefällt wurde, und die Ladung ihm persönlich während seiner Anwesenheit in diesem Staate zugestellt worden ist; dabei besteht die Meinung, dass diesen Ansprüchen gleichgestellt sind solche aus Unfällen, die durch den Gebrauch irgendeines Transportmittels verursacht worden sind;
8. wenn die Entscheidung von einem Gerichte gefällt wurde, dessen Zuständigkeit durch einen Staatsvertrag vorgesehen ist, der selbst keine Bestimmungen über die Anerkennung und Vollstreckung enthält.
Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes finden keine Anwendung auf Personenstands‑, Familienrechts‑ und Erbrechtssachen. In diesen Sachen ist die Zuständigkeit des Gerichts des Staates, wo die Entscheidung gefällt wurde, dann anzuerkennen, wenn unter analogen Voraussetzungen ein Gericht des Staates, wo die Entscheidung geltend gemacht wird, zuständig wäre.
Art. 6
Die Behörden des Staates, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die in den vorstehenden Artikeln vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei dieser Prüfung sind sie nicht an die tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung gebunden.
Art. 7
Die Gerichte des einen der beiden Staaten haben das Eintreten auf ihnen vorgelegte Streitigkeiten abzulehnen, wenn sie davon Kenntnis haben, dass diese Streitigkeiten schon vor einem Gerichte des andern Staates anhängig sind, vorausgesetzt, dass dieses Gericht nach Massgabe der Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens zuständig ist.
Art. 8
Die im einen Vertragsstaate gefällten Entscheidungen, die gemäss den Bestimmungen der vorstehenden Artikel im Gebiete des andern Staates anzuerkennen sind, sollen auf Begehren einer Partei im andern Staate vollstreckt werden.
Art. 9
In der Schweiz bestimmen sich die Zuständigkeit und das Verfahren für die Zwangsvollstreckung, wenn diese auf eine Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet ist, nach den bundesrechtlichen Vorschriften über Schuldbetreibung und Konkurs (BG vom 11. April 1889³ und Nachträge) und in den übrigen Fällen nach dem Prozessrechte des Kantons, wo die Vollstreckung stattfinden soll.
In Schweden ist das Begehren um Vollstreckbarerklärung an den Appellationshof in Stockholm («Svea hovrätt») zu richten.
³ SR 281.1
Art. 10
Die Partei, die die Vollstreckung nachsucht, hat beizubringen:
1. die Entscheidung in der Urschrift oder in einer beweiskräftigen Ausfertigung;
2. eine Bescheinigung darüber, dass die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist;
3. die Gerichtsprotokolle oder andere Urkunden, die dartun, dass die im Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind;
4. im Falle eines Versäumnisurteils die Urschrift oder eine als richtig bescheinigte Abschrift der Urkunden, aus denen hervorgeht, dass die säumige Partei gemäss den Bestimmungen von Artikel 4 Ziffer 5, oder gegebenenfalls von Artikel 5 Absatz 1 Ziffer 7, geladen worden ist.
Betrifft das Begehren um Vollstreckung einen Vergleich, so muss es von einer durch die zuständige Behörde als richtig bescheinigten Abschrift des Protokolls und von einer Bescheinigung begleitet sein, dass der Vergleich vor einem Gericht abgeschlossen oder von diesem bestätigt worden ist und dass er im Staate, in dem er geschlossen wurde, vollstreckbar ist.
Die vorstehend erwähnten Urkunden werden
in Schweden durch die Kanzlei des Gross‑Gouverneurs von Stockholm oder von einer Provinzialverwaltung ausgestellt oder beglaubigt und
in der Schweiz durch die zuständigen Behörden ausgestellt und durch die Bundeskanzlei beglaubigt.
Alle vorzulegenden Urkunden müssen von einer Übersetzung in die Amtssprache der ersuchten Behörde begleitet sein; die Übersetzung muss durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter des einen oder des andern Vertragsstaates oder durch einen öffentlichen Dolmetscher des Landes, wo die Entscheidung geltend gemacht wird, als richtig bescheinigt sein.
Art. 11
Das gegenwärtige Abkommen findet keine Anwendung auf Entscheidungen und Vergleiche:
1. in Konkurs‑ oder Nachlassvertragssachen, mit Einschluss der Anfechtung von Verträgen des Schuldners;
2. betreffend jedes dingliche Recht an Grundstücken, die ausserhalb des Staates, wo die Entscheidung gefällt wurde, gelegen sind, sowie betreffend die Verpflichtung, in bezug auf solche Rechte Verfügungen zu treffen, oder die Rechtsfolgen aus der Nichterfüllung einer solchen Verpflichtung; jedoch bleibt das Abkommen auf die Entscheidungen und Vergleiche in Familien‑ und Erbrechtssachen anwendbar.
Art. 12
Das Abkommen findet keine Anwendung auf die vor seinem Inkrafttreten gefällten Entscheidungen oder abgeschlossenen Vergleiche.
Art. 13
Die Anerkennung und Vollstreckung der in einem der beiden Staaten gefällten Schiedssprüche bestimmt sich im andern Staate nach dem in Genf am 26. September 1927⁴ abgeschlossenen Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Jedoch wird die Anerkennung und die Vollstreckung nicht an die Voraussetzungen geknüpft, die in Artikel 1 Absatz 1 des genannten Abkommens vorgesehen sind. Artikel 9 und Artikel 10 letzter Absatz des gegenwärtigen Abkommens finden Anwendung auf das Verfahren zur Erwirkung der Vollstreckbarkeit von Schiedssprüchen.
⁴ [BS 12 392. AS 2009 4239 ]. Siehe heute: das Übereink. vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ( SR 0.277.12 ).
Art. 14
Die Bestimmungen der Vereinbarungen, die hinsichtlich besonderer Rechtsgebiete die Gerichtszuständigkeit und die Urteilsvollstreckung regeln, werden durch das gegenwärtige Abkommen nicht berührt.
Art. 15
Das gegenwärtige Abkommen soll durch den Schweizerischen Bundesrat und durch Seine Majestät den König von Schweden, mit Zustimmung des Riksdag, ratifiziert werden, und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Bern ausgetauscht werden.
Es tritt in Kraft am 1. Januar oder 1. Juli, der auf den Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt des Austausches der Ratifikationsurkunden folgt; es bleibt in Kraft bis zum 1. Januar oder 1. Juli, der auf den Ablauf einer Frist von einem Jahre nach dem Zeitpunkt der Kündigung durch einen Vertragsstaat folgt.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
So geschehen, in doppelter Ausfertigung, in Stockholm, am 15. Januar 1936.
Charles L. E. Lardy | Rickard Sandler |
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