Reglement über die zahnärztlichen Prüfungen an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich
                            1 Zahnärztliche Prüfungen an der Med. Fakultät – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.434.2 Reglement über die zahnärztlichen Prüfungen an der Medizinischen Fakul tät der Universität Zürich (vom 6. September 1988)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die Medizinische Fakultät führ t Prüfungen zum Erwerb des zahnärztlichen  Prüf ungsausweises  durch .  Dieser  berechtigt  nicht  zur selbstständigen  Führung einer  zahnärztlichen Praxis  auf  dem  Gebiet der Eidgenossenschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die  Fakultät  ernennt  eine  Pr üfungskommission,  bestehend aus  dem  Dekan  (Vorsitz)  und  vier bis  sechs  Examinatoren.  Die  Prü fungskommission unterstützt den Dekan bei der Organisation und Lei tung der Prüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Examinatoren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die  Prüfungen  werden  von  den zuständigen  Fachvertretern abgenommen. Al s Ersatzmänner und Koexaminatoren können Fakul tätsmitglieder, Privatdozenten, Oberärzte, Oberassistenten und prak tizierende  Zahnärzte beigezogen  werden.  Der  Koexaminator  kann Fragen stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Te r m i n e
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Der  Dekan  bestimmt  die  An meldungs-  und  Prüfungster mine,  die  in  der  Regel  mit  den  Te rminen  der  eidgenössischen  Medi zinalprüfungen  für  Zahnärzte  übere instimmen,  und  gibt  diese  durch Anschlag bekannt. Die Aufteilung einer Prüfung oder eines Prüfungsteils auf mehrere Sessionen ist nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die  Anmeldung  zu  jedem  einz elnen  Prüfungsabschnitt  hat persönlich auf dem Dekanat zu erfolgen. Der Anmeldung sind beizulegen: a)   der  Ausweis  über  die  Immatrikulat ion  an  der  Universität  Zürich für das Semester der Anmeldung; b)  Ausweise über den Besuch der Lehrveranstaltungen, welche erfor derlich  sind  für  die  Zulassung zu  den  entsprechenden  eidgenös sischen Prüfungen für Zahnärzte; c)   ein kurz gefasster Lebe nslauf mit Bildungsgang; d)  . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.434.2 Zahnärztliche Prüfungen an der Med. Fakultät – Reglement Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Der  Dekan  entscheidet  auf Grund  der  bei  der  Anmeldung eingereichten Ausweise über die Zulassung. Im Zweifelsfall überweist er die Angelegenheit der Prüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Anerkennung von Ausweisen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die  Ausweise  anderer  schweizerischer  Universitäten  über Studien   und   bestandene   Vorprüfu ngen   sowie   über   die   klinische Grundfächerprüfung werden anerka nnt, sofern dabei Anforderungen gestellt wurden, die denjenigen de r eidgenössischen Medizinalprüfun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen für Zahnärzte entsprechen. Über  die  Anerkennung  von  Studien an  ausländischen  Universi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - täten entscheidet der De kan, im Zweifelsfall die Prüfungskommission. Bei  Kandidaten,  die  ihre  Studien richtung  wechselten,  bestimmt der  Dekan,  im  Zweifelsfall  nach Anhören  der  Prüfungskommission, welche  Studiensemester,  Vorlesung en  und  Kurse  sowie  welche  Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - prüfungen angerec hnet werden können. . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Gesundheit liche Störungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Leidet  ein  Kandidat  unter  sc hweren  gesundheitlichen  Stö
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungen,  die  eine  Prüfung  verhinde rn  oder  seine  Eignung  für  medizi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nische  Berufe  in  Frage  stellen, kann  der  Dekan  die  Zulassung  zur Prüfung verweigern ode r von einem Gutachten abhängig machen. Im Zweifelsfalle überweist er die Ange legenheit der Fakultät. Diese ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - scheidet mit Mehrheitsbeschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Vorstrafen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Ist ein Kandidat vorbestraft u nd lässt seine Straftat darauf schliessen, dass er für einen medizi nischen Beruf ungeeignet ist, kann der  Dekan  die  Zulassung  zur  Prüfun g  verweigern.  Im  Zweifelsfalle überweist  er  die  Angelegenheit  de r  Fakultät.  Diese  entscheidet  mit Mehrheitsbeschluss. Steht ein Kandidat in Strafunter suchung oder unter Strafanklage, kann der Dekan den Zulass ungsentscheid aussetzen. Der  Dekan  kann  einen  Zulassungs entscheid  rückgängig  machen, wenn sich nachträglich Gründe zur Verweigerung oder Aussetzung der Zulassung ergeben. Zuhörer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Die  Prüfungen  sind  nicht  öffentlich.  Der  Dekan  kann  auf begründetes Gesuch im Einverstä ndnis mit den Examinatoren Dritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - personen den Zutritt al s Zuhörer gewähren. Theoretische Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Mit  den  theoretischen  Prüfung en  sollen  die  wissenschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Kenntnisse des Kandi daten beurteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Im All- gemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zahnärztliche Prüfungen an der Med. Fakultät – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.434.2 Sie können nach folgenden Verfahren durchgeführt werden: a)   schriftlich nach dem Wahlantwort-Verfahren; b)  schriftlich mit Kurzfragen/Kurzantworten; c)   mündlich. Die Verfahren müssen in ihrer Aussagekraft vergleichbar sein. Die Fakultät legt für jede Einzel prüfung das Verfahren fest. Ände rungen sind jeweils vor Beginn eine s Studienjahres bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Praktische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Mit  den  praktischen  Prüfungen sollen  in  erster  Linie  die praktischen Fähigkeiten des Kandid aten beurteilt werden. Die Exami natoren können im Zusammenhang mi t der praktischen Arbeit Fragen stellen oder einen schriftl ichen Bericht verlangen. Die Prüfungen können entweder au f einen Fachbereich beschränkt oder fächerübergreifend durchgeführt werden. Der Examinator wählt die Prüfungsaufgaben, Patienten, Materia lien und Hilfsmittel aus. Examinator  und  Koexaminator  be obachten  den  Kandidaten  so weit wie möglich bei der Bearbeitung der Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einzelheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Die  Einzelheiten  der  Prüfun gen  entsprechen  denjenigen der eidgenössischen Medizinalprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bekanntgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Prüfungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ergebnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Die Bekanntgabe der Prüfungs ergebnisse erfolgt nach Ab schluss der Prüfung ssession schriftlic h durch den Dekan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Die  Leistungen  der  Kandidate n  werden  für  jede  Einzel prüfung  mit  einer  ganzen  Note  be wertet.  Besteht  die  Einzelnote  aus mehreren  Teilen,  wird  für  jeden  Te il  eine  ganze  Note  gegeben;  der Durchschnitt  der  für  die  einzelnen Teile  gegebenen  Noten  ergibt  die Hauptnote. Die Note wird vom Ex aminator nach Anhören des Koexaminators festgesetzt. Die Bewertungen der Leistungen entsprechen folgenden Noten: sehr gut = 6 ungenügend   = 3 gut = 5 schlecht = 2 genügend  = 4 sehr schlecht  = 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Noten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gebung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Der  Dekan  kann  der  Prüfungs kommission  Einz elfälle  zur Überprüfung der Notengebung unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.434.2 Zahnärztliche Prüfungen an der Med. Fakultät – Reglement Die  Prüfungskommission  kann im  Einverständnis  mit  den  be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - treffenden Examinatoren einzelne Noten zu G unsten des Kandidaten ändern. Nicht bestandene Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Die Voraussetzungen für das Bestehen einer Prüfung wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den in den besonderen Bestimmungen dieses Reglementes aufgeführt. In jedem Fall gilt jedoch eine Pr üfung als nicht bestanden, wenn der Durchschnitt der Hauptnoten 4,0 ni cht erreicht oder wenn eine Haupt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - note oder zwei Teilnoten die Note 2 unterschreiten. Wiederholung nicht bestandener Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Wer  eine  Prüfung  nicht  besta nden  hat,  kann  sich  für  die nächste Prüfungssession anmelden. Die Prüfungskommission kann eine m Kandidaten eine Wartefrist von einem Jahr auferlegen. Nach  zweimaligem  Nichtbestehen der  Schlussprüfung  oder  eines Teils davon hat der Kandidat ein we iteres Studienjahr nachzuweisen, bevor er ein drittes Mal zugelassen wird. Endgültiger Abschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Nach  dreimaligem  Nichtbeste hen  des  gleichen  Prüfungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - abschnittes  ist  die  Zulassung  zu  ei ner  weiteren  Prüfung  ausgeschlos
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen. Der  endgültige  Ausschluss  vom  Zahnmedizinstudium  ist  vom Dekan auf dem Prüfungsprotokoll und der dem Kandidaten ausgehän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digten  Protokollabschrift zu  vermerken.  Er  ist allen  schweizerischen Universitäten zu melden. Kandidaten,  die  an  anderen  schw eizerischen  Univ ersitäten  den entsprechenden  Prüfungsabschnitt dreimal  nicht  bestanden  haben, werden  an  der  Universität  Zürich ebenfalls  nicht  mehr  zum  Zahn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - medizinstudium und zu de n Prüfungen zugelassen. Rücktritt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Tritt ein Kandidat nach der An meldung zurück, hat er sich beim Dekanat schriftlich abzumelden. . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bleibt  ein  Kandidat  ohne  Abmel dung  oder  ohne  Verhinderungs- oder  Abbruchsgrund  der  Pr üfung  fern  oder  setz t  er  eine  begonnene Prüfung nicht fort, gilt zudem die Prüfung als nicht bestanden. Verhinderung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Ist ein Kandidat wegen Erkr ankung oder aus anderen wich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigen  Gründen  verhindert, die  Prüfung  anzutreten ,  hat  er  dies  dem Dekan unverzüglich mitzuteilen. Bei Erkrankung hat er ein ärzt liches Zeugnis beizubringen. Der Dekan entscheidet, ob die Gr ünde stichhaltig sind; im Zwei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - felsfall überweist er die Ange legenheit der Pr üfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Zahnärztliche Prüfungen an der Med. Fakultät – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.434.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterbruch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Abbruch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Erkrankt ein Kandidat währen d der Prüfung oder tritt ein anderer  wichtiger  Verh inderungsgrund  ein,  ha t  der  Kandidat  dies unverzüglich dem Dekan zu melden. Der  Dekan  entscheidet, sofern  nicht  bereit s  ein  Misserfolg  fest steht, über den Unterbruch oder A bbruch der Prüfung; ist der Dekan nicht  sofort  erreichbar,  trifft  de r  Examinator  die  vorläufigen  Mass nahmen. Bei  Unterbruch  bestimmt  der Dekan,  wann  die  Prüfung  fortzu setzen ist. Wird  der  Abbruch  verfügt,  muss  sich  der  Kandidat  zur  nächst folgenden Prüfungssession anmelden; andernfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden. Der Kandidat hat an zugeben, ob er die Prüfung fort setzen oder ganz wiederholen will.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            protokolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Prüfungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Über  jeden  Kandida ten  wird  auf  dem  Dekanat  ein  Prü fungsprotokoll  geführt,  das  die  No ten  und  die  Unterschriften  der Examinatoren, der Koexaminat oren und des Dekans enthält. Für jeden Prüfungsabschnitt wird dem Kandidaten eine Protokoll abschrift  ausgehändigt.  Diese  en thält  die  Fachnoten  und  die  Durch schnittsnote  sowie  die  Angabe,  ob der  Kandidat  die  Prüfung  bestan den hat oder nicht. Sie trägt die Unterschrift des Dekans. Nach   bestandener   Schlussprüf ung   wird   dem   Kandidaten   ein Diplom ausgehändigt. Es enthält di e Personalien des Kandidaten, die Bestätigung,  dass  er  die  zahnärztlic he  Schlussprüfung  bestanden  hat, sowie die Angabe, dass die Anford erungen denjenigen der eidgenös sischen Schlussprüfung für Zahnärzte entsprechen. Das Diplom trägt die Unterschrift des Rektors und des Dekans.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ungebührliches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betragen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            betrügerische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Handlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Führt sich ein Kandidat an ei ner Prüfung ungebührlich auf oder  lässt  er  sich  betrügerisch e  Handlungen  zuschulden  kommen, kann der Dekan den betr effenden Prüfungsabsch nitt als nicht bestan den  erklären.  In  schwer  wiegenden  Fällen  entscheidet  die  Fakultät über die weitere Zulassung zur Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            Rekurse  gegen  Verfügungen des  Dekans  sowie  gegen  Be schlüsse der Prüfung skommission und der Fakultät sind innert 20 Ta gen beim Dekanat zuhanden der Ho chschulkommission einzureichen. Die Rekurse werden von der Fakultä t zunächst als Wiedererwägungs gesuche behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ve r h ä l t n i s
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eidgenössischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Medizinal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            Sachliche  Änderungen  der  ei dgenössischen  Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung  und der  eidgenössischen  Verordnung über die Prüfungen für Zahnärzte gelten auch für das vorliegende Reg lement, sofern die Fakultät nicht au sdrücklich einen anderen Beschluss fasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.434.2 Zahnärztliche Prüfungen an der Med. Fakultät – Reglement B. Besondere Bestimmungen Gliederung der Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Die zahnärztlichen Prüfung en gliedern sich in a)   erste Vorprüfung; b)  zweite Vorprüfung; c)   klinische Grundfächerprüfung; d)  Schlussprüfung in zwei Teilen. Gliederung des Studiums
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            Das   Schlussdiplom   kann   frühestens   nach   fünf   Jahren Gliederung erworben werden. Das Studium gliedert sich in a)   zwei Jahre Grundausbildung; b)  drei Jahre klinische Ausbildung. Nach  dem  ersten  Studienjahr kann  die  erste  und  nach  einem weiteren Studienjahr die zweite Vorprüfung abgelegt werden. Die  bestandene  zweite  Vorprüf ung  ist  Voraussetzung  für  die klinische Ausbildung. I. Vorprüfungen Prüfungs verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            Bei  der  ersten  Vorprüfung  wird  eine  theoretische,  bei  der zweiten Vorprüfung zusätzlich eine praktische Prüfung durchgeführt. Die  Fakultät  bestimmt,  welches  Verfahren  für  die  einzelnen  Fach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bereiche anzuwenden ist. Erste Vorprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            Um zur ersten Vorprüfung zugelassen zu werden, muss der Kandidat neben den Vorl esungen die von der Fa kultät vorgeschriebe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen Übungen in Physik, Chemie und allgemeiner Biol ogie besucht ha
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ben.  Über  den  Besuch  der  Übungen ist  eine  schriftliche  Bestätigung beizubringen.  Die  erste  Vorprüfung besteht  aus  vier  theoretischen Einzelprüfungen: a)   Physik – allgemeine Physiologie; b)  Chemie – ausgewählte Kapitel der Biochemie; c)   Allgemeine und Humanbiologie mi t zwei Einzelprüfungen, welche die  Molekular-  und  Zellbiologie,  Ge netik,  Zytologie,  allgemeine Histologie,  Embryologi e,  vergleichende  Anatomie,  Ökologie  und ausgewählte Kapitel de r Anatomie erfassen. Für jede Einzelprüfung wird eine Note (Hauptnote) erteilt. Erhält ein Kandidat zwei Hauptnoten unter 4, hat er die ganze Prüfung nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Zahnärztliche Prüfungen an der Med. Fakultät – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.434.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            Um zur zweiten Vorprüfung zu gelassen zu werden, muss der Kandidat die erste Vorprüfung bestanden haben. Die zweite Vorprüfung umfasst vi er Einzelprüfungen mit je einem theoretischen und einem praktischen Teil; a)   Morphologie  und  Embryologie  mit je  zwei  Einzelprüfungen,  auf geteilt entweder in makroskopische und mikroskopische Anatomie oder nach Organgebieten; b)  Physiologie; c)   Biochemie. Es werden vier Hauptnoten erteil t; sie werden errechnet aus dem Durchschnitt  der  beiden  Teilnote n  für  den  theoretischen  und  den praktischen Teil. Hat  der  Kandidat  zwei  Hauptnoten unter  4  erhalten,  hat  er  die ganze Prüfung nicht bestanden. II. Klinische Grundfächerprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            Um   zur   klinischen   Grundfäch erprüfung   zugelassen   zu werden, muss der Kandidat: a)   die zweite Vorprüfung bestanden haben; b)  ein  Jahr  klinische  Grundstudien mit  folgenden  Vorlesungen  ab solviert haben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Pharmakologie für Zahnärzte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1–2 Semester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Mikrobiologie und Immunologie für Zahnärzte    1–2 Semester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Pathophysiologie für Zahnärzte (evtl. mit praktischem Kurs)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1–2 Semester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Allgemeine pat hologische Anatomie für Zahnärzte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Semester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Medizinische Klinik für Zahnärzte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1–2 Semester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Allgemeine Chirurgie für Zahnärzte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1–2 Semester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   Allgemeine Ra diologie für Zahnärzte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Semester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.   Embryologie, Anatomie und Histologie des Kauorgans
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1–2 Semester c)   mit Zeugnissen belege n, dass er praktische Übungen in folgenden Fächern ausgeführt hat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Pathologisch-histologische r Kurs für Zahnärzte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Semester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Mikrobiologischer Kurs für Zahnärzte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Semester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.434.2 Zahnärztliche Prüfungen an der Med. Fakultät – Reglement Prüfungsinhalt und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            Die  klinische  Grundfächerprüfung  wird  mündlich  durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geführt und umfasst fol gende Einzelprüfungen: a)   Embryologie, Anatomie un d Histologie des Kauorgans; b)  Allgemeine pathol ogische Anatomie; c)   Pathophysiologie für Zahnärzte; d)  Mikrobiologie einschliesslich allgemeiner Imm unologie für Zahn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ärzte (evtl. mit praktischer Aufgabe); e)   Pharmakologie für Zahnärzte. Es werden fünf Hauptnot en erteilt. Hat der Kandidat zwei Haupt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - noten unter 4 erhalten, hat er di e ganze Prüfung nicht bestanden. Erleichterung der Ärzte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            Ärzten, die die Schlussprüfung der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich oder einer anderen schweizerischen Universität bestanden  haben  oder  deren  ausländi sche  Schlussprüfung  anerkannt wurde, werden die Vorlesungen und Prüfungen in Allgemeiner patho
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - logischer Anatomie und in Pharmakologie erlassen. III. Schlussprüfung Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36. Um zur Schlussprüfung zuge
                            lassen  zu  werden,  muss  der Kandidat: a)   die klinische Grundfächerprüfung bestanden haben; b)  nach  bestandener  zweiter  Vorp rüfung  drei  Ja hre  zahnärztlich- medizinische  Studien  mit  folge nden  Vorlesungen,  Kliniken  und Kursen absolviert haben: Medizinische Spezialfächer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Dermatologie für Za hnärzte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Semester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Rhinopharyngologie fü r Zahnärzte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Semester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Psychologie und Psychiatrie für Zahnärzte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Semester Zahnärztlich-propäde utische Fächer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Epidemiologie und Präventivzahnmedizin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1–3 Semester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Zahnärztliche Mate rialkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1–2 Semester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Konservierende Propädeutik (Kurs und Vorlesung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1–2 Semester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   Prothetische Propädeutik I (Kurs und Vorlesung) 1–2 Semester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.   Prothetische Propädeutik II (Kurs und Vorles ung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1–2 Semester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Zahnärztliche Prüfungen an der Med. Fakultät – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.434.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.   Kieferorthopädisc he Propädeutik (Kurs und Vorles ung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1–2 Semester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Propädeutik der St omatologie und zahn- ärztlichen Chirurgie (Kurs und Vorlesung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1–2 Semester Vorlesungen über spezielle zahnärztliche Fächer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Anästhesiologie und Reanim ation für Zahnärzte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Semester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12. Stomatologie und zahnärztlic he Chirurgie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2–3 Semester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. Spezielle Pathologie der Mundhöhle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Semester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14. Traumatologie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Semester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15. Spezielle Chirurgie de s Kauapparates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 –2 Semester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16. Konservierende Za hnmedizin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1–2 Semester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17. Prothetik I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1–2 Semester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18. Prothetik II
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1–2 Semester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19. Parodontologie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1–2 Semester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20. Kinderzahnmedizin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1–2 Semester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21. Kieferorthopädie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1–2 Semester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22. Zahnärztliche Röntgenologie (einschliesslich Strahlenschutz)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1–2 Semester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23. Soziale Zahnmedizin und forensische Zahnmedizin                                                               1–2                                                               Semester c)   mit Zeugnissen belegen, dass er folgende praktische Übungen aus geführt hat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Histopathologie der Zähne und des Parodontismus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Semester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Zahnärztliche Chirur gie und stomatologische Poliklinik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2–4 Semester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Chirurgische Prothetik und Schienungstechnik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Semester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Konservierende Zahnmedizin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Semester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Prothetik I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2–4 Semester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Prothetik II
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2–4 Semester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   Kieferorthopädie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Semester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.   Kinderzahnmedizin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2–3 Semester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.   Parodontologie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2–3 Semester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Ärztliche Technik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Semester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erster Teil der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schlussprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            Der erste Teil der Schlussprüf ung umfasst je eine mündliche und eine praktische Prüf ung in folgenden Fächern: a)   Stomatologie und Chir urgie des Kauapparates; b)  Konservierende Zahnmedizin;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.434.2 Zahnärztliche Prüfungen an der Med. Fakultät – Reglement c)   Prothetik I; d)  Prothetik II; e)   Kieferorthopädie; f)   Kinderzahnmedizin; g)   Parodontologie. Für die Fächer Kinderzahnmedizin und Parodontologie werden für den mündlichen und den prak tischen Teil je eine Te ilnote erteilt, deren Durchschnitt die Hauptnote ergibt. Fü r die übrigen Fächer werden je zwei Hauptnoten erteilt. Praktische Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            Bei  den  praktischen  Prüfunge n  hat  der  Kandidat  folgende Aufgaben zu lösen: a) Stomatologie  und  Chirurgie  des  Kauapparates: einen  Patienten untersuchen und beurteilen; gegebe nenfalls ist ein einfacher zahn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ärztlich-chirurgischer Eingriff vorzunehmen; b) Konservierende  Zahnmedizin: einen  oder  mehrere  Patienten  be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - urteilen  und  die  angezeigte  Be handlung  durchführen,  dem  Fach entsprechende  histologische  Präp arate  erläutern.  Es  können  am Examen auch Behandlungen beurte ilt werden, die der Kandidat im Unterricht in den vorangehe nden Monaten durchgeführt hat; c) Prothetik I: einen Patienten untersuchen , beurteilen und in einem von  Fall  zu  Fall  festzulegenden Ausmass  die  prothetische  Versor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gung vornehmen. Vorarbeiten können im vorangehenden Semes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ter durchgeführt worden sein; d) Prothetik  II: einen  oder  zwei  Patienten  mit  Lückengebiss  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - suchen,  beurteilen  und  in  einem  von  Fall  zu  Fall  festzulegenden Ausmass  die  angezeigte  protheti sche  Behandlung  vornehmen. Vorarbeiten  können  im  vorangeh enden  Semester  durchgeführt worden sein; e) Kieferorthopädie: einen oder zwei Patien ten mit Zahn- und Kiefer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellungsanomalien  untersuchen,  be urteilen,  gegebenenfalls  eine Werkzeichnung  anfertigen  oder  ei ne  Apparatur  auf  dem  Modell erstellen; f) Kinderzahnmedizin: einen  Patienten  untersuchen,  beurteilen  und den Behandlungsplan aufstellen; g) Parodontologie: einen  Patienten  untersuch en,  beurteilen  und  den Behandlungsplan aufstellen; gegebe nenfalls  ist  ein  einfacher  Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - griff vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zahnärztliche Prüfungen an der Med. Fakultät – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.434.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweiter Teil der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schlussprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            Der zweite Teil der Schlussp rüfung umfasst folgende münd liche Einzelprüfungen: a)   Allgemeine Chirurgie; b)  Pathologie des Kauapparates; c)   Rhinopharyngologie; d)  Präventivzahnmedizin. Für jede Einzelprüfung wird eine Hauptnote erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            Die  beiden  Teile  der  Schlussp rüfung  werden  getrennt  be wertet. Im ersten Teil werden zwölf Hauptnoten, im zweiten Teil vier Hauptnoten erteilt. Hat der Kandidat im ersten Teil drei Hauptnoten unter 4 oder in den praktischen Prüfungen zwei Ha uptnoten unter 4 erhalten, hat er diesen Teil der Prüfung nicht besta nden. Das Ergebnis des ersten Teils entscheidet für die Zulassung zum zweiten Teil. Hat der Kandidat im zweiten Teil zwei Hauptnoten unter 4 erhal ten, hat er diesen Teil der Prüfung nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erleichterung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Ärzte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            Ärzten, die die Schlussprüfung der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich oder einer anderen schweizerischen Universität bestanden  haben,  werden  die  Vo rlesungen  und  Prüfungen  in  All gemeiner Chirurgie und in Rh inopharyngologie erlassen. C. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufhebung bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            Mit dem Inkrafttreten dieses Reglementes wird aufgehoben: Teil  A  «Die  zahnärztlichen  Pr üfungen»  im  Reglement  über  die zahnärztlichen Prüfungen und die Promotion zum Doktor der Zahn medizin  an  der  Medizi nischen  Fakultät  der  Un iversität  Zürich  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Oktober 1972.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43.
                            Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 1988 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 56, 669 . Vom Erziehungsrat erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Fassung gemäss URB vom 30. April 2001 ( OS 56, 711 ). In Kraft seit Winter semester 2001/2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Aufgehoben  durch  URB  vo m  30.  April  2001  ( OS  56,  711 ).  In  Kraft  seit Wintersemester 2001/2002.