Reglement über die zahnärztlichen Prüfungen an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich
1 Zahnärztliche Prüfungen an der Med. Fakultät – Reglement
415.434.2 Reglement über die zahnärztlichen Prüfungen an der Medizinischen Fakul tät der Universität Zürich (vom 6. September 1988)
1 A. Allgemeine Bestimmungen
Zweck
der Prüfungen
§ 1.
Die Medizinische Fakultät führ t Prüfungen zum Erwerb des zahnärztlichen Prüf ungsausweises durch . Dieser berechtigt nicht zur selbstständigen Führung einer zahnärztlichen Praxis auf dem Gebiet der Eidgenossenschaft.
Prüfungs
-
kommission
§ 2.
Die Fakultät ernennt eine Pr üfungskommission, bestehend aus dem Dekan (Vorsitz) und vier bis sechs Examinatoren. Die Prü fungskommission unterstützt den Dekan bei der Organisation und Lei tung der Prüfungen.
Examinatoren
§ 3.
Die Prüfungen werden von den zuständigen Fachvertretern abgenommen. Al s Ersatzmänner und Koexaminatoren können Fakul tätsmitglieder, Privatdozenten, Oberärzte, Oberassistenten und prak tizierende Zahnärzte beigezogen werden. Der Koexaminator kann Fragen stellen.
Te r m i n e
§ 4.
Der Dekan bestimmt die An meldungs- und Prüfungster mine, die in der Regel mit den Te rminen der eidgenössischen Medi zinalprüfungen für Zahnärzte übere instimmen, und gibt diese durch Anschlag bekannt. Die Aufteilung einer Prüfung oder eines Prüfungsteils auf mehrere Sessionen ist nicht zulässig.
§ 5.
3
Anmeldung
§ 6.
Die Anmeldung zu jedem einz elnen Prüfungsabschnitt hat persönlich auf dem Dekanat zu erfolgen. Der Anmeldung sind beizulegen: a) der Ausweis über die Immatrikulat ion an der Universität Zürich für das Semester der Anmeldung; b) Ausweise über den Besuch der Lehrveranstaltungen, welche erfor derlich sind für die Zulassung zu den entsprechenden eidgenös sischen Prüfungen für Zahnärzte; c) ein kurz gefasster Lebe nslauf mit Bildungsgang; d) . . .
3
2
415.434.2 Zahnärztliche Prüfungen an der Med. Fakultät – Reglement Zulassung
§ 7.
Der Dekan entscheidet auf Grund der bei der Anmeldung eingereichten Ausweise über die Zulassung. Im Zweifelsfall überweist er die Angelegenheit der Prüfungskommission.
2. Anerkennung von Ausweisen
§ 8.
Die Ausweise anderer schweizerischer Universitäten über Studien und bestandene Vorprüfu ngen sowie über die klinische Grundfächerprüfung werden anerka nnt, sofern dabei Anforderungen gestellt wurden, die denjenigen de r eidgenössischen Medizinalprüfun
- gen für Zahnärzte entsprechen. Über die Anerkennung von Studien an ausländischen Universi
- täten entscheidet der De kan, im Zweifelsfall die Prüfungskommission. Bei Kandidaten, die ihre Studien richtung wechselten, bestimmt der Dekan, im Zweifelsfall nach Anhören der Prüfungskommission, welche Studiensemester, Vorlesung en und Kurse sowie welche Vor
- prüfungen angerec hnet werden können. . . .
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3. Gesundheit liche Störungen
§ 9.
Leidet ein Kandidat unter sc hweren gesundheitlichen Stö
- rungen, die eine Prüfung verhinde rn oder seine Eignung für medizi
- nische Berufe in Frage stellen, kann der Dekan die Zulassung zur Prüfung verweigern ode r von einem Gutachten abhängig machen. Im Zweifelsfalle überweist er die Ange legenheit der Fakultät. Diese ent
- scheidet mit Mehrheitsbeschluss.
4. Vorstrafen
§ 10.
Ist ein Kandidat vorbestraft u nd lässt seine Straftat darauf schliessen, dass er für einen medizi nischen Beruf ungeeignet ist, kann der Dekan die Zulassung zur Prüfun g verweigern. Im Zweifelsfalle überweist er die Angelegenheit de r Fakultät. Diese entscheidet mit Mehrheitsbeschluss. Steht ein Kandidat in Strafunter suchung oder unter Strafanklage, kann der Dekan den Zulass ungsentscheid aussetzen. Der Dekan kann einen Zulassungs entscheid rückgängig machen, wenn sich nachträglich Gründe zur Verweigerung oder Aussetzung der Zulassung ergeben. Zuhörer
§ 11.
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Der Dekan kann auf begründetes Gesuch im Einverstä ndnis mit den Examinatoren Dritt
- personen den Zutritt al s Zuhörer gewähren. Theoretische Prüfungen
§ 12.
Mit den theoretischen Prüfung en sollen die wissenschaft
- lichen Kenntnisse des Kandi daten beurteilt werden.
1. Im All- gemeinen
3 Zahnärztliche Prüfungen an der Med. Fakultät – Reglement
415.434.2 Sie können nach folgenden Verfahren durchgeführt werden: a) schriftlich nach dem Wahlantwort-Verfahren; b) schriftlich mit Kurzfragen/Kurzantworten; c) mündlich. Die Verfahren müssen in ihrer Aussagekraft vergleichbar sein. Die Fakultät legt für jede Einzel prüfung das Verfahren fest. Ände rungen sind jeweils vor Beginn eine s Studienjahres bekannt zu geben.
Praktische
Prüfungen
§ 13.
Mit den praktischen Prüfungen sollen in erster Linie die praktischen Fähigkeiten des Kandid aten beurteilt werden. Die Exami natoren können im Zusammenhang mi t der praktischen Arbeit Fragen stellen oder einen schriftl ichen Bericht verlangen. Die Prüfungen können entweder au f einen Fachbereich beschränkt oder fächerübergreifend durchgeführt werden. Der Examinator wählt die Prüfungsaufgaben, Patienten, Materia lien und Hilfsmittel aus. Examinator und Koexaminator be obachten den Kandidaten so weit wie möglich bei der Bearbeitung der Aufgaben.
Einzelheiten
der Prüfungen
§ 14.
Die Einzelheiten der Prüfun gen entsprechen denjenigen der eidgenössischen Medizinalprüfungen.
Bekanntgabe
der Prüfungs
-
ergebnisse
§ 15.
Die Bekanntgabe der Prüfungs ergebnisse erfolgt nach Ab schluss der Prüfung ssession schriftlic h durch den Dekan.
Bewertung
§ 16.
Die Leistungen der Kandidate n werden für jede Einzel prüfung mit einer ganzen Note be wertet. Besteht die Einzelnote aus mehreren Teilen, wird für jeden Te il eine ganze Note gegeben; der Durchschnitt der für die einzelnen Teile gegebenen Noten ergibt die Hauptnote. Die Note wird vom Ex aminator nach Anhören des Koexaminators festgesetzt. Die Bewertungen der Leistungen entsprechen folgenden Noten: sehr gut = 6 ungenügend = 3 gut = 5 schlecht = 2 genügend = 4 sehr schlecht = 1
Überprüfung
der Noten
-
gebung
§ 17.
Der Dekan kann der Prüfungs kommission Einz elfälle zur Überprüfung der Notengebung unterbreiten.
4
415.434.2 Zahnärztliche Prüfungen an der Med. Fakultät – Reglement Die Prüfungskommission kann im Einverständnis mit den be
- treffenden Examinatoren einzelne Noten zu G unsten des Kandidaten ändern. Nicht bestandene Prüfung
§ 18.
Die Voraussetzungen für das Bestehen einer Prüfung wer
- den in den besonderen Bestimmungen dieses Reglementes aufgeführt. In jedem Fall gilt jedoch eine Pr üfung als nicht bestanden, wenn der Durchschnitt der Hauptnoten 4,0 ni cht erreicht oder wenn eine Haupt
- note oder zwei Teilnoten die Note 2 unterschreiten. Wiederholung nicht bestandener Prüfungen
§ 19.
Wer eine Prüfung nicht besta nden hat, kann sich für die nächste Prüfungssession anmelden. Die Prüfungskommission kann eine m Kandidaten eine Wartefrist von einem Jahr auferlegen. Nach zweimaligem Nichtbestehen der Schlussprüfung oder eines Teils davon hat der Kandidat ein we iteres Studienjahr nachzuweisen, bevor er ein drittes Mal zugelassen wird. Endgültiger Abschluss
§ 20.
Nach dreimaligem Nichtbeste hen des gleichen Prüfungs
- abschnittes ist die Zulassung zu ei ner weiteren Prüfung ausgeschlos
- sen. Der endgültige Ausschluss vom Zahnmedizinstudium ist vom Dekan auf dem Prüfungsprotokoll und der dem Kandidaten ausgehän
- digten Protokollabschrift zu vermerken. Er ist allen schweizerischen Universitäten zu melden. Kandidaten, die an anderen schw eizerischen Univ ersitäten den entsprechenden Prüfungsabschnitt dreimal nicht bestanden haben, werden an der Universität Zürich ebenfalls nicht mehr zum Zahn
- medizinstudium und zu de n Prüfungen zugelassen. Rücktritt
§ 21.
Tritt ein Kandidat nach der An meldung zurück, hat er sich beim Dekanat schriftlich abzumelden. . . .
3 Bleibt ein Kandidat ohne Abmel dung oder ohne Verhinderungs- oder Abbruchsgrund der Pr üfung fern oder setz t er eine begonnene Prüfung nicht fort, gilt zudem die Prüfung als nicht bestanden. Verhinderung
§ 22.
Ist ein Kandidat wegen Erkr ankung oder aus anderen wich
- tigen Gründen verhindert, die Prüfung anzutreten , hat er dies dem Dekan unverzüglich mitzuteilen. Bei Erkrankung hat er ein ärzt liches Zeugnis beizubringen. Der Dekan entscheidet, ob die Gr ünde stichhaltig sind; im Zwei
- felsfall überweist er die Ange legenheit der Pr üfungskommission.
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Unterbruch
und Abbruch
§ 23.
Erkrankt ein Kandidat währen d der Prüfung oder tritt ein anderer wichtiger Verh inderungsgrund ein, ha t der Kandidat dies unverzüglich dem Dekan zu melden. Der Dekan entscheidet, sofern nicht bereit s ein Misserfolg fest steht, über den Unterbruch oder A bbruch der Prüfung; ist der Dekan nicht sofort erreichbar, trifft de r Examinator die vorläufigen Mass nahmen. Bei Unterbruch bestimmt der Dekan, wann die Prüfung fortzu setzen ist. Wird der Abbruch verfügt, muss sich der Kandidat zur nächst folgenden Prüfungssession anmelden; andernfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden. Der Kandidat hat an zugeben, ob er die Prüfung fort setzen oder ganz wiederholen will.
2
Prüfungs
-
protokolle
und Prüfungs
-
ausweise
§ 24.
Über jeden Kandida ten wird auf dem Dekanat ein Prü fungsprotokoll geführt, das die No ten und die Unterschriften der Examinatoren, der Koexaminat oren und des Dekans enthält. Für jeden Prüfungsabschnitt wird dem Kandidaten eine Protokoll abschrift ausgehändigt. Diese en thält die Fachnoten und die Durch schnittsnote sowie die Angabe, ob der Kandidat die Prüfung bestan den hat oder nicht. Sie trägt die Unterschrift des Dekans. Nach bestandener Schlussprüf ung wird dem Kandidaten ein Diplom ausgehändigt. Es enthält di e Personalien des Kandidaten, die Bestätigung, dass er die zahnärztlic he Schlussprüfung bestanden hat, sowie die Angabe, dass die Anford erungen denjenigen der eidgenös sischen Schlussprüfung für Zahnärzte entsprechen. Das Diplom trägt die Unterschrift des Rektors und des Dekans.
Ungebührliches
Betragen und
betrügerische
Handlungen
§ 25.
Führt sich ein Kandidat an ei ner Prüfung ungebührlich auf oder lässt er sich betrügerisch e Handlungen zuschulden kommen, kann der Dekan den betr effenden Prüfungsabsch nitt als nicht bestan den erklären. In schwer wiegenden Fällen entscheidet die Fakultät über die weitere Zulassung zur Prüfung.
Rekurs
§ 26.
Rekurse gegen Verfügungen des Dekans sowie gegen Be schlüsse der Prüfung skommission und der Fakultät sind innert 20 Ta gen beim Dekanat zuhanden der Ho chschulkommission einzureichen. Die Rekurse werden von der Fakultä t zunächst als Wiedererwägungs gesuche behandelt.
Ve r h ä l t n i s
zu den
eidgenössischen
Medizinal
-
prüfungen
§ 27.
Sachliche Änderungen der ei dgenössischen Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung und der eidgenössischen Verordnung über die Prüfungen für Zahnärzte gelten auch für das vorliegende Reg lement, sofern die Fakultät nicht au sdrücklich einen anderen Beschluss fasst.
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415.434.2 Zahnärztliche Prüfungen an der Med. Fakultät – Reglement B. Besondere Bestimmungen Gliederung der Prüfungen
§ 28.
Die zahnärztlichen Prüfung en gliedern sich in a) erste Vorprüfung; b) zweite Vorprüfung; c) klinische Grundfächerprüfung; d) Schlussprüfung in zwei Teilen. Gliederung des Studiums
§ 29.
Das Schlussdiplom kann frühestens nach fünf Jahren Gliederung erworben werden. Das Studium gliedert sich in a) zwei Jahre Grundausbildung; b) drei Jahre klinische Ausbildung. Nach dem ersten Studienjahr kann die erste und nach einem weiteren Studienjahr die zweite Vorprüfung abgelegt werden. Die bestandene zweite Vorprüf ung ist Voraussetzung für die klinische Ausbildung. I. Vorprüfungen Prüfungs verfahren
§ 30.
Bei der ersten Vorprüfung wird eine theoretische, bei der zweiten Vorprüfung zusätzlich eine praktische Prüfung durchgeführt. Die Fakultät bestimmt, welches Verfahren für die einzelnen Fach
- bereiche anzuwenden ist. Erste Vorprüfung
§ 31.
Um zur ersten Vorprüfung zugelassen zu werden, muss der Kandidat neben den Vorl esungen die von der Fa kultät vorgeschriebe
- nen Übungen in Physik, Chemie und allgemeiner Biol ogie besucht ha
- ben. Über den Besuch der Übungen ist eine schriftliche Bestätigung beizubringen. Die erste Vorprüfung besteht aus vier theoretischen Einzelprüfungen: a) Physik – allgemeine Physiologie; b) Chemie – ausgewählte Kapitel der Biochemie; c) Allgemeine und Humanbiologie mi t zwei Einzelprüfungen, welche die Molekular- und Zellbiologie, Ge netik, Zytologie, allgemeine Histologie, Embryologi e, vergleichende Anatomie, Ökologie und ausgewählte Kapitel de r Anatomie erfassen. Für jede Einzelprüfung wird eine Note (Hauptnote) erteilt. Erhält ein Kandidat zwei Hauptnoten unter 4, hat er die ganze Prüfung nicht bestanden.
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Zweite
Vorprüfung
§ 32.
Um zur zweiten Vorprüfung zu gelassen zu werden, muss der Kandidat die erste Vorprüfung bestanden haben. Die zweite Vorprüfung umfasst vi er Einzelprüfungen mit je einem theoretischen und einem praktischen Teil; a) Morphologie und Embryologie mit je zwei Einzelprüfungen, auf geteilt entweder in makroskopische und mikroskopische Anatomie oder nach Organgebieten; b) Physiologie; c) Biochemie. Es werden vier Hauptnoten erteil t; sie werden errechnet aus dem Durchschnitt der beiden Teilnote n für den theoretischen und den praktischen Teil. Hat der Kandidat zwei Hauptnoten unter 4 erhalten, hat er die ganze Prüfung nicht bestanden. II. Klinische Grundfächerprüfung
Zulassung
§ 33.
Um zur klinischen Grundfäch erprüfung zugelassen zu werden, muss der Kandidat: a) die zweite Vorprüfung bestanden haben; b) ein Jahr klinische Grundstudien mit folgenden Vorlesungen ab solviert haben:
1. Pharmakologie für Zahnärzte
1–2 Semester
2. Mikrobiologie und Immunologie für Zahnärzte 1–2 Semester
3. Pathophysiologie für Zahnärzte (evtl. mit praktischem Kurs)
1–2 Semester
4. Allgemeine pat hologische Anatomie für Zahnärzte
1 Semester
5. Medizinische Klinik für Zahnärzte
1–2 Semester
6. Allgemeine Chirurgie für Zahnärzte
1–2 Semester
7. Allgemeine Ra diologie für Zahnärzte
1 Semester
8. Embryologie, Anatomie und Histologie des Kauorgans
1–2 Semester c) mit Zeugnissen belege n, dass er praktische Übungen in folgenden Fächern ausgeführt hat:
1. Pathologisch-histologische r Kurs für Zahnärzte
1 Semester
2. Mikrobiologischer Kurs für Zahnärzte
1 Semester
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415.434.2 Zahnärztliche Prüfungen an der Med. Fakultät – Reglement Prüfungsinhalt und Verfahren
§ 34.
Die klinische Grundfächerprüfung wird mündlich durch
- geführt und umfasst fol gende Einzelprüfungen: a) Embryologie, Anatomie un d Histologie des Kauorgans; b) Allgemeine pathol ogische Anatomie; c) Pathophysiologie für Zahnärzte; d) Mikrobiologie einschliesslich allgemeiner Imm unologie für Zahn
- ärzte (evtl. mit praktischer Aufgabe); e) Pharmakologie für Zahnärzte. Es werden fünf Hauptnot en erteilt. Hat der Kandidat zwei Haupt
- noten unter 4 erhalten, hat er di e ganze Prüfung nicht bestanden. Erleichterung der Ärzte
§ 35.
Ärzten, die die Schlussprüfung der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich oder einer anderen schweizerischen Universität bestanden haben oder deren ausländi sche Schlussprüfung anerkannt wurde, werden die Vorlesungen und Prüfungen in Allgemeiner patho
- logischer Anatomie und in Pharmakologie erlassen. III. Schlussprüfung Zulassung
§ 36. Um zur Schlussprüfung zuge
lassen zu werden, muss der Kandidat: a) die klinische Grundfächerprüfung bestanden haben; b) nach bestandener zweiter Vorp rüfung drei Ja hre zahnärztlich- medizinische Studien mit folge nden Vorlesungen, Kliniken und Kursen absolviert haben: Medizinische Spezialfächer:
1. Dermatologie für Za hnärzte
1 Semester
2. Rhinopharyngologie fü r Zahnärzte
1 Semester
3. Psychologie und Psychiatrie für Zahnärzte
1 Semester Zahnärztlich-propäde utische Fächer:
4. Epidemiologie und Präventivzahnmedizin
1–3 Semester
5. Zahnärztliche Mate rialkunde
1–2 Semester
6. Konservierende Propädeutik (Kurs und Vorlesung)
1–2 Semester
7. Prothetische Propädeutik I (Kurs und Vorlesung) 1–2 Semester
8. Prothetische Propädeutik II (Kurs und Vorles ung)
1–2 Semester
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9. Kieferorthopädisc he Propädeutik (Kurs und Vorles ung)
1–2 Semester
10. Propädeutik der St omatologie und zahn- ärztlichen Chirurgie (Kurs und Vorlesung)
1–2 Semester Vorlesungen über spezielle zahnärztliche Fächer:
11. Anästhesiologie und Reanim ation für Zahnärzte
1 Semester
12. Stomatologie und zahnärztlic he Chirurgie
2–3 Semester
13. Spezielle Pathologie der Mundhöhle
1 Semester
14. Traumatologie
1 Semester
15. Spezielle Chirurgie de s Kauapparates
1 –2 Semester
16. Konservierende Za hnmedizin
1–2 Semester
17. Prothetik I
1–2 Semester
18. Prothetik II
1–2 Semester
19. Parodontologie
1–2 Semester
20. Kinderzahnmedizin
1–2 Semester
21. Kieferorthopädie
1–2 Semester
22. Zahnärztliche Röntgenologie (einschliesslich Strahlenschutz)
1–2 Semester
23. Soziale Zahnmedizin und forensische Zahnmedizin 1–2 Semester c) mit Zeugnissen belegen, dass er folgende praktische Übungen aus geführt hat:
1. Histopathologie der Zähne und des Parodontismus
1 Semester
2. Zahnärztliche Chirur gie und stomatologische Poliklinik
2–4 Semester
3. Chirurgische Prothetik und Schienungstechnik
1 Semester
4. Konservierende Zahnmedizin
2 Semester
5. Prothetik I
2–4 Semester
6. Prothetik II
2–4 Semester
7. Kieferorthopädie
2 Semester
8. Kinderzahnmedizin
2–3 Semester
9. Parodontologie
2–3 Semester
10. Ärztliche Technik
1 Semester
Erster Teil der
Schlussprüfung
§ 37.
Der erste Teil der Schlussprüf ung umfasst je eine mündliche und eine praktische Prüf ung in folgenden Fächern: a) Stomatologie und Chir urgie des Kauapparates; b) Konservierende Zahnmedizin;
415.434.2 Zahnärztliche Prüfungen an der Med. Fakultät – Reglement c) Prothetik I; d) Prothetik II; e) Kieferorthopädie; f) Kinderzahnmedizin; g) Parodontologie. Für die Fächer Kinderzahnmedizin und Parodontologie werden für den mündlichen und den prak tischen Teil je eine Te ilnote erteilt, deren Durchschnitt die Hauptnote ergibt. Fü r die übrigen Fächer werden je zwei Hauptnoten erteilt. Praktische Aufgaben
§ 38.
Bei den praktischen Prüfunge n hat der Kandidat folgende Aufgaben zu lösen: a) Stomatologie und Chirurgie des Kauapparates: einen Patienten untersuchen und beurteilen; gegebe nenfalls ist ein einfacher zahn
- ärztlich-chirurgischer Eingriff vorzunehmen; b) Konservierende Zahnmedizin: einen oder mehrere Patienten be
- urteilen und die angezeigte Be handlung durchführen, dem Fach entsprechende histologische Präp arate erläutern. Es können am Examen auch Behandlungen beurte ilt werden, die der Kandidat im Unterricht in den vorangehe nden Monaten durchgeführt hat; c) Prothetik I: einen Patienten untersuchen , beurteilen und in einem von Fall zu Fall festzulegenden Ausmass die prothetische Versor
- gung vornehmen. Vorarbeiten können im vorangehenden Semes
- ter durchgeführt worden sein; d) Prothetik II: einen oder zwei Patienten mit Lückengebiss unter
- suchen, beurteilen und in einem von Fall zu Fall festzulegenden Ausmass die angezeigte protheti sche Behandlung vornehmen. Vorarbeiten können im vorangeh enden Semester durchgeführt worden sein; e) Kieferorthopädie: einen oder zwei Patien ten mit Zahn- und Kiefer
- stellungsanomalien untersuchen, be urteilen, gegebenenfalls eine Werkzeichnung anfertigen oder ei ne Apparatur auf dem Modell erstellen; f) Kinderzahnmedizin: einen Patienten untersuchen, beurteilen und den Behandlungsplan aufstellen; g) Parodontologie: einen Patienten untersuch en, beurteilen und den Behandlungsplan aufstellen; gegebe nenfalls ist ein einfacher Ein
- griff vorzunehmen.
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Zweiter Teil der
Schlussprüfung
§ 39.
Der zweite Teil der Schlussp rüfung umfasst folgende münd liche Einzelprüfungen: a) Allgemeine Chirurgie; b) Pathologie des Kauapparates; c) Rhinopharyngologie; d) Präventivzahnmedizin. Für jede Einzelprüfung wird eine Hauptnote erteilt.
Bewertung
§ 40.
Die beiden Teile der Schlussp rüfung werden getrennt be wertet. Im ersten Teil werden zwölf Hauptnoten, im zweiten Teil vier Hauptnoten erteilt. Hat der Kandidat im ersten Teil drei Hauptnoten unter 4 oder in den praktischen Prüfungen zwei Ha uptnoten unter 4 erhalten, hat er diesen Teil der Prüfung nicht besta nden. Das Ergebnis des ersten Teils entscheidet für die Zulassung zum zweiten Teil. Hat der Kandidat im zweiten Teil zwei Hauptnoten unter 4 erhal ten, hat er diesen Teil der Prüfung nicht bestanden.
Erleichterung
für Ärzte
§ 41.
Ärzten, die die Schlussprüfung der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich oder einer anderen schweizerischen Universität bestanden haben, werden die Vo rlesungen und Prüfungen in All gemeiner Chirurgie und in Rh inopharyngologie erlassen. C. Schlussbestimmungen
Aufhebung bis
-
herigen Rechts
§ 42.
Mit dem Inkrafttreten dieses Reglementes wird aufgehoben: Teil A «Die zahnärztlichen Pr üfungen» im Reglement über die zahnärztlichen Prüfungen und die Promotion zum Doktor der Zahn medizin an der Medizi nischen Fakultät der Un iversität Zürich vom
3. Oktober 1972.
§ 43.
Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 1988 in Kraft.
1 OS 56, 669 . Vom Erziehungsrat erlassen.
2 Fassung gemäss URB vom 30. April 2001 ( OS 56, 711 ). In Kraft seit Winter semester 2001/2002.
3 Aufgehoben durch URB vo m 30. April 2001 ( OS 56, 711 ). In Kraft seit Wintersemester 2001/2002.
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