Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Stadtrat Zürich übe... (514.4)
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Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Stadtrat Zürich über den Badebetrieb auf der Allmend Zürich

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514.4 Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Stadtrat Zürich über den Badebetrieb auf der Allmend Zürich (vom 10. / 19. Juni 1933)
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1. Wenn der Waffenplatz Zürich nich t mit Truppen belegt ist, steht die ganze Allmend unter dem Vorbehalt der vom Kanton erlassenen Verbote dem Publikum zur Verfüg ung. Veranstaltungen auf dem Waffenplatzgebiet bedürf en auch während dieser Zeit der Einwilligung der Militärdirektion.
2. Wenn der Waffenplatz Zürich mit Truppen belegt ist, ist der Aufenthalt (Umherstehen, -sitzen,liegen) auf der ganzen Allmend (inklusive der im Eigent um der Papierfabrik an der Sihl stehenden Uferstreifen) nur wie folgt gestattet: a) an sämtlichen Tagen, zeitlich uneingeschränkt , auf dem Gelände zwischen Sihl und Sihlkanal vom Sihlüberfall bis Höhe Gänziloo- brücke. Personen, die sich auf di esem Gebiet aufhalten, haben keinerlei Anspruch auf Entschäd igung, wenn sie bei Scharfschiess- übungen von einem Unfall betroffen werden; b) an sämtlichen Abenden von 16 Uhr an auf der ganzen Allmend, wenn die Flagge beim Sihl überfall hochgezogen ist; c) von Samstag 12 Uhr bis Sonntag abend auf der ganzen Allmend.
3. Wenn der Waffenplatz Zürich mit Truppen belegt ist, ist Schul- klassen unter Führung des Lehrer s und einzelnen Kindern jederzeit der Aufenthalt auf der Allmend au f folgendem Raume gestattet: Tam- bouren-Eiche – Kastanienbaum – gera de Linie bis zur Islerstrasse – Islerstrasse – Grenze des Waffenplat zes von der Ziegelei bis zur Tam- bouren-Eiche.
4. Die Stadt Zürich (Bauwesen I) sorgt während der Zeit der Benützung der Allmend durch das Publikum gemäss Ziffern 1 und 2 täglich für die Reinhalt ung des Allmendgebietes.
5. Die Stadt Zürich besorgt durch die Stadtpolizei die Durchfüh- rung dieses Benützungsreglementes. Sie sorgt zugleich für die Durch- führung der vom Kanton für das Al lmendgebiet erlassenen Verbote (Fahr-, Hausier- und Fussballspielverbot).
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514.4 Vereinbarung betreffend Badebe trieb auf der Allmend Zürich
6. Die Stadt Zürich verpflichtet si ch für eine weitgehende Publi- kation in der Presse und an Ort und Stelle.
7. Diese Vereinbarung ist wie der Waffenplatzvertrag zwischen Bund und Kanton vom 1. September 1922
2 jeweilen auf den 31. Dezem- ber unter Innehaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahre kündbar.
1 OS 35, 115 und GS IV, 30.
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