Verordnung über die fakultätsübergreifende Promotion in Religionswissenschaft an der Theologischen Fakultät und der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich
1 Promotion an der Theolog. und der Philosoph. Fakultät – V
415.403.2 Verordnung über die fakultätsüber greifende Promotion in Religionswissenschaft an der Theologischen Fakultät und der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung) (vom 15. November 2010)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst: I. Teil: Allgemeine Bestimmungen
Anwendungs
-
bereich
§ 1.
1 Diese Promotionsverordnung rege lt die Doktoratsstufe für die fakultätsübergreifende Promotio n an der Theologischen Fakultät und der Philosophischen Fakult ät der Universität Zürich.
2 Es wird unterschieden zwischen dem allgemeinen Doktorat und Doktoratsprogrammen. Für Doktorat sprogramme (vgl. Teil VII) gelten ergänzende Regelungen.
3 Besondere Regelungen aufgrund von Vereinbarungen mit ande ren Universitäten bzw. deren Fakultä ten (Joint Degree s) bleiben vor behalten.
Betroffenes
Fach,
Doktorats
-
ordnung
§ 2.
1 Die vorliegende Prom otionsverordnung bezieht sich auf die fakultätsübergre ifende Promotion in Religionswi ssenschaft.
2 Die Theologische Fakultät und die Philosophische Fakultät (nach folgend: die beiden Fakultäten) er lassen dafür eine gemeinsame Dok toratsordnung, welche weit ere Einzelheiten regelt.
Koordination
zwischen den
beiden
Fakultäten
§ 3.
1 Die fakultätsübergreifende Promotion unterliegt den im Organisationsreglement der Theologischen Fakultät vom 11. Mai 2007 (OR, §
2 Abs. 3)
4 für den Studiengang Reli gionswissenschaft festgeleg ten Regeln der Kooperation mit der Philosophischen Fakultät.
2 Für alle Entscheidungen, welche fakultätsübergreifende Promo tionsverfahren im Rahmen der vo rliegenden Promotionsverordnung betreffen, wird die Versammlung de r Theologischen Fakultät um die drei von der Philosophischen Fakultä t delegierten Mitglieder des Ko ordinationsausschusses sowie gegebenenfalls weitere Mitglieder der Promotionskommission gemäss §
14 erweitert. Diese sind stimmberech tigt.
2
415.403.2 Promotion an der Theolog. und der Philosoph. Fakultät – V Administrative Zuständigkeit
§ 4.
1 Doktorierende, die ei ne fakultätsübergre ifende Promotion anstreben, sind für die Doktoratss tufe an der Theologischen Fakultät eingeschrieben.
2 Besondere Verwaltungsaufgabe n im Zusammenhang mit fakul
- tätsübergreifenden Prom otionsverfahren (Dokumentation der erfolg
- reich absolvierten Studienleistung en, Ausstellung de r Diplome) oblie
- gen dem Dekanat der Theologischen Fakultät. II. Teil: Zulassung Zulassung
§ 5.
1 Die Zulassung zur Doktoratss tufe erfordert einen univer
- sitären Masterabschluss oder einen äquivalenten universitären Ab
- schluss in Religionswiss enschaft oder einem der Religionswissenschaft verwandten Fach, mit einer mindestens guten Gesamtnote.
2 Weiterbildungsabschlüsse der Stuf e Master of Advanced Studies berechtigen nicht zur Zulassung zu r Doktoratsstufe gemäss Abs. 1.
3 Das Dissertationsprojekt muss v on einer Professorin oder Privat
- dozentin bzw. einem Professor ode r Privatdozenten der Theologischen Fakultät sowie von einer Professori n oder Privatdozentin bzw. einem Professor oder Privatdozenten der Philosophischen Fa kultät gutgeheis
- sen werden. Eine der beiden guthei ssenden Personen mu ss ihre Bereit
- schaft erklären, als hauptverantwor tliche Betreuungsperson die Pro
- motionskommission zu leiten.
4 Anträge auf Zulassung zum allgemeinen Doktorat werden von der um die Prodekanin bzw. den Pr odekan Lehre der Philosophischen Fakultät erweiterten Studienkommission Religionswissenschaft geprüft und entschieden.
5 Anträge auf Zulassung zu eine m Doktoratsprogramm werden von der zuständigen Programmleitung gepr üft und entschieden.
6 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung. Zulassung mit Bedingungen und Auflagen
§ 6.
1 Die Zulassung zur Doktoratsstuf e für Personen, die in einem anderen Fach, an einer anderen Fakultät oder einer anderen Univer
- sität ihren Masterabschluss oder ih ren äquivalenten universitären Ab
- schluss erworben haben, kann an Bedingungen und/oder Auflagen geknüpft werden. Bedingungen müssen vor Eintritt in die Doktorats
- stufe, Auflagen können während de r Doktoratsstufe erfüllt werden.
2 Credits nicht überschreiten. Sie orie ntieren sich an den Erfordernissen des Fachs und den Anforderungen der Doktoratsstufe.
3 Promotion an der Theolog. und der Philosoph. Fakultät – V
415.403.2
3 Über die Anerkennung vergleichbare r Abschlüsse sowie eventuelle Bedingungen und/oder Auflagen entscheidet die gemäss §
3 Abs. 2 erweiterte Fakultätsversammlung; si e kann diese Aufgabe an die gemäss
§ 5 Abs. 4 erweiterte Studienkommi
ssion Religionswi ssenschaft dele gieren. Einzelheiten sind in der Doktoratsordnung geregelt.
4 Einzelheiten zur Erfüllung der Auflagen werden in der Dokto ratsvereinbarung festgehalten. III. Teil: Zweck der Promotion und Titel
Zweck der
Promotion
§ 7.
Die Promotion dient dem Nach weis der Fähigkeit der Kandi datin bzw. des Kandidaten, durch eine selbstständige wissenschaftliche Forschungsleistung Erkenntnisse zu gewinnen, die zur Entwicklung des Fachgebiets beitragen.
Titel
§ 8.
Für fakultätsübergreifende Pr omotionen in Religionswissen schaft verleihen die beid en Fakultäten, gestützt auf das Universitäts gesetz, nach erfolgreich absolviert er Doktoratsstufe gemeinsam den Abschlusstitel «Dr. phil.» (engl. PhD). IV. Teil: Struktur der Doktoratsstufe
Gliederung
§ 9.
Die Doktoratsstufe umfasst: a. das Verfassen der Dissertation, aus der die Fähigkeit zu selbststän diger wissenschaftlicher Forschung hervorgeht (vgl. §
10), sowie b. das Absolvieren von Modulen u nd den Erwerb von ECTS Credits (vgl. §§
11).
Dissertation
§ 10.
1 Eine Dissertation besteht in der Regel aus einer Mono grafie. An ihrer Stelle kann eine Sammlung veröffent lichter oder zur Veröffentlichung eingereichter Pub likationen vorgelegt werden (kumu lative Dissertation).
2 Handelt es sich um eine kumulative Dissertation, ist zusätzlich eine nach thematischen Schwerpunkten gegliederte Übe rsicht (Synopse) einzureichen. Diese soll die Erkenn tnisse der einzel nen Publikationen in einen grösseren Zusammenhang einordnen, ihre theoretische und / oder praktische Relevanz herausar beiten und ihre Verortung inner halb des Faches deutlich werden lassen.
4
415.403.2 Promotion an der Theolog. und der Philosoph. Fakultät – V
3 Bei kumulativen Dissertationen si nd Gemeinschaftspublikationen zulässig. In diesem Fall muss die erbrachte Eigenlei stung erkenn- und nachweisbar sein. Falls diese nicht direkt aus den einzelnen Publi
- kationen hervorgeht, muss dieser Na chweis in der einzureichenden Synopse erfolgen und von der hauptverantwortlichen Betreuungs
- person bestätigt werden.
4 Die Dissertation kann in deutscher, französische r, italienischer oder englischer Sprache verfasst we rden. Auf Antrag kann die Studienkom
- mission Religionswi ssenschaft eine andere Sprache bewilligen.
5 Eine Arbeit, die bereits an eine r Hochschule für die Erlangung eines akademischen Grades verwendet worden ist, kann nicht als Dis
- sertation eingereicht werden. Module (curriculare Anteile) und ECTS Credits
§ 11.
1 Für den erfolgreichen Abschlus s der Doktoratsstufe sind mindestens 12 ECTS Credits zu erwerben. Mindestens 6 dieser 12 ECTS Credits sind im Prom otionsfach zu erwerben.
2 ECTS Credits können erworben werden: a. in universitären Modulen der Doktoratsstufe, b. für eigenverantwortliche universitäre Lehre sowie für die Teilnahme an anderen wissenschaftlichen Ve ranstaltungen, z.B. für die Teil
- nahme an Kongressen und Konferenzen, Doktorandenkollegs, inter
- universitären Doktora ndenprogrammen und -n etzwerken, Summer Schools usw.; Voraussetzung dafür ist, dass seitens der teilnehmen
- den Person ein aktiver und überprüf barer Beitrag geleistet (Paper, Poster, Präsentation) und ein Bericht zuhanden der hauptverant
- wortlichen Betreuungsperson verfasst und von dieser abgenommen wird, c. im Bereich überfachlicher Kompetenzen.
3 An einer anderen Univ ersität auf der Doktoratsstufe erworbene ECTS Credits können von der Prom otionskommission anerkannt oder angerechnet werden, sofern sie gleichwertig sind.
4 Für die Doktoratsprogramme gelt en die besonderen Regelungen der §§
24–27. Dauer
§ 12.
1 Die Doktoratsstufe soll in der Regel innerhalb von drei Jahren (Vollzeit) abgeschlossen werden.
2 Ein teilzeitliches Absolvieren der Doktoratsstufe ist möglich. Die Dauer der Doktoratsstufe ver längert sich entsprechend.
5 Promotion an der Theolog. und der Philosoph. Fakultät – V
415.403.2 V. Teil: Betreuung der Doktorierenden
Betreuung
§ 13.
1 Es wird eine ange messene Betreuung der bzw. des Dok torierenden sichergestellt. Insbesondere wird gewährleistet, dass die bzw. der Doktorierende von der hauptverantw ortlichen Betreuungs person eine regelmässi ge Rückmeldung zu Qualität und Fortschritt ihrer Forschungsarbeit erhält.
2 Die weiteren Mitglieder der Pr omotionskommission stehen der bzw. dem Doktorierenden für zusä tzliche Beratung zur Verfügung.
Promotions
-
kommission
§ 14.
1 Zu Beginn der Doktoratsstufe stellt die hauptverantwort liche Betreuungsperson nach Rück sprache mit der bzw. dem Dokto rierenden eine Promot ionskommission zusammen. Diese begleitet die Doktorandin bzw. den Doktoranden während der Doktoratsstufe bis zum Abschluss des Promotionsverfahrens.
2 Mitglieder der Promotionskom mission können so wohl Professo rinnen bzw. Professoren als auch Privatdozentinnen bzw. Privatdozen ten sein. Den Vorsitz führt die hauptverantwortliche Betreuungsperson.
3 Der Promotionskommissio n muss mindestens je ein Mitglied der Theologischen Fakultät und der Phil osophischen Fakultät der Univer sität Zürich angehören. Es besteh t darüber hinaus die Möglichkeit, Angehörige anderer Fakultäten ode r Universitäten beizuziehen.
4 Die Zusammensetzung der Prom otionskommissi on ist von den Dekaninnen bzw. Dekanen der beid en Fakultäten zu genehmigen.
Doktorats
-
vereinbarung
§ 15.
1 Zwischen der oder dem Dokt orierenden und der Promo tionskommission wird im Laufe des er sten Jahres der Doktoratsstufe eine Vereinbarung über den Abla uf, die Ziele und die Rahmenbedin gungen der Doktoratsstufe geschlos sen. Diese umfasst auch die erfor derlichen Angaben zur Betreuung. Insbesondere wird darin vereinbart, wie die regelmässi ge Begutachtung der Fors chungsarbeit erfolgt und in welcher Form die Rü ckmeldungen ergehen.
2 Die Doktoratsvereinbarung regelt weitere Fragen, namentlich den Zeitplan zur Erfüllung von Auflagen gemäss §
6, den curricularen Anteil gemäss §
11, den Erwerb überfachlicher Kompetenzen und gege benenfalls die Teilnahme an Kongressen und Konferenzen.
3 Die Doktoratsvereinba rung kann an veränderte Umstände ange passt werden.
6
415.403.2 Promotion an der Theolog. und der Philosoph. Fakultät – V Ausschluss
§ 16.
1 Stellen die Mitglieder der Promotionskommission einstim
- mig fest, dass der Fortgang des Fo rschungsvorhabens (Dissertation) ungenügend war und keinen erfolgre ichen Abschluss erwarten lässt, kann die Promotionskomm ission mittels einer schriftlichen Begrün
- dung bei der Prodekanin Lehre bz w. dem Prodekan Lehre der Theo
- logischen Fakultät den Ausschluss der oder des Doktorierenden vom betreffenden Promotions verfahren beantragen.
2 Die Prodekanin Lehre bzw. de r Prodekan Lehre der Theologi
- schen Fakultät entscheidet nach Anhörung der oder des Doktorieren
- den und der Promotionskommission und in Rücksprache mit der gemäss
§ 5 Abs. 4 erweiterten Studienkomm
ission Religionswissenschaft über den Antrag.
3 Gegen die Entscheidung kann inne rt 30 Tagen bei der Dekanin oder beim Dekan der Theologischen Fakultät Einsprache erhoben werden.
4 Der Entscheid der Dekanin oder des Dekans unterliegt dem Rekurs an die Rekurskommissi on der Zürcher Hochschulen. VI. Teil: Promotionsverfahren Anmeldung zur Promotion
§ 17.
1 Die Anmeldung zur Promotion ist an das Dekanat der Theologischen Fakultät zu richten. Folgende Unterlagen sind einzu
- reichen: a. das Anmeldeformular mit Stempe l und Unterschrift der bzw. des Vorsitzenden der Pr omotionskommission, b. die von der oder von dem Doktorie renden verfasste Dissertation (in je einem Exemplar pro Mitg lied der Promot ionskommission), c. der Lebenslauf, d. der Nachweis der Immatrikulati on als Doktoriere nde oder Dokto
- rierender an der Universität Zü rich gemäss Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS)
3 , e. der Nachweis über die erfolgreich erworbenen ECTS Credits gemäss
§ 11,
f. der Nachweis, dass allfällige Auflagen erfüllt sind.
2 Das Dekanat der Theologischen Fakultät prüft die Unterlagen, formuliert in Absprache mit der bzw. dem Vorsitzenden der Promo
- tionskommission einen Vorschlag bez. der gutachtenden Personen und leitet das Dossier zur Prüfung an das Dekanat der Philosophischen Fakultät weiter.
3 Der Fortgang des Verfahrens setzt die Zustimmung der Dekanin
- nen bzw. Dekane der be iden Fakultäten voraus.
7 Promotion an der Theolog. und der Philosoph. Fakultät – V
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Fachgutachten
§ 18.
1 Für die Beurteilung der Dissert ation sind mindestens zwei Fachgutachten von Mitgliedern der Promotionskommission vorzulegen. Ein erstes Gutachten wird von der fü r die Leitung der Dissertation ver antwortlichen Person, ein zweites von einem weiteren Mitglied der Promotionskommission verfasst, das der jeweils anderen Fakultät ange hört.
2 Auf einstimmigen Vorschlag de r Promotionskommission können die beiden Hauptgutachten ausnahmsweise von zwei Mitgliedern einer der beiden Fakultäten verfasst werd en. In diesem Fall ist die Zustim mung der Dekanin bzw. des Dekans der jeweils anderen Fakultät ein zuholen.
3 Der Beizug einer externen Gutach terin bzw. eines externen Gut achters ist möglich. Dazu ist di e Zustimmung der Dekaninnen bzw. Dekane der beiden Fakultäten erforderlich.
4 Sind sich die Gutachterinnen ode r Gutachter über Annahme oder Ablehnung der Dissertati on uneinig oder weichen ihre Prädikate um mehr als eine Note vone inander ab, einigen sich die Dekaninnen bzw. Dekane der beiden Fakultäten auf ei ne weitere Fachgutachterin bzw. einen Fachgutachter. Die abschlie ssende Entscheidung obliegt den Dekaninnen bzw. Dekanen der beiden Fakultäten.
Bewertung der
Dissertation
§ 19.
1 Die Promotionskommission besp richt die Dissertation auf grund der Fachgutachten und reicht beim Dekanat der Theologischen Fakultät zuhanden der gemäss §
3 Abs. 2 erweiterten Fakultätsversamm lung eine Empfehlung auf Annahm e (inklusive Bewertungsvorschlag) oder Ablehnung der Dissertation ein.
2 Die erweiterte Fakultätsversammlun g entscheidet in schriftlicher Abstimmung über Annahme oder Ablehnung der Dissertation.
3 Wird die Dissertation angenommen, wird sie von der erweiterten Fakultätsversammlung unter Verw endung nachfolgender Prädikate provisorisch bewertet: – summa cum laude – magna cum laude – cum laude –rite.
4 Kleinere inhaltliche oder formale Korrekturau flagen werden der Kandidatin bzw. dem Kandidaten na ch Abschluss des Promotionsver fahrens mitgeteilt. Sie müssen vo r der Drucklegung ausgeführt und der Promotionskommission zur Kennt nisnahme vorgelegt werden.
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415.403.2 Promotion an der Theolog. und der Philosoph. Fakultät – V
5 Werden von den Gutachterinne n und Gutachtern oder anderen Mitgliedern der Promotionskommis sion Änderungsauflagen gemacht, kann die Dissertation zu einer be fristeten Überarbeitung zurückgege
- ben werden. Die Frist soll ein Jahr nicht überschreiten. Die geänderte Fassung ist der Promot ionskommission vorzuleg en. Bei Nichtannahme der geänderten Fassung der Disser tation ist das Prüfungsverfahren gescheitert.
6 Wird die Dissertation abgelehnt, kann einmalig eine neue Disser
- tation zu einem neuen Thema verfasst werden. Promotions kolloquium
§ 20.
1 Ist die Dissertation angenommen, wird die Kandidatin bzw. der Kandidat zum Promotionskolloquium zugelassen. In diesem wird mit der Kandidatin bzw. dem Kandida ten die Dissertation besprochen. Von dieser ausgehend, werden zugleich die Kompetenz und die Argu
- mentationsfähigkeit der Kandidati n bzw. des Kandidaten im Promo
- tionsfach beurteilt.
2 Das Promotionskolloquium findet in deutscher Sprache statt. Auf Antrag kann die Theologische Fakultät Ausnahmen bewilligen; dies gilt insbesondere, wenn die Dissertation nicht in deutscher Sprache ver
- fasst wurde.
3 Das Promotionskolloquium dauert mindestens 45, höchstens
60 Minuten. Auf Wunsch der Kandidati n bzw. des Kandidaten kann es als öffentliche Vera nstaltung stattfinden.
4 Teilnehmer des Promotionskoll oquiums sind die Mi tglieder der Promotionskommission, mindestens ab er drei habilitierte und für die Beurteilung der Dissertation fach lich qualifizierte Personen.
5 Die verantwortliche Betreuungsperson führt den Vorsitz; eine Beisitzerin bzw. ein Beis itzer führt das Protokoll.
6 Das Promotionskolloquium wird von der Promotionskommission mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
7 Ist das Promotionskolloquium nich t bestanden, kann es einmal wiederholt werden Bewertung der Promotion
§ 21.
1 Die Promotionskommiss ion in ihrer Gesamtheit vergibt in einer abschliessenden Würdigung, di e das Kolloquium einbezieht, ein Prädikat, das auf dem Doktordiplom erscheint. Dabei sind die folgen
- den Prädikate zu verwenden: – summa cum laude – magna cum laude – cum laude –rite.
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2 Die Promotionskommissi on stellt einen entsprechenden Promo tionsantrag an die beiden Fakultäten.
Vollzug der
Promotion
§ 22.
1 Der Promotionsantrag wird zuerst der Theologischen Fa kultät, dann der Philosophischen Fa kultät zur Entschei dung vorgelegt.
2 Die gemäss §
3 Abs. 2 erweiterte Versammlung der Theologischen Fakultät stimmt schriftlich übe r Annahme oder Ablehnung des An trags mit Bewertung ab. Ist der An trag angenommen, leitet die Deka nin bzw. der Dekan der Theologisc hen Fakultät ihn an die Dekanin bzw. den Dekan der Philosophischen Fakultät weiter.
3 Die Versammlung der Philosophisc hen Fakultät stimmt über den Antrag zur Bewertung der Promoti on ab und schliesst damit das Pro motionsverfahren ab. Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen und gemeinsam für alle vorliegenden Promotionsanträge. Auf Antrag eines Fakultätsmitglieds kann übe r einzelne Anträge i ndividuell abgestimmt werden.
4 Wird ein Antrag auf Pr omotion von der gemäss §
3 Abs. 2 erwei terten Versammlung der Theologischen Fakultät angenommen, von der Versammlung der Philosophischen Fakultät aber abgelehnt, bleibt die Möglichkeit vorbehalten, eine Doktorandin bzw. einen Doktoran den im Rahmen eines von der Theo logischen Fakultä t allein verant worteten Promotionsverfahrens mit entsprechendem Titel (Dr. sc. rel.) zu promovieren.
Publikation
§ 23.
1 Die Promotion wird rechtsgült ig, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Promotionsbeschluss der Zentralbibliothek die Pflicht exemplare der genehmigten Dissertation abgeliefert werden. Einzel heiten bezüglich der Form und der Anzahl der Pflichtexemplare sind in der Doktoratsordnung geregelt.
2 Die Dekanin bzw. der Dekan der Theologischen Fakultät kann auf begründetes Gesuch die Abgabe frist der Pflichtexemplare einma lig um maximal zwei Jahre verlängern. Wird diese Frist überschritten, erlischt der Anspruch auf den zu erwerbenden Dokt oratsabschluss.
3 Für substanzielle na chträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen in der genehmigten Dissertation vor der Abgabe der Pflichtexemplare ist die Zustimmung der verantwortlichen Betreuungs person, der Zweitgutachterin bzw. des Zweitgutachters und der Deka nin bzw. des Dekans der Theo logischen Fakultät einzuholen.
4 Bis zum Erhalt der Urkunde, die na ch der fristgem ässen Abgabe der Pflichtexemplare ausgestellt wird , ist die Führung des Doktortitels untersagt.
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415.403.2 Promotion an der Theolog. und der Philosoph. Fakultät – V VII. Teil: Doktoratsprogramme Allgemeine Bestimmungen
§ 24.
1 Eine fakultätsüberg reifende Promoti on in Religionswis
- senschaft kann auch im Rahmen ei nes fakultären oder fakultäts- und universitätsübergreife nden Doktoratsprogramms absolviert werden, sofern mindestens eine der beiden Fakultäten daran be teiligt ist. Die Voraussetzungen zur Teilnahme an diesen Programmen sind in der jeweiligen Doktorat sordnung geregelt.
2 Die fakultätsübergreif ende Promotion im Rahmen solcher Pro
- gramme ist möglich, so fern sie den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Regeln folgt.
3 Sofern im Rahmen dieser Pr omotionsverordnung nicht anders geregelt, gelten für die fakultätsü bergreifende Promotion im Rahmen eines Doktoratsprogramms dieselben Regeln wie für das allgemeine Doktorat. Gliederung
§ 25.
Die Promotion im Rahmen ei nes Doktoratsprogramms um
- fasst: a. das Verfassen der Dissertation, aus der die Befähigung zu selbst
- ständiger wissenschaftliche r Forschung hervorgeht, b. das Absolvieren von Modulen im Umfang von 30 ECTS Credits. Einzelheiten regelt die je weilige Doktoratsordnung. Zulassung
§ 26.
1 Die Zulassung zu einem Doktoratsprogramm kann, zusätz
- lich zu den in §
5 genannten Voraussetzung en, an Bedingungen und/ oder Auflagen geknüpft we rden. Diese beziehen sich auf inhaltliche Voraussetzungen, wie z. B. bestimmt e Lerninhalte, oder auf Kompeten
- zen, besondere Sprachkenntnisse od er Praktika. Bedingungen müssen vor Eintritt, Auflagen können währe nd der Doktoratsstufe erfüllt wer
- den.
2 Bedingungen und Auflagen werden entsprechend §
6 von der Stu
- dienkommission Religion swissenschaft in Rück sprache mit der Pro
- grammleitung und gegebenenfalls der Promotionskommission festgelegt. Einzelheiten sind in der Doktorat sordnung des jeweil igen Programms geregelt.
3 Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in ein Programm. Aufnahme verfahren
§ 27.
Das Aufnahmeverfahren besteht mindestens aus einer we
- nigstens 30 Minuten dauernden mündlichen Befragung durch die jewei
- lige Programmleitung. Diese entscheidet über die Aufnahme in das Doktoratsprogramm.
11 Promotion an der Theolog. und der Philosoph. Fakultät – V
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Au ss ch l us s
§ 28.
Das Ausschlussverfahren im Falle eines ungenügenden Fort gangs des Forschungsvorhabens (Dis sertation) folgt den Bestimmun gen von §
16. VIII. Teil: Abschlussdokumentation
§ 29.
Die Absolventinnen bzw. Abso lventen des fakultätsübergrei fenden Doktorats erhalten folge nde Dokumente: die Urkunde, den Diplomzusatz (Diploma Supplemen t) und das Notenblatt (Academic Record).
Promotions
-
urkunde
§ 30.
1 Die Promotionsurkunde enthält den Titel der Dissertation und das Prädikat für die Promotionsleistung.
2 Die Promotionsurkunde wird in deutscher Sprache mit einer eng lischen Übersetzung ausgestellt.
3 Die Promotionsurkunde trägt die Unterschriften der Rektorin bzw. des Rektors, der Dekanin bzw. des Dekans der Philosophischen Fakultät, der Dekanin bzw. des De kans der Theologischen Fakultät sowie die Siegel de r Universität und der beiden Fakultäten.
Diploma
Supplement
§ 31.
Zu jeder Promotionsurkunde wird ein Diploma Supplement mit Angaben zur Doktor atsstufe bzw. zum Doktoratsprogramm in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
Academic
Record
(Notenblatt)
§ 32.
Der Academic Record (Notenblatt) enthält die Liste sämt licher gemäss §
11 oder §
25 absolvierter Module sowie gegebenenfalls deren Bewertung und die Anzahl EC TS Credits. Bei Leistungsnach weisen, die nicht an der Universität Zürich absolviert, aber gemäss §
11 Abs. 6 angerechnet worden sind, wird zusätzlich angegeben, an wel cher Universität die Leistungsüberprüfung stattgefunden hat. IX. Teil: Rechtsschutz
Einsprache und
Rekurs
§ 33.
1 Sämtliche Verfügungen, die ge stützt auf diese Promotions verordnung ergehen, unterliegen der Einsprache an die Dekanin bzw. den Dekan der Theologischen Fakultät. Die Einsprache ist innert
30 Tagen ab Erhalt der Ve rfügung einzureichen.
2 Der Einspracheentschei d unterliegt dem Rekurs.
Akteneinsicht
§ 34.
Den Doktorierenden steht na ch Abschluss des Promotions verfahrens ein vollständiges Akteneinsichtsrecht zu.
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415.403.2 Promotion an der Theolog. und der Philosoph. Fakultät – V X. Teil: Schluss- und Übergangsbestimmungen Schluss bestimmung
§ 35.
Diese Promotionsverordnung er setzt die Promotionsordnung der Theologischen Fakultät für das D oktorat in Religionswissenschaft vom 30. August 2004. Für Fächer, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Promotionsverordnung fa llen, ersetzt dies e auch die Pro
- motionsordnung der Philosophischen Fakultät vom 29. Mai 2006. Übergangs bestimmung
§ 36.
Doktorierende, die vor Inkrafttreten dieser Promotions
- verordnung mit ihrem Doktorat gemäss der Promotionsordnung der Theologischen Fakultät für das Dokt orat in Religions wissenschaft vom
30. August 2004 ode r gemäss der Promotionsordnung der Philosophi
- schen Fakultät vom 29. Mai 2006 begonnen haben, können auf begrün
- deten Antrag an die De kaninnen bzw. die Dekane der beiden Fakul
- täten in das Doktorat nach der vorliegenden Verordnung übertreten.
1 OS 66, 34 ; Begründung siehe ABl 2010, 2757 .
2 Inkrafttreten: 1. März 2011.
3 LS 415.31 .
4 LS 415.401 .
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