Promotionsordnung für die Schule für Ernährungsberatung am Universitätsspital Zürich
                            1 Schule für Ernährungsberatung am Universitätsspital Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.571 Promotionsordnung der Schule für Ernährungsberatung am Universitätsspital Zürich (vom 15. August 2006)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Bildungsdirektion verordnet: A. Ausbildungsverlauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            jahre/Semester
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die  Ausbildung  gliedert  sich in  drei  Ausbildungsjahre  und umfasst: – Theoretische  Ausbildung  und  prak tische  Übungen  an  der  Schule im 1. Ausbildungsjahr (1. und 2. Semester) – Praktische Ausbildung an den Pr aktikumsorten und Schultage im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. und 3. Ausbildungsjahr (3.–6. Semester)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Theorie und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            praktische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übungen im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Ausbildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Das erste Ausbildungsjahr umfass t theoretischen Unterricht in   naturwissenschaftlichen   und medizinischen   Grundlagenfächern sowie  in  ernährungsbezogenen  Fä chern.  Hinzu  kommen  praktische Fächer und praktische Übungen mi t Bezug zum theoretischen Unter richt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Praktische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Schultage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im 2. und 3. Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bildungsjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die praktische Ausbildung gliede rt sich in vier Praktika zu je  sechs  Monaten  und  umfasst  durch schnittlich  einen  Schultag  pro Woche. Der Praktikumsort wird von der Schulleitung bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Praktika werden in einem Spital, in einer Beratungspraxis, in einem Industrie- oder Dienstle istungsbetrieb absolviert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übertritt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Für  den  Übertritt  in  das  näch ste  Semester  sind  die  Promo tionsbedingungen zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Probezeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Die ersten sechs Monate der Au sbildung gelten als Probezeit. B. Promotion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beurteilung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die   Beurteilung   der   Leistun gen   basiert   auf   folgender Beurteilungsskala:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.571 Schule für Ernährungsberatung am Universitätsspital Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6,0    ausgezeichnet hervorragende Leistung; qualitat iv und quantitativ herausragend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5,5    sehr gut Leistung entspricht in hohem Masse den Anforderungen; korrekt, vollständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5,0    gut Leistung entspricht den Anfo rderungen; korrekt, vollständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4,5    ziemlich gut Leistung entspricht teilweise de n Anforderungen; einzelne Fehler und Lücken, jedoch nicht in wesentlichen Bereichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4,0    genügend Leistung  entspricht  den  Minde stanforderungen;  grundlegende Kenntnisse sind vorhanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3,5    ungenügend Trotz einzelner genügender Leistungen werden die Mindestanfor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - derungen nicht erfüllt; lediglich fragmentarische Kenntnisse vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - handen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3,0    schwach Leistung entspricht nicht den Mindestanforderungen; Fehler und Lücken in wesentlichen Bereiche n, grundlegende Kenntnisse feh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2,0    sehr schwach fragmentarische Leistung ; gravierende Fehler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,0    unbrauchbar völlig mangelhafte Leistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Durchschnittsnoten  werden  auf eine  Dezimalstelle  auf-  oder abgerundet. Beurteilung der Leistungen der theoretischen Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die  Beurteilung  der  Leistung en  der  theoretischen  Ausbil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dung beruht auf Zwischenpr üfungen und Semesterprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Prüfungen werden von einer Expertin oder einem Experten und  einer  Co-Expertin  oder  eine m  Co-Experten  abgenommen.  Das Expertenteam entscheide t über die Notengebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  mündlichen  Prüfungen  werd en  von  der  Co-Expertin  oder dem  Co-Experten  protokolliert.  Di e  praktischen  Prüfungen  werden vom Experten oder der Ex pertin protokolliert. a.   Zwischenprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zwischenprüfungen  sind  Prüfungen über  Teilgebiete,  welche  in Fächern  von  mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Unterrichtsstunde n  pro  Semester  durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Schule für Ernährungsberatung am Universitätsspital Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.571
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie finden in folgenden Fächern statt: Erstes Semester Krankheitslehre Normale und präven tive Ernährung Ernährungstherapi e bei Adipositas Ernährungsberatung theoretisch Organisation und Führung einer Küche Anatomie und Physiologie Chemie und Biochemie Terminologie Mathematik/Statistik Methodik/Didaktik Zweites Semester Krankheitslehre Normale und präven tive Ernährung Ernährungstherapie Drittes Semester Ernährungstherapie bei Gicht Ernährungsberatung theoretisch Organisation und Führung einer Küche Ernährungsberatung praktisch Vortrag/Buchzusammenfassung Patientenbericht Viertes Semester Normale und präventive Ernährung Ernährungstherapie Ernährungsberatung theoretisch Organisation und Führung einer Küche Ernährungsberatung praktisch Vo r t r ä g e Patientenbericht Fünftes Semester Ernährungsberatung praktisch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.571 Schule für Ernährungsberatung am Universitätsspital Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zwischenprüfungen finden in münd licher, schriftlicher oder prak
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tischer Form statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die schriftlichen Prüfungen da uern pro Fach 45–90 Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die mündlichen Prüfungen daue rn pro Fach 15–20 Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die praktischen Prüfungen im Fa ch Ernährungsberatung dauern mindestens eine halbe Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Der  Durchschnitt  der  Zwische nprüfungen  während  des  Seme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sters ergibt die Vornote im entsprechenden Fach. b.   Semesterprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Semesterprüfungen  sind  am  E nde  des  Semesters  abzulegende fachübergreifende  Prüf ungen  über  den  Unterr ichtsstoff  der  vergan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - genen Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Semesterzeugnis sieh t folgende Fächer vor: Erstes Semester Theoretische Fächer Grundlagenfächer Krankheitslehre Anatomie/Physiologie Normale und präventive Ernä hrung Chemie und Biochemie Ernährungsthera pie Terminologie Ernährungsberatung Mathematik/Statistik Organisation und Führung einer Küche Methodik/Didaktik Zweites Semeste r Theoretische Fächer Grundlagenfächer Krankheitslehre Chemie und Biochemie Normale und präventive Ernährung Vortrag Ernährungstherapie Praktisches Fach Lebensmittellehre/Lebens mittelchemie Küchentechnik Ernährungsberatung theoretisch/ Soziologie Organisation und Führung einer Küche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schule für Ernährungsberatung am Universitätsspital Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.571 Drittes Semester Theoretische Fächer Grundlagenfächer Krankheitslehre Biochemie Normale und präventive Ernährung Vortrag/Buch- Ernährungstherapie zusammenfassung Lebensmittellehre/Lebensmi ttelchemie Patientenbericht Ernährungsberatung theoretisch Praktische Fächer Organisation und Führung ei ner Küche Ernährungsberatung praktisch Küchentechnik Praktikumsqualifikation Viertes Semeste r Theoretische Fächer Grundlagenfächer Normale und präventive Ernährung Vorträge Ernährungstherapie P atientenbericht Ernährungsberatung theoretisch Praktische Fächer Organisation und Führung eine r Küche Ernährungsberatung praktisch Küchentechnik Praktikumsqualifikation Fünftes Semeste r Theoretische Fächer Praktische Fächer Normale und präventive Er nährung Ernährungsberatung Ernährungstherapie praktisch Krankheitslehre Küchentechnik Praktikumsqualifikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Semesterprüfungen finden in schr iftlicher, mündlicher oder prak tischer Form statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die schriftlichen Prüfungen da uern pro Fach 45–90 Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die mündlichen Prüfungen daue rn pro Fach 15–20 Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die praktischen Prüfungen im Fa ch Küchentechnik dauern min destens  einen  halben  Tag,  im  Fa ch  Ernährungsberatung  mindestens eine halbe Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Der Prüfungsplan und die Prüf ungstermine werden den Lernen den mindestens acht Wochen vor den Prüfungen be kannt gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.571 Schule für Ernährungsberatung am Universitätsspital Zürich c.   Semesterzeugnisnote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Durchschnitt  aus  der  Vorn ote  und  aus  der  Examensnote (Durchschnittsnote der Seme sterprüfungen) ergibt die Semesterzeugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - note im entsprechenden Fach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Finden in einem Fach keine Semest erprüfungen statt, so gilt der Durchschnitt der Zwischenprüfungen (entsprechend der Vornote) als Semesterzeugnisnote. Beurteilung der Leistungen der praktischen Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die  Beurteilung  der  Leistungen der  Praktika  erfolgt  in Form von Qualifikationen. Prakti kumsqualifikationen bewerten Fach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wissen, Leistungen und Verhalten in einem Praktikum nach Massgabe der fünf Funktionen gemäss den Be stimmungen des Schweizerischen Roten  Kreuzes  für  die  Ausbildung der  Ernährungsberaterinnen  und Ernährungsberater  vom  18.  Februar  1998.  Sie  erfolgen  in  allen  vier Praktika in Form eines schriftlic hen Berichtes durch die Praktikums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verantwortliche oder den Pr aktikumsverantwortlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Qualifikationsnote  wird  im Semesterzeugnis  separat  aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gewiesen. C. Promotionsentscheide Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Die Promotionskommission ents cheidet am Ende der Probe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeit und am Ende eines Semesters über den Übertritt (Promotion) in das nächste Semester. Bedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Promoviert wird, a.   wer  im  1.–5.  Semester  im  Se mesterzeugnis  einen  genügenden Notendurchschnitt hat, wobei höch stens eine Semesterzeugnisnote unter 4,0 liegen darf, b.   wer  im  3.–6.  Semester  zusätzli ch  das  Fach  Ernährungsberatung praktisch mit der Note 4,0 oder besser absolviert hat, c.   wer  die  Funktionen  1–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  (3./5.  Semester) beziehungsweise  die Funktionen 1–4 (4. Semester) der Praktikumsqualifi kation erreicht hat. Entschuldigte Absenzen bei Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Wegen  entschuldigter  Absenz  oder  Krankheit  nicht  abge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - legte Zwischenprüfungen oder Semest erprüfungen sind an einem von der Schulleitung festgelegt en Termin nachzuholen. Unregelmässig keiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Wer  unentschuldigt  nicht  zu  einer  Prüfung  erscheint,  die Prüfung  ohne  zwingenden  Grund  nich t  vollständig  ablegt  oder  uner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - laubte Hilfsmittel verwendet, hat di e Prüfung nicht bestanden. In die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen Fällen wird die Note 1 gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Schule für Ernährungsberatung am Universitätsspital Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.571
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eines Semesters
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Bei Nichterfüllen der Promot ionsbedingungen beschliesst die  Promotionskommissi on  über  die  Wiederholung  eines  Semesters oder die Auflösung des Ausbildungsverhältnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Während  des  ganzen  Ausbildung sverlaufes  kann ein  Semester einmal wiederholt werden. Die Wied erholung eines Semesters erfolgt durch Rückversetzung in den nächstmöglichen Kurs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auflösung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Werden die Promotionsbeding ungen in der Probezeit oder in mehr als einem Semester nicht er füllt, so ist das Ausbildungsverhält nis aufzulösen. D. Diplomexamen (6. Semester)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassung zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diplomexamen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Die Zulassung zum Diplomexamen erfolgt, wenn a.   der  Durchschnitt  der  Erfahrungs noten  für  die  theoretischen  und die praktischen Examensfächer genüg end ist, wobei sich die Erfah rungsnote  aus  dem  Durchschnitt  al ler  Semesterzeugnisnoten  im entsprechenden Fach ermittelt, b.   die  Absenzen  während  des  ganz en  Ausbildungsverlaufes  bis  zur praktischen Diplomprüfung nicht mehr als 60 Schul- oder Arbeits tage betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Te i l e   d e s
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diplomexamens
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Das Diplomexamen setzt sich zusammen aus: a.   einer schriftlichen Diplomarbeit, b.   einer praktischen Prüfung, c.   einem  Fachgespräch  auf  der  Grundl age  der  Arbeitssituationen  in der praktischen Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Beurteilung  der  Prüfungen  und der  Diplomarbeit  erfolgt  in Anwendung der Beurteil ungsskala gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diplomarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Die Diplomarbeit stellt eine fachliche Vertiefung in einem der  Schwerpunktgebiete  der  Ausbildung  dar.  Sie  muss  den  Anforde rungen der Schule genügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die zu bearbeitenden Themen können von den Lernenden selbst ausgewählt  werden,  sofern  die  Pr aktikumsbetriebe  oder  die  Schule keine aktuellen Themen vorgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Umfang der Diplom arbeit beträgt zwisch en 20 und 40 Seiten. Die Diplomarbeit ist im Zeitraum von sechs Monaten zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sie  kann  als  Gruppenarbeit  durc hgeführt  werden,  wobei  eine Gruppe höchstens zwei Le rnende umfassen darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.571 Schule für Ernährungsberatung am Universitätsspital Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Beurteilung der Diplomarbeit erfolgt gemein sam durch eine Expertin  oder  einen  Experten  und eine  Ernährungsberaterin  oder einen Ernährungsberater. Praktische Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Die  praktische  Prüfung  um fasst  die  Beobachtung  und Beurteilung der Lernenden in einer Ernährungsberatung oder -therapie. Sie dauert höchstens 60 Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  praktische  Prüfung  wird von  einer  Expertin  oder  einem Experten und einer Co-Expertin oder einem Co-Experten abgenom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men. Diese entscheiden geme insam über die Notengebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Protokollierung  der  praktisc hen  Prüfung  erfolgt  durch  die Co-Expertin oder den Co-Experten. Fachgespräch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Das  Fachgespräch  bezieht  sich auf  die  Situation  in  der praktischen  Prüfung.  Die  Lernende n  zeigen  im  Fachgespräch  ins
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - besondere ihre Fä higkeit zu vernetztem Denken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Fachgespräch wird von einer Expertin oder einem Experten und einer Co-Expertin oder eine m Co-Experten abgenommen. Diese entscheiden gemeinsam über die Notengebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Fachgespräch  wird  von  de r  Expertin  oder  dem  Experten protokolliert. Organisation des Diplom examens
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Der  Prüfungsplan  und  die  Pr üfungstermine  werden  den Lernenden  mindestens  acht  Wochen vor  der  ersten  Prüfung  bekannt gegeben. Diplomnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Alle   Teile   des   Diplomexamens   werden   je   mit   einer Diplomnote bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Diplomnote ergibt sich au s dem Durchschnitt der absolvier
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten  Diplomprüfungen  und  dem  Durc hschnitt  aller  Semesterzeugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - noten. Prüfungs entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Das Diplomexamen is t bestanden, wenn a.   die drei Teile gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 bestanden sind, b.   die Praktikumsqualifikation des 6. Semesters mindestens genügend ist. Wiederholung des Diplom examens
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Das   nicht   bestandene   Dipl omexamen   ka nn   innerhalb eines  Jahres  einmal  wiederholt  werden.  Wiederholt  werden  müssen dabei alle Examensfächer, in denen die Note 4,0 nicht erreicht wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Schulleitung bestimmt den Zeitpunkt der Wiederholung. Unregelmässig keiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Im  Falle  von  Unregelmässigkeiten  am  Diplomexamen  gilt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 12 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Schule für Ernährungsberatung am Universitätsspital Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.571
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diplomurkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Mit  der  Diplomurkunde  wird  be stätigt,  dass  die  oder  der Lernende die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und berechtigt ist, unter der Berufsbezeichnung di plomierte Ernährungsberaterin HF oder diplomierter Ernährungsb erater HF tätig zu sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Diplomurkunde wird von der Bildungsdirektion des Kantons Zürich, vom Schweizerischen Rote n Kreuz und von der Schulleitung unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufbewahrung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Prüfungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unterlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            Sämtliche  Prüfungsunterlagen werden  bis  zur  Erlangung des Diploms bzw. bis zum rechtskr äftigen Entscheid über eine Nicht promotion aufbewahrt. E. Promotionskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            Die  Promotionskommi ssion  entscheidet  über  alle  Fragen der Promotion, insbesondere bei ungenügenden Leistungen über die Wiederholung  eines  Semesters  ode r  die  Auflösung  des  Ausbildungs verhältnisses   sowie   übe r   das   Bestehen   oder Nichtbestehen   des Diplomexamens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Die  Promotionskommission  umfa sst  drei  Mitglieder.  Ihr gehören in der Regel an: a.   die Schulleitung, welche glei chzeitig das Präsidium innehat, b.   eine Vertretung der Lehrerschaft, c.   eine Vertretung der Praktikumsorte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sitzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            Die  Promotionskommi ssion  tritt  nach Bedarf  zusammen. Die Schulleitung orga nisiert die Sitzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschlüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            1 Die Mitglieder der Promotionskommission haben Antrags- und Stimmrecht. Sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Promotionskommission  ist  be schlussfähig,  wenn  die  Mehr heit der Mitglieder anwesend ist. Si e fasst ihre Beschlüsse mit dem ein fachen Mehr der Stimmen. Bei Stim mengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Präsidentin oder der Präsiden t kann die Beschl ussfassung auf dem   Zirkularweg   anordnen.   Für   ei nen   Zirkularbeschluss   ist   die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Promotionskommission  legt fest,  in  welcher  Form  über Beschlüsse und Präsidialverfü gungen informiert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.571 Schule für Ernährungsberatung am Universitätsspital Zürich Protokoll
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            Über  die  Sitzungen  wird  ei n  Protokoll  geführt,  das  ins
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - besondere die Beschlüsse enthält. Das Protokoll wird der Präsidentin oder dem Präsidenten der Schulkommission zugestellt. F. Rechtsmittel und Schlussbestimmungen Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            Gegen  Entscheide  der  Promot ionskommission  kann  nach Massgabe  des  Verwaltungsrechtspflegegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Rekurs  bei  der  Bil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dungsdirektion erhoben werden. Di e Rekursschrift mu ss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            1 Diese Promotionsordnung tritt auf den 1. September 2006 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Promotionsordnung für die Schule  für  Ernährungsberatung  am Universitätsspital  Zürich  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Oktober 2004 aufgehoben. Übergangs bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            Diese Promotionsordnung gilt ab Inkrafttreten für alle Ler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nenden der Schule für Ernährungsbera tung am Universitätsspital Zürich, auch für diejenigen, die ihre Ausbildung vorher begonnen haben. Promotions bestimmungen für die letzte Klasse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            1 Lernende  der  letzten  Klasse der  Schule  für  Ernährungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beratung  am  Universitätsspital  Zürich  (Kurs  39)  werden  bei  Nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - erfüllen einer der in §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Abs. 1 lit. a oder lit. b aufgeführten Promo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionsbedingungen provis orisch promoviert und müssen die Prüfungen im Laufe des folgenden Semesters wi ederholen. Die Sc hulleitung legt den  Zeitpunkt  der  Wiederholung  fest . Erfüllt die oder der Lernende die  Promotionsbedingungen  erneut nicht,  so  wird  das  Ausbildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verhältnis aufgelöst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Nichterfüllen einer der in §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Abs. 1 lit. c aufgeführten Pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - motionsbedingungen wird die oder der Lernende provisorisch promo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - viert.  Erfüllt  er  oder  sie  die  Pr omotionsbedingunge praktischen  Semesters  nicht,  so wird  das  Ausbildungsverhältnis  auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gelöst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die provisorische Promotion ist während der Ausbildung nur ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mal möglich. Die Wiederholung eines Semesters gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 ist aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 61, 330 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 175.2 .