Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Regierungsrat des Kantons St. Gallen betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen an gemeinnützige, wohltätige oder kirchliche Zwecke
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                            672.616 Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Regierungsrat des Kantons St. Gallen betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen an gemeinnützige, wohltäti ge oder kirchliche Zwecke (vom 30. Juni / 23. Juli 1964)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1. Die Regierungen der Kantone Züri ch und St. Gallen erklären sich  damit  einversta nden,  dass  Vermögenszuwendungen  durch  letzt willige Verfügungen ode r Schenkungen, die von Einwohnern des einen Kantons  zugunsten  des  Staates,  vo n  Gemeinden  oder  Institutionen gemeinnützigen, wohltätigen oder kirc hlichen Charakters des andern Kantons gemacht werden, am Domi zil des Erblassers oder Schenkers von  der  Erbschafts-  beziehungsw eise  Vermächtnis-  und  Schenkungs steuer oder deren entsprechenden Abgaben befreit sein sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Die Behörden der beiden Kantone verpflichten sich zu gegen seitiger  Benachrichtigung,  sofern im  einen  oder  ande rn  Kanton  eine Revision des Steuergesetzes neues Re cht schafft oder aus andern Grün den die materiellen oder formellen Voraussetzungen, auf welchen die vorliegende Vereinbarung aufbaut, eine wesentliche Veränderung erfah ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Die  vorliegende  Vereinbarung  tr itt  in  Kraft,  nachdem  ihr  die Regierungen beider Kantone zugest immt haben; auf diesen Zeitpunkt wird die Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zü rich einerseits und dem Re gierungsrat des Kantons St. Gallen ander seits betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen an gemeinnützige und wohltätige Zwecke vom 17. April / 12. Mai 1926 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von der vorliegenden Vereinbarung zurückzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 41, 757 und GS IV, 532.