Reglement über das Studium und die Prüfungen an der Philosophisch-naturwissenschaf... (436.271.1)
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Reglement über das Studium und die Prüfungen an der Philosophisch-naturwissenschaftlichen Fakultät

10. Juni Reglement über das Studium und die Prüfungen an der Philosophisch- naturwissenschaftlichen Fakultät (Studien- und Prüfungsreglement Phil.-nat. Fakultät, RSP Phil.-nat. Fak.) Die Philosophisch-naturwissenschaftliche Fakultät, gestützt auf Artikel 10 Absatz 2, Artikel 30 Absätze 2 und 3 und Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 5. September 1996 über die Universität [BSG 436.11] Verordnung vom 27. Mai 1998 über die Universität (Universitätsverordnung) [Aufgehoben durch V vom 12.
9. 2012 über die Universität, BSG 436.111.1] Universität Bern [Aufgehoben durch Statut vom 7. 6. 2011 der Universität Bern, BSG 436.111.2] (Universitätsstatut), beschliesst: I. Allgemeines

Art. 1

Geltungsbereich
1 Prüfungen an der Philosophisch-naturwissenschaftlichen Fakultät.
2 Fakultät, und für Doktorierende, die das Doktorat der Philosophisch-naturwissenschaftlichen Fakultät erwerben wollen.
3 [Absatz 3 Fassung vom 26. 9. 2002] a Studierende von anderen Fakultäten, die ein Nebenfach studieren und abschliessen wollen; b Studierende der Lehrerinnen- und Lehrerbildungsinstitutionen, die ein Nebenfach studieren und abschliessen wollen; c Studierende, die an anderen Universitäten immatrikuliert sind und im Rahmen von nationalen und internationalen Austauschprogrammen an der Universität Bern studieren und Prüfungen absolvieren.
4 Diplom in Erdwissenschaften der Universitäten Bern, Neuenburg und Freiburg.

Art. 2

Studienziel
1 wissenschaftlicher Grundlage selbständig Probleme zu lösen (Artikel 2 Absatz 3 UniG [BSG 436.11] ).
2 die Fähigkeit zu fördern, in einem Team wissenschaftlich und fächerübergreifend zu arbeiten. Ferner soll die Verantwortung von Naturwissenschaftlerinnen und Naturwissenschaftlern in ihrem Handeln gegenüber der Gesellschaft vertieft werden.

Art. 3

Studienvoraussetzung
1 das Doktorat erwerben wollen, immatrikulieren. [Fassung vom 26. 9. 2002]
2 ablegen. [Fassung vom 26. 9. 2002]
3 immatrikuliert sind und Teile ihres Studiums an der Universität Bern absolvieren. Die Befreiung von der
Immatrikulationspflicht für Doktorierende, die keine Leistungen der Philosophisch-naturwissenschaftlichen Fakultät beanspruchen, richtet sich nach Artikel 100 Absatz 2 der Universitätsverordnung durch V vom 12. 9. 2012 über die Universität, BSG 436.111.1] . [Fassung vom 26. 9. 2002]
4 richten sich nach Artikel 87 bis 98 der Universitätsverordnung, das Verfahren der Immatrikulation nach Artikel 44 bis 51 des Universitätsstatuts
436.111.2] .

Art. 4

Studienbeginn Das Studium ist in Jahresplänen organisiert. Es beginnt jeweils im Wintersemester.

Art. 5

Studienfachberatung
1 Prüfungsleiterin oder einen Prüfungsleiter.
2 wird durch die Prüfungsleitungen der Fächer organisiert. Die Studienfachberatung ist pro Studienphase (Grundstudium, Hauptstudium) mindestens einmal zu konsultieren.

Art. 6

Studienpläne
1 Zusätze. Die Studienpläne und ihre Zusätze werden durch die Fächer erarbeitet.
2 a welche Lehrveranstaltungen zu welchem Zeitpunkt des Studiums besucht werden; b für welche Lehrveranstaltungen Testatpflicht besteht; c die Festlegung der Prüfungen; d die Modalitäten der Anmeldung zu den Prüfungen; e alle weiteren Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement.
3 Antrag einer Prüfungsleitung einen individuellen Studienplan bewilligen. II. Grundsätze zum Studium
1. Arten von Studiengängen und Fächer

Art. 7

Arten von Studiengängen Die Philosophisch-naturwissenschaftliche Fakultät bietet zwei Arten von Studiengängen an: a Hauptfach-Nebenfach-Studium mit einem Hauptfach und mindestens zwei Nebenfächern, b Diplomfachstudium mit einem Diplomfach und allenfalls Zusatzfächern.

Art. 8

Haupt- und Diplomfächer
1 wird die Diplomarbeit verfasst und nach erfolgreichem Abschluss das Diplom erworben.
2 a Astronomie, b Geografie, c Informatik,
d Mathematik, e ... [Aufgehoben am 8. 8. 2000] f Physik, g Philosophie.
3 [Absatz 3 Fassung vom 26. 9. 2002] a Biochemie, b Biologie, c Chemie, d Erdwissenschaften.
4
5 [ Fassung vom 26. 9.
2002]

Art. 9

Nebenfächer
1
2
3 Inhalt und Anforderungen des Nebenfaches in einem Zusatz zum Studienplan.
4 belegt werden können. Für ausserfakultäre Nebenfächer gelten die Studienreglemente und Studienpläne der betreffenden Fakultät oder Organisationseinheit.
5 grosses Nebenfach oder als Ergänzungsfach bezeichnet.

Art. 10

Zusatzfächer
1 [Fassung vom 26. 9. 2002]
2 Anforderungen des Zusatzfaches in seinem Studienplan.
3 Zusatzfächer aus einer durch den Studienplan vorgegebenen Liste frei gewählt werden können. [Fassung vom 26. 9. 2002]

Art. 11

Weitere Neben- und Zusatzfächer
1 zulässig. Diese heissen im Folgenden weitere Nebenfächer [Fassung vom 26. 9. 2002]
2 einer dem Umfang des Zusatzfaches entsprechenden Verlängerung der Studiendauer.
2002]
3
2. Grund-, Haupt- und Doktorstudium

Art. 12

[Fassung vom 26. 9. 2002] Gliederung Das Studium gliedert sich in das Grundstudium, das Hauptstudium und das Doktoratsstudium.

Art. 13

Grundstudium
1
2 Voraussetzungen aus anderen Fächern erworben werden. [Fassung vom 26. 9. 2002]
3 Lehrveranstaltungen (wie Vorlesungen, Übungen, Praktika, Geländekurse oder Exkursionen) zu besuchen.

Art. 14

Hauptstudium
1 wird.
2 schwerpunktmässig zu vertiefen.
3 Lehrveranstaltungen (wie Vorlesungen, Übungen, Seminare, Praktika, Geländekurse oder Exkursionen) zu besuchen und die Diplomarbeit zu verfassen.

Art. 15

[Fassung vom 26. 9. 2002] Doktorstudium
1 abgeschlossen wird.
2 Arbeiten anhand konkreter Forschungsprojekte zu vertiefen und deren Ergebnisse durch Publikationen und Vorträge zu veröffentlichen.
3 Studienpläne können den Besuch von Lehrveranstaltungen im Sinn von Nachdiplomstudien vorschreiben.
3. Bemessung

Art. 16

Grundsatz
1 Transfer System (ECTS) bemessen.
2 [Fassung vom 26. 9. 2002]
3

Art. 17

Studiengang
1 ECTS-Punkte. [Fassung vom 26. 9. 2002]
2 Diplomrichtung Wissenschaftstheorie und Wissenschaftsgeschichte des Hauptfaches Philosophie kann der Gesamtumfang der Nebenfächer 90 ECTS-Punkte überschreiten.
3 Nebenfach mindestens 30 und ein Ergänzungsfach mindestens 15 ECTS-Punkte.
4
5 Studienplänen der Haupt- und Diplomfächer (Anbieterfächer) regeln ihr Angebot an Nebenfächern und den Leistungsumfang der angebotenen Varianten in ECTS-Punkten.
6 [Aufgehoben am 26. 9. 2002]

Art. 18

Studienleistungen
1 wöchentlichen Stundenzahl während eines Semesters (Semesterwochenstunde, SWS) mit einem Studienfaktor der Lehrveranstaltung ermittelt werden. Richtwerte für den Studienfaktor sind: [Absatz 1 Fassung vom 26. 9. 2002] a
1,5 für Vorlesungen und Seminare, die eine laufende Vorbereitung und Verarbeitung des Stoffes erfordern, b
0,75 für Praktika und Übungen, deren Hauptarbeit während der Präsenzstunden geleistet werden kann.
2 Tag angerechnet.
3 [Fassung vom
26. 9. 2002]
4 Philosophisch-historischen Fakultät.
5 gegebenen Rahmen. [Fassung vom 26. 9. 2002]
4. Studiendauer

Art. 19

Vollzeitstudierende
1
2
3 Regelstudienzeit abschliessen können. [Fassung vom 26. 9. 2002]

Art. 20

Verlängerung
1 Studierende vor, die aus wichtigen Gründen die vorgegebenen Studienzeiten nicht einhalten können. [Fassung vom 26. 9. 2002]
2 [Aufgehoben durch Statut vom 7. 6. 2011 der Universität Bern, BSG 436.111.2] namentlich Erwerbstätigkeit, Kinderbetreuung, Militärdienst, Zivildienst, Schwangerschaft und Krankheit.
5. Abschlüsse

Art. 21

Diplom
1 naturwissenschaftliche Fakultät das Diplom im Haupt- oder Diplomfach.
2 folgenden Titel der Universität Bern zu führen: [Absatz 2 Fassung vom 26. 9. 2002] a Diplom-Astronomin/Diplom-Astronom (Dipl. Astron. UniBE), b Diplom-Biologin/Diplom-Biologe (Dipl. Biol. UniBE), c Diplom-Biochemikerin /Diplom-Biochemiker (Dipl. Biochem. UniBE), d Diplom-Chemikerin /Diplom-Chemiker (Dipl. Chem. UniBE), e Diplom Erdwissenschafterin/Diplom-Erdwissenschafter (Dipl. Erdw. BENEFRI, UniBE), f Diplom-Geographin /Diplom-Geograph (Dipl. Geogr. UniBE), g Diplom-Informatikerin /Diplom-Informatiker (Dipl. Inf. UniBE),
h Diplom-Mathematikerin /Diplom-Mathematiker (Dipl. Math. UniBE), i Diplom-Philosophin/Diplom-Philosoph (Dipl. Phil. UniBE), j Diplom-Physikerin/Diplom-Physiker (Dipl. Phys. UniBE), k Diplom-Statistikerin/Diplom-Statistiker (Dipl. Stat. UniBE).
3 Nebenfächer und die allfällige Diplomrichtung. Sie wird von der Dekanin oder vom Dekan unterzeichnet.

Art. 22

Doktorat
1 naturwissenschaftliche Fakultät den Titel einer Doktorin bzw. eines Doktors der Philosophie und Naturwissenschaften (Dr. phil.-nat.). [Fassung vom 26. 9. 2002]
2 Gesamtprädikat. Sie wird von der Rektorin oder vom Rektor und von der Dekanin oder vom Dekan unterzeichnet. III. Prüfungen
1. Gemeinsame Bestimmungen für alle Prüfungen

Art. 23

[Fassung vom 26. 9. 2002] Arten Prüfungen sind die Vorprüfungen gemäss Artikel 37 ff, die Nebenfachprüfungen (im Hauptfach- Nebenfach-Studium), die Diplomprüfung und die Doktorprüfung.

Art. 24

Teilprüfungen
1 Diplomprüfung aus Teilprüfungen bestehen.
2 Praktika erbrachte Leistungen einbezogen werden.

Art. 25

Organisation
1 Prüfungsleitung des Faches zuständig.
2 Lehrveranstaltung verantwortlichen Dozentinnen oder Dozenten delegieren.
3 zuständig.

Art. 26

Zulassung
1 voraus: a Immatrikulation in demjenigen Studiengang, in dem das Diplom erworben werden soll, b Ausweise über die bestandenen Prüfungen, soweit für die betreffende Prüfung notwendig, c Nachweis über die für die betreffende Prüfung notwendigen, erfolgreich absolvierten Lehrveranstaltungen oder eingereichten Arbeiten.
2 sowie den ersten Teil der Diplomprüfung erbracht werden müssen.
3
nach Artikel 48 und 58.

Art. 27

[Fassung vom 26. 9. 2002] Anmeldung
1 schriftlich bei der Prüfungsleitung. In den Studienplänen kann ein Aufgebot für die entsprechende Prüfung durch die Prüfungsleitung vorgesehen werden.
2 den Dozenten delegieren, die bzw. der für die betreffende Lehrveranstaltung verantwortlich ist.
3
4 Antrag auf Zulassung an den Studienausschuss stellen. Die Dekanin bzw. der Dekan erlässt im Fall der Nichtzulassung durch den Studienausschuss eine anfechtbare Verfügung.
5 (Art. 47 und 57).

Art. 28

Abmeldung, Rücktritt und Nichterscheinen
1 erfolgt vor Prüfungsbeginn schriftlich bei der Stelle, bei der die Anmeldung erfolgt ist.
2002]
2 auf dem Dekanat (Artikel [Fassung vom 26. 9. 2002]
3 zwingende Gründe, namentlich Unfall oder Krankheit, geltend gemacht werden. Falls keine zwingenden Gründe geltend gemacht werden können, gilt die Prüfung als nicht bestanden mit der Note 1. [Fassung vom 26. 9. 2002]
4 der Prüfung, hat sie oder er unverzüglich ein ärztliches Zeugnis zu erbringen. Andernfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden mit der Note 1.

Art. 29

Gebühren
1 a für die Vor- und Nebenfachprüfungen insgesamt 150 Franken (je 75 Franken bei zwei, je 50 Franken bei drei Prüfungen), b für die Diplomprüfung 150 Franken, c für die Doktorprüfung 300 Franken.
2
3 werden die bezahlten Gebühren zurückerstattet.
4 massgebenden Ansatzes.
5 beträgt pro Fach 75 Franken.

Art. 30

Notenskala
1
6
5,5
5
4,5
4
2
1.
3 nächsthöhere Note der Notenskala aufgerundet. Ausgenommen ist die gemittelte Note 3,75, die auf die Durchschnittsnote 3,5 abgerundet wird. Vorbehalten bleiben Artikel 52 Absatz 3 und Artikel 62 Absatz 2.

Art. 31

Unerlaubte Hilfsmittel Wird ein Prüfungsergebnis durch Täuschung, namentlich durch Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, so gilt die Prüfung als nicht bestanden mit der Note 1.

Art. 32

Mündliche Prüfungen
1 muss eine Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend sein.
2 Mitarbeiter sein. Sie müssen über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügen. [Fassung vom 26. 9. 2002]
3 Prüfung nach der Prüfung. Vorbehalten bleiben Artikel 52 und 61.

Art. 33

Weiterleitung, Sammlung, Archivierung der Noten
1 der Prüfung an die Prüfungsleitung weiter.
2 Anbieterfaches für die Sammlung der Noten zuständig. [Fassung vom 26. 9. 2002]
3 Prüfungsleitung diese Noten an das Dekanat weiter. [Fassung vom 26. 9. 2002]
4

Art. 34

Orientierung, Ermittlung des Gesamtprädikats, Prüfungsausweise
1 Prüfungen schriftlich. Die Orientierung erfolgt mit einer Rechtsmittelbelehrung. [Fassung vom 26. 9. 2002]
2 Diplomprüfung und stellt die Prüfungsausweise dafür aus.
3 Dokumente ausgestellt und ausgehändigt: a Bescheinigung, dass die erforderlichen Studien im betreffenden Fach absolviert sind, b Testatbuch, c Quittung über die Bezahlung der Prüfungsgebühr.
4 Grunde liegenden Noten in den absolvierten Prüfungen und Arbeiten sowie die Bemessung der Leistung in ECTS-Punkten der entsprechenden Studien. Sie werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. [Fassung vom 26. 9. 2002]
5 und Nebenfachprüfungen

Art. 35

[Fassung vom 26. 9. 2002] Akteneinsicht, Vernichtung, Archivierung von Daten
1 verantwortlichen Dozentin bzw. beim verantwortlichen Dozenten einsehen. Diese Möglichkeit erlischt spätestens zwei Monate nach Ausstellung des entsprechenden Prüfungsausweises durch das Dekanat.
2 drei Monate nach Ausstellung des entsprechenden Prüfungsausweises vernichtet bzw. gelöscht, sofern gegen die betreffende Prüfung nicht Beschwerde eingereicht worden ist (Artikel 85 Absatz 1).
3 Prüfungsausweise durch das Dekanat gemäss den Vorschriften des kantonalen Datenschutzgesetzes vom
19. Februar 1986 zu archivieren.

Art. 36

Wiederholung
1
2 wiederholt werden. Jede Teilprüfung kann nur einmal wiederholt werden. [Fassung vom 26. 9. 2002]
3 Examinatorinnen bzw. Examinatoren geprüft zu werden. [Fassung vom 26. 9. 2002]
4
2. Vorprüfungen

Art. 37

Grundstudium
1
2 folgenden Semester unzulässig.

Art. 38

Arten Die Vorprüfungen bestehen aus a der propädeutischen Hauptfachprüfung im Hauptfach-Nebenfach-Studium, b zwei Vordiplomprüfungen im Diplomfachstudium.

Art. 39

Studienpläne
1
2 das Bestehen, die Art der Berechnung des Gesamtprädikats und die Wiederholung.
3
4 bestanden sein.

Art. 40

Fristen bei Vollzeitstudium
1
2 Ende des fünften Semesters abzulegen.
3 erfolgen.

Art. 41

Verlängerung der Fristen
1
20 Absatz 2) um höchstens ein Jahr bewilligen. Im Falle einer Ablehnung eines Gesuches muss die Ablehnung durch die Dekanin bzw. den Dekan eröffnet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden. [Fassung vom 26. 9. 2002]
2
20 Absatz 2) bewilligen. Er hört vorher die Prüfungsleitung an. Im Fall einer Ablehnung gelten sinngemäss die Vorschriften von Absatz 1.
3 sollte, einzureichen.
4 angetreten, kann der Studienausschuss einen Ausschluss aus dem betreffenden Fach verfügen. Die Verfügung erfolgt schriftlich durch die Dekanin bzw. durch den Dekan; sie ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. [Fassung vom 26. 9. 2002]
5 Monates zu behandeln. [Eingefügt am 26. 9. 2002]
3. Nebenfachprüfungen

Art. 42

Nebenfächer Die Nebenfächer werden mit einer Nebenfachprüfung abgeschlossen, die aus Teilprüfungen bestehen kann.

Art. 43

Studienpläne
1 Nebenfachprüfungen fest. [Fassung vom 26. 9. 2002]
2 Bestehen, die Art der Berechnung des Gesamtprädikats und die Wiederholung.
3
4 bestanden sein.
4. Diplomprüfung

Art. 44

Hauptstudium Das Hauptstudium wird mit der Diplomprüfung abgeschlossen.

Art. 45

Arten
1
2 Studienpläne legen fest, nach welcher Art das betreffende Fach geprüft wird.
3
2002]
4 [Fassung vom 26. 9. 2002]
5 Teilprüfungen angerechnet werden. [Fassung vom 26. 9. 2002]

Art. 46

Umfang, Modalitäten
1
2 ersten Teils der Diplomprüfung abgeschlossen werden.
3

Art. 47

[Fassung vom 26. 9. 2003] An- und Abmeldung, Rücktritt, Nichterscheinen
1 der folgenden Dokumente: a Bescheinigung der Immatrikulation im Studiengang, in dem das Diplom erworben werden soll, b Ausweise über die bestandenen Vorprüfungen und die bestandenen Nebenfachprüfungen (im Hauptfach-Nebenfach-Studium), c Bescheinigung der Prüfungsleitung, dass die erforderlichen Studien im betreffenden Fach absolviert worden sind, d Quittung für die bezahlte Prüfungsgebühr.
2 Anmeldung zum zweiten Teil der Diplomprüfung abzulegen.
3
4

Art. 48

Zulassung
1 [Absatz 1 Fassung vom 26. 9. 2002] a Immatrikulation im Studiengang, in dem das Diplom erworben werden soll, b Einreichung der Diplomarbeit, c Vorliegen einer Beurteilung der Diplomarbeit mit einer genügenden Note.
2
3 einer Rechtsmittelbelehrung und informiert die Leiterin oder den Leiter der Diplomarbeit.

Art. 49

Frist
1 Diplomarbeit statt.
2 der Prüfenden fest.
3 Krankheit, Schwangerschaft oder Unfall, möglich. Tritt die Kandidatin oder der Kandidat die Prüfung ohne bewilligte Verlängerung nicht an, gilt die Prüfung als nicht bestanden mit der Note 1.

Art. 50

[Fassung vom 26. 9. 2003] Prüfende
1 zweiten Teil der Diplomprüfung und erneuert diese periodisch.
2 auch ausserfakultäre oder auswärtige, promovierte Personen als Prüfende zulassen.
3 der zuständigen Prüfungsleitung.

Art. 51

Durchführung
1
2
3 ordentlicher Professor sein.
4 oder ein zusätzlicher Examinator aus einem anderen Fach an der Prüfung teil.

Art. 52

Ergebnis
1 Diplomprüfung das Ergebnis fest.
2 leitende Examinator hat Kenntnis vom Ergebnis des ersten Teils der Diplomprüfung.
3 erfolgter Rundungen im ersten Teil der Diplomprüfung oder einer absehbaren Rundung im Gesamtprädikat. [Fassung vom 26. 9. 2002]
4 Diplomprüfung sofort an das Dekanat weiter. [Fassung vom 26. 9. 2002]
5 Artikel 34 aus.

Art. 53

Note, Kriterium für das Bestehen, Gesamtprädikat
1 Teils der Diplomprüfung.
2 Note 4 erreicht worden ist.
3 der Diplomarbeit, der Diplomprüfung und den gemittelten und nach Artikel 30 Absatz 3 gerundeten Noten der Nebenfachprüfungen. Bei Diplomfächern ergibt sich das Gesamtprädikat aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Diplomarbeit und der Diplomprüfung. [Fassung vom 26. 9. 2002]

Art. 54

Wiederholung
1 oder dem Kandidaten und den Examinatorinnen oder Examinatoren die Modalitäten der Wiederholung fest.
2
3 neuen Leitung eine zweite Diplomarbeit ausführen.
5. Doktorprüfung

Art. 55

Doktorstudium Das Doktorstudium wird mit der Doktorprüfung abgeschlossen.

Art. 56

Arten, Dauer, Umfang
1
a einem öffentlichen Vortrag der Kandidatin oder des Kandidaten mit anschliessender Diskussion, durchgeführt im Rahmen eines Seminars des Faches, in dem die Dissertation erarbeitet worden ist, oder b einer mündlichen Prüfung von mindestens einer Stunde Dauer.
2 Absprache die Art und die Dauer der Doktorprüfung fest.
3 Nachdiplomstudien gemäss Studienplan.

Art. 57

An- und Abmeldung, Rücktritt, Nichterscheinen
1 Dokumente: [Absatz 1 Fassung vom 26. 9. 2002] a Ausweis über Immatrikulation als Doktorandin bzw. als Doktorand, b Diplom der Philosophisch-naturwissenschaftlichen Fakultät oder anderer, als gleichwertig anerkannter Ausweis, c Quittung über die bezahlte Prüfungsgebühr, d Angabe über den Modus der Prüfung.
2
3

Art. 58

Zulassung
1 a Immatrikulation als Doktorandin oder Doktorand, b Einreichung der Dissertation, c Vorliegen von Referat und Koreferat mit einer Beurteilung der Dissertation mit je mindestens der Note 4.
2
3 einer Rechtsmittelbelehrung und informiert die Leiterin bzw. den Leiter der Dissertation. [Fassung vom 26.
9. 2002]

Art. 59

[Fassung vom 26. 9. 2002] Prüfende Für die Prüfungsberechtigung gilt sinngemäss Artikel 50.

Art. 60

Durchführung
1
2
3 ordentlicher Professor sein. Sie oder er darf nicht zugleich Leiterin oder Leiter der Dissertation sein.
4 Examinatorin bzw. ein zusätzlicher Examinator aus einem anderen Fach an der Prüfung teil.
26. 9. 2002]

Art. 61

Ergebnis
1
Doktorprüfung und das Gesamtprädikat fest.
2
3 sofort an das Dekanat weiter. [Fassung vom 26. 9. 2002]
4 [Fassung vom 26. 9.
2002]

Art. 62

Kriterium für das Bestehen, Gesamtprädikat
1 Note 4 erreicht wurde.
2

Art. 63

Wiederholung Bei Nichtbestehen der Doktorprüfung legt der Studienausschuss nach Rücksprache mit der Kandidatin oder dem Kandidaten und den Examinatorinnen oder Examinatoren die Modalitäten der Wiederholung fest. IV. Arbeiten
1. Diplomarbeit

Art. 64

Voraussetzung
1 die Nebenfachprüfungen beziehungsweise die zwei Vordiplomprüfungen bestanden sind.
2 Lehrveranstaltungen.

Art. 65

[Fassung vom 26. 9. 2002] Leitung Für die Berechtigung, eine Diplomarbeit zu leiten, gilt sinngemäss Artikel 50.

Art. 66

Beginn und Dauer bei Vollzeitstudium
1
2
3 der Diplomarbeit wird in den Studienplänen festgelegt. [Fassung vom 26. 9. 2002]

Art. 67

Verlängerung
1 werden kann, verlängert die Leiterin oder der Leiter auf Gesuch hin in Absprache mit der Prüfungsleitung die Dauer entsprechend der studienfremden Belastung. Die Fristverlängerung wird durch die Prüfungsleitung schriftlich festgehalten. [Fassung vom 26. 9. 2002]
2 kann der Studienausschuss diese auf ein begründetes Gesuch hin bewilligen. [Fassung vom 26. 9. 2002]
3 Verlängerung nicht ein, gilt die Diplomarbeit als nicht bestanden mit der Note 1.

Art. 68

Ausführung, Form
1 Kandidaten oder der Kandidatin wird Ziel, Umfang und Form der Durchführung zu Beginn der Arbeit festgelegt. [Fassung vom 26. 9. 2002]
2 durchgeführt und verfasst wird.
3
4 publizierter Manuskripte abzugeben. [Fassung vom 26. 9. 2002]

Art. 69

Abgabe
1
2

Art. 70

Beurteilung
1 des Studienausschusses.
2 Note der Diplomarbeit enthalten.
3 Kandidaten aus der Beurteilung klar ersichtlich sein.

Art. 71

Orientierung, Einreichung
1 Diplomarbeit auf dem Dekanat über die Beurteilung der Arbeit.
2 Beurteilung mit der Note und die Zusammenfassung ein.
3 Fakultätskollegium zugänglich ist.
4 [Eingefügt am 26. 9. 2002]

Art. 72

Urheberrecht
1
2 Miturheberin oder Miturheber nach der Gesetzgebung über das Urheberrecht.
2. Dissertation

Art. 73

[Fassung vom 26. 9. 2002] Voraussetzung Voraussetzung für den Beginn einer Dissertation ist das Diplom der Philosophisch- naturwissenschaftlichen Fakultät oder ein anderer, als gleichwertig anerkannter universitärer Hochschulabschluss.

Art. 74

[Fassung vom 26. 9. 2002] Leitung, Koreferat Für die Berechtigung, eine Dissertation zu leiten, gilt sinngemäss Artikel 50.

Art. 75

Ausführung
1 Leiterinnen oder Leiter übernommen werden.
2
3

Art. 76

Form
1 oder publizierter Manuskripte abzugeben. [Fassung vom 26. 9. 2002]
2 beizulegen.
3 erzielten Resultate beizulegen.

Art. 77

Abgabe
1 Kandidaten die Koreferentin oder den Koreferenten.
2 Beurteilung abzugeben.
3
4 Dekan als Dissertation abgegeben werden. Die Dekanin oder der Dekan leitet die Arbeit zur Beurteilung an das entsprechende Fach weiter. Der Studienausschuss bestimmt die Referentin oder den Referenten und die Koreferentin oder den Koreferenten.

Art. 78

Beurteilung
1 Dissertation unabhängig voneinander zuhanden des Studienausschusses.
2 Arbeiten in wissenschaftlichen Zeitschriften.
3 Dissertation enthalten.
4 Kandidaten aus der Beurteilung klar ersichtlich sein.

Art. 79

Orientierung, Überarbeitung, Einreichung
1 Dissertation auf dem Dekanat über ihre oder seine Beurteilung der Arbeit und diejenige der Koreferentin oder des Koreferenten.
2 aufgelegt.
3 Koreferenten als ungenügend beurteilt, kann die Kandidatin oder der Kandidat sie einmal überarbeiten. [Die Absätze 3 bis 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 bis 4]
4 Fakultätskollegium zugänglich ist. [Die Absätze 3 bis 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 bis 4]
5 der erforderlichen Anzahl, die Beurteilung mit der Note und die Zusammenfassung ein. [Die Absätze 3 bis 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 bis 4]

Art. 80

Archivierung, Urheberrecht
1 Form und den Ort der Archivierung, der Studienausschuss in Absprache mit dem Rektorat die Anzahl der zu archivierenden Exemplare fest.
2 Urheber beziehungsweise Miturheberin oder Miturheber nach der Gesetzgebung über das Urheberrecht.
3
46a des Personalgesetzes vom 5. November 1992
153.01] . V. Anerkennung anderer Ausweise

Art. 81

[Fassung vom 26. 9. 2002] Ausweise an der Universität Bern Der Studienausschuss entscheidet nach Rücksprache mit der zuständigen Prüfungsleitung über die Anerkennung und Anrechnung von ausserfakultären Studienleistungen für die Fortsetzung des Studiums und von ausserfakultären Abschlüssen für das Doktoratsstudium.

Art. 82

Ausweise anderer schweizerischer Hochschulen
1 Anerkennung und Anrechnung von Studienleistungen, die an anderen schweizerischen Hochschulen erbracht worden sind, für die Fortsetzung des Studiums unter Berücksichtigung gesamtschweizerischer Richtlinien und fachspezifischer Vereinbarungen.
2 für die Fortsetzung des Studiums im gleichen Fach anerkannt.
3 universitären Hochschulen werden als Voraussetzung für das Doktorstudium anerkannt.

Art. 83

Ausweise ausländischer Hochschulen
1 an ausländischen universitären Hochschulen erbracht worden sind, für die Fortsetzung des Studiums und über die Anerkennung und Anrechnung von Abschlüssen ausländischer universitärer Hochschulen für das Doktoratsstudium. [Fassung vom 26. 9. 2002]
2 auf ihre Gleichwertigkeit mit dem Studium an der Philosophisch-naturwissenschaftlichen Fakultät. Vorbehalten bleiben Vereinbarungen mit der betreffenden Hochschule.
3 Hochschulen von EU- oder EFTA-Ländern werden als Voraussetzung für das Doktorstudium anerkannt. VI. Rechtspflege

Art. 84

Verfahren Für das Verfahren gelten das Gesetz vom 5. September 1996 über die Universität [BSG 436.11] (UniG) und das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [BSG 155.21] .

Art. 85

Beschwerdeverfahren
1 Tagen Beschwerde bei der Rekurskommission erhoben werden.
2 VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 86

Erlass der Studienpläne
1 Universitätsleitung zur Genehmigung zu unterbreiten.
2 zu erlassen und der Universitätsleitung zur Genehmigung zu unterbreiten.
3 bleibt der Studienplan für das Diplomfach Biochemie, der auf den Zeitpunkt der Schaffung des entsprechenden Faches zu erlassen ist.

Art. 87

Übergangsbestimmungen
1 abgeschlossen haben, können das Diplom nach dem Reglement vom 12. November 1992 über die Studiengänge und die akademischen Prüfungen an der Philosophisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern erwerben, spätestens aber bis Ende des Studienjahres 2003/04.
2002]
2 noch nicht abgeschlossen haben, schliessen dieses nach dem Reglement vom 12. November 1992 über die Studiengänge und die akademischen Prüfungen an der Philosophisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern ab. Sie setzen das Hauptstudium nach dem vorliegenden Reglement fort.
3 fortsetzen, gilt bezüglich der Fristen für Studienabschnitte, Prüfungen und die Diplomarbeit weiterhin das Reglement vom 12. November 1992 über die Studiengänge und die akademischen Prüfungen an der Philosophisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern.
4 dieses Reglements begonnen haben, kann auf Gesuch hin die Dekanin oder der Dekan den Erwerb des Doktorats nach dem Reglement vom 12. November 1992 über die Studiengänge und die akademischen Prüfungen an der Philosophisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern bewilligen.
5 [Aufgehoben am 8. 8. 2000]
6

Art. 88

Aufhebung von Erlassen Folgende Erlasse werden aufgehoben
1. Reglement vom 12. November 1992 über die Studiengänge und die akademischen Prüfungen an der Philosophisch-naturwissen-schaftlichen Fakultät der Universität Bern,
2. Normen vom 27. Februar 1992 zur Gestaltung von Studienplänen.

Art. 89

Inkrafttreten
1 Kraft.
2 durch die Universitätsleitung auf Beginn eines neuen Studienjahres. Bern, 10. Juni 1999 Pfiffner Von der Erziehungsdirektion genehmigt: Bern, 7. Juli 1999 Der Erziehungsdirektor: Annoni Anhang 1 Inhaltsverzeichnis zum RSP der Phil.-nat. Fakultät
I. Allgemeines

Art.

1 Geltungsbereich

Art.

2 Studienziel

Art.

3 Studienvoraussetzung

Art.

4 Studienbeginn

Art.

5 Studienfachberatung

Art.

6 Studienpläne II. Grundsätze zum Studium
1. Arten von Studiengängen und Fächer

Art.

7 Arten von Studiengängen

Art.

8 Haupt- und Diplomfächer

Art.

9 Nebenfächer

Art.

10 Zusatzfächer

Art.

11 Weitere Neben- und Zusatzfächer
2. Grund-, Haupt- und Doktorstudium

Art.

12 Gliederung

Art.

13 Grundstudium

Art.

14 Hauptstudium

Art.

15 Doktorstudium
3. Bemessung

Art.

16 Grundsatz

Art.

17 Studiengang

Art.

18 Studienleistungen
4. Studiendauer

Art.

19 Vollzeitstudierende

Art.

20 Verlängerung
5. Abschlüsse

Art.

21 Diplom

Art.

22 Doktorat III. Prüfungen
1. Gemeinsame Bestimmungen für alle Prüfungen

Art.

23 Arten

Art.

24 Teilprüfungen

Art.

25 Organisation

Art.

26 Zulassung

Art.

27 Anmeldung

Art.

28 Abmeldung, Rücktritt und Nichterscheinen

Art.

29 Gebühren

Art.

30 Notenskala

Art.

31 Unerlaubte Hilfsmittel

Art.

32 Mündliche Prüfungen

Art.

33 Weiterleitung, Sammlung, Archivierung der Noten

Art.

34 Orientierung, Ermittlung des Gesamtprädikats, Prüfungsausweise

Art.

35 Akteneinsicht, Vernichtung, Archivierung von Daten

Art.

36 Wiederholung
2. Vorprüfungen

Art.

37 Grundstudium

Art.

38 Arten

Art.

39 Studienpläne

Art.

40 Fristen bei Vollzeitstudium

Art.

41 Verlängerung der Fristen
3. Nebenfachprüfungen

Art.

42 Nebenfächer

Art.

43 Studienpläne
4. Diplomprüfung

Art.

44 Hauptstudium

Art.

45 Arten

Art.

46 Umfang, Modalitäten

Art.

47 An- und Abmeldung, Rücktritt, Nichterscheinen

Art.

48 Zulassung

Art.

49 Frist

Art.

50 Prüfende

Art.

51 Durchführung

Art.

52 Ergebnis

Art.

53 Note, Kriterium für das Bestehen, Gesamtprädikat

Art.

54 Wiederholung
5. Doktorprüfung

Art.

55 Doktorstudium

Art.

56 Arten, Dauer, Umfang

Art.

57 An- und Abmeldung, Rücktritt, Nichterscheinen

Art.

58 Zulassung

Art.

59 Prüfende

Art.

60 Durchführung

Art.

61 Ergebnis

Art.

62 Kriterium für das Bestehen, Gesamtprädikat

Art.

63 Wiederholung IV. Arbeiten
1. Diplomarbeit

Art.

64 Voraussetzung

Art.

65 Leitung

Art.

66 Beginn und Dauer bei Vollzeitstudium

Art.

67 Verlängerung

Art.

68 Ausführung, Form

Art.

69 Abgabe

Art.

70 Beurteilung

Art.

71 Orientierung, Einreichung

Art.

72 Urheberrecht
2. Dissertation

Art.

73 Voraussetzung

Art.

74 Leitung, Koreferat

Art.

75 Ausführung

Art.

76 Form

Art.

77 Abgabe

Art.

78 Beurteilung

Art.

79 Orientierung, Überarbeitung, Einreichung

Art.

80 Archivierung, Urheberrecht V. Anerkennung anderer Ausweise

Art.

81 Ausweise an der Universität Bern

Art.

82 Ausweise anderer schweizerischer Hochschulen

Art.

83 Ausweise ausländischer Hochschulen VI. Rechtspflege

Art.

84 Verfahren

Art.

85 Beschwerdeverfahren VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art.

86 Erlass der Studienpläne

Art.

87 Übergangsbestimmungen

Art.

88 Aufhebung von Erlassen

Art.

89 Inkrafttreten Anhang 2
10.6.1999 R BAG 99–84, in Kraft am 1. 9. 1999 Änderungen
8.8.2000 BAG 01–11, in Kraft am 27. 10. 2000
25.11.2002 R BAG 03–17, in Kraft am 25. 11. 2002
26.9.2002 R BAG 03–73, in Kraft am 26. 9. 2002
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