Verordnung über die Benützung von Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen kantonale... (410.13)
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Verordnung über die Benützung von Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen kantonaler Schulen durch Dritte

1 Schulraumverordnung
410.13 Verordnung über die Benützung von Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen kantonal er Schulen durch Dritte (Schulraumverordnung) (vom 21. Januar 1998)
1 Der Regierungsrat beschliesst:
Grundsatz

§ 1.

Räumlichkeiten, Anlagen un d Einrichtungen kantonaler Schulen sind Dritten gegen kostende ckende Gebühr zur Benützung zu überlassen.
Geltungsbereich

§ 2.

1 Die Verordnung regelt insbes ondere die Drittnutzung von Turnhallen, Sportanlagen, Aulen, Hörsälen, Klasse nzimmern, Spezial räumen und Apparaten.
2 Die Nutzung von Parkgaragen und Parkplätzen wird in einer be sonderen Verordnung geregelt.
Dritte

§ 3.

Gebührenpflichtige Dr itte sind Personen, Institutionen und Körperschaften des privaten und ö ffentlichen Rechts, denen die staat lichen Schulliegenschaften nicht gewidmet sind.
Schulinteressen

§ 4.

1 Bei der Bewilligungse rteilung sind die Schulinteressen zu wahren.
2 Eine Bewilligung kann aus wichti gen Schulinteressen eingeschränkt oder entzogen werden.
Benützungs
-
bewilligungen

§ 5.

Benützungsbewilligungen werden in der Regel für längstens ein Semester erteilt.
Benützungs
-
gebühr

§ 6.

1 Benützungsgebühren sind aufg rund einer Kostenrechnung festzulegen.
2 Für nur gelegentliche Benützung durch andere Schulen und schu lische Organisationen des Kantons und aus wichtigen Gründen kann auf die Erhebung einer kostendecke nden Gebühr teilweise oder ganz verzichtet werden.
Zuständigkeit

§ 7.

Die Schulleitung erteilt die Benützungsbewilligungen und legt die Gebühren fest.
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410.13 Schulraumverordnung Inkrafttreten

§ 8.

Diese Verordnung tritt auf de n Beginn des Herbstsemesters
1998 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Gebührenord
- nung für die Benützung von Anla gen und Einrichtungen kantonaler Mittelschulen vom 6. Juli 1983 und die Gebührenordnung für die Be
- nützung von Anlagen und Einricht ungen kantonaler Berufsschulen vom 27. April 1988 aufgehoben.
1 OS 54, 486.
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