Reglement über Spesenvergütungen an der Universität Zürich
                            1 Spesenreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.213
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 09 - 65 Reglement über Spesenvergütungen an der Universität Zürich (Spesenreglement) (vom 20. Oktober 2005)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Universitätsleitung beschliesst: I. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Das  Spesenreglement  der  Universität  Zürich  stützt  sich  auf
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            64 ff. VVO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 sowie auf die Vorgaben des Kantonalen Steueramtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Dieses Reglement gilt für alle Angestellten der Universität Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die aus Nationalfondsbeiträgen en tlöhnten Angestellten der Uni versität Zürich haben die Reglemen te des Schweizerischen National fonds zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Definition des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spesenbegriffs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Als  Spesen  gelten  die  Auslagen,  die  den  Angestellten  in Ausübung  ihrer  Tätigkeit  am  Arbeitsort  oder  auf  Dienstreisen  an fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Angestellten sind verpflichtet , ihre Spesen möglichst tief zu halten. Aufwendungen, die für die Arbeitsausführung nicht notwendig sind, sind von den Angestel lten selbst zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Grundsätzlich werden die anfa llenden Spesen na ch Spesenereig nis und gegen Originalbel eg abgerechnet und vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Es werden den Angestellten folg ende geschäftlich bedingten Aus lagen ersetzt: a.   Fahrkosten, b.   Verpflegungskosten, c.   Übernachtungskosten, d.   Übrige Kosten. II. Fahrkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Öffentliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verkehrsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Im Bereich des Zürcher Verkeh rsverbundes können Billette zweiter  Klasse,  ausserhalb  des  Verbundgebietes  solche  erster  Klasse verrechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.213 Spesenreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wer  regelmässig  dienstlich  öffe ntliche  Verkehrsmittel  benützt (mindestens  doppelter  Betrag  de s  Jahres-Halbtaxabonnements  pro Jahr), erhält die Kosten eines Ha lbtaxabonnements (maximal 2-Jahres- Abo) vergütet. In diesen Fällen we rden nur noch die effektiven halben Kosten vergütet. Flugreisen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Bei  Flugreisen  werden  grunds ätzlich  die  Kosten  der  Eco
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nomy  Klasse  entschädigt.  Die  Vergütung  der  Business-Klasse  ist  in Ausnahmefällen zulässig. Es sind di e günstigsten Flugverbindungen zu wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Meilengutschriften, Bonuspunkte und Prämien usw., die den Ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellten  anlässlich  von  Geschäfts reisen  von  den  Lu ftverkehrsgesell
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaften gutgeschrieben werden, sind wieder für geschäftliche Zwecke zu verwenden. Privates Fahr zeug und Taxi fahrten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Grundsätzlich  sind  für  Diens tfahrten  die  öffentlichen  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kehrsmittel zu benützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird  trotz  guter  öffentlicher Verkehrsverbindung  das  eigene Fahrzeug  oder  ein  Taxi  benützt, werden  nur  die  Kosten  des  öffent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Verkehrsmittels vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Kosten  für  den  Gebrauch  ei nes  privaten  Fahrzeuges  oder Taxis werden nur vergütet, wenn durch deren Benützung eine wesent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche Zeit- oder Kostenersparnis er zielt wird oder di e Verwendung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutb ar ist oder solche nicht zur Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fügung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Kilometerentschädigung  für die  Benützung  eines  privaten Fahrzeuges beträgt Fr. 0.70.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Massgebend für die Kilometerentsc hädigung ist der kürzeste oder schnellste Weg vom Arbeits- oder Wohnort zum auswärtigen Dienstort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Schäden an den anlässlich von Dienstreisen verwendeten Privat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fahrzeugen und der Bonusverlust in der Haftpflichtversicherung wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den  nach  Massgabe  der  Bestimmung en  der  von  der  Finanzdirektion des Kantons Zürich abgeschlos senen Versicherung gedeckt. Geschäftswagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Wird von der Universität Züri ch für Dienstfahrten ein Fahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeug zur Verfügung gestellt, so darf dieses ausschliesslich für Dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fahrten benutzt werden. III. Verpflegungs- und Übernachtungskosten Auswärtige Ve r p f l e g u n g
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Ein  genereller  Anspruch  auf  Entschädigung  der  auswär
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigen Verpflegung besteht nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Spesenreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.213
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 09 - 65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Auslagen für die Verpflegung im Zusammenhang mit dienst lichen  Tätigkeiten  werden  die  tatsächlichen  Kosten,  welche  Fr.  15 übersteigen, höchstens aber Fr. 30 pro Hauptmahlzeit und Angestell ten vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im Flugpreis und im Hotel-Über nachtungspreis eingeschlossene Mahlzeiten werden nich t zusätzlich vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wenn es im dienstlichen Intere sse liegt, können Angestellte Dritt personen einladen. Es werden die Gesamtkosten vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übernachtungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Für Übernachtungen werden in der Regel die Ansätze für Hotels  mittlerer  Preislage  vergütet.  Aufgrund  örtlicher  Gegebenhei ten  können  ausnahmsweise  die  Kost en  einer  höheren  Preiskategorie entschädigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vergütet  werden  die  tatsächlichen  Hotelkosten  einschliesslich Frühstück,  aber  ohne  Privatauslag en.  Bei  privater  Unterkunft  bei Verwandten  oder  Freunden  werden  di e  effektiven  Kosten  bis  Fr.  80 pro Nacht für ein Geschenk für die Gastgeber vergütet. IV. Übrige Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nebenauslagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Nebenauslagen  wie    Parkgebühr en,  Geschäftstelefone  von unterwegs,  Trinkgelder  werden grundsätzlich  gegen  Originalbeleg oder pauschal gemäss folgenden Ansätzen vergütet: – Für Abwesenheiten von me hr als fünf Stunden: Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 – Für Abwesenheiten von mehr als acht Stunden: Fr. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezialfälle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Für  Expatriates  gelten  die «Richtlinien  des  kantonalen Steueramtes über die Berücksichti gung besonderer Berufskosten von vorübergehend  in  der  Schweiz  täti gen  leitenden  Angestellten  und Spezialisten». V. Administrative Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorschuss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Allfällige Spesenvorschüsse si nd durch die zuständige Vor gesetzte oder den zuständigen Vorgesetzten zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Die  Abrechnungen  über  Spesenv ergütungen  sind  in  der Regel am Ende jeden Monats zusa mmen mit den Originalbelegen und mit folgenden Anga ben einzureichen: a.   Ort und Zweck des ausw ärtigen Aufenthaltes, b.   Dauer der Dienstreise,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.213 Spesenreglement c.   Höhe  der  vergütungsberechtigten  Mehrauslagen  für  Hauptmahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeiten, d.   Nebenauslagen, e.   Fahrkosten bzw. Kilometerzahl, f. weitere Auslagen, g.   Vergütungen für das Übernachten, h.   Personalien und Zahlungsver bindung für die Überweisung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sämtliche  Spesenabrechnungen  mü ssen  von  der  oder  vom  Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetzten  geprüft  und  visiert  werd en.  Mit  der  Unterzeichnung  bestä
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigt die oder der Vorgesetze di e Einhaltung des Spesenreglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Besondere Fälle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Die  Verwaltungsdirektion  der Universität  Zürich  infor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - miert über Regelungen, die sie zum Vo l l z u g   d e r   Vo r s chriften über den Ersatz von Barauslagen erlässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sonderfälle,  die  durch  die  vorst ehenden  Bestimmungen  nicht erfasst  sind,  werden  durch  die  Ve rwaltungsdirektion  der  Universität Zürich geregelt. VI. Schlussbestimmungen Genehmigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Dieses  Spesenreglement  wu rde  dem  kantonalen  Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - amt Zürich zur Prüfung unterbreitet und von diesem am 27. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aufgrund dieser Genehm igung ist die Universität Zürich von der betragsmässigen   Besche inigung   der   nach   ta tsächlichem   Aufwand abgerechneten Spesen in den Lohnausweisen entbunden. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Dieses  Reglement  tri tt  mit  Wirkung  ab  1. Januar  2006  in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 60, 459 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 177.111 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eingefügt durch URB vo m 26. Februar 2009 ( OS 64, 303 ). In Kraft seit 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fassung gemäss URB vom 26. Februar 2009 ( OS 64, 303 ). In Kraft seit 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009.