Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Rahmenmietverträge und deren Allgemeinverbindlicherklärung
                            1 Einführungsgesetz zum Bundesges etz über Rahmen mietverträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            235.3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Rahmenmietverträge und deren Allgemeinverbindlicherklärung (vom 7. Juni 1998)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 1.
                            Über  die  Allgemeinverbindli cherklärung von Rahmenmiet verträgen, die für das Ge biet des Kantons oder eines Teils davon Gel tung haben, entschei det der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die zuständige Direktion leitet das Verfahren und erlässt die Kostenverfügungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die Allgemeinverbindlicherkläru ng erfolgt gebührenfrei. Die Kosten  für  die  Veröffentlichung  de s  Antrages  und  des  Entscheides sowie weitere Kosten werden den Vert ragsparteien zu gleichen Teilen auferlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Dieses Gesetz untersteh t der Volksabstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat bestimmt de n Zeitpunkt des Inkrafttretens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 54, 668.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In Kraft seit 1. Januar 1999 (OS 54, 913).