Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Rahmenmietverträge und deren Allgemeinverbindlicherklärung
1 Einführungsgesetz zum Bundesges etz über Rahmen mietverträge
235.3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Rahmenmietverträge und deren Allgemeinverbindlicherklärung (vom 7. Juni 1998)
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§ 1.
Über die Allgemeinverbindli cherklärung von Rahmenmiet verträgen, die für das Ge biet des Kantons oder eines Teils davon Gel tung haben, entschei det der Regierungsrat.
§ 2.
Die zuständige Direktion leitet das Verfahren und erlässt die Kostenverfügungen.
§ 3.
Die Allgemeinverbindlicherkläru ng erfolgt gebührenfrei. Die Kosten für die Veröffentlichung de s Antrages und des Entscheides sowie weitere Kosten werden den Vert ragsparteien zu gleichen Teilen auferlegt.
§ 4.
1 Dieses Gesetz untersteh t der Volksabstimmung.
2 Der Regierungsrat bestimmt de n Zeitpunkt des Inkrafttretens
2 .
1 OS 54, 668.
2 In Kraft seit 1. Januar 1999 (OS 54, 913).
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