Beschluss des Kantonsrates über die Ausrichtung von Teuerungszulagen an die Bezüger staatlicher Renten
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                            177.23 Beschluss des Kantonsrates über die Ausrichtung von Teuerungszulagen an die Bezüger staatlicher Renten (vom 1. Dezember 1975)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in einen Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I.  Die  im  Jahre  1975  gültige  Teuerungszulage  für  A-  bis  L- Rentner,  welche  gleichzeitig  eine  Rente  aus  der  Versicherungskasse für  das  Staatspersonal  beziehen,  wird  in  die  Rente  eingebaut  und  zu Lasten der Versicherungskasse für das Staatspersonal ausgerichtet. II.  Der  Staat  vergütet  für  die  Übernahme  der  Teuerungszulage der  A-  bis  L-Rentner  der  Versicherungskasse  für  das  Staatspersonal den versicherungstechnischen Barwert von Fr. 156 700 000. Diese Schuld wird  zum  versicherungstechnischen  Zinssatz  von  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            4 %  in  jährlichen Annuitäten von Fr. 13 605 000 durch die Staatskasse getilgt. III.   Die  Teuerungszulage  an  die  Bezüger  staatlicher  Renten  wird jeweils auf den 1. Januar auf der Grundlage des Zürcher Indexes vom November des Vorjahres festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Allfällige Änderungen der eidgenössischen AHV und IV sind bei der Festsetzung der Teuerungszulage angemessen zu berücksichtigen. Es werden folgende neue Rentner-Kategorien gebildet: bisher neu A- bis L-Rentner Rentner-Kategorie 1 M-Rentner Rentner-Kategorie 2 N-Rentner Rentner-Kategorie 3 O-Rentner Rentner-Kategorie 4 P-Rentner Rentner-Kategorie 5 Q-Rentner Rentner-Kategorie 6 IV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Regierungsrat  wird  zur  jeweiligen  Anpassung  im  Sinne von Dispositiv III Abs. 1 ermächtigt. Er berücksichtigt dabei angemes- sen die Situation des kantonalen Fina nzhaushaltes sowie das wirtschaft- liche Umfeld.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            177.23 KRB über die Ausrichtung von Teuerungszulagen V.  Die Summe aus Rente und Teuerungszulage gemäss Dispositiv III  darf  jedoch  die  Höchstrente  eines  entsprechenden  Neurentners nicht übersteigen, wobei der bisherige Besitzstand gewahrt bleibt. VI.  Der  Regierungsrat  erlässt  die  erforderlichen  Vollziehungs- bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . VII.  Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 1976 in Kraft. VIII.  Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung. IX.  Mitteilung an den Regierungsrat zum Vollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 45, 705 und GS I, 588.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            177.231.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Fassung gemäss KRB vom 23. November 1992 (OS 52, 290).