Beschluss des Kantonsrates über die Ausrichtung von Teuerungszulagen an die Bezüger s... (177.23)
CH - ZH

Beschluss des Kantonsrates über die Ausrichtung von Teuerungszulagen an die Bezüger staatlicher Renten

1 X. X. 03 - xx
177.23 Beschluss des Kantonsrates über die Ausrichtung von Teuerungszulagen an die Bezüger staatlicher Renten (vom 1. Dezember 1975)
1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in einen Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Die im Jahre 1975 gültige Teuerungszulage für A- bis L- Rentner, welche gleichzeitig eine Rente aus der Versicherungskasse für das Staatspersonal beziehen, wird in die Rente eingebaut und zu Lasten der Versicherungskasse für das Staatspersonal ausgerichtet. II. Der Staat vergütet für die Übernahme der Teuerungszulage der A- bis L-Rentner der Versicherungskasse für das Staatspersonal den versicherungstechnischen Barwert von Fr. 156 700 000. Diese Schuld wird zum versicherungstechnischen Zinssatz von 3
1 /
4 % in jährlichen Annuitäten von Fr. 13 605 000 durch die Staatskasse getilgt. III. Die Teuerungszulage an die Bezüger staatlicher Renten wird jeweils auf den 1. Januar auf der Grundlage des Zürcher Indexes vom November des Vorjahres festgelegt.
3 Allfällige Änderungen der eidgenössischen AHV und IV sind bei der Festsetzung der Teuerungszulage angemessen zu berücksichtigen. Es werden folgende neue Rentner-Kategorien gebildet: bisher neu A- bis L-Rentner Rentner-Kategorie 1 M-Rentner Rentner-Kategorie 2 N-Rentner Rentner-Kategorie 3 O-Rentner Rentner-Kategorie 4 P-Rentner Rentner-Kategorie 5 Q-Rentner Rentner-Kategorie 6 IV.
3 Der Regierungsrat wird zur jeweiligen Anpassung im Sinne von Dispositiv III Abs. 1 ermächtigt. Er berücksichtigt dabei angemes- sen die Situation des kantonalen Fina nzhaushaltes sowie das wirtschaft- liche Umfeld.
2
177.23 KRB über die Ausrichtung von Teuerungszulagen V. Die Summe aus Rente und Teuerungszulage gemäss Dispositiv III darf jedoch die Höchstrente eines entsprechenden Neurentners nicht übersteigen, wobei der bisherige Besitzstand gewahrt bleibt. VI. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vollziehungs- bestimmungen
2 . VII. Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 1976 in Kraft. VIII. Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung. IX. Mitteilung an den Regierungsrat zum Vollzug.
1 OS 45, 705 und GS I, 588.
2
177.231.
3 Fassung gemäss KRB vom 23. November 1992 (OS 52, 290).
Markierungen
Leseansicht