Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte
                            1 Schulen mit spezifisch-strukturie rten Angeboten für Hochbegabte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.17 Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte (vom 22. Oktober 2003)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 beschliesst: I.  Der Kanton Zürich tritt der In terkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturiert en Angeboten für Hochbegabte vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20. Februar 2003 bei. II.  Für Ausbildungsangebote des Kantons Zürich gelten die An sätze gemäss dem jewe ils geltenden Regionalen Schu labkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen  der  Nordwestschweize rischen  Erziehung sdirektorenkonfe renz NW EDK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 III.  Die Bildungsdirektion bezeichne t die Schulen mit Standort im Kanton Zürich, die dem Abkommen unterstellt werden, und die Stu diengänge der Vereinbarungskant one, für die das Schulgeld übernom men wird. IV.  Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 58, 251 . In Kraft seit 16. August 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 413.21 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Fassung gemäss RRB vom 30. Januar 2013 ( OS 68, 148 ; ABl 2013-02-08 ). In Kraft seit 1. Mai 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.17 Schulen mit spezifisch-strukturie rten Angeboten für Hochbegabte Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifischstrukturierten Angeboten für Hochbegabte (vom 20. Februar 2003) I. Allgemeine Bestimmungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zweck, Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Vereinbarung gilt für die Sekundarstufe I und Sekundarstufe II.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie regelt für spezifisch strukt urierte Ausbildungsgänge zur För
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - derung von Hochbegabten in allen Bereichen: a.   den interkantonalen Zugang, b.   die Stellung der Sc hülerinnen und Schüler, c.   die Abgeltung, welche die Wohns itzkantone der Schülerinnen und Schüler den Trägern der Schulen leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft oder Mitfinanzierung von Schul en oder von dieser Vereinbarung abweichende Abgeltungen für den Schulbesuch re geln, gehen dieser Vereinbarung vor. II. Ausbildungsgänge, Beiträ ge und zahlende Kantone Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Anhang Im Anhang wird festgehalten, a.   welche Ausbildungsgänge (inkl. kurze Umschreibung) unter diese Vereinbarung fallen, b.   welche  Beiträge  für  den  Schulbesuch  vom  Wohnsitzkanton  der ausserkantonalen Schülerinnen u nd Schüler zu entrichten sind, c.    welche Kantone von welchen Au sbildungsgängen Gebrauch machen wollen und d.   von welchen Bedingungen die Ka ntone ihre Zahlungsbereitschaft abhängig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Schulen mit spezifisch-strukturie rten Angeboten für Hochbegabte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.17 Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ausbildungsgänge Ausbildungsgänge, die dieser Vere inbarung unterliegen, erfüllen folgende Bedingungen: a.   sie fördern geziel t eine Hochbegabung, b.   sie  gewährleisten  eine  schulische oder  berufliche  Ausbildung,  die zu einem anerkannten Abschluss führt, c.   sie bieten konkrete Unterstütz ung der Schüleri nnen und Schüler, damit diese die Förder ung der Hochbegabung und die Ausbildung verbinden sowie alle ihre Fähi gkeiten harmonisch entwickeln kön nen. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Aufnahme eines Ausbildung sganges in die Liste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Standortkanton meldet der Ge schäftsstelle einen Ausbildungs gang, wenn dieser die Anforderungen gemäss Artikel 3 erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Geschäftsstelle  nimmt  die  ge meldeten  Ausbildungsgänge  in den Anhang auf. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Zahlende Kantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zahlender Kanton ist der Wohnsitzk anton. Die interne Aufteilung oder Weiterverrechnung der Kosten ri chtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kanton kann seine Zahlungsb ereitschaft von Bedingungen abhängig machen (z. B . Kostengutsprache). Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Wohnsitzkanton Als Wohnsitzkanton von Schülerinnen und Schülern gilt: a.   der  Kanton,  in  dem  mündige  Sc hülerinnen  oder  Schüler  ihren gegenwärtigen stipendienre chtlichen Wohnsitz haben, b.   für unmündige Schülerin nen oder Schüler der Kanton, in dem ihre Eltern  ihren  gegenwärtigen  zivilr echtlichen  Wohnsitz  haben  bzw. in dem sich der Sitz der zustä ndigen Vormundschaftsbehörde befin det. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Standortkantone  le gen  die  Beiträge  für  die  in  den  Anhang aufgenommenen Ausbildungsgänge fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es gelten folgende Grundsätze: a.   Die  Abgeltungen  werden  als  Be iträge  pro  Schülerin  und  Schüler und pro Semester festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.17 Schulen mit spezifisch-strukturie rten Angeboten für Hochbegabte b.   Beiträge  werden  an  die  schulis chen  Ausbildungskosten  sowie  an die  Kosten  für  die  Unterstützung  der  Schülerinnen  und  Schüler (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bst. c) ausgerichtet. Nicht ausgerichtet werden Bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - träge  an  Kosten  für  Unterkunft  und  Verpflegung  sowie  für  die spezifische Hochbegabungsförderung. c.   Die  Beitragshöhe  für ausserkantonale  Schül erinnen  und  Schüler darf nicht höher sein als für Schülerinnen und Schüler mit Wohn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sitz im Kanton. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Modalitäten Die Beiträge gelten jeweils für ein Jahr. III. Schülerinnen und Schüler Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Behandlung von Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die ihre Zahlungsbere itschaft erklärt haben Die Standortkantone bzw. die v on ihnen angebotenen Schulen ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - währen den Schülerinnen und Schüler n, deren Wohnsitzkanton seine Zahlungsbereitschaft erklärt hat, die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Schülerinnen und Schülern. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Behandlung  von  Schüleri nnen  und  Schülern  aus  Kanto
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen, die ihre Zahlungsbere itschaft nicht erklärt haben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Schülerinnen und Schüler aus Kant onen, die ihre Zahlungsbereit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaft für den angebotenen Ausbildun gsgang nicht erklärt haben, haben keinen Anspruch auf Gleichbeha ndlung. Sie können zu einem Ausbil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dungsgang zugelas sen werden, wenn die Schülerinnen und Schüler aus den Kantonen, die ihre Zahlungsberei tschaft erklärt haben, Aufnahme gefunden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Schülerinnen  und  Schülern  aus  Kantonen,  die  ihre  Zahlungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bereitschaft nicht erklärt haben, wi rd nebst allfälli gen Schulgebühren eine Gebühr auferlegt, welche mindestens der Abgeltung nach Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 entspricht. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Schulgebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Schulen  können  von  den  Sc hülerinnen  und  Schülern  ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - messene Schulgebühren erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Schulgebühren pro Ausbildungsg ang müssen für alle Schüle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rinnen und Schüler, deren Schulbesuch unter diese Vere inbarung fällt, eingeschlossen diejenigen des Standortkantons, gleich sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schulen mit spezifisch-strukturie rten Angeboten für Hochbegabte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.17 IV. Vollzug Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Beitragsverfahren Der Standortkanton bezeichnet für jede Schule die Zahlstelle. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Geschäftsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Generalsekretariat der Schw eizerischen Konferenz der kan tonalen  Erziehungsdirektoren  (EDK) ist  Geschäftsstelle  dieser  Ver einbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ihr obliegt insbesondere a.   die Information der Vereinbarungskantone, b.   die Koordination und c.   die Regelung von Vollzugs- und Verfahrensfragen. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Vollzugskosten Die Kosten der Geschäftsstelle fü r den Vollzug dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungs zahl  zu  tragen.  Sie  werden  ihnen  jährlich  in  Rechnung  gestellt.  Für besondere Abklärungen, die sich nur auf einzelne Kantone und Schu len  beziehen,  können  die  Kosten  auf  die  betroffenen  Kantone  abge wälzt werden. V.   R e c h t s p f l e g e Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Schiedsinstanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für  allfällige,  sich  aus  der  Anwendung  oder  Auslegung  dieser Vereinbarung  ergebende  Streitigke iten  zwischen  den  Vereinbarungs kantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dieses  setzt  sich  aus  drei  Mitgliedern  zusammen,  welche  durch die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Bestimmungen  des  Konkordates  über  die  Schiedsgerichts barkeit vom 27. März 1969 (SR 279) finden Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.17 Schulen mit spezifisch-strukturie rten Angeboten für Hochbegabte VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Beitritt Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK mitzuteilen. Mit de m Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieser Vereinbarung notwendigen Daten in vorgeschrie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bener Weise zur Verfügung zu stellen. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Inkrafttreten Diese Vereinbarung tr itt in Kraft, wenn mi ndestens drei Kantone den Beitritt erklärt haben, frühest ens aber auf den Beginn des Schul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - jahres 2004/2005. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Änderung des Anhangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Eine  Änderung  des  Anhangs  (Liste  der  Ausbildungsgänge)  ist jeweils auf Beginn des Schuljahres möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Neue Ausbildungsgänge werden au fgenommen, wenn sie vor Ende des  dem  Änderungstermin  vorang ehenden  Kalenderjahres  bei  der Geschäftsstelle gemeldet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eine Änderung der Zahlungsber eitschaft oder der daran geknüpf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten  Bedingungen  muss  der  Geschä ftsstelle  vor  Ende  des  dem  Ände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungstermin vorangehenden Kale nderjahres gemeldet werden. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Änderung der Vereinbarung Eine  Änderung  der  Ve reinbarung  bedarf  de r  Zustimmung  einer Zweidrittelmehrheit de r beteiligten Kantone. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Kündigung Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 31. Juli durch schr iftliche Erklärung an die Geschäfts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Weiterdauer der Verpflichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Verpflichtungen  aus  dieser Vereinbarung  für  die  zum  Zeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - punkt des Austritts eingeschriebenen Schülerinnen und Schüler bleiben bis zum Austritt der Schülerin oder des Schülers weiter bestehen, wenn a.   ein Kanton die Vere inbarung kündigt oder b.   ein  Kanton  seine  Zahl ungsbereitschaft  für  den  Ausbildungsgang kündigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung (Art. 9) erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Schulen mit spezifisch-strukturie rten Angeboten für Hochbegabte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.17 Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Fürstentum Liechtenstein Dieser  Vereinbarung  kann  das  Fü rstentum  Liechtenstein  auf  der Grundlage  seiner  eigene n  Gesetzgebung  beitrete n.  Ihm  stehen  alle Rechte und Pflichten der andere n Vereinbarungspartner zu.