Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte
1 Schulen mit spezifisch-strukturie rten Angeboten für Hochbegabte
414.17 Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte (vom 22. Oktober 2003)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
34 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999
2 ,
3 beschliesst: I. Der Kanton Zürich tritt der In terkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturiert en Angeboten für Hochbegabte vom
20. Februar 2003 bei. II. Für Ausbildungsangebote des Kantons Zürich gelten die An sätze gemäss dem jewe ils geltenden Regionalen Schu labkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen der Nordwestschweize rischen Erziehung sdirektorenkonfe renz NW EDK.
3 III. Die Bildungsdirektion bezeichne t die Schulen mit Standort im Kanton Zürich, die dem Abkommen unterstellt werden, und die Stu diengänge der Vereinbarungskant one, für die das Schulgeld übernom men wird. IV. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
1 OS 58, 251 . In Kraft seit 16. August 2004.
2 LS 413.21 .
3 Fassung gemäss RRB vom 30. Januar 2013 ( OS 68, 148 ; ABl 2013-02-08 ). In Kraft seit 1. Mai 2013.
2
414.17 Schulen mit spezifisch-strukturie rten Angeboten für Hochbegabte Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifischstrukturierten Angeboten für Hochbegabte (vom 20. Februar 2003) I. Allgemeine Bestimmungen Art.
1 Zweck, Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für die Sekundarstufe I und Sekundarstufe II.
2 Sie regelt für spezifisch strukt urierte Ausbildungsgänge zur För
- derung von Hochbegabten in allen Bereichen: a. den interkantonalen Zugang, b. die Stellung der Sc hülerinnen und Schüler, c. die Abgeltung, welche die Wohns itzkantone der Schülerinnen und Schüler den Trägern der Schulen leisten.
3 Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft oder Mitfinanzierung von Schul en oder von dieser Vereinbarung abweichende Abgeltungen für den Schulbesuch re geln, gehen dieser Vereinbarung vor. II. Ausbildungsgänge, Beiträ ge und zahlende Kantone Art.
2 Anhang Im Anhang wird festgehalten, a. welche Ausbildungsgänge (inkl. kurze Umschreibung) unter diese Vereinbarung fallen, b. welche Beiträge für den Schulbesuch vom Wohnsitzkanton der ausserkantonalen Schülerinnen u nd Schüler zu entrichten sind, c. welche Kantone von welchen Au sbildungsgängen Gebrauch machen wollen und d. von welchen Bedingungen die Ka ntone ihre Zahlungsbereitschaft abhängig machen.
3 Schulen mit spezifisch-strukturie rten Angeboten für Hochbegabte
414.17 Art.
3 Ausbildungsgänge Ausbildungsgänge, die dieser Vere inbarung unterliegen, erfüllen folgende Bedingungen: a. sie fördern geziel t eine Hochbegabung, b. sie gewährleisten eine schulische oder berufliche Ausbildung, die zu einem anerkannten Abschluss führt, c. sie bieten konkrete Unterstütz ung der Schüleri nnen und Schüler, damit diese die Förder ung der Hochbegabung und die Ausbildung verbinden sowie alle ihre Fähi gkeiten harmonisch entwickeln kön nen. Art.
4 Aufnahme eines Ausbildung sganges in die Liste
1 Der Standortkanton meldet der Ge schäftsstelle einen Ausbildungs gang, wenn dieser die Anforderungen gemäss Artikel 3 erfüllt.
2 Die Geschäftsstelle nimmt die ge meldeten Ausbildungsgänge in den Anhang auf. Art.
5 Zahlende Kantone
1 Zahlender Kanton ist der Wohnsitzk anton. Die interne Aufteilung oder Weiterverrechnung der Kosten ri chtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht.
2 Der Kanton kann seine Zahlungsb ereitschaft von Bedingungen abhängig machen (z. B . Kostengutsprache). Art.
6 Wohnsitzkanton Als Wohnsitzkanton von Schülerinnen und Schülern gilt: a. der Kanton, in dem mündige Sc hülerinnen oder Schüler ihren gegenwärtigen stipendienre chtlichen Wohnsitz haben, b. für unmündige Schülerin nen oder Schüler der Kanton, in dem ihre Eltern ihren gegenwärtigen zivilr echtlichen Wohnsitz haben bzw. in dem sich der Sitz der zustä ndigen Vormundschaftsbehörde befin det. Art.
7 Beiträge
1 Die Standortkantone le gen die Beiträge für die in den Anhang aufgenommenen Ausbildungsgänge fest.
2 Es gelten folgende Grundsätze: a. Die Abgeltungen werden als Be iträge pro Schülerin und Schüler und pro Semester festgelegt.
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414.17 Schulen mit spezifisch-strukturie rten Angeboten für Hochbegabte b. Beiträge werden an die schulis chen Ausbildungskosten sowie an die Kosten für die Unterstützung der Schülerinnen und Schüler (Art.
3 Abs.
1 Bst. c) ausgerichtet. Nicht ausgerichtet werden Bei
- träge an Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie für die spezifische Hochbegabungsförderung. c. Die Beitragshöhe für ausserkantonale Schül erinnen und Schüler darf nicht höher sein als für Schülerinnen und Schüler mit Wohn
- sitz im Kanton. Art.
8 Modalitäten Die Beiträge gelten jeweils für ein Jahr. III. Schülerinnen und Schüler Art.
9 Behandlung von Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die ihre Zahlungsbere itschaft erklärt haben Die Standortkantone bzw. die v on ihnen angebotenen Schulen ge
- währen den Schülerinnen und Schüler n, deren Wohnsitzkanton seine Zahlungsbereitschaft erklärt hat, die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Schülerinnen und Schülern. Art.
10 Behandlung von Schüleri nnen und Schülern aus Kanto
- nen, die ihre Zahlungsbere itschaft nicht erklärt haben
1 Schülerinnen und Schüler aus Kant onen, die ihre Zahlungsbereit
- schaft für den angebotenen Ausbildun gsgang nicht erklärt haben, haben keinen Anspruch auf Gleichbeha ndlung. Sie können zu einem Ausbil
- dungsgang zugelas sen werden, wenn die Schülerinnen und Schüler aus den Kantonen, die ihre Zahlungsberei tschaft erklärt haben, Aufnahme gefunden haben.
2 Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die ihre Zahlungs
- bereitschaft nicht erklärt haben, wi rd nebst allfälli gen Schulgebühren eine Gebühr auferlegt, welche mindestens der Abgeltung nach Art.
7 entspricht. Art.
11 Schulgebühren
1 Die Schulen können von den Sc hülerinnen und Schülern ange
- messene Schulgebühren erheben.
2 Die Schulgebühren pro Ausbildungsg ang müssen für alle Schüle
- rinnen und Schüler, deren Schulbesuch unter diese Vere inbarung fällt, eingeschlossen diejenigen des Standortkantons, gleich sein.
5 Schulen mit spezifisch-strukturie rten Angeboten für Hochbegabte
414.17 IV. Vollzug Art.
12 Beitragsverfahren Der Standortkanton bezeichnet für jede Schule die Zahlstelle. Art.
13 Geschäftsstelle
1 Das Generalsekretariat der Schw eizerischen Konferenz der kan tonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Ver einbarung.
2 Ihr obliegt insbesondere a. die Information der Vereinbarungskantone, b. die Koordination und c. die Regelung von Vollzugs- und Verfahrensfragen. Art.
14 Vollzugskosten Die Kosten der Geschäftsstelle fü r den Vollzug dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungs zahl zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere Abklärungen, die sich nur auf einzelne Kantone und Schu len beziehen, können die Kosten auf die betroffenen Kantone abge wälzt werden. V. R e c h t s p f l e g e Art.
15 Schiedsinstanz
1 Für allfällige, sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung ergebende Streitigke iten zwischen den Vereinbarungs kantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichts barkeit vom 27. März 1969 (SR 279) finden Anwendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
6
414.17 Schulen mit spezifisch-strukturie rten Angeboten für Hochbegabte VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art.
16 Beitritt Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK mitzuteilen. Mit de m Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieser Vereinbarung notwendigen Daten in vorgeschrie
- bener Weise zur Verfügung zu stellen. Art.
17 Inkrafttreten Diese Vereinbarung tr itt in Kraft, wenn mi ndestens drei Kantone den Beitritt erklärt haben, frühest ens aber auf den Beginn des Schul
- jahres 2004/2005. Art.
18 Änderung des Anhangs
1 Eine Änderung des Anhangs (Liste der Ausbildungsgänge) ist jeweils auf Beginn des Schuljahres möglich.
2 Neue Ausbildungsgänge werden au fgenommen, wenn sie vor Ende des dem Änderungstermin vorang ehenden Kalenderjahres bei der Geschäftsstelle gemeldet sind.
3 Eine Änderung der Zahlungsber eitschaft oder der daran geknüpf
- ten Bedingungen muss der Geschä ftsstelle vor Ende des dem Ände
- rungstermin vorangehenden Kale nderjahres gemeldet werden. Art.
19 Änderung der Vereinbarung Eine Änderung der Ve reinbarung bedarf de r Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit de r beteiligten Kantone. Art.
20 Kündigung Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 31. Juli durch schr iftliche Erklärung an die Geschäfts
- stelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren. Art.
21 Weiterdauer der Verpflichtungen
1 Die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeit
- punkt des Austritts eingeschriebenen Schülerinnen und Schüler bleiben bis zum Austritt der Schülerin oder des Schülers weiter bestehen, wenn a. ein Kanton die Vere inbarung kündigt oder b. ein Kanton seine Zahl ungsbereitschaft für den Ausbildungsgang kündigt.
2 In gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung (Art. 9) erhalten.
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414.17 Art.
22 Fürstentum Liechtenstein Dieser Vereinbarung kann das Fü rstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigene n Gesetzgebung beitrete n. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der andere n Vereinbarungspartner zu.
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