Reglement über die Zulassung zum Studium an der Pädagogischen Hochschule Zürich
                            1 Zulassung zum Studium an der Pädagogischen Hochschule – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.412 Reglement über die Zulassung zum Studium an der Pädagogischen Hochschule Zürich (vom 1. Juli 2014)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Fachhochschulrat, gestützt  auf  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  lit. l  des  Fachhochschulgesetzes  vom  2. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Das Reglement regelt das Verfahren für die Zulassung zum Studium an der Pädagogischen Hoch schule Zürich (PHZH). Für Bewer berinnen und Bewerber mit einem Vo rbildungsausweis, der nicht direkt zur Zulassung führt, wird ein Au fnahmeverfahren mit Aufnahmeprü fung durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Au fn ah m e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Für das Zulassungs- und Aufnahmeverfahren wird eine Auf nahmekommission eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie besteht aus folgenden Mitgliedern: a.   Abteilungsleitung Ressort s der Ausbildung (Vorsitz), b.   Leitung Ressort Aufnahmeverfahren, c.   drei weitere Leitung spersonen aus dem Prorektorat Ausbildung, d.   eine Vertretung des Instituts Unterstrass, e.   eine Vertretung der Pädagogi schen Hochschule Schaffhausen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Mitglieder gemäss lit. c–e werden von der Hochschulleitung für eine Amtsdauer von vier Jahren ernannt. Wiederwahl ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die  Zulassungsvoraussetzungen richten  sich  nach  den  ge samtschweizerischen  und  kantonalen Hochschulerlassen.  Für  Nicht- Regelstudiengänge  kann  die  Hoch schulleitung  abwe ichende  Zulas sungsvoraussetz ungen festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Über die Gleichwertigkeit von Vorbildungsausweisen entscheidet die Aufnahmekommission. Die An erkennung von ausländischen Vor bildungsausweisen auf Ma turitätsniveau richtet sich nach den Vorga ben  der  Rektorenkonferenz  der  Schw eizer  Universitäten  für  die  Zu lassung zum Studium an schweizeri schen universitären Hochschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bewerberinnen  und  Bewerber  ohne deutschsprachigen  Vorbil dungsausweis auf Seku ndarstufe II müssen Deutschkenntnisse auf dem Niveau C2 gemäss Europäisch em Sprachenportfolio nachweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.412 Zulassung zum Studium an der Pädagogischen Hochschule – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Aufnahmekommission legt fest, welche Zertifikate als Nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weis gelten. Bei fehlendem Zertif ikat kann die Aufnahmekommission in begründeten Fällen ersatzweise eine interne Deutschprüfung anord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen. Persönliche Zulassungs voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die Abklärung des Leumunds und der Vertrauenswürdigkeit erfolgt  aufgrund  eines  aktuellen  Au szugs  aus  dem  Strafregister.  Bei Wohnsitz im Ausland ist eine gl eichwertige Urkunde vorzulegen. Die Aufnahmekommission kann von de n Bewerberinnen und Bewerbern weitere Auskünfte und Un terlagen verlangen. b. Gesundheit liche Eignung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die  gesundheitliche  Eignung wird  von  einer  Vertrauens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ärztin oder einem Vertrauensarzt de r PHZH aufgrund eines durch die Bewerberinnen  und  Bewerb er  eingereichten  Arzt zeugnisses  geprüft. Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt ist von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden. Sie oder er meldet der Aufnahmekom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mission Bedenken zur gesundheitlichen Eignung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Aufnahmekommission kann we itere Abklärung en anordnen wie  insbesondere  die  Begutachtung  durch  eine  spezialisierte  Fach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - person. c. Persönliche Eignung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die persönliche Eig nung wird aufgrund ei ner schriftlichen Standortbestimmung  der  Bewerber innen  und  Bewerber  zu  berufs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - relevanten Kompetenzen und zur Berufsmotivation geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Treten  im  Rahmen  des  Zulassung s-  oder  Aufnahmeverfahrens Zweifel an der persönl ichen Eignung auf, ka nn die Aufnahmekommis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sion eine vertrauensärztliche Unters uchung veranlassen oder eine erwei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terte Eignungsbeurteilung nach Studienbeginn anordnen. Aufnahme prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Die  Hochschulleitung  legt  die  Prüfungsfächer  für  die  Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahmeprüfung fest und regelt das Verfahren. Wechsel von einer anderen Hochschule
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Studierende, die an einer ande ren schweizerischen Pädagogi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schen Hochschule infolge Nichtbes tehens von Prüfungen oder berufs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - praktischen Studienteilen endgülti g von einem Studiengang abgewie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen wurden, können nach einer Frist von zwei Jahren ein Gesuch um Zulassung stellen. a. Vertrauens- würdigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zulassung zum Studium an der Pädagogischen Hochschule – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.412
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die Aufnahmekommission entsch eidet über die Zulassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  Zweifeln  bezüglich  der  pe rsönlichen  Voraussetzungen  ent scheidet die Hochschulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 69, 375 ; Begründung siehe ABl 2014-07-11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Januar 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 414.10 .