Verordnung über Ausbildung, Weiterbildung und Aufgaben der Diakone und Diakoninnen (Diakonische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen)
1 Verordnung über diakonische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
181.71 Verordnung über Ausbildung, Weiterbildung und Aufgaben der Diakone und Diakoninnen (Diakonische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen)
4 (vom 10. September 1986)
1 Erlassen vom Kirchenrat, gestützt auf Art. 145 der Kirchenordnung
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1. Grundsatz und Geltungsbereich
§ 1.
Gemäss Art. 145 der Kircheno rdnung versteht man unter diakonischen Mitarbeitern Sozialarb eiter, Gemeindehelfer, Diakone oder Jugendarbeiter beiderlei Gesc hlechts. Zusammen mit allen ande ren Trägern kirchlichen Dienstes is t ihre Tätigkeit auf die Sammlung und Sendung, den Aufbau und das Le ben christlicher Gemeinde aus gerichtet.
§ 2.
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1 Diese Verordnung regelt die Aus- und Weiterbildung sowie die rechtlichen Bedingungen für di e Tätigkeit der diakonischen Mit arbeiter in den Kirchgemeinden ode r in übergemeindlichen Bereichen der evangelisch-reformierten Landeskirche.
2 Dienste im diakonischen Bereich, die nicht berufsmässig aus geübt werden, fallen nicht unter diese Verordnung.
2. Aus- und Weiterbildung
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2.1 Ausbildung
§ 3.
Die Ausbildung soll zu selbstän digem Handeln im Dienst des Gemeindeaufbaus befähigen, insbesondere: a. auf Menschen verschiedenste r Art einzugehen und ihnen die nötige Hilfe zu leisten, b. mit Gruppen umzugehen, sie zu leiten oder zu begleiten, c. gesellschaftliche Zusammenhänge wahrz unehmen und daraus er wachsende Erkenntnisse in den Dienst der Diakonie zu stellen,
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181.71 Verordnung über diakonische Mita rbeiterinnen und Mitarbeiter d. am Planen und Handeln der Kirc he fachlich kompetent teilzuneh
- men, e. mit Kirchenpflegen, Pfarrern, Pf arrfrauen und anderen kirchlichen Mitarbeitern zusammenzuarbeiten.
§ 4.
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1 Die Zulassung zur Ausbildung setzt in der Regel als Grundlage eine abgeschlossene Berufslehre oder einen Mittelschul
- abschluss sowie eine angemessene praktische Tätigkeit voraus.
2 Die Ausbildung hat entweder an einer vom Kirchenrat anerkann
- ten Ausbildungsstätte oder in den vom Kirchenrat angebotenen Kur
- sen zu erfolgen und ist durch den Er werb eines Abschl usszeugnisses zu belegen. Im Zeugnis sind die be suchten Fächer und Praktika auf
- zuführen und mindestens mit eine r Gesamtbewertung zu versehen. Die Anerkennung einer Au sbildungsstätte kann von Auflagen abhän
- gig gemacht werden.
3 Der zeitliche Umfang der Ausbil dung soll den Anforderungen vergleichbarer Berufsausbildungen in sozialen und kirchlichen Tätig
- keiten entsprechen und fachlich begl eitete Praxisabschnitte einschlies
- sen.
4 Anderweitige Ausbildungen ka nn der Kirchenrat anerkennen, wenn Ausbildungsgang und Praxis den Rahmenbedingungen dieser Verordnung entsprechen. Der Kirche nrat kann dies vom Erfolg einer mündlichen Prüfung vor einem durch ihn bestellten Fachausschuss abhängig machen.
2.2
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§ 5.
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2.3 Weiterbildung
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§ 6.
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1 Um ihre Befähigung für ihren Dienst beizubehalten und zu vertiefen, haben sich die diakonischen Mitarbei ter regelmässig weiter
- zubilden. Soweit dafür Arbeitszeit beansprucht wird, bleibt die Eini
- gung mit dem Arbeitgeber über Ar t und Zeitpunkt vorbehalten. Die diakonischen Mitarbeiter haben da s Anrecht auf zehn Arbeitstage Weiterbildung innert zw eier Jahre, ohne Anrechnung an Ferien und freien Tagen. Davon sind fünf Ta ge obligatorisch. Die diakonischen Mitarbeiter haben sich über den Besuch der obligatorischen Weiter
- bildung auszuweisen.
3 Verordnung über diakonische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
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2 Der Kirchenrat fördert die Weit erbildung der diakonischen Mit arbeiter gemäss eine m besonderen, von ihm erlassenen Reglement.
§ 7.
4 Sofern er die Weiterbildungspflic ht erfüllt hat, wird dem dia konischen Mitarbeiter nach sechs Di enstjahren beim gleichen Arbeit geber ein zweimonatige r Weiterbildungsurlaub gewährt. Die zustän dige Fachstelle der Gesamtkirchlic hen Dienste begleitet Planung und Durchführung dieses Urlaubs und begutachtet das Weiterbildungs programm zuhanden der Kirchenpflege. Nach Abschluss erstattet der diakonische Mitarbeiter der Kirc henpflege und der zuständigen Fach stelle der Gesamtkirchlichen Dienst e einen Bericht. Kurskosten gehen zu seinen Lasten, die Stellvertr etungskosten zu Lasten des Arbeit gebers.
3.
5
§§
8–10.
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4. Einsetzung in den Dienst der Kirchgemeinde
§ 11.
4 Nach erfolgtem Stellenantritt geschieht die Einsetzung des diakonischen Mitarbeiters in den Di enst der Kirchgemeinde in einem Gottesdienst. Die Einsetzung erfolg t in den vom Kirchenrat festgeleg ten Formen.
5. Aufgaben
§ 12.
Die diakonischen Mitarbeiter si nd in erster Linie für den diakonischen Auftrag de r Kirchgemeinde verant wortlich. Sie teilen diese Verantwortung mit Kirchenpf legen und Pfarrern. Sie fördern Gemeinschaft und Verantwortung und ermutigen die Gemeinde zum diakonischen Tun (KO Art. 100, 103 und 209
2 ).
6. Regelung des Arbeitsverhältnisses
§ 13.
1 Hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit unterstehen die diakonischen Mitarbeite r der Kirchenpflege.
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2 In allen dienstlichen Verrichtun gen haben sie die Schweigepflicht im Sinne des Amtsgehe imnisses (KO Art. 18
2 ) und das Berufsgeheim
- nis (KO Art. 122 Abs. 2
2 ) zu wahren.
§ 14.
Die diakonischen Mitarbeite r sind bei Beratung von Ge
- schäften aus ihrem Arbeitsbereich an die Kirchenpflegesitzungen ein
- zuladen. Wenn eine Ko mmission für dia konische oder soziale Fragen besteht, nehmen sie an deren Sitzungen teil.
§ 15.
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§ 16.
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1 Rechte und Pflichten des Arbe itsverhältnisses sind in einem Arbeitsvertrag zusammenzu fassen. Grundlage bilden die Be
- soldungs- und Personalordnungen der Kirchgemeinde, von Kirch
- gemeindeverbänden, das Personalr echt anderer Ge meinden oder des Kantons.
2 Die einzelnen Aufgaben sind in einem Pflichtenheft festzuhalten und allfällige Schwerpunkte der Täti gkeit hervorzuheben. Das jeweils gültige Pflichtenheft bildet einen integrierenden Bestandteil des Arbeitsvertrages. Vor jeder Änderung ist der diakonische Mitarbeiter anzuhören.
7.
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§§
16 a–16 k.
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8. Schlussbestimmungen
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§ 17.
1 Diese Verordnung gilt vom Tag ihres Inkrafttretens an für alle neu in den zürcherischen Ki rchendienst eintretenden diakoni
- schen Mitarbeiter.
2 Für die bereits im diakonischen Dienst stehenden Mitarbeiter ist das in dieser Verordnung vorges ehene Recht anzuwenden. Alle Ar
- beitsverhältnisse sind entsprechend anzupass en. Soweit den diakoni
- schen Mitarbeitern eine Nachausb ildung und den Arbe itgebern eine kurzfristige Anpassung in den v on ihnen zu erfüllenden Bedingungen
- lösung des bestehenden Arbeitsver hältnisses beib ehalten werden, längstens jedoch bis zum Ende der Amtsdauer 1990/94 der kirchlichen Gemeindebehörden.
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§ 18.
4 Die zuständige Fachstelle de r Gesamtkirchlichen Dienste berät Kirchenpflegen, andere kirc hliche Organe und diakonische Mit arbeiter in allen fachlichen Fragen und koordiniert nach Bedarf die Verbindungen zu anderen Fachstellen.
§ 19.
1 Diese Verordnung ist vom Kirc henrat am 10. September
1986 erlassen und auf den 1. Januar
1987 in Kraft gesetzt worden. Sie ersetzt alle ihr widersprechenden früheren Beschlüs se des Kirchen rates.
2 Die Teilrevision vom 16. Mai 2007 tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
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1 OS 49, 690.
2 LS 181.12 .
3 Fassung gemäss B vom 28. Januar 1998 (OS 54, 496). In Kraft seit 1. April
1998.
4 Fassung gemäss B vom 16. Mai 2007 ( OS 62, 153 ). In Kraft seit 1. Juli 2007.
5 Aufgehoben durch B vom 16. Mai 2007 ( OS 62, 153 ). In Kraft seit 1. Juli 2007.
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