Verordnung über Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Berei... (734.6)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (VGSEB)

(VGSEB) vom 25. November 2015 (Stand am 14. Februar 2017)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 3 und 55 Absatz 3 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902¹ (EleG), in Ausführung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009² über die Produktesicherheit (PrSG) und des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995³ über die technischen Handelshemmnisse (THG),
verordnet:
¹ SR 734.0 ² SR 930.11 ³ SR 946.51

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich
¹ Diese Verordnung gilt für folgende Produkte im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU⁴ (EU-Ex-Geräte-Richtlinie):
a. Geräte und Schutzsysteme, die zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen bestimmt sind;
b. Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen, die zwar für den Einsatz ausserhalb von explosionsgefährdeten Bereichen bestimmt, jedoch im Hinblick auf Explosionsrisiken für den sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsystemen erforderlich sind oder dazu beitragen;
c. Komponenten, die zum Einbau in Produkte nach Buchstabe a vorgesehen sind.
² Sie gilt nicht für Produkte nach Artikel 1 Absatz 2 der EU-Ex-Geräte-Richtlinie.
⁴ Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutz­systeme zur bestimmungsgemässen Verwendung in explosions­gefährdeten Bereichen (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 96 vom 29.03.2014, S. 309.
Art. 2 Begriffe
¹ In dieser Verordnung gelten als:
a. Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Schweizer Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
b. Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Schweizer Markt;
c. Wirtschaftsakteurin: die Herstellerin, die Bevollmächtigte, die Importeurin und die Händlerin.
² Dem Bereitstellen auf dem Schweizer Markt gleichgestellt ist die Inbetriebnahme von Produkten zu gewerblichen Zwecken im eigenen Betrieb, falls zuvor keine Bereitstellung auf dem Markt stattgefunden hat.
³ Im Übrigen gelten die Begriffe nach Artikel 2 und dem darin genannten Anhang I der EU-Ex-Geräte-Richtlinie⁵. Anstelle der in Artikel 2 Ziffern 18–20 der EU-Ex-Geräte-Richtlinie genannten Begriffe gelten die entsprechenden Begriffe der Gesetzgebung über die Produktesicherheit und die Akkreditierung. Zudem gelten die Ausdrucksentsprechungen nach dem Anhang.
⁵ Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.
Art. 3 Sicherheit
Produkte dürfen bei ordnungsgemässer Installation und Wartung sowie bei bestimmungsgemässer Verwendung weder Personen noch Sachen gefährden.

2. Abschnitt: Bereitstellung von neuen Produkten auf dem Markt

Art. 4 Pflichten
¹ Die Pflichten der Wirtschaftsakteurinnen richten sich nach den Artikeln 6–9 sowie den darin genannten Anhängen II–IX der EU-Ex-Geräte-Richtlinie⁶, soweit sich diese nicht aus der vorliegenden Verordnung ergeben. Die nach diesen Artikeln zuständigen Behörden sind die Vollzugsorgane nach Artikel 17 Absatz 2.
² Die Pflicht, die CE-Kennzeichnung anzubringen, gilt nicht. Soweit die CE-Kenn­zeichnung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht ist, kann sie belassen werden.
³ Eine Importeurin oder eine Händlerin gilt als Herstellerin im Sinne dieser Verordnung und unterliegt deren Pflichten, wenn sie:
a. ein Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt; oder
b. ein bereits auf dem Markt befindliches Produkt so verändert, dass die Konformität mit dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.
⁶ Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.
Art. 5 Grundlegende Anforderungen
¹ Produkte dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen nach Anhang II der EU-Ex-Geräte-Richtlinie⁷ entsprechen. Für die Bestimmung der Gerätegruppen und Gerätekategorien gilt Anhang I dieser Richtlinie.
² Auf dem Produkt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den beigefügten Unterlagen müssen folgende Angaben angebracht werden:
a. Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes geeignetes Kennzeichen zu seiner Identifikation;
b. Name, Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke der Herstellerin und gegebenenfalls der Importeurin;
c. die Kontaktadresse der Person nach Buchstabe b.
³ Für Produkte, die keine Komponenten sind, müssen an der gleichen Stelle die weiteren Kennzeichnungen und Informationen nach Anhang II Nummer 1.0.5 der EU-Ex-Geräte-Richtlinie angebracht werden.
⁷ Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.
Art. 6 Technische Normen
¹ Die Bezeichnung der technischen Normen⁸, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren, richtet sich nach Artikel 6 des PrSG.
² Das Bundesamt für Energie (BFE) ist im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) zuständig für die Bezeichnung der Normen.
⁸ Die Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch
Art. 7 Konformitätserklärung
¹ Wer als Wirtschaftsakteurin ein Produkt nach Artikel 1 auf dem Markt bereitstellt, muss eine Konformitätserklärung vorlegen können, aus der hervorgeht, dass das Produkt den grundlegenden Anforderun­gen entspricht und die Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 12 durchge­führt worden sind.
² Fällt das Produkt unter mehrere Regelungen, die eine Konformitätserklärung ver­langen, so ist eine einzige Erklärung auszustellen. Diese muss alle massgebenden Informationen zu den betreffenden Regelungen enthalten.
³ Die Konformitätserklärung muss in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein und folgende Angaben enthalten:
a. Produkt oder Produktmodell mit Produkt-, Chargen-, Typen- oder Seriennummer;
b. Namen oder Erkennungszeichen und Adresse der Herstellerin oder ihrer in der Schweiz niedergelassenen Vertretung;
c. Beschreibung des Produkts und Angaben zu dessen Identifikation;
d. die angewandten technischen Vorschriften, Normen mit Ausgabestand (EN) oder Edition (IEC) oder anderen Spezifika­tio­nen;
e. gegebenenfalls Namen und Adresse der Prüf- und Konformitätsbewertungs­stelle (notifizierte Stelle), mit Angabe der von ihr ausgeführten Bewertung und der von ihr ausgestellten Bescheinigung;
f. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für die Herstellerin oder ihre in der Schweiz niedergelassene Vertretung unterzeich­net.
⁴ Für Komponenten nach Artikel 2 Nummer 3 der EU-Ex-Geräte-Richtlinie⁹ genügt eine schriftliche Konformitätsbescheinigung der Herstellerin. Darin muss dargelegt werden, dass die Komponenten den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Ferner müssen die Merkmale der Komponenten sowie die Bedingungen für den Einbau angegeben werden, die dazu beitragen, dass die entsprechenden Geräte oder Schutz­systeme die grundlegenden Anforderungen erfüllen.
⁹ Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.
Art. 8 Aufbewahrung der Konformitätserklärung und der Konformitätsbescheinigung
Die Konformitätserklärung bzw. die Konformitätsbescheinigung der Herstellerin müssen während zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Produkts auf dem Schweizer Markt vorgelegt werden können.
Art. 9 Erfüllung der Anforderungen
¹ Werden Produkte nach den technischen Normen nach Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind.
² Werden diese Normen nicht oder nur teilweise angewandt, so muss die Wirtschaftsakteurin nachweisen können, dass die grundlegenden Anforderungen auf andere Weise erfüllt werden.
³ Sie muss technische Unterlagen zur Verfügung halten, die es den Vollzugsorganen nach Artikel 17 erlauben, die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen zu überprüfen.
Art. 10 Dem Produkt beizulegende Informationen
¹ Die Wirtschaftsakteurinnen legen dem Produkt folgende Informationen bei:
a. die Betriebsanleitung und notwendige Sicherheitsinformationen mindestens in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Ortes, an dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird;
b. eine Kopie der Konformitätserklärung nach Artikel 7 Absatz 1 oder der Konformitätsbescheinigung nach Artikel 7 Absatz 4.
² Bei Chargen mit einer Vielzahl von gleichen Produkten genügt eine Kopie der Konformitätserklärung oder der Konformitätsbescheinigung pro Charge.
Art. 11 Technische Unterlagen
¹ Die technischen Unterlagen müssen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein und folgende Angaben enthalten:
a. eine allgemeine Beschreibung des Produkts;
b. Angaben über die Massnahmen, die gewährleisten, dass das Produkt mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 5 übereinstimmen;
c. die für die Konformitätsbewertungsverfahren notwendige Dokumentation, insbesondere: 1. die von der notifizierten Stelle ausgestellte Baumusterprüfbescheinigung oder, bei Einzelprüfung, die Konformitätsbescheinigung,
2. die Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne insbesondere von Bauteilen, Montageuntergruppen und Schaltkreisen,
3. die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise der Produkte erforderlich sind,
4. eine Liste der ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gewählten Lösungen, soweit die bezeichneten Normen nicht angewandt wurden,
5. die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen und Prüfungen, einschliesslich einer Risikobeurteilung,
6. die Prüfberichte der Herstellerin oder des Herstellers und die Prüfberichte Dritter.
² Die technischen Unterlagen können in einer anderen Sprache abgefasst sein, sofern die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte in einer schweizerischen Amts­sprache oder in Englisch erteilt werden.
³ Die technischen Unterlagen müssen während zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Produkts auf dem schweizerischen Markt vorgelegt werden können. Bei Serienfertigungen beginnt die Frist mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen
Art. 12 Konformitätsbewertungsverfahren
¹ Die Konformitätsbewertungsverfahren werden für Geräte und, soweit notwendig, für Vorrichtungen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b wie folgt durchgeführt:
a. Für die Gerätekategorie M 1 und 1 der Gerätegruppen I und II ist die Baumusterprüfung gemäss Anhang III der EU-Ex-Geräte-Richtlinie¹⁰ anzuwenden und entweder das Verfahren nach Anhang IV oder das Verfahren nach Anhang V dieser Richtlinie.
b. Für die Gerätekategorie M 2 und 2 der Gerätegruppen I und II ist wie folgt vorzugehen: 1.¹¹
Für Motoren mit innerer Verbrennung und für elektrische Geräte dieser Kategorien und Gruppen ist die Baumusterprüfung gemäss Anhang III der EU-Ex-Geräte-Richtlinie und entweder das Verfahren nach Anhang VI oder das Verfahren nach Anhang VII dieser Richtlinie anzuwenden.
2. Für die übrigen Geräte dieser Kategorien und Gruppen ist die interne Fertigungskontrolle gemäss Anhang VIII der EU-Ex-Geräte-Richtlinie anzuwenden. Die technischen Unterlagen gemäss Anhang VIII Ziffer 2 der EU-Ex-Geräte-Richtlinie sind einer notifizierten Stelle zu übermitteln, die den Erhalt dieser Unterlagen unverzüglich bestätigt und sie aufbewahrt.
c. Für die Gerätekategorie 3 der Gerätegruppe II ist die interne Fertigungskontrolle gemäss Anhang VIII der EU-Ex-Geräte-Richtlinie anzuwenden.
² Die Konformität der Produkte der Gerätegruppen I und II kann ausser mit den Verfahren nach Absatz 1 auch auf der Grundlage einer Einzelprüfung gemäss Anhang IX der EU-Ex-Geräte-Richtlinie nachgewiesen werden.
³ Für Schutzsysteme ist das Konformitätsbewertungsverfahren nach Absatz 1 Buchstabe a oder nach Absatz 2 durchzuführen.
⁴ In Bezug auf die Sicherheitsaspekte nach Anhang II Ziffer 1.2.7 der EU-Ex-Geräte-Richtlinie kann zusätzlich zu den Konformitätsbewertungsverfahren gemäss den Absätzen 1–3 das Verfahren gemäss Anhang VIII der EU-Ex-Geräte-Richtlinie angewandt werden.
⁵ Die Vollzugsorgane können in begründeten Fällen das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Produkten bewilligen, auch wenn die Verfahren dieses Artikels nicht durchgeführt wurden.
¹⁰ Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.
¹¹ Die Berichtigung vom 14. Febr. 2017 betrifft nur den italienischen Text ( AS 2017 559 ).
Art. 13 Konformitätsbewertungsverfahren für Komponenten
¹ Komponenten werden nach Artikel 12 Absätze 1 und 2 auf ihre Konformität hin bewertet.
² Anstelle der Konformitätserklärung muss die Herstellerin eine schriftliche Konformitätsbescheinigung ausstellen. Diese enthält:
a. die Erklärung, dass die betreffende Komponente mit den Bestimmungen dieser Verordnung konform ist;
b. die Beschreibung der Merkmale dieser Komponenten;
c. die Bedingungen für ihren Einbau in Geräte und Schutzsysteme, die dazu beitragen, dass die für fertiggestellte Geräte und Schutzsysteme geltenden wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen gemäss Anhang II der EU-Ex-Geräte-Richtlinie¹² erfüllt werden.
¹² Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.
Art. 14 Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen
¹ Prüf- oder Konformitätsbewertungsstellen, die Berichte oder Bescheinigungen auf­grund der Verfahren nach den Artikeln 12 und 13 ausstellen, müssen:
a. nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996¹³ akkreditiert sein;
b. von der Schweiz im Rahmen von internationalen Übereinkommen anerkannt sein; oder
c. durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.
² Wer sich auf die Unterlagen einer anderen als der in Absatz 1 erwähnten Stellen beruft, muss glaubhaft darlegen, dass die angewandten Verfahren und die Qualifika­tion dieser Stelle den schweizerischen Anforderungen genügen (Art. 18 Abs. 2 THG).
¹³ SR 946.512

3. Abschnitt: Bereitstellung von gebrauchten Produkten auf dem Markt

Art. 15
¹ Gebrauchte Produkte dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens gelten­den Anforderungen erfüllen.
² Gebrauchte Produkte, die erstmalig in der Schweiz in Verkehr gebracht werden, unterliegen den Bestimmungen über das Inverkehrbringen neuer Produkte.
³ Werden gebrauchte Produkte umgebaut oder erneuert und betreffen diese Umbauten und Erneuerungen die Sicherheit wesentlich, so unterliegen sie hinsichtlich dieser Umbauten oder Erneuerungen den Bestimmungen über das Inverkehrbringen neuer Produkte.

4. Abschnitt: Ausstellungen und Vorführungen

Art. 16
Produkte, welche die Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt nicht erfüllen, dürfen ausgestellt oder vorgeführt werden, wenn:
a. deutlich darauf hingewiesen wird, dass die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen nicht nachgewiesen ist und die Produkte deshalb noch nicht in Verkehr gebracht werden dürfen;
b. die notwendigen Massnahmen zum Schutz von Personen und Sachen getrof­fen worden sind.

5. Abschnitt: Marktüberwachung und Marktbeobachtung

Art. 17 Marktüberwachung durch die Vollzugsorgane
¹ Die Vollzugsorgane kontrollieren, ob die auf dem Markt bereitgestellten Produkte den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Sie führen zu diesem Zweck Stichproben durch und verfolgen begründete Hinweise, wonach ein Produkt den Vorschriften nicht entspricht.
² Vollzugsorgane sind:
a. für Produkte mit elektrischen Zünd­quel­len sowie für elektrische Installationen in explosionsgefährdeten Berei­chen: die Kontrollstelle nach Artikel 21 EleG;
b. für die übrigen Produkte: die Organe nach Artikel 20 der Verordnung vom 19. Mai 2010¹⁴ über die Produkte­si­cherheit (PrSV).
³ Sie können von der Zollverwaltung für eine festgesetzte Dauer Meldungen über die Einfuhr genau bezeichneter Produkte verlangen.
⁴ Die Wirtschaftsakteurinnen sind verpflichtet, den Vollzugsorganen alle für den Vollzug der Marktüberwachung notwendigen Informationen innert einer von diesen festgesetzten Frist zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sind sie verpflichtet auf Verlangen die Wirtschaftsakteurinnen zu nennen, von denen sie ein Produkt bezogen oder an die sie ein Produkt abgegeben haben.
¹⁴ SR 930.111
Art. 18 Marktbeobachtung durch die Wirtschaftsakteurinnen
¹ Die Wirtschaftsakteurinnen beobachten, ob die von ihnen auf dem Markt bereitgestellten Produkte den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, soweit das angesichts der von diesen Produkten ausgehenden Risiken für die Gesundheit und Sicherheit notwendig erscheint.
² Sie erheben gegebenenfalls zu diesem Zweck Stichproben, verfolgen begründete Hinweise, wonach ein Produkt den Vorschriften nicht entspricht und dokumentieren diese zuhanden der Vollzugsorgane und der übrigen Wirtschaftsakteurinnen.
³ Stellen sie fest, dass ein Produkt den Vorschriften nicht entspricht, so treffen sie die notwendigen Massnahmen und informieren, soweit aufgrund der Risiken notwendig, unverzüglich die Vollzugsorgane über die festgestellten Mängel und die getroffenen Massnahmen.
Art. 19 Befugnisse der Vollzugsorgane
¹ Im Rahmen der Marktüberwachung sind die Vollzugsorgane befugt:
a. die für den Nachweis der Konformität von Produkten erforderlichen: 1. Unterlagen und Informationen zu verlangen und dazu eine Frist festzusetzen,
2. Muster zu erheben;
b. während der üblichen Arbeitszeit die Geschäfts­räume zu betreten;
c. Prüfungen anzuordnen, wenn: 1. die verlangten Unterlagen nicht fristgerecht eingehen oder unvollständig sind,
2. aus der Konformitätserklärung nach Artikel 7 nicht hinreichend hervorgeht, dass ein Produkt die Anforde­rungen erfüllt,
3. Zweifel bestehen, ob ein Produkt mit den eingereichten Unterlagen übereinstimmt.
² Vor der Anordnung einer Prüfung gibt das Vollzugsorgan der Wirtschaftsakteurin Gelegenheit zur Stellungnahme.
³ Die Wirtschaftsakteurin muss dem betreffenden Vollzugsorgan ein Produkt nach dessen Wahl unentgeltlich zur Verfügung stellen.
⁴ Sie trägt zudem die Kosten der Prüfung nach Absatz 1 Buchstaben c, wenn die Unterlagen nicht fristgerecht oder unvollständig eingereicht wurden oder die Prüfung ergibt, dass das Produkt den Anforderungen nicht entspricht.
Art. 20 Massnahmen
¹ Ergibt die Kontrolle oder die Überprüfung, dass Vorschriften dieser Verordnung verletzt sind, so verfügen die Vollzugsorgane Massnahmen nach Artikel 10 Absätze 2–5 PrSG.
² Die Vollzugsorgane erheben eine Gebühr und auferlegen den Betroffenen die erwachsenen Kosten nach den Bestimmungen der für sie anwendbaren Gebührenordnung für:
a. Kontrollen, wenn sich herausstellt, dass das Produkt nicht den Vorschriften entspricht;
b. Verfügungen im Zusammenhang mit der Kontrolle von Produkten zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen.
³ Die Vollzugsorgane sind zuständig für die Gewährung der internationalen Amts­hilfe im Rahmen von Artikel 22 THG.
Art. 21 Koordination
Die Vollzugsorgane informieren sich gegenseitig über die Ergebnisse ihrer Kontrolltätigkeit und melden insbesondere an Produkten festgestellte Mängel.

6. Abschnitt: Rechtsmittel

Art. 22
Der Rechtsschutz gegen Verfügungen der Vollzugsorgane nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a richtet sich nach Artikel 23 EleG und gegen Verfügungen der Vollzugs­organe nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b nach Artikel 15 PrSG.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 23 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 2. März 1998¹⁵ über Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen wird aufgehoben.
¹⁵ [ AS 1998 963 , 2007 4477 Ziff. IV 26, 2010 2583 Anhang 4 Ziff. II 2 2749 Ziff. I 2, 2013 3509 Anhang Ziff. 4]
Art. 24 Übergangsbestimmung
¹ Produkte, die nach der bisherigen Verordnung auf dem Markt bereitgestellt werden, dürfen weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen der bisherigen Verordnung erfüllen und vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht wurden.
² Gemäss bisheriger Verordnung ausgestellte Bescheinigungen bleiben im Rahmen dieser Verordnung gültig.
Art. 25 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 20. April 2016 in Kraft.

Anhang

(Art. 2)

Entsprechungen von Ausdrücken

Für die korrekte Auslegung der EU Ex-Geräte-Richtlinie auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, gelten die folgenden Entsprechungen von Ausdrücken:
a. Deutsche Ausdrücke

EU

Schweiz

Mitgliedstaat

Schweiz

Einzelstaatlich

schweizerisch

EU-Konformitätserklärung

Konformitätserklärung

EU-Baumusterprüfbescheinigung

Baumusterprüfbescheinigung

EU-Baumusterprüfung

Baumusterprüfung

Unionsmarkt

Schweizerischer Markt

Union

Schweiz

in der Union ansässige Person

in der Schweiz niedergelassene Person

Einführer

Importeur

Amtsblatt der Europäischen Union

Bundesblatt

b. Französische Ausdrücke

UE

Suisse

état membre

Suisse

national

suisse

déclaration UE de conformité

déclaration de conformité

attestation d’examen UE de type

attestation d’examen de type

examen UE de type

examen de type

marché de l’Union

marché suisse

Union

Suisse

personne établie dans l’Union

personne établie en Suisse

importateur

importateur

Journal officiel de l’Union européenne

Feuille fédérale

c. Italienische Ausdrücke

UE

Svizzera

Certificato di esame UE del tipo

Certificato di esame del tipo

Dichiarazione di conformità UE

Dichiarazione di conformità

Gazzetta ufficiale dell’Unione europea

Foglio Federale

Esame UE del tipo

Esame del tipo

Immissione sul mercato nell’Unione

Immissione sul mercato in Svizzera

Mercato dell’Unione

Mercato svizzero

Messa in servizio nell’Unione

Messa in servizio in Svizzera

nazionale

svizzero

Persona stabilita nell’Unione

Persona domiciliata in Svizzera

Stato membro

Svizzera

Unione

Svizzera

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