Tarifordnung für die Aufwendungen der ABC-Wehr
                            1 Tarifordnung für die Aufwendungen der ABC-Wehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            861.31 Tarifordnung für die Aufwendungen der ABC-Wehr (vom 26. November 2012)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Amt für Abfall, Wasser, Energi e und Luft (AWEL) und die Gebäude versicherung Kanton Zürich, gestützt auf Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 , Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 , §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Abs. 4 des Gesetzes über di e Feuerpolizei und das Feuerwehr wesen vom 24. September 1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 , §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 der Gebührenordnung zum Voll zug  des  Umweltrechts  vom  3. November  1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 sowie  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  der Verordnung über den ABC-Schutz vom 28. Februar 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliessen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Die Tarifordnung bestimmt, welc he Kosten die Verursacherin oder  der  Verursacher  eines  atomaren,  biologischen  oder  chemischen Schadenereignisses für die Bewältig ung des Ereignisses bezahlen muss. Unter die chemischen Scha denereignisse fallen au ch Ereignisse mit Öl wie zum Beispiel Bode nverschmutzungen nach Verkehrsunfällen oder Ölschäden (Ölspuren) auf Strassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Verrechnung der Aufwend ungen von Feuerwehreinsätzen bei  Verkehrsunfällen  und  Fahrzeugbränden  gilt  die  entsprechende Tarifordnung vom 16. November 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anspruchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            berechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und finanzielle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abwicklung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Anspruchsberechtigte  Stelle gegenüber  der  Verursacherin oder dem Verursacher ist die GVZ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  GVZ  führt  eine  zentrale  I nkassostelle  für  alle  Aufwendun gen, die bei der Bewältigung eines Ereignisses entstehen. Dazu gehö ren namentlich die Kosten a.   der einsatzleistenden Stützpunk tfeuerwehr und der einsatzleisten den Ortsfeuerwehr, b.   des B-Fachberatungs- und des Ge wässerschutzpikettdienstes sowie des Gewässerschutzlabors (AWEL), c.   aus  dem  Einsatz  von  Ölsperren, Ölabscheidern,  Fahrzeugen  ein schliesslich Ölwehrschiffe n sowie weiteren Geräten, d.   für  das  verwendete  Verbrauchs material  und  die  Entsorgung  von Löschwasser, e.   des  Primärpiketts  des  C-Fachbera tungsdienstes,  Forensisches  Ins titut  der  Stadtpolizei  Zürich  und der  Wasserschutzpolizei  (Stadt Zürich),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            861.31 Tarifordnung für die Aufwendungen der ABC-Wehr f. des Sekundärpiketts des C-Fa chberatungsdienstes (GVZ), g.   der kantonalen Seepoliz ei (Kantonspolizei), h.   der beigezogenen Dritten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Jede  Einsatzorganisation  füllt für  den  Einsatz  einen  Einsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rapport aus und übermittelt diesen i nnert 30 Tagen se it dem Ereignis an die GVZ. Personalkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Für den Einsatz von Personal we rden folgende Kosten ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechnet: a.   Feuerwehrpersonal: Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            125 pro Einsatzstunde für Angehörige der Milizfeuerwehren, Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180 pro Einsatzstunde für Angehörige der Berufsfeuerwehren, b.   Fachberatungs-  und  Pikettdienste  des  AWEL,  der  Stadt  Zürich (Forensisches Institut der Stadtpolizei) und der GVZ: Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            128 pro Einsatzstunde, c.   übrige Einsatzkräfte wie beigezogene Expert innen, Experten oder weitere  Dritte:  die  von  diesen  in Rechnung  gestellten  Kosten, zuzüglich 3% Umtriebsentschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  verrechenbare  Einsatzzeit  fü r  das  Personal  dauert  von  der Alarmierung bis zur Entl assung, einschliesslich der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Fahrze uge und Geräte (Retablierung). Die erste  angebrochene  Einsatzstunde  wi rd  als  volle  Stunde  verrechnet. Die weitere Einsatzzeit wird auf die Viertelstunde genau verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Tarife nach Absatz 1 lit. a umfassen auch die Vorhaltekosten nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Abs. 1 lit. a und c des Gesetz es über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 . Fahrzeug- und Gerätekosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Für den Einsatz von Fahrzeug en und Geräten (ohne Perso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nal) werden folgende Kosten verrechnet: a.    ABC-Messfahrzeug                              Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700 pro Einsatzstunde b.    Anhänger                                               Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 pro Einsatzstunde c. Autodrehleiter (ADL), mind. 25 m    Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            400 pro Einsatzstunde d.    Containertransportfahrzeug, leer Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500 pro Fahrzeug und Einsatz e. Einsatzleit-/Kommandofahrzeug Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300 pro Einsatzstunde f. Container Umpumpequipment Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2500 pro Einsatz g. Gerätschaften wie: Motorspritze, Tauchpumpe, Kettensäge, Wassersauger, Lüftungsgerät usw. Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 pro Gerät pro Einsatzstunde h.    Hochleistungslüfterfahrzeug Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300 pro Einsatzstunde i. Hubrettungsfahrzeug Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350 pro Einsatzstunde j. Kreislaufgeräte Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120 pro Gerät und Einsatz k.    B-Laboratorium Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1500 pro Analyse und Einsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Tarifordnung für die Aufwendungen der ABC-Wehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            861.31 l. Öl-/Chemie-/Strahlenwehr- fahrzeug (ABCF) Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            600 pro Einsatzstunde m.   Ölabscheider mobil Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500 pro Gerät und Einsatztag n.    Ölsperre Glatt in Hochfelden Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2400 pro Einsatz o.    Ölsperren mobil Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 pro Element und Einsatz p.    Ölwehrschiff Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300 pro Einsatzstunde q.    Pikettfahrzeuge AWEL, B- oder C-Fachberatende (BFB, CFB) Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 pro Einsatzstunde r. Pionierfahrzeug (PiF) Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300 pro Einsatzstunde s. Tanklöschfahrzeug (TLF) Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300 pro Einsatzstunde t. übrige Einsatzfahrzeuge Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 pro Einsatzstunde u.    Universallöschfahrzeug (ULF) Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            400 pro Einsatzstunde v. Vollschutzanzug Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150 pro Anzug und Einsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die verrechenbare Einsatzzeit be ginnt mit der Ausfahrt des Fahr zeuges  aus  dem  Feuerwehrlokal und  endet  mit  dessen  Rückkehr. Erfolgt  die  Verrechnung  nach  Einsatzstunden,  wird  die  erste  ange brochene Einsatzstunde als volle Stunde verrechnet. Die weitere Ein satzzeit wird auf die Vier telstunde genau verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die in den Fahrzeugen mitgeführ ten Geräte sind mit Ausnahme der Vollschutzanzüge und Kreislaufg eräte in den Fahrzeugkosten inbe griffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Tarife nach Absatz 1 umfass en auch die Vorhaltekosten nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Abs.
                            1  lit. b  des  Gesetzes  über  die  Feuerpolizei  und  das  Feuer wehrwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fahrzeuge und Geräte von beigezo genen Dritten werden zu den von diesen in Rechnung gestellten Kosten, zuzüglich 3% Umtriebsent schädigung, verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verbrauchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            material und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            weitere Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Für den Einsatz von Verbrauchs material werden die Kosten für den Ersatz des Materials, zu züglich 10% Umtriebsentschädigung, verrechnet. Die Kosten basieren au f dem Richtpreis des von der GVZ betriebenen Materiallage rs (ohne Subventionen) oder, wenn dort nicht erhältlich, auf dem Selbstkostenpreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Entsorgung von mit to xischen oder umweltgefährdenden Stoffen verunreinigtem Löschwasse r und Abfällen werden die tatsäch lichen Entsorgungskosten, zuzüglic h 3% Umtriebsentschädigung, ver rechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für die Reinigung von Kanalisa tionsanlagen und weitere Sanie rungsarbeiten werd en die von den ausführe nden Dritten in Rechnung gestellten Kosten, zuzüglich 3% Umtriebsentschädigung, verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            861.31 Tarifordnung für die Aufwendungen der ABC-Wehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für  Untersuchungen  des  Gewäss erschutzlabors  oder  von  weite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren Laboratorien werden die von dies en in Rechnung gestellten Kos
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten, zuzüglich 3% Umtriebs entschädigung, verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Der Personalaufwand für das Üb erprüfen und nötigenfalls Über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - arbeiten von Brandschutz- und Feue rwehreinsatzplän en wird gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1 verrechnet.
                            6 Für Fehlalarme werden im Einzelfall höchstens Fr. 1800 verrech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - net. Personalkosten der Feuer wehren gegen über der GVZ
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die  Feuerwehren  verrechnen die  Personalkosten  aus  Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sätzen gegenüber der GVZ (zentrale Inkassostelle) zu den Tarifen der Entschädigungsverordnung ihrer Tr ägerorganisation ( höchstens Fr. 65 pro  Einsatzstunde  für  Angehörige der  Milizfeuerweh ren  einschliess
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich  Spesen,  höchstens  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120  pro  Einsatzstunde  für  Angehörige  der Berufsfeuerwehren eins chliesslich Spesen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 68, 68 ; Begründung siehe ABl 2012-12-07 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. März 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 528.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 710.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 861.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 861.32 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 SR 814.01 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 SR 814.20 .