Verordnung über den freien Personenverkehr und die Begrenzung der Zahl der erwerbstätigen Ausländer
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1. 10. 02 - 38 V – freier Personenverkehr, Begrenzung der erwerbstät. Ausländer
823.21 Verordnung über den freien Personenverkehr und die Begrenzung der Zahl der erwerbstätigen Ausländer (vom 24. Juli 2002)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
3 , die Verordnung des Bundesrates über die schrittweise Einführung des freien Personen- verkehrs zwischen der Schweizerischen Ei dgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und de ren Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten der Europäis chen Freihandelsassoziation Nor- wegen, Island und dem Fürstentum Liechtenstein vom 22. Mai 2002 (VEP)
2 sowie auf die Verordnung über di e Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 (BVO)
4 , beschliesst:
Zuständigkeit
§ 1. Arbeitsmarktbehörde im Si
nne der Verordnungen über die Einführung des freien Personenverkehrs und über die Begrenzung der Zahl der Ausländer ist die Volkswirts chaftsdirektion. Sie vollzieht die beiden Verordnungen auf kantonaler Ebene, soweit damit nach kanto- nalem Recht keine andern Organe betraut sind. Die Volkswirtschaftsdi rektion bewilligt die Erwerbstätigkeit von Asylsuchenden gemäss Ar t. 43, 61 und 75 AsylG
3 . Die Volkswirtschaftsdirektion ka nn die Rechte und Pflichten ge- mäss Abs. 1 und 2 den Städten Züri ch und Winterthur übertragen. Andere staatliche St ellen können zur Mitwir kung beim Vollzug herangezogen werden.
Gesuche
§ 2. Gesuche gemäss Art. 43, 61 und 75 AsylG
3 , Art. 8 und 27 VEP
2 sowie Art. 49 BVO
4 können schriftlich oder auf elektronischem Weg eingereicht werden. Der Entscheid wird schriftlich oder auf elekt- ronischem Weg mitgeteilt.
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823.21 V – freier Personenverkehr, Begrenzung der erwerbstät. Ausländer Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
§ 3. Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Juni 2002 in
Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Be- grenzung der Zahl der erwerbstätigen Ausländer vom 30. Dezember
1986 aufgehoben.
1 OS 57, 273 .
2 SR 142.203 .
3 SR 142.31 .
4 SR 823.21 .
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