Ausführungsbestimmungen zum Gesetz und Dekret über die Gebäudeversicherung
18. August 1998 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz und Dekret über die Gebäudeversicherung Die Gebäudeversicherung des Kantons Bern (GVB), gestützt auf Artikel 2, 9, 12 und 33 des Gesetzes vom 6. Juni 1971 über die Gebäudeversicherung [BSG
873.11] (GVG) und Artikel 5 des Dekrets vom 3. Februar 1971 über die Gebäudeversicherung [BSG
873.111] (GVD), beschliesst:
Art. 1
Leistungsauftrag der GVB
1 Die GVB sorgt dafür, dass alle Gebäude im Kanton wertrichtig versichert sind.
2 Die Dienstleistung der GVB ist den allgemeinen Erwartungen der Eigentümer entsprechend zu erbringen.
3 Die GVB bietet im Rahmen ihres gesetzlichen Handlungsspielraums eine marktgerechte Versicherungsdeckung zu den günstigst möglichen Bedingungen an. Sie ist ermächtigt, die Deckung auf freiwilliger Basis den Bedürfnissen der Eigentümer entsprechend abzurunden.
4 Bei der Erfüllung ihres Leistungsauftrags arbeitet die GVB möglichst kostengünstig.
5 Zur bestmöglichen Erfüllung ihres Leistungsauftrags kann die GVB mit Dritten wie z.B. Versicherungsmaklern, Liegenschaftsverwaltern, Banken und Versicherungen zusammenarbeiten. Dabei hat sie die Wettbewerbsneutralität zu wahren.
Art. 2
Ermittlung der Versicherungswerte
1 Zwecks Ermittlung der Versicherungswerte teilt die GVB den Kanton in Schätzungskreise ein.
2 Sie legt die Rechte und Pflichten der Schätzungsexperten sowie deren Entschädigung fest.
3 Eine Schätzung des Gebäudes ist anzuordnen, wenn der Eigentümer dies wünscht oder wenn die GVB aus den vorhandenen Unterlagen den wertrichtigen Versicherungswert nicht ermitteln kann. Die Schätzungen sind in der Regel kostenlos.
4 Die GVB kann Dritte für die Ermittlung von Versicherungswerten beiziehen.
Art. 3
Abgrenzung
1 Gegenstand der Gebäudeversicherung bildet jedes Erzeugnis der Bautätigkeit, das zur Aufnahme von Menschen, Tieren oder Sachen geeignet und einem bleibenden Zweck zu dienen bestimmt ist.
2 Mit dem Gebäude zu versichern sind überdies die dem Gebäude- eigentümer gehörenden ortsgebundenen gebäudevollendenden Einrichtungen.
3 Mit dem Gebäude sind überdies alle anderen Einrichtungen, die dem Gebäudeeigentümer gehören und mit dem Gebäude fest verbunden sind, zu versichern. Nicht mit dem Gebäude zu versichern sind jedoch die betrieblichen Einrichtungen gewerblicher und indus- trieller Anlagen.
4 Gebäudeähnliche Objekte wie Brücken, Zisternen, Brunnen, Treppen, Landungsstege, Silos werden von der GVB auf Wunsch des Eigentümers versichert.
Art. 4
Selbstbehalt
1 Bei Elementarschäden hat der Eigentümer zehn Prozent der Schadensumme, mindestens aber 100 Franken und höchstens 1000 Franken je Gebäude und Ereignis selbst zu tragen.
2 Die GVB ist berechtigt, durch Vereinbarung diesen Selbstbehalt entweder wegzubedingen oder mit einzelnen Eigentümern höhere Selbstbehalte zu vereinbaren.
Art. 5
Reglemente Die GVB konkretisiert die vorstehenden Ausführungsbestimmungen im Rahmen von Reglementen.
Art. 6
Inkraftsetzung Die vorstehenden Ausführungsbestimmungen treten auf den 1. Januar 1999 in Kraft und ersetzen diejenigen vom 25. Oktober 1971. Bern, 18. August 1998 Schmid Lerf Vom Regierungsrat genehmigt am 26. August 1998 Anhang
18. 8. 1998 AB BAG 98-62, in Kraft am 1. 1. 1999
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