Reglement für die Anerkennung der Diplome der höheren Fachschulen für Soziale Arbeit
                            1 Diplome der höheren Fachschulen für Soziale Arbeit – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.443 Reglement für die Anerkennung der Diplome der höheren Fachschulen für Soziale Arbeit (vom 6. Juni 1997)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Schweizerische  Konferenz  de r  kantonalen  Erziehungsdirektoren (EDK), nach Rücksprache mit de r Fürsorgedirektorenkonferenz, gestützt auf Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2, 4, 5 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabs chlüssen vom 18. Februar 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 (Diplomvereinbarung) und auf das EDK-Statut vom 2. März 1995, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kapitel: Grundsatz Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Kantonale  oder  kantonal  aner kannte  Diplome,  die  eine höhere  Ausbildung  in  Sozialer  Arbe it  bescheinigen,  werden  von  der EDK anerkannt, wenn sie die in diesem Reglement festgelegten Min destanforderungen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Anerkannt werden Diplome in Soz ialer Arbeit, de nen entweder eine allgemeine Ausbildung mit Studienschwerpunkten oder eine in drei Studienrichtungen  differenzierte  Au sbildung  für  Sozialarbeit,  Sozial pädagogik oder soziokulturelle Animation zu Grunde liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kapitel: Anerkennungsvoraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziel Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Ausbildungsgang gewährleis tet eine wissenschaftlich fundierte  und  praxisbe zogene  Grundkompetenz  für  die  Bearbeitung der  Aufgaben,  die  in  den  Zuständi gkeitsbereich  der  Sozialen  Arbeit fallen. Die Ausbildung stützt sich auf eine ganzheitliche und interdis ziplinäre Sicht der sozialen Prozesse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Diplomierten sollen insbesondere a.   komplexe sozial e Problemlagen erfassen können, b.   die der Problemlage entsprechende Interven tion selbstständig pla nen, realisieren und evaluieren können,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.443 Diplome der höheren Fachschulen für Soziale Arbeit – R c.   soziale Probleme und ihre Folgen präventiv und kurativ bearbeiten können, d.   die erforderlichen berufsreleva nten, sozialen und personalen Kom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - petenzen, insbesondere Kommunika tions-, Entscheidungs- und Kri
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tikfähigkeit sowie Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung besitzen, e.   über  administrative  und  organi satorische  Kenntnisse  und  Fähig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keiten verfügen. Theorie ausbildung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die theoretische Ausbildung um fasst mindestens folgende Fachbereiche: a.   Wissen im Sozialbereich: Theorien der Sozialen Arbeit, Interven
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionsmethoden  und  -techniken, Aufbau  und  Organisation  des Sozialwesens, Geschichte der Sozi alen Arbeit, Soziale Arbeit als Beruf, b.   human- und sozialwissenschaftlic hes Wissen: Psychologie, Soziolo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gie, Philosophie/Ethik, Pädagogik, Ökonomie, Sozia lpolitik, Sozial
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - versicherung, Recht. Praxis ausbildung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Praxisausbildung ist inte grierter Teil der Ausbildung und  erfolgt  im  Wesentlichen  in  unter  der  Verantwortung  der  Schule geführten Praktika oder durch Be rufstätigkeit in Sozialer Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  erfolgt  in  öffentlich-  oder  pr ivatrechtlichen Organisationen, die eine qualifizierte Berufstätigkeit unter geeigneter fachlicher Anlei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung ermöglichen. Integration von Theorie und Praxis Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Schulen stellen die Integr ation von Theorie und Praxis sicher.  Diese  erfolgt  in  unterschi edlichen  methodisch-didaktischen Ausbildungsformen namentlich au ch durch Supervision oder Praxis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beratung. Lehrplan Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die Ausbildung richtet sich im Einzelnen nach dem Lehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - plan, der vom Kanton erlass en oder genehmigt wird. Zulassungs bedingungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Zulassung zur Au sbildung erfordert a.   einen Abschluss auf der Sekunda rstufe II, der auf einer anerkann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten dreijährigen Beru fsausbildung oder auf einer anerkannten All
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeinbildung beruht, b.   eine Arbeitserfahrung von mindestens einem Jahr, c.   das Bestehen eine r Eignungsabklärung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  Personen  über  30  Jahre,  di e  die  formalen  Bedingungen  der Vorbildung nicht erfüllen, sehen di e Schulen Eintrittsprüfungen oder andere Selektionsverfahren vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Diplome der höheren Fachschulen für Soziale Arbeit – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.443
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dauer Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1 Die Ausbildung dauert mindestens drei Jahre und umfasst mindestens 3200 Lektionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zur  Ausbildungsdauer  zählen  Th eorieausbildung,  Praxisausbil dung, Theorie-Praxis-I ntergration, Prüfung en und Diplomarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Praxisausbildung  umfasst  mi ndestens  1500  Lektionen,  die übrigen Ausbildungselemente zusammen mindestens 1600 Lektionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ausbildungen für eine zusätzlich e Studienrichtung oder für einen zusätzlichen Studienschwerpunkt dauern mindestens ein Jahr und um fassen mindestens 400 Lektionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Qualifikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Lehrkräfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und der Praxis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lehrkräfte Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Lehrer  und  Lehr erinnen  verfügen  über  eine  abge schlossene Hochschulausbildung oder über eine Ausbildung einer höhe ren Fachschule. Sie weisen sich über methodisch-didaktische Kompe tenzen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Praxisausbildner und Praxisaus bildnerinnen verfügen über eine abgeschlossene Ausbildung in Sozia ler Arbeit und über eine mehrjäh rige berufliche Erfahrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Schulen ermöglichen und förd ern die Fortbildung ihrer Lehr kräfte und Praxislehrkräfte in Theori e und Praxis. Sie wachen darüber, dass diese ihre Ausbildungstätigkei t laufend den fachspezifischen und methodisch-didaktischen Entwicklungen anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Diplomprüfungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            reglement Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Jede Schule verfügt über ein Diplomreglement, das vom Kanton erlassen oder genehmigt ist. Dieses regelt die spezifischen Be dingungen  zur  Diplomierung,  enth ält  Bestimmungen  zur  Ernennung und  zu  den  Aufgaben  der  Expert en  und  Expertinnen  und  nennt  die Rechtsmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diplomierung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Diplomierung erfolgt au fgrund der Bewertung fol gender Elemente: a.   Leistungen während der Ausbildung, b.   Diplomarbeit, c.   Diplomprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Diplomarbeit bezieht sich au f ein Thema der Sozialen Arbeit. Sie ist in einer definierten Zeit unter der Begleitu ng einer oder meh rerer Lehrkräfte durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im Rahmen der Diplomprüfung we rden die theoretischen Kennt nisse und die berufsbezogenen Kompetenzen geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Prüfungen  werden  in  der Regel  von  den  Lehrkräften  der Schule und externen Experten und Expertinnen abgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.443 Diplome der höheren Fachschulen für Soziale Arbeit – R Diplom Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Diplom enthält: a.   die Bezeichnung der Sc hule und deren Sitzkanton, b.   die persönlichen Angaben de s oder der Diplomierten, c.   den  Vermerk  «Diplom  in  Sozialer  Arbeit»,  mit  der  Angabe  der absolvierten  Studienrichtung  ode r  des  Studienschwerpunkts  und der entsprechenden Berufsbezeichnung, d.   die  Unterschrift  der  Schulleitung und  der  zuständigen  Aufsichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - behörde, e.   den Ort und das Datum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das anerkannte Diplom trägt zusä tzlich den Vermerk «Das Dip
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lom ist schweizerisch an erkannt (Beschluss der Schweizerischen Erzie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hungsdirektorenkonferenz vom ...)». Titel Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Der Inhaber oder die Inhabe rin eines anerkannten Dip
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - loms ist berechtigt, je nach absolv ierter Studienrichtung oder je nach Studienschwerpunkt einen der fo lgenden Berufstitel zu tragen: a.   «dipl. Sozialarbeiter HFS», «dipl. Sozialarbeiterin HFS», b.   «dipl. Sozialpädagoge HFS»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , «dipl. Sozialpädagogin HFS»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , c.    «dipl. sozio-kultureller Animator HFS», «dipl. sozio-kulturelle Ani
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - matorin HFS».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kapitel: Anerkennungsverfahren Anerkennungs kommission Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Begutachtung  der  Gesu che  um  Anerkennung  und die periodische Überprüfung des Verz eichnisses der Diplome (Art. 18) sowie die Beratung weiterer Frag en im Zusammenha ng mit der Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bildung in Sozialer Arbeit in der Schweiz ist Aufgabe einer Anerken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nungskommission.  Sie  koordiniert ihre  Arbeit  mit  der  Eidgenössi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schen Fachkommission fü r die Höheren Fachschulen im Sozialbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Kommission  besteht  aus  höchstens  sieben  Mitgliedern.  Die Sprachregionen der Sc hweiz müssen angemessen vertreten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Vorstand  der  EDK  ernennt die  Mitglieder  der  Anerken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nungskommission und regelt deren Vorsitz. Die Konferenz der kanto
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nalen Fürsorgedirektoren und die Sc hweizerische Arbeitsgemeinschaft der höheren Fachschulen fü r Soziale Arbeit habe n Vorschlagsrecht für ihre Vertreter und Vertreterinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das Sekretariat der EDK amtet al s Geschäftsstelle der Anerken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Diplome der höheren Fachschulen für Soziale Arbeit – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.443
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anerkennungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gesuch Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton an die EDK gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur Überprüfung nötigen Unterlagen beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Anerkennungskommission  prüft  das  Gesuch  und  stellt  der EDK den Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie kann dem Unterricht und den Prüfungen beiwohnen und er gänzende Unterlagen anfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entscheid Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Entscheid über die Anerkennung, deren Ablehnung und eine allfällige Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird die Anerkennung abgelehnt oder aberkannt, sind im Ent scheid die Gründe dafür darzuleg en. Ausserdem si nd jene Massnah men festzuhalten, die zu einer sp äteren Anerkennung führen könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zeitpunkt der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anerkennung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Die Anerkennungskommission st ellt den Zeitpunkt fest, ab welchem die Anerkennung ihre Wirkung entfaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verzeichnis Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  EDK  führt  ein  Verzeichnis  der  anerkannten  Dip lome.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erfüllt  ein  Diplom  die  Mindesta nforderungen  des  Reglementes nicht  mehr,  gewährt  der  Vorsta nd  der  EDK  dem  Kanton  eine  ange fenden Schule wird darüber orientiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Kapitel: Anerkennung vo n ausländischen Diplomen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die EDK kann ausländische Diplome nach den Grund sätzen  dieses  Reglementes  und  unter Berücksichtigung  von  interna tionalem Recht anerkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  kann  dafür  Anpassungslehrg änge,  Eignungsprüfungen  oder eine zusätzliche Berufserfahrung vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  das  Verfahren  gilt  sinngemäss  das  3. Kapitel  dieses  Regle mentes. Die EDK holt die Stellung nahme der betreffenden Schul- und Berufsverbände ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Vorstand der EDK kann einz elne Kompetenzen an die An erkennungskommission ode r an deren Geschäfts stelle delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.443 Diplome der höheren Fachschulen für Soziale Arbeit – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Kapitel: Rechtsmittel Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Gegen Entscheide der Aner kennungsbehörde stehen als Rechtsmittel  die  staatsre chtliche  Klage  bzw.  di e  staatsrechtliche  Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schwerde an das Bundesgericht zu r Verfügung (Art. 10 Diplomverein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - barung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Kapitel: Schlussbestimmungen Übergangs bestimmungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Kantonal  anerkannte  Diplome,  die  vor  der  Erteilung der  Anerkennung  im  Sinne  dieses Reglementes  ausgestellt  wurden, gelten nach der Anerkennung der er sten Diplome in Sozialer Arbeit gemäss diesem Reglement ebenfalls als anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Inhaber und die Inhaberinne n von Diplomen gemäss Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 sind berechtigt, je nach Studien richtung oder Studienschwerpunkt den entsprechenden in Art. 13 bezeichneten Titel zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Geschäftsstelle der Anerke nnungskommission stellt auf Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - langen eine Bescheinigun g über die Anerkennung aus. Inkrafttreten Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Dieses Reglement tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es ist auf alle Kantone anwendba r, die der Dipl omvereinbarung beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 55, 400 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 410.4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In der französischen Schweiz sind zw ei weitere Berufs bezeichnungen neben dem Sozialpädagogen oder der Sozialpädagogin üblich, und zwar «maître ou maîtresse socio-professionnels» und «éducat eur ou éducatrice de la petite en
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fance». Die französische Version dieses Reglementes enthält zusätzlich diese beiden Berufsbezeichnungen.