Reglement für die Anerkennung der Diplome der höheren Fachschulen für Soziale Arbeit (410.443)
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Reglement für die Anerkennung der Diplome der höheren Fachschulen für Soziale Arbeit

1 Diplome der höheren Fachschulen für Soziale Arbeit – R
410.443 Reglement für die Anerkennung der Diplome der höheren Fachschulen für Soziale Arbeit (vom 6. Juni 1997)
1 Die Schweizerische Konferenz de r kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), nach Rücksprache mit de r Fürsorgedirektorenkonferenz, gestützt auf Art.
2, 4, 5 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabs chlüssen vom 18. Februar 1993
2 (Diplomvereinbarung) und auf das EDK-Statut vom 2. März 1995, beschliesst:
1. Kapitel: Grundsatz Art.
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1 Kantonale oder kantonal aner kannte Diplome, die eine höhere Ausbildung in Sozialer Arbe it bescheinigen, werden von der EDK anerkannt, wenn sie die in diesem Reglement festgelegten Min destanforderungen erfüllen.
2 Anerkannt werden Diplome in Soz ialer Arbeit, de nen entweder eine allgemeine Ausbildung mit Studienschwerpunkten oder eine in drei Studienrichtungen differenzierte Au sbildung für Sozialarbeit, Sozial pädagogik oder soziokulturelle Animation zu Grunde liegt.
2. Kapitel: Anerkennungsvoraussetzungen
1. Abschnitt: Ausbildung
Ziel Art.
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1 Der Ausbildungsgang gewährleis tet eine wissenschaftlich fundierte und praxisbe zogene Grundkompetenz für die Bearbeitung der Aufgaben, die in den Zuständi gkeitsbereich der Sozialen Arbeit fallen. Die Ausbildung stützt sich auf eine ganzheitliche und interdis ziplinäre Sicht der sozialen Prozesse.
2 Die Diplomierten sollen insbesondere a. komplexe sozial e Problemlagen erfassen können, b. die der Problemlage entsprechende Interven tion selbstständig pla nen, realisieren und evaluieren können,
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410.443 Diplome der höheren Fachschulen für Soziale Arbeit – R c. soziale Probleme und ihre Folgen präventiv und kurativ bearbeiten können, d. die erforderlichen berufsreleva nten, sozialen und personalen Kom
- petenzen, insbesondere Kommunika tions-, Entscheidungs- und Kri
- tikfähigkeit sowie Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung besitzen, e. über administrative und organi satorische Kenntnisse und Fähig
- keiten verfügen. Theorie ausbildung Art.
3 Die theoretische Ausbildung um fasst mindestens folgende Fachbereiche: a. Wissen im Sozialbereich: Theorien der Sozialen Arbeit, Interven
- tionsmethoden und -techniken, Aufbau und Organisation des Sozialwesens, Geschichte der Sozi alen Arbeit, Soziale Arbeit als Beruf, b. human- und sozialwissenschaftlic hes Wissen: Psychologie, Soziolo
- gie, Philosophie/Ethik, Pädagogik, Ökonomie, Sozia lpolitik, Sozial
- versicherung, Recht. Praxis ausbildung Art.
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1 Die Praxisausbildung ist inte grierter Teil der Ausbildung und erfolgt im Wesentlichen in unter der Verantwortung der Schule geführten Praktika oder durch Be rufstätigkeit in Sozialer Arbeit.
2 Sie erfolgt in öffentlich- oder pr ivatrechtlichen Organisationen, die eine qualifizierte Berufstätigkeit unter geeigneter fachlicher Anlei
- tung ermöglichen. Integration von Theorie und Praxis Art.
5 Die Schulen stellen die Integr ation von Theorie und Praxis sicher. Diese erfolgt in unterschi edlichen methodisch-didaktischen Ausbildungsformen namentlich au ch durch Supervision oder Praxis
- beratung. Lehrplan Art.
6 Die Ausbildung richtet sich im Einzelnen nach dem Lehr
- plan, der vom Kanton erlass en oder genehmigt wird. Zulassungs bedingungen Art.
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1 Die Zulassung zur Au sbildung erfordert a. einen Abschluss auf der Sekunda rstufe II, der auf einer anerkann
- ten dreijährigen Beru fsausbildung oder auf einer anerkannten All
- gemeinbildung beruht, b. eine Arbeitserfahrung von mindestens einem Jahr, c. das Bestehen eine r Eignungsabklärung.
2 Für Personen über 30 Jahre, di e die formalen Bedingungen der Vorbildung nicht erfüllen, sehen di e Schulen Eintrittsprüfungen oder andere Selektionsverfahren vor.
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Dauer Art.
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1 Die Ausbildung dauert mindestens drei Jahre und umfasst mindestens 3200 Lektionen.
2 Zur Ausbildungsdauer zählen Th eorieausbildung, Praxisausbil dung, Theorie-Praxis-I ntergration, Prüfung en und Diplomarbeit.
3 Die Praxisausbildung umfasst mi ndestens 1500 Lektionen, die übrigen Ausbildungselemente zusammen mindestens 1600 Lektionen.
4 Ausbildungen für eine zusätzlich e Studienrichtung oder für einen zusätzlichen Studienschwerpunkt dauern mindestens ein Jahr und um fassen mindestens 400 Lektionen.
Qualifikation
der Lehrkräfte
und der Praxis
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lehrkräfte Art.
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1 Die Lehrer und Lehr erinnen verfügen über eine abge schlossene Hochschulausbildung oder über eine Ausbildung einer höhe ren Fachschule. Sie weisen sich über methodisch-didaktische Kompe tenzen aus.
2 Die Praxisausbildner und Praxisaus bildnerinnen verfügen über eine abgeschlossene Ausbildung in Sozia ler Arbeit und über eine mehrjäh rige berufliche Erfahrung.
3 Die Schulen ermöglichen und förd ern die Fortbildung ihrer Lehr kräfte und Praxislehrkräfte in Theori e und Praxis. Sie wachen darüber, dass diese ihre Ausbildungstätigkei t laufend den fachspezifischen und methodisch-didaktischen Entwicklungen anpassen.
2. Abschnitt: Diplomprüfungsverfahren
Diplom
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reglement Art.
10 Jede Schule verfügt über ein Diplomreglement, das vom Kanton erlassen oder genehmigt ist. Dieses regelt die spezifischen Be dingungen zur Diplomierung, enth ält Bestimmungen zur Ernennung und zu den Aufgaben der Expert en und Expertinnen und nennt die Rechtsmittel.
Diplomierung Art.
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1 Die Diplomierung erfolgt au fgrund der Bewertung fol gender Elemente: a. Leistungen während der Ausbildung, b. Diplomarbeit, c. Diplomprüfung.
2 Die Diplomarbeit bezieht sich au f ein Thema der Sozialen Arbeit. Sie ist in einer definierten Zeit unter der Begleitu ng einer oder meh rerer Lehrkräfte durchzuführen.
3 Im Rahmen der Diplomprüfung we rden die theoretischen Kennt nisse und die berufsbezogenen Kompetenzen geprüft.
4 Die Prüfungen werden in der Regel von den Lehrkräften der Schule und externen Experten und Expertinnen abgenommen.
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410.443 Diplome der höheren Fachschulen für Soziale Arbeit – R Diplom Art.
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1 Das Diplom enthält: a. die Bezeichnung der Sc hule und deren Sitzkanton, b. die persönlichen Angaben de s oder der Diplomierten, c. den Vermerk «Diplom in Sozialer Arbeit», mit der Angabe der absolvierten Studienrichtung ode r des Studienschwerpunkts und der entsprechenden Berufsbezeichnung, d. die Unterschrift der Schulleitung und der zuständigen Aufsichts
- behörde, e. den Ort und das Datum.
2 Das anerkannte Diplom trägt zusä tzlich den Vermerk «Das Dip
- lom ist schweizerisch an erkannt (Beschluss der Schweizerischen Erzie
- hungsdirektorenkonferenz vom ...)». Titel Art.
13 Der Inhaber oder die Inhabe rin eines anerkannten Dip
- loms ist berechtigt, je nach absolv ierter Studienrichtung oder je nach Studienschwerpunkt einen der fo lgenden Berufstitel zu tragen: a. «dipl. Sozialarbeiter HFS», «dipl. Sozialarbeiterin HFS», b. «dipl. Sozialpädagoge HFS»
3 , «dipl. Sozialpädagogin HFS»
3
, c. «dipl. sozio-kultureller Animator HFS», «dipl. sozio-kulturelle Ani
- matorin HFS».
3. Kapitel: Anerkennungsverfahren Anerkennungs kommission Art.
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1 Die Begutachtung der Gesu che um Anerkennung und die periodische Überprüfung des Verz eichnisses der Diplome (Art. 18) sowie die Beratung weiterer Frag en im Zusammenha ng mit der Aus
- bildung in Sozialer Arbeit in der Schweiz ist Aufgabe einer Anerken
- nungskommission. Sie koordiniert ihre Arbeit mit der Eidgenössi
- schen Fachkommission fü r die Höheren Fachschulen im Sozialbereich.
2 Die Kommission besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. Die Sprachregionen der Sc hweiz müssen angemessen vertreten sein.
3 Der Vorstand der EDK ernennt die Mitglieder der Anerken
- nungskommission und regelt deren Vorsitz. Die Konferenz der kanto
- nalen Fürsorgedirektoren und die Sc hweizerische Arbeitsgemeinschaft der höheren Fachschulen fü r Soziale Arbeit habe n Vorschlagsrecht für ihre Vertreter und Vertreterinnen.
4 Das Sekretariat der EDK amtet al s Geschäftsstelle der Anerken
- nungskommission.
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Anerkennungs
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gesuch Art.
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1 Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton an die EDK gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur Überprüfung nötigen Unterlagen beizulegen.
2 Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der EDK den Antrag.
3 Sie kann dem Unterricht und den Prüfungen beiwohnen und er gänzende Unterlagen anfordern.
Entscheid Art.
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1 Der Entscheid über die Anerkennung, deren Ablehnung und eine allfällige Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK.
2 Wird die Anerkennung abgelehnt oder aberkannt, sind im Ent scheid die Gründe dafür darzuleg en. Ausserdem si nd jene Massnah men festzuhalten, die zu einer sp äteren Anerkennung führen könnten.
Geltungs
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zeitpunkt der
Anerkennung Art.
17 Die Anerkennungskommission st ellt den Zeitpunkt fest, ab welchem die Anerkennung ihre Wirkung entfaltet.
Verzeichnis Art.
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1 Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Dip lome.
2 Erfüllt ein Diplom die Mindesta nforderungen des Reglementes nicht mehr, gewährt der Vorsta nd der EDK dem Kanton eine ange fenden Schule wird darüber orientiert.
4. Kapitel: Anerkennung vo n ausländischen Diplomen Art.
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1 Die EDK kann ausländische Diplome nach den Grund sätzen dieses Reglementes und unter Berücksichtigung von interna tionalem Recht anerkennen.
2 Sie kann dafür Anpassungslehrg änge, Eignungsprüfungen oder eine zusätzliche Berufserfahrung vorschreiben.
3 Für das Verfahren gilt sinngemäss das 3. Kapitel dieses Regle mentes. Die EDK holt die Stellung nahme der betreffenden Schul- und Berufsverbände ein.
4 Der Vorstand der EDK kann einz elne Kompetenzen an die An erkennungskommission ode r an deren Geschäfts stelle delegieren.
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5. Kapitel: Rechtsmittel Art.
20 Gegen Entscheide der Aner kennungsbehörde stehen als Rechtsmittel die staatsre chtliche Klage bzw. di e staatsrechtliche Be
- schwerde an das Bundesgericht zu r Verfügung (Art. 10 Diplomverein
- barung).
6. Kapitel: Schlussbestimmungen Übergangs bestimmungen Art.
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1 Kantonal anerkannte Diplome, die vor der Erteilung der Anerkennung im Sinne dieses Reglementes ausgestellt wurden, gelten nach der Anerkennung der er sten Diplome in Sozialer Arbeit gemäss diesem Reglement ebenfalls als anerkannt.
2 Die Inhaber und die Inhaberinne n von Diplomen gemäss Abs.
1 sind berechtigt, je nach Studien richtung oder Studienschwerpunkt den entsprechenden in Art. 13 bezeichneten Titel zu führen.
3 Die Geschäftsstelle der Anerke nnungskommission stellt auf Ver
- langen eine Bescheinigun g über die Anerkennung aus. Inkrafttreten Art.
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1 Dieses Reglement tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.
2 Es ist auf alle Kantone anwendba r, die der Dipl omvereinbarung beigetreten sind.
1 OS 55, 400 .
2 LS 410.4 .
3 In der französischen Schweiz sind zw ei weitere Berufs bezeichnungen neben dem Sozialpädagogen oder der Sozialpädagogin üblich, und zwar «maître ou maîtresse socio-professionnels» und «éducat eur ou éducatrice de la petite en
- fance». Die französische Version dieses Reglementes enthält zusätzlich diese beiden Berufsbezeichnungen.
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