Reglement über die Prüfungen an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich im Studiengang Theologie
                            1 Prüfungen in Theologie an der Theologischen Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.404.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 4. 04 - 44 Reglement über die Prüfungen an de r Theologischen Fakultät der Universität Zürich im Studiengang Theologie (vom 26. Januar 2004)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 I. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die   Prüfungen   für   die   Studierenden   der   Theologischen Fakultät der Universität Zürich im Studiengang Theologie werden von der Fakultät abgenommen. Sie werd en von der Konkordatskonferenz der deutschschweizerischen evangel ischen Kirchen für die Zulassung zur  praktischen  Ausbildung  und  zu den  praktischen  Prüfungen  an erkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Es  finden  zwei  Prüfungen  stat t:  eine  propädeutische  (Zwi schenprüfung)  und  eine theoretisch-theo logische  (Abschlussprüfung); hinzu kommt die Verleihung des Lizenziats in Theologie. Die Promotion in Theologie wird in einer gesonderten Promotionsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 geregelt. II. Die Anmeldung zu den Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die Prüfungen werden in der Re gel zu Beginn und am Ende eines Semesters abgenommen. Die An meldungen dazu sind spätestens bis zum 10. Januar bzw. 10. Juni fü r Prüfungen zu Be ginn des folgenden Semesters, bis zum 10. März bzw. 10. Oktober für Prüfungen zu Ende des laufenden Semesters dem Deka nat der Fakultät einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die  Anmeldung  zur  propädeutis chen  Prüfung  hat  zu  ent halten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   eine kurze Darstellung des Le bens- und Studienga nges der Kandi datin bzw. des Kandidaten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   das  Reifezeugnis  einer  kantona len  oder  eidgenössischen  Maturi tätsbehörde oder Ausweise, die v on der Universität als gleichwer tig  anerkannt  werden.  Enthält  das  Reifezeugnis  keine  Noten  für Latein, Griechisch und Hebräisch, so muss die Kandidatin bzw. der Kandidat Ausweise beibringen, di e bescheinigen, dass sie oder er spätestens ein Semest er vor der propädeutischen Prüfung Zusatz prüfungen, die von der Fakultät anerkannt werden, in den fehlen den Sprachen abgelegt hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.404.2 Prüfungen in Theologie an der Theologischen Fakultät – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   den  Nachweis,  dass  sie  oder  er vor  der  Prüfung  mindestens  vier Semester  an  einer  evangelisch-th eologischen  Fakultät  einer  Uni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - versität,  deren  Sprache ihr  oder  ihm  geläufig  war,  davon  mindes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tens  ein  Semester  in  Zürich,  theo logische  Studien  betrieben  hat. Ausnahmsweise  können  auch  ande re  gleichwertige  Studienaus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weise anerkannt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   den  Nachweis  der  Immatrikulat ion  gemäss  den  entsprechenden Bestimmungen  des  Reglements über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   den  Nachweis  folge nder  Studienleist ungen:  ein  Proseminar  bzw. eine Übung in Religionswissenscha ft; ein Proseminar im Alten und im  Neuen  Testament  (mit  einer  Proseminararbeit  wahlweise  in einem der zwei Fächer), ein Proseminar (mit Proseminararbeit) in Kirchengeschichte; ein Prosemin ar oder eine zweistündige Übung in  der  Geschichte  der  Philosophi e  (mit  einer  Pr oseminararbeit oder  einer  Klausurarbeit  am  E nde  der  zweistündi gen  Übung,  die von  der  Dozentin  oder  dem  Doze nten  mindestens  als  genügend qualifiziert wurde)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   fakultativ: für die mündlichen Prüf ungen (ausser in den biblischen Fächern)  kann  die  Kandidatin  ode r  der  Kandidat  Spezialgebiete (mit Literatur) nennen , in denen sie oder er während des Studiums besonders gearbeitet hat. Angaben zu den Spezialgebieten werden nach  Annahme  der  Anmeldung  dur ch  die  Fakultät  nicht  mehr akzeptiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Die  Anmeldung  zur  theoretisch-theologischen  Prüfung  hat zu enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   eine kurze Darstellung des Le bens- und Studienganges der Kandi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - datin bzw. des Kandidaten oder, wenn eine solche schon früher ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gereicht worden ist, eine Ergä nzung derselben bis auf die Gegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wart;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   das  Zeugnis  über  die  bestandene propädeutische  Prüfung  oder, wenn diese nicht bei der Theologisc hen Fakultät in Zürich abgelegt worden  ist,  einen  Ausweis,  der  von  dieser  als  gleichwertig  aner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kannt werden kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   den Nachweis, dass die Kandida tin oder der Kandidat vor der Prü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fung  mindestens  acht  Semester an  der  evangelisch-theologischen Fakultät  einer  Universität,  dere n  Sprache  ihr  oder  ihm  geläufig war,  davon  mindestens  ein  Semester in  Zürich,  theologische  Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dien  betrieben  hat.  Ausnahmswe ise  können  auch  andere  gleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wertige Studienausweis e anerkannt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Prüfungen in Theologie an der Theologischen Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.404.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 4. 04 - 44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   den  Nachweis  der  Im matrikulation  gemäss den  entsprechenden Bestimmungen des Reglements üb er die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   den Nachweis folgender Studienl eistungen: ein Seminar im Alten und im Neuen Testament (mit eine r Seminararbeit in demjenigen Fach, in dem vorpropädeutisch ke ine Proseminararbeit geschrieben wurde),  ein  Seminar  in  der  Kirc hengeschichte; ein  Proseminar (kann auch vorpropädeutisch besu cht werden) und zwei Seminare (mit einer Seminararbeit) in de r Systematischen Theologie (Dog matik  und/oder  Ethik);  ein  Prosem inar  (kann  auch  vorpropädeu tisch besucht werden) und drei Semi nare (die sich auf die Gebiete der Homiletik, der Katechetik und der Seelsorgelehre verteilen) in der Praktischen Theologie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   eine qualifizierte Se minararbeit in einer an der Fakultät vertrete nen  Disziplin,  mit  einem  kurze n  Gutachten  und  Notenvorschlag der Dozentin bzw. des Dozenten, die oder der das Thema gestellt hat (vgl. §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Ziffer 3). Es kann sich dabe i um eine der unter Ziffer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 geforderten  Seminara rbeiten  handeln,  die  ergänzt  und  ausgebaut wurde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   eine  Hausarbeit  im  Fach  Prakti sche  Theologie,  mit  einem  kurzen Gutachten und Notenvorschlag der Dozentin bzw. des Dozenten, die oder der das Thema gestellt hat (vgl. §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Ziffer 2);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.   fakultativ: für die mündlichen Pr üfungen kann die Kandidatin oder der Kandidat Spezialgebiete (mit Literatur)  nennen,  in  denen  sie oder er während des Studiums bes onders gearbeitet hat. Angaben zu  den  Spezialgebieten  werden nach  Annahme  der  Anmeldung durch die Fakultät nicht mehr akzeptiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Kandidatinnen  oder  Kandidaten,  die  ihre  Anmeldung  zu rückziehen oder wegen ungenügende r Leistungen in der Prüfung ab gewiesen werden, können si ch in der Regel frühe stens für das nächste Semester wieder zur Prüfung anmelden. III. Gemeinsame Bestimm ungen über die Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Examinatorinnen  und  Examinat oren  sind  die Dozierenden der Fakultät. Das  Resultat  der  Prüfung  wird vom  Dekanat  auf  Grund  der  An träge der Examinatorinnen und Examinatoren fesgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.404.2 Prüfungen in Theologie an der Theologischen Fakultät – R Auf Wunsch erhält die Kandidati n oder der Kandida t seine schrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen  Arbeiten  mit  den  Korrek turen  der  Examinatorin  oder  des Examinators zurück. Die Examinator in oder der Exam inator hat auf Verlangen  der  Kandidatin  oder  des Kandidaten  dieser  bzw.  diesem über die Beurte ilung der mündlichen Prüf ung Auskunft zu geben. a) Schriftliche Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            In  den  schriftlichen  Prüfungen hat  die  Kandidatin  oder  der Kandidat aus den in §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 bzw. §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 genannten Fächern (mit Ausnahme des  Faches  Praktische  Theologie) in  je  vier  Stunden  ein  Thema  zu bearbeiten. Hierzu werden ihr oder ihm aus jedem Fach drei von den Examinatorinnen  oder  Examinatoren  gestellte  Themen  zur  Auswahl vorgelegt.  Die  Fakultät  setzt  fest, welche  Hilfsmittel  zugelassen  sind. Wird die qualifizierte Seminararbeit (vgl. Abs. 3) von der zuständigen Dozentin  oder  vom  zuständigen  Do zenten  mindestens  als  genügend beurteilt, kann sie auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten die schriftliche Prüfung im be treffenden Fach ersetzen. Die  schriftliche  Prüfung  im  Fach Praktische  Theologie  wird  in Form einer Hausarbeit abgelegt. Da s Thema der Arbeit wird von einer Fachvertreterin oder einem Fachve rtreter der Fakultät nach Anhörung der Kandidatin oder des Kandidaten ges tellt. Die Arbeit ist innerhalb von sechs Wochen abzuschliessen und weist einen Umfang von 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 bis 60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 Zeichen auf. Wird die qualifizierte Seminararbeit (vgl. Abs. 3) in  der  Praktischen  Theologie  eing ereicht  und  von  der  zuständigen Dozentin  oder  dem  zuständigen  Do zenten  mindestens  als  genügend beurteilt, entfällt die Verpflichtung zur Abfassung einer Hausarbeit. Die zur theoretisch-theologischen Pr üfung eingereichte qualifizierte Seminararbeit  hat  für  die  Gesamt wertung  der  Prüfung  das  gleiche Gewicht  wie  jede  der  schriftlichen Prüfungen.  Die  Arbeit  soll  in  der Regel innerhalb von zwölf Wochen abgefasst werden und einen Um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fang  von  140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000  bis  160
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000  Zeichen  aufweisen.  Falls  Thema  und Notenvorschlag  nicht  von  einer  Do zentin  oder  einem  Dozenten  der Fakultät  stammen,  legt  die  Korref erentin  bzw.  der  Korreferent  der Fakultät ihren bzw. seinen Antrag zusammen mit dem ursprünglichen Notenvorschlag vor. Die  Gutachten  und  Notenvorschl äge  zu  den  Klausuren  liegen zusammen  mit  den  Gutachten  zur  Ha usarbeit  und  zur  qualifizierten Seminararbeit zur Einsic ht durch die prüfungsberechtigten Mitglieder der Fakultätsversamml ung im Dekanat auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Prüfungen in Theologie an der Theologischen Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.404.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 4. 04 - 44 b) Mündliche Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Jeder mündlichen Prüfung hat neben der Examinatorin oder dem  Examinator  eine  weitere  Pe rson  (Dozentin  bzw.  Dozent  oder Assistentin bzw. Assistent) beizuwohnen. Die mündlichen Prüf ungen dauern in allen Fächern je 25 Minuten. In  der  mündlichen  Prüfung  soll der  Kandidatin  oder  dem  Kandi daten Gelegenheit gegeben werden, si ch darüber auszuw eisen, dass sie oder  er  die  betreffende  Disziplin in  ihrer  wissenschaftlichen  Gliede rung  überschaut  und  mi t  deren  wesentlichen Einzelheiten  genügend vertraut ist. Für  die  mündlichen  Prüfungen  (au sser  in  den  biblischen  Fächern an der propädeutischen Prüfung) ka nn die Kandidatin oder der Kandi dat Spezialgebiete, in denen sie od er er während de s Studiums beson ders  gearbeitet  hat,  bei  der  An meldung  nennen.  Diese  müssen  von einer Dozentin oder einem Dozenten der Fakultät genehmigt werden. In der Prüfung ist die Examinatorin bzw. der Examinator verpflichtet, auf die Spezialgebiete einzutreten. Die Themen der praktischen Haus arbeit  und  der  qualifizierten  Semi nararbeit  dürfen  nicht  als  Spezial gebiete für mündliche Prüfungen gewählt werden. Für die mündlichen Prüfungen in de n biblischen Fächern wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten eine Vorbereitungszeit von 20 Minu ten  gewährt,  in  der  sie  bzw.  er die  Übersetzung  und  Exegese  des geprüften Textes vorbereiten kann. c) Noten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Jede Prüfungsleistun g (Klausuren, Hausar beit, qualifizierte Seminararbeit  und  mündliche  Prüf ungen)  wird  mit  folgenden  Noten beurteilt:  6  =  sehr  gut,  5  =  gut,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  =  genügend,  3  =  ungenügend,  2  = schlecht;  1  =  sehr  schlecht.  Halb e  Noten  können  als  Zwischenstufen verwendet werden. Die propädeutische Prüfung ist nicht bestanden: – wenn die Durchschnittsnote tiefer als 4,0 ist, – wenn in der Mehrzahl der Fächer ei ne schlechtere Note als 4 erteilt wird, – wenn beide biblischen Fächer schlec hter als mit der Note 4 beurteilt werden, – wenn mehr als einmal die Note 2 oder schlechter erteilt wird. Die theoretisch-theologische Prüfung ist nicht bestanden: – wenn die Durchschnittsnote tiefer als 4,0 ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.404.2 Prüfungen in Theologie an der Theologischen Fakultät – R – wenn in der Mehrzahl der Fächer ei ne schlechtere Note als 4 erteilt wird, – wenn beide biblischen oder beide systematischen Fächer schlech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ter als mit der Note 4 beurteilt werden, – wenn mehr als einmal die Note
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 oder schlechter erteilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Wer  eine  Prüfung  dr eimal  nicht  bestanden  hat,  wird  zu keinen weiteren Prüfungen mehr zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Das  über  jede  bestandene  Prüf ung  auszustellende  Diplom enthält die im Ganzen und die für die einzelnen Leistungen erteilten Noten. Es wird von der Dekanin bzw. vom Dekan der Fakultät unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeichnet. IV. Die propädeutische Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Die  propädeutische  Prüfung  er streckt  sich  über  folgende Fächer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Geschichte der Philosophie: Kennt nis der wichtigste n Begriffe und Problemstellungen und Überbl ick über deren Geschichte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Religionswi ssenschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Kirchengeschichte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Altes  Testament:  Lesen  und  Üb ersetzen  aus  dem  Grundtext; Kenntnis  des  wesentlichen  Inhalt s  der  alttestamentlichen  Schrif
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten, der Einleitungsfragen und der Geschichte Israels;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Neues  Testament:  Lesen  und Übersetzen  aus  dem  Grundtext; Kenntnis  des  Inhalts  der  neutestamentlichen  Schriften,  der  Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leitungsfragen  und  der  neutesta mentlichen  Zeitgeschichte  (Um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - welt, Geschichte des Urchristentums). Das unter Ziffer 3 genannte Fach wi rd schriftlich und mündlich, die anderen nur m ündlich geprüft. V. Die theoretisch-theologische Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Die  theoretisch-theologische  Prüfung  erstreckt  sich  über folgende Fächer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Alttestamentliche  Wissenschaft, mit  Hauptgewicht  auf  Exegese und Theologie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Prüfungen in Theologie an der Theologischen Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.404.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 4. 04 - 44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Neutestamentliche  Wissenschaft,  mit  Hauptgewicht  auf  Exegese und Theologie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Dogmatik (samt Dogmen- und Theologiegeschichte, Hermeneutik, Symbolik, Religi onsphilosophie);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Theologische Ethi k (samt Sozialethik);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Praktische  Theologie  (samt ihrem  humanwissenschaftlichen  Um feld). Alle  Fächer  werden  schriftlic h  und  mündlich  geprüft,  mit  Aus nahme  der  Praktischen  Theologie, die  nur  mündlich  geprüft  wird (vgl.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8); eine schriftliche Prüfung
                            in  einer  andere n  Disziplin  kann nach Massgabe von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Ziffer 1 durch die qualifizierte Seminararbeit ersetzt werden. VI. Das theologische Lizenziat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Die Theologische Fakultät verl eiht den Titel einer Lizenzia tin bzw. eines Lizenziaten der Theologie (lic. theol.) auf Grund einer von  der  Fakultät  mit  Note  6–4  bewe rteten  Lizentiatsarbeit,  die  vor erfolgreicher  Ablegung  der  theore tisch-theologischen  Prüfung  oder innerhalb zweier Jahre danach abgeliefert wird. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann das Dekanat ausnahmswe ise die Ablieferung zu einem späteren  Zeitpunkt  erlauben.  Vora ussetzung  für  die  Zulassung  zum Lizenziat  ist  die  theoretisch-theo logische  Prüfung  der  Fakultät  oder ein durch die Fakultät als gleichwertig anerkannter Studienabschluss. Die Lizenziatsarbeit soll eine f undierte wissenscha ftliche Leistung darstellen,  im  Umfang  jedoch  be schränkt  bleiben  (zwischen  240
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 und 300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 Zeichen) und sich nicht ei ner Dissertation annähern. Ihr Thema  muss  sich  einer  der  in  de r  propädeutischen  oder  theoretisch- theologischen  Prüfung  geprüften  th eologischen  Disziplinen  einglie dern, unter denen die Kandidatin ode r der Kandidat frei wählen kann. Eine Themawahl, die mehrere dieser Disziplinen umfasst oder ein ver wandtes Gebiet betrifft, das nicht zu den Prüfungsfächern gehört, be darf der Genehmig ung der Fakultät. Wird  die  Lizenziatsarbeit  vor  Ablegung  der  theoretisch-theologi schen Prüfung eingereicht, ersetzt sie die nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Ziffer 6 geforderte qualifizierte  Seminararbeit.  Ande rseits  kann  eine  qualifizierte  Semi nararbeit ebenfalls zu einer Lizenziatsarbeit ausgearbeitet werden. Die Note für die Lizenziatsarbeit wird in einem Diplom aufgeführt, das  durch  die  Dekanin  bzw.  den  De kan  der  Fakultät  unterzeichnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.404.2 Prüfungen in Theologie an der Theologischen Fakultät – R VII. Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Es ersetzt das Reglement vom 14. Januar 1975 samt Änderungen vom 22. Okto
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ber 1985. Für  Übergangs-  und  Ausnahmeregelungen,  die  in  diesem  Regle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ment nicht festgelegt sind, ist da s Dekanat bzw. di e Fakultätsversamm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung der Theologischen Fakultät zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 59, 84.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.403.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ausserhalb der Fakultät erworbene St udienleistungen können vom Dekanat im  Einverständnis  mit  den  betreffe nden  Dozentinnen  und  Dozenten  als gleichwertig anerkannt werden.