Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Rumänien... (0.142.116.637)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Rumänien über den Austausch von Stagiaires

Abgeschlossen am 25. November 1999 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 25. Juli 2000 (Stand am 25. Juli 2000)
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Rumänien
im weiteren Vertragsparteien genannt,
geleitet vom politischen Willen, die traditionsgemäss bestehende gegenseitige Zuversicht und Freundschaft weiter zu entwickeln, sowie im gemeinsamen Wunsch, die vertragsrechtlichen Grundlagen der bilateralen Beziehungen weiter zu gestalten und auszubauen,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
1.  Dieses Abkommen regelt den Austausch von schweizerischen und rumänischen Bürgern beiderlei Geschlechts, die für eine begrenzte Zeit im anderen Land eine Stelle im erlernten Beruf antreten, um sich beruflich und sprachlich weiterzubilden (nachstehend «Stagiaires» genannt).
2.  Die Bewilligungen aufgrund dieses Abkommens werden im Rahmen der geltenden nationalen und bilateralen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Beschäftigung von ausländischen Staatsangehörigen erteilt. Das Abkommen beeinträchtigt die anderen Aufenthaltskategorien von Bürgerinnen und Bürgern der einen Vertragspartei auf dem Gebiet des anderen Landes nicht.
3.  Die Beschäftigung kann in allen Berufen erfolgen, deren Ausübung für ausländische Staatsangehörige rechtlich nicht eingeschränkt ist. Für Berufe, deren Ausübung einer besonderen Bewilligung bedarf, ist diese zusätzlich einzuholen.
Art. 2
Stagiaires sind Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind und in der Regel das 35. Altersjahr nicht überschritten haben. Sie sollen über eine abgeschlossene beruf­liche Ausbildung von mindestens zwei Jahren Dauer verfügen.
Art. 3
1.  Die Stagiairesbewilligung wird in der Regel für eine Dauer von bis zu 12 Monaten erteilt. Sie kann um höchstens 6 Monate verlängert werden; Arbeitsverträge sind entsprechend befristet abzuschliessen.
2.  Ein Gesuch ist mit allen notwendigen Angaben an die mit der Durchführung dieser Vereinbarung beauftragte Behörde des Heimatlandes des Stagiaires (vgl. Art. 9) zu richten. Diese prüft, ob das Gesuch den Voraussetzungen entspricht , und leitet es so rasch als möglich an die Behörde der anderen Partei weiter.
3.  Alle Formalitäten, die mit der Stagiairesbewilligung zusammenhängen, werden durch die Vertragsparteien kostenlos erledigt. Dagegen sind die für die Einreise und den Aufenthalt üblichen Taxen und Gebühren zu entrichten.
Art. 4
Die im Rahmen des in Artikel 7 Absatz 1 bestimmten Kontingents erteilten Stagiairesbewilligungen werden unabhängig von der Arbeitsmarktlage des Gastlandes erteilt.
Art. 5
Die Stagiaires dürfen keine andere Erwerbstätigkeit ausüben oder keine andere Stelle annehmen als die, für welche die Bewilligung erteilt ist. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen einen Stellenwechsel genehmigen.
Art. 6
1.  Bezüglich der gesetzlichen Rechte, Pflichten und Schutzbestimmungen geniessen die Stagiaires dieselbe Behandlung wie die Arbeitnehmer des Gastlandes, insbesondere bei Unterbringungs-, Arbeits- und Entlöhnungsbedingungen. Diese sind im geltenden Arbeitsrecht verankert. Die Besteuerung der Arbeitsentschädigung richtet sich nach den geltenden nationalen und bilateralen Bestimmungen der Vertragsparteien, unter besonderer Berücksichtigung des Abkommens über die Vermeidung der doppelten Besteuerung.
2.  Die Stagiairesbewilligung wird nur erteilt, wenn die mit dem Arbeitgeber vereinbarten Anstellungsbedingungen den arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Gastlandes entsprechen. Der Arbeitsvertrag hat neben den allgemeinen Anstellungsbedingungen insbesondere zu regeln:
– Die Entrichtung einer Arbeitsentschädigung nach den in Gesamtarbeitsverträgen festgelegten Tarifen; fehlen solche Gesamtarbeitsverträge, richtet sich die Entschädigung nach berufs- und ortsüblichen Sätzen des Gastlandes. Der Lohn muss der Arbeitsleistung entsprechen und dem Stagiaire ermöglichen, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.
– Die Versicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit, Unfall, Invalidität und Tod.
– Die Bezahlung der Reise- und der Unterkunftskosten sowie die Erstattung eines allfälligen Gehaltsvorschusses für diese Zwecke.
Art. 7
1.  Die Zahl der Stagiaires, die in jedem der beiden Länder zugelassen werden können, darf in einem Kalenderjahr 150 nicht überschreiten.
2.  Dieses Kontingent kann voll in Anspruch genommen werden, unabhängig von der Zahl der Stagiaires, die sich bereits auf der Grundlage des vorliegenden Abkommens auf dem Gebiet des Gastlandes aufhalten.
3.  Falls das in Absatz 1 bestimmte Kontingent von einer Vertragspartei nicht ausgeschöpft wird, kann die andere aufgrund dieser Tatsache das vereinbarte Kontingent nicht einschränken.
4.  Nicht benützte Einheiten des Kontingents können nicht auf das folgende Jahr übertragen werden.
5.  Eine Verlängerung der Dauer des Stagiaireverhältnisses nach Artikel 3 gilt nicht als neue Zulassung.
6.  Eine Änderung des Kontingents für das folgende Jahr kann bis spätestens 1. Juli des laufenden Jahres mittels Notenaustausch vereinbart werden.
Art. 8
1.  Personen, die als Stagiaires zugelassen werden wollen, sollen sich in erster Linie selbst eine Arbeitsstelle im anderen Land beschaffen.
2.  Die beauftragten Behörden (vgl. Art. 9) können durch geeignete Massnahmen die Vermittlung von Arbeitsstellen für Stagiaires unterstützen.
Art. 9
1.  Die Bevollmächtigten der Vertragsparteien für das vorliegende Abkommen sind
– seitens des Schweizerischen Bundesrats das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),
– seitens der Regierung von Rumänien das Ministerium für Arbeit und Sozialfürsorge.
2.1.  Mit der Durchführung des Abkommens werden beauftragt:
– seitens des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA)¹ in Bern;
– das Ministerium für Arbeit und Sozialfürsorge von Rumänien.
2.2.  Die in diesem Artikel genannten Behörden werden die erforderlichen Durchführungsmassnahmen abstimmen.
2.3.  Die durch diesen Artikel mit der Durchführung dieses Abkommens beauftragten Behörden werden sich alle erforderlichen Informationen und getroffenen Massnahmen für die Durchführung dieses Abkommens sowie die Änderungen in ihrer nationalen Gesetzgebung so rasch als möglich mitteilen, falls solche Änderungen die Durchführung dieses Abkommens berühren.
¹ Heute: Staatssekretariat für Migration (SEM) (siehe AS 2014 4451 ).
Art. 10
1.  Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn sich die Vertragsparteien durch gegenseitige Notifikation informieren, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.
2.  Fragen der Durchführung des Abkommens werden bei Bedarf durch bilaterale Gespräche geklärt.
3.  Änderungen des Abkommens werden durch Notenaustausch analog dem Verfahren in Absatz 1 vorgenommen.
4.  Dieses Abkommen wird auf eine unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann auf Verlangen einer der Vertragsparteien schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung muss unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf den 1. Januar des darauf folgenden Jahres erfolgen.
5.  Im Falle einer Kündigung des Abkommens bleiben die aufgrund dieses Abkommens erteilten Bewilligungen bis zum Ablauf der ursprünglich genehmigten Frist gültig.
Unterzeichnet in Bern, am 25. November 1999, in zwei Originalen, in deutscher und rumänischer Sprache, wobei beide Texte gleichermassen verbindlich sind.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Regierung von Rumänien:

Peter Huber

Radu Boroianu

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