Verordnung über Zollvorrechte der diplomatischen Missionen in Bern und der konsula... (631.144.0)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über Zollvorrechte der diplomatischen Missionen in Bern und der konsularischen Posten in der Schweiz

vom 23. August 1989 (Stand am 1. Mai 2007)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 2 Absatz 2, 8 Absatz 1 Buchstabe a und 130 des Zollgesetzes vom 18. März 2005¹,²
verordnet:
¹ SR 631.0 ² Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 13 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( SR 631.01 ).

1. Kapitel: Diplomatische Missionen in Bern

1. Abschnitt: Vorrechte der Missionen

Art. 1 Umfang der Abgabenfreiheit
¹ Alle für den amtlichen Gebrauch der diplomatischen Missionen in Bern bestimm­ten Gegenstände sind von den Einfuhrabgaben befreit.
² Die abgabenfrei zugelassenen Gegenstände dürfen nach der Zollveranlagung während dreier Jahre nicht ohne vorherige Entrichtung der Einfuhrabgaben veräussert werden. Die Oberzolldirektion kann in einzelnen Fällen, die eine vorzeitige Veräusserung rechtfertigen, Erleichterungen gewähren.³
³ Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Motorräder, Kleinmotorräder und Motorfahr­räder.
⁴ Für die Einfuhr der übrigen Motorfahrzeuge und den Bezug von abgabenfreiem Treibstoff gelten die Artikel 23, 26, 30 und 31.
³ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 13 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( SR 631.01 ).
Art. 2 Allgemeines Verfahren
Die Sendungen müssen an eine diplomatische Mission oder an einen ihrer Spezial­dienste (Kanzlei, Konsularabteilung, Handelsabteilung, Dienst für kulturelle Ange­le­genheiten usw.) adressiert und für den Adressaten bestimmt sein.
Art. 3 ⁴ Sendungen, die im Bahn-, Strassen-, Flug-, Post- und Kurierverkehr eingehen oder aus einem schweizerischen offenen Zolllager, Lager für Massengüter oder Zollfreilager kommen
¹ Vorbehältlich von Absatz 4 sind Sendungen, die im Bahn-, Strassen-, Flug-, Post- und Kurierverkehr eingehen oder aus einem schweizerischen offenen Zolllager, Lager für Massengüter oder Zollfreilager kommen, der Zollstelle Bern zuzuleiten. Der Antrag auf eine abgabenfreie Veranlagung ist mit einem besonderen Anmeldeformular bei dieser Zollstelle einzureichen.
² Auf dem Anmeldeformular hat die Mission den Inhalt der Sendung anzugeben und den amtlichen Zweck durch die Unterschrift des Missionschefs oder seines bevollmächtigten Vertreters und durch den Stempel der Mission zu bescheinigen.
³ Als Belege sind dem besonderen Anmeldeformular die Transport- und Zolldokumente, welche die Sendung begleiten, sowie die vom Absender ausgestellten Rechnungen oder der Lieferschein beizugeben.
⁴ Für Sendungen mit einer anderen Bestimmung als Bern kann das besondere Anmeldeformular der Zollstelle unter Angabe der Einfuhrzollstelle im Voraus zur Genehmigung zugestellt werden; diese überweist es der betreffenden Zollstelle für die abgabenfreie Zulassung.
⁵ Verträgt die Veranlagung einer Sendung, für die das besondere Anmeldeformular fehlt, keinen Aufschub, so kann die Sendung provisorisch veranlagt werden. Es obliegt der Mission, innerhalb von 60 Tagen die nachträgliche abgabenfreie Zulassung entsprechend den Absätzen 1–4 zu beantragen.
⁴ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 13 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( SR 631.01 ).
Art. 4 ⁵
⁵ Aufgehoben durch Anhang 4 Ziff. 13 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, mit Wirkung seit 1. Mai 2007 ( SR 631.01 ).
Art. 5 ⁶ Vereinfachtes Verfahren für Drucksachensendungen
Im Post- und Kurierverkehr oder als Luftfracht beförderte Sendungen mit Druck­sachen, Büchern und Veröffentlichungen, die an diplomatische Missionen adressiert und für deren ausschliesslichen Gebrauch bestimmt sind, werden den Empfängern ohne das in Artikel 3 Absatz 1 erwähnte besondere Anmeldeformular zugestellt.
⁶ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 13 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( SR 631.01 ).

2. Abschnitt: Vorrechte der diplomatischen Vertreter

Art. 6 Umfang der Abgabenfreiheit
¹ Die Missionschefs und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder sind berechtigt, alle Gegenstände, die zu ihrem persönlichen Gebrauch bestimmt sind, ab­gabenfrei einzuführen. Davon ausgeschlossen sind Baustoffe.
² Die Mitglieder des diplomatischen Personals der Missionen und die zu ihrem Haus­halt gehörenden Familienmitglieder sind berechtigt, folgende für ihren persön­lichen Gebrauch bestimmten Gegenstände abgabenfrei einzuführen:
a. Hausrat, neu oder gebraucht, der im Zusammenhang mit ihrer Erst­ein­rich­tung eingeführt wird; diese Erleichterung kann nur einmal und nur innert Jahresfrist nach dem Postenantritt beansprucht werden;
b. alle anderen Gegenstände, unter Ausschluss der Baustoffe. Hierunter fallen auch Hausratgegenstände, die einzeln und unabhängig von der Ersteinrich­tung gemäss Buchstabe a angeschafft werden.
³ Anspruch auf abgabenfreie Einfuhr von Hausrat besteht nur, wenn der Berechtigte seine dienstliche Tätigkeit in der Schweiz hat.
⁴ Die abgabenfrei zugelassenen Gegenstände dürfen nach der Veranlagung während eines Jahres weder entgeltlich noch unentgeltlich ohne vorherige Entrichtung der Einfuhrabgaben veräussert werden. Die Zollstelle Bern kann in einzelnen Fällen, die eine vorzeitige Veräusserung rechtfertigen, Erleichterungen gewähren. Alkoholische Getränke und Tabakwaren dürfen nicht veräussert werden.⁷
⁵ Die vorstehenden Absätze gelten auch für die Motorräder, Kleinmotorräder und Motorfahrräder.
⁶ Für die Einfuhr der übrigen Motorfahrzeuge und den Bezug von abgabenfreiem Treibstoff gelten die Artikel 24, 26, 30 und 31.
⁷ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 13 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( SR 631.01 ).
Art. 7 ⁸ Verfahren bei Sendungen
¹ Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen ist Artikel 3 auf Sendungen anwendbar, die an die in Artikel 6 genannten Personen adressiert sind.
² Die Sendungen müssen an die Berechtigten adressiert sein, unter Angabe ihrer dienstlichen Stellung. Diese unterschreiben das besondere Anmeldeformular für die Zollveranlagung persönlich.
³ Für Sendungen, die an Mitglieder des diplomatischen Personals und an die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder adressiert sind, muss das besondere Anmeldeformular vom Missionschef oder von seinem bevollmächtigten Vertreter beglaubigt und mit dem Stempel der Mission versehen sein.
⁴ Mitglieder des diplomatischen Personals, die die abgabenfreie Einfuhr von Gegenständen für ihre Ersteinrichtung beanspruchen wollen, haben der Zollstelle Bern vorzulegen:
a. ein genaues Verzeichnis der einzuführenden Gegenstände in Französisch, Deutsch oder Italienisch;
b. einen Antrag auf einem besonderen Anmeldeformular, das vom Berechtigten unterschrieben, vom Missionschef oder von seinem bevollmächtigten Vertreter beglaubigt und mit dem Stempel der Mission versehen ist.
⁵ Nachsendungen von Hausrat für Mitglieder des diplomatischen Personals, ausgenommen für Missionschefs, sind bei der Einfuhr der ersten Sendung mit einem besonderen und detaillierten Verzeichnis (Reserveliste) anzumelden. Sie sind innert Jahresfrist nach dem Postenantritt des Berechtigten einzuführen.
⁶ Das Recht auf Beschau nach Artikel 36 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 bleibt vorbehalten.
⁸ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 13 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( SR 631.01 ).
Art. 8 Verfahren im Reiseverkehr ⁹
¹ Bei der Einfuhr von Gegenständen im Reiseverkehr gilt folgendes Verfahren:
a. für die Missionschefs und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder: Die Abgabenfreiheit wird für alle Gegenstände auf blosse mündliche Anmeldung hin zugestanden;
b. für die Mitglieder des diplomatischen Personals und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder: Gegenstände, die gestützt auf die allgemeinen Bestimmungen der Zollgesetzgebung nicht abgabenfrei zugelassen werden können, sind provisorisch zu veranlagen oder im Transitverfahren nach der Zollstelle Bern zu veranlagen. Die Einfuhrabgaben sind zu hinterlegen. Die Abgabenbefreiung wird gewährt, sofern der Berechtigte das besondere Anmeldeformular unterschrieben und mit dem Sichtvermerk des Missionschefs oder seines bevollmächtigten Vertreters sowie mit dem Stempel der Mission versehen der Zollstelle Bern vorgelegt hat.¹⁰
² In Fällen in denen Berechtigte nach Absatz 1 Buchstabe b im Voraus wissen, dass sie von ihrer Reise bestimmte Gegenstände mitbringen werden, kann das ausge­füllte, unterschriebene und beglaubigte besondere Anmeldeformular der Zollstelle Bern vor Antritt der Reise zur Genehmigung vorgelegt werden. Dieses besondere Anmeldeformular hat der Berechtigte bei der Einfuhr der Gegenstände der Zollstelle abzugeben.¹¹
³ Führt ein Beauftragter der in Absatz 1 genannten Personen (Chauffeur usw.) Gegenstände ein, so werden diese nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 veranlagt.¹²
⁴ Die Missionschefs, die Mitglieder des diplomatischen Personals und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder sind von der Kontrolle ihres persönlichen Gepäcks befreit, sofern nicht triftige Gründe vermuten lassen, dass es Gegenstände enthält, die nicht für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder deren Ein- und Ausfuhr nach der Bundesgesetzgebung verboten ist. Die Kontrolle darf nur in Anwe­senheit des diplomatischen Vertreters, der zu seinem Haushalt gehörenden Fami­lienmitglieder oder eines ermächtigten Vertreters stattfinden.
⁵ Die in den Absätzen 1–4 erwähnten Erleichterungen werden nur gewährt, wenn die einreisende Person den vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Ange­le­gen­heiten ausgestellten Ausweis vorweist, es sei denn, es handle sich um die erste Einreise zum Postenantritt.
⁹ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 13 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( SR 631.01 ).
¹⁰ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 13 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( SR 631.01 ).
¹¹ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 13 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( SR 631.01 ).
¹² Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 13 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( SR 631.01 ).

3. Abschnitt: Vorrechte der Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Perso­nals der Missionen

Art. 9 Umfang der Abgabenfreiheit
¹ Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals ausländischer Nationalität, die zur Aufnahme ihrer dienstlichen Tätigkeit in die Schweiz versetzt werden, sind be­rechtigt, bei ihrer Ersteinrichtung neues oder gebrauchtes Übersiedlungsgut sowie Le­bensmittel, alkoholische Getränke und Tabakwaren für ihren persönlichen Gebrauch abgabenfrei einzuführen. Diese Erleichterung kann nur einmal und nur innert Jahres­frist nach dem Postenantritt beansprucht werden.
² Die Abgabenbefreiung ist auf die Menge beschränkt, die den üblichen Bedarf des Be­amten und der zu seinem Haushalt gehörenden Familienmitglieder nicht über­stei­gen.
³ Die abgabenfrei zugelassenen Gegenstände dürfen nach der Veranlagung während eines Jahres weder entgeltlich noch unentgeltlich ohne vorherige Entrichtung der Einfuhrabgaben veräussert werden. Die Zollstelle Bern kann in einzelnen Fällen, die eine vorzeitige Veräusserung rechtfertigen, Erleichterungen gewähren. Alkoholische Getränke und Tabakwaren dürfen nicht veräussert werden.¹³
⁴ Die vorstehenden Absätze gelten auch für die Motorräder, Kleinmotorräder und Motorfahrräder.
⁵ Für die Einfuhr der übrigen Motorfahrzeuge gelten die Artikel 25 und 26.
¹³ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 13 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( SR 631.01 ).
Art. 10 Verfahren bei Sendungen
¹ Die Abgabenfreiheit ist bei der Zollstelle Bern zu beantragen. Das Vorgehen richtet sich nach Artikel 7 Absatz 4.¹⁴
² Nachsendungen sind bei der Einfuhr der ersten Sendung mit einem besonderen und detaillierten Verzeichnis (Reserveliste) anzumelden. Sie sind innert Jahresfrist nach dem Postenantritt des Berechtigten einzuführen. Lebensmittel, alkoholische Geträn­ke und Tabakwaren sind von der Reserveliste ausgeschlossen.
³ Das Recht auf Beschau nach Artikel 36 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 bleibt vorbehalten. Will die Zollstelle die Sendung beschauen und wünscht der Empfänger, dass dies an seinem Domizil geschieht, so hat er die hiefür vorgesehene Gebühr zu entrichten.¹⁵
¹⁴ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 13 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( SR 631.01 ).
¹⁵ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 13 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( SR 631.01 ).

4. Abschnitt: Vorrechte der Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals der Missionen und der privaten Hausangestellten von Missionschefs

Art. 11
¹ Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals und private Hausangestellte von Mis­sions­chefs, die zur Aufnahme ihrer dienstlichen Tätigkeit in die Schweiz versetzt wer­den, können das Übersiedlungsgut und die Motorfahrzeuge, die sie mindestens sechs Mo­nate im Ausland benutzt haben und die sie persönlich weiterbenutzen wer­den, abga­benfrei einführen.
² Die Einfuhr und das Vorgehen richten sich nach Artikel 14 der Zollverordnung vom 1. November 2006¹⁶.¹⁷
¹⁶ SR 631.01
¹⁷ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 13 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( SR 631.01 ).

2. Kapitel: Konsularische Posten in der Schweiz

1. Abschnitt: Vorrechte der konsularischen Posten

Art. 12 Umfang der Abgabenfreiheit
¹ Die von einem Berufskonsularbeamten geleiteten konsularischen Posten in der Schweiz haben die gleichen Vorrechte und Pflichten wie die diplomatischen Missio­nen in Bern. Es gilt Artikel 1.
² Die von einem Honorar-Konsularbeamten geleiteten konsularischen Posten kön­nen die Abgabenfreiheit für amtliches Material, Büromöbel und Büroausstattungen bean­spruchen, sofern diese Gegenstände vom Entsendestaat oder auf dessen Veran­las­sung geliefert werden.
³ Die nach Absatz 2 abgabenfrei zugelassenen Gegenstände dürfen nicht veräussert werden, ohne dass vorher die Einfuhrabgaben entrichtet werden.
Art. 13 Allgemeines Verfahren
Die Sendungen müssen an einen konsularischen Posten adressiert und für den Adres­saten bestimmt sein.
Art. 14 ¹⁸ Sendungen, die im Bahn-, Strassen-, Flug-, Post- oder Kurierverkehr eingehen oder aus einem schweizerischen offenen Zolllager, Lager für Massengüter oder Zollfreilager kommen
¹ Vorbehältlich von Absatz 6 sind Sendungen, die im Bahn-, Strassen-, Flug-, Post-oder Kurierverkehr eingehen oder aus einem schweizerischen offenen Zolllager, Lager für Massengüter oder Zollfreilager kommen, an diejenige Zollstelle zu leiten, die dem Sitz des konsularischen Postens am nächsten liegt. Der Antrag auf abgabenfreie Veranlagung ist mit einem besonderen Anmeldeformular bei dieser Zollstelle einzureichen.
² Auf dem besonderen Anmeldeformular hat der konsularische Posten den Inhalt der Sendung anzugeben und den amtlichen Zweck durch die Unterschrift des Postenchefs oder seines bevollmächtigten Vertreters und durch den Stempel des Postens zu bescheinigen. Im Weiteren muss das Anmeldeformular vom Missionschef in Bern oder von seinem bevollmächtigten Vertreter beglaubigt und mit dem Stempel der diplomatischen Mission versehen sein.
³ Besondere Anmeldeformulare für Sendungen an konsularische Posten, die sich nicht in Bern befinden, müssen, bevor sie der Zollstelle vorgelegt werden, über die diplomatische Mission in Bern der Zollstelle Bern zur Genehmigung zugestellt werden.
⁴ Konsularische Posten, deren Staat keine diplomatische Mission in Bern hat, stellen das besondere Anmeldeformular direkt der Zollstelle Bern zu.
⁵ Als Belege sind dem besonderen Anmeldeformular die Transport- und Zolldokumente, welche die Sendung begleiten, sowie die vom Absender ausgestellten Rechnungen oder der Lieferschein beizugeben.
⁶ Für Sendungen mit einer anderen Bestimmung als dem Sitz des konsularischen Postens kann das besondere Anmeldeformular über die diplomatische Mission in Bern der Zollstelle Bern unter Angabe der Einfuhrzollstelle im voraus zur Genehmigung zugestellt werden; diese überweist es der betreffenden Zollstelle für die abgabenfreie Zulassung.
⁷ Verträgt die Veranlagung einer Sendung, für die das besondere Anmeldeformular fehlt, keinen Aufschub, so kann die Sendung provisorisch veranlagt werden. Es obliegt dem konsularischen Posten, innert 60 Tagen die nachträgliche abgabenfreie Zulassung entsprechend den Absätzen 1–5 zu beantragen.
¹⁸ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 13 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( SR 631.01 ).
Art. 15 ¹⁹
¹⁹ Aufgehoben durch Anhang 4 Ziff. 13 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( SR 631.01 ).
Art. 16 Vereinfachtes Verfahren für Drucksachensendungen
Es gilt Artikel 5 sinngemäss.

2. Abschnitt: Vorrechte der Berufskonsularbeamten

Art. 17 Umfang der Abgabenfreiheit
¹ Die Berufskonsularbeamten ausländischer Nationalität und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder sind berechtigt, folgende für ihren persönlichen Gebrauch bestimmten Gegenstände abgabenfrei einzuführen:
a. Hausrat, neu oder gebraucht, der im Zusammenhang mit ihrer Ersteinrich­tung eingeführt wird; diese Erleichterung kann nur einmal und nur innert Jahresfrist nach dem Postenantritt beansprucht werden;
b. alle anderen Gegenstände, unter Ausschluss der Baustoffe. Hierunter fallen auch Hausratgegenstände, die einzeln und unabhängig von der Ersteinrich­tung gemäss Buchstabe a angeschafft werden.
² Anspruch auf abgabenfreie Einfuhr von Hausrat besteht nur, wenn der Berechtigte seine dienstliche Tätigkeit in der Schweiz hat.
³ Die abgabenfrei zugelassenen Gegenstände dürfen nach der Veranlagung während eines Jahres weder entgeltlich noch unentgeltlich ohne vorherige Entrichtung der Einfuhrabgaben veräussert werden. Die Zollstelle Bern kann in einzelnen Fällen, die eine vorzeitige Veräusserung rechtfertigen, Erleichterungen gewähren. Alkoholische Getränke und Tabakwaren dürfen nicht veräussert werden.²⁰
⁴ Die vorstehenden Absätze gelten auch für die Motorräder, Kleinmotorräder und Motorfahrräder.
⁵ Für die Einfuhr der übrigen Motorfahrzeuge und den Bezug von abgabenfreiem Treibstoff gelten die Artikel 24, 26, 30 und 31.
⁶ Dieser Artikel ist auf Honorar-Konsularbeamte nicht anwendbar. Für solche Perso­nen bestimmte Gegenstände unterliegen den allgemeinen Bestimmungen der Zoll­gesetzgebung.
²⁰ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 13 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( SR 631.01 ).
Art. 18 ²¹ Verfahren bei Sendungen
¹ Das Verfahren bei Sendungen richtet sich unter Vorbehalt der nachstehenden Absätze nach Artikeln 14.
² Die Sendungen müssen an die Berechtigten adressiert sein, unter Angabe ihrer dienstlichen Stellung. Diese unterschreiben das besondere Anmeldeformular für die Zollveranlagung persönlich.
³ Berufskonsularbeamte, die die abgabenfreie Einfuhr von Gegenständen für ihre Ersteinrichtung beanspruchen wollen, haben der ihrem Wohnort am nächsten liegenden Zollstelle vorzulegen:
a. ein genaues Verzeichnis der einzuführenden Gegenstände in Französisch, Deutsch oder Italienisch;
b. einen Antrag auf dem besonderen Anmeldeformular, das vom Berechtigten unterschrieben, vom Chef der diplomatischen Mission in Bern oder von seinem bevollmächtigten Vertreter bzw. vom Chef des konsularischen Postens oder von seinem bevollmächtigten Vertreter, wenn der Staat keine diplomatische Mission in Bern hat, beglaubigt und mit dem amtlichen Stempel versehen ist.
⁴ Das Verzeichnis und das besondere Anmeldeformular für Gegenstände für Konsularbeamte, die einem anderen Posten als Bern zugeteilt sind, müssen, bevor sie der Zollstelle vorgelegt werden, über die diplomatische Mission in Bern der Zollstelle Bern zur Genehmigung zugestellt werden; konsularische Posten, deren Staat keine diplomatische Mission in Bern hat, stellen die Dokumente direkt der Zollstelle Bern zu.
5 Nachsendungen von Hausrat sind bei der Einfuhr der ersten Sendung mit einem besonderen und detaillierten Verzeichnis (Reserveliste) anzumelden. Sie sind innert Jahresfrist nach dem Postenantritt des Berechtigten einzuführen.
⁶ Das Recht auf Beschau nach Artikel 36 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 bleibt vorbehalten.
²¹ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 13 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( SR 631.01 ).
Art. 19 Verfahren im Reiseverkehr ²²
¹ Führen Berufskonsularbeamte und zu ihrem Haushalt gehörende Familienmitglieder im Reiseverkehr Gegenstände ein, so gelten folgende Verfahren:²³
a.²⁴
Gegenstände, die gestützt auf die allgemeinen Bestimmungen der Zoll­gesetzgebung nicht abgabenfrei zugelassen werden können, sind provisorisch zu veranlagen. Die Einfuhrabgaben sind zu hinterlegen. Die Abgabenbefreiung wird gewährt, sofern der Berechtigte das besondere Anmelde­formular unterschrieben und mit dem Sichtvermerk des Missionschefs oder seines bevollmächtigten Vertreters bzw. des Chefs des konsularischen Postens oder seines bevollmächtigten Vertreters, wenn der Staat keine diplomatische Mission in Bern hat, und mit dem amtlichen Stempel versehen der Zollstelle Bern vorgelegt hat. Konsularische Posten, deren Staat keine diplomatische Mission in Bern hat, stellen das Anmeldeformular direkt der Zollstelle Bern zu;
b.²⁵
In Fällen, in denen Berechtigte im Voraus wissen, dass sie von ihrer Reise bestimmte Gegenstände mitbringen werden, kann das ausgefüllte, unterschriebene und beglaubigte besondere Anmeldeformular der Zollstelle Bern vor Antritt der Reise zur Genehmigung vorgelegt werden. Das besondere Anmeldeformular hat der Berechtigte bei der Einfuhr der Gegenstände der Zollstelle abzugeben;
c. Bei der Einfuhr von Gegenständen durch einen Beauftragten der Berech­tigten (Chauffeur usw.) erfolgt die Zollbehandlung nach den Buchstaben a und b.
² Die Berufskonsularbeamten und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmit­glie­der sind von der Kontrolle ihres persönlichen Gepäcks befreit, sofern nicht trif­tige Gründe vermuten lassen, dass es Gegenstände enthält, die nicht für den amt­lichen oder für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder deren Ein- oder Aus­fuhr nach der Bundesgesetzgebung verboten ist. Die Kontrolle darf nur in Anwe­sen­heit des Konsularbeamten oder des betroffenen Mitglieds seiner Familie stattfin­den.
³ Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Erleichterungen werden nur gewährt, wenn die einreisende Person den vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Ange­le­genheiten ausgestellten Ausweis vorweist, es sei denn, es handle sich um die erste Ein­reise zum Postenantritt.
²² Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 13 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( SR 631.01 ).
²³ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 13 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( SR 631.01 ).
²⁴ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 13 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( SR 631.01 ).
²⁵ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 13 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( SR 631.01 ).

3. Abschnitt: Vorrechte der Konsularangestellten

Art. 20 Umfang der Abgabenfreiheit
Für die Konsularangestellten ausländischer Nationalität (in den Verwaltungs- und technischen Diensten angestellte Personen) gilt Artikel 9.
Art. 21 Verfahren bei Sendungen
Es gilt Artikel 18 sinngemäss.

4. Abschnitt: Vorrechte des dienstlichen Hauspersonals konsularischer Posten

Art. 22
Es gilt Artikel 11 sinngemäss.

3. Kapitel: Bestimmungen über die Motorfahrzeuge und den Kauf von abgaben­freiem Treibstoff

1. Abschnitt: Motorfahrzeuge

Art. 23 Motorfahrzeuge für diplomatische Missionen in Bern und für konsularische Posten in der Schweiz
¹ Die diplomatischen Missionen in Bern und die von einem Berufskonsularbeamten geleiteten konsularischen Posten in der Schweiz sind berechtigt, Motorfahrzeuge, die für ihren amtlichen Gebrauch bestimmt sind, abgabenfrei einzuführen oder zu kaufen.
² Strassenfahrzeuge und Motorboote dürfen während dreier Jahre, Flugzeuge wäh­rend unbeschränkter Dauer nicht verkauft werden.
Art. 24 Motorfahrzeuge für diplomatische Vertreter und für Berufskonsularbeamte
¹ Die in den Artikeln 6 und 17 genannten Personen sind berechtigt, alle drei Jahre ein Personenauto und ein Motorboot für ihren persönlichen Gebrauch abgabenfrei einzu­führen oder zu kaufen. Sie sind ebenfalls berechtigt, ein für den persönlichen Ge­brauch bestimmtes Flugzeug abgabenfrei einzuführen.
² Personenwagen und Motorboote dürfen während dreier Jahre, Flugzeuge während unbeschränkter Dauer nicht verkauft werden.
³ Die Einfuhrveranlagung, die Abtretung nach Artikel 27 oder die endgültige Wiederausfuhr eines abgabenfrei zugelassenen Motorfahrzeugs geben unverzüglich Anspruch, ein neues Fahrzeug abgabenfrei einzuführen oder zu kaufen.²⁶
⁴ Personenautomobile, Motorboote und Flugzeuge, die der Gesuchsteller vor seinem Postenantritt während mindestens sechs Monaten im Ausland benutzt hat, werden gestützt auf Artikel 14 der Zollverordnung vom 1. November 2006²⁷ abgabenfrei zugelassen.²⁸
²⁶ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 13 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( SR 631.01 ).
²⁷ SR 631.01
²⁸ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 13 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( SR 631.01 ).
Art. 25 Motorfahrzeuge für Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Missionen sowie für Konsularangestellte
¹ Die in den Artikeln 9 und 20 genannten Personen sind berechtigt, bei ihrer Erstein­richtung in der Schweiz ein Personenautomobil und ein Motorboot für ihren persön­li­chen Gebrauch abgabenfrei einzuführen oder zu kaufen.
² Die Erleichterungen können nur einmal beansprucht werden, und die Einfuhr oder der Kauf muss innert eines Jahres nach dem Postenantritt erfolgen.
³ Die Fahrzeuge dürfen während dreier Jahre nicht verkauft werden.
⁴ Personenautomobile, Motorboote und Flugzeuge, die der Gesuchsteller vor seinem Postenantritt während mindestens sechs Monaten im Ausland benutzt hat, werden gestützt auf Artikel 14 der Zollverordnung 1. November 2006²⁹ abgabenfrei zugelassen.³⁰
²⁹ SR 631.01
³⁰ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 13 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( SR 631.01 ).
Art. 26 Verfahren für die abgabenfreie Zulassung von Motorfahrzeugen
¹ Berechtigte, die gestützt auf die Artikel 23–25 die Abgabenfreiheit für ein Motorfahrzeug beanspruchen wollen, müssen durch die diplomatische Mission in Bern ein schriftliches Gesuch bei der Zollstelle Bern einreichen lassen. Konsularische Posten, deren Staat keine diplomatische Mission in Bern hat, reichen die Gesuche direkt bei der Zollstelle Bern ein.³¹
² Der Berechtigte muss sich auf einem von der Zollstelle Bern zugestellten besonderen Formular verpflichten, das Fahrzeug während der festgelegten Dauer weder entgeltlich noch unentgeltlich in der Schweiz abzutreten, ohne vorher die Bewilligung der Zollstelle Bern eingeholt und die Einfuhrabgaben entrichtet zu haben.³²
³ Verpflichtungen betreffend Motorfahrzeuge, die für den amtlichen Gebrauch der diplomatischen Missionen oder der konsularischen Posten bestimmt sind, müssen vom Chef der diplomatischen Mission oder des konsularischen Postens oder von ihren be­vollmächtigten Vertretern unterschrieben und mit dem Amtsstempel versehen sein. Verpflichtungen für Fahrzeuge von konsularischen Posten und für persönliche Fahr­zeuge sind zusätzlich vom Chef der diplomatischen Mission oder von seinem bevoll­mächtigten Vertreter zu beglaubigen und mit dem Amtsstempel zu versehen, ausser es bestehe keine diplomatische Mission in Bern.
³¹ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 13 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( SR 631.01 ).
³² Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 13 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( SR 631.01 ).
Art. 27 Abtretung von Motorfahrzeugen
¹ Nach den Artikeln 23–25 abgabenfrei zugelassene Motorfahrzeuge können mit Einwilligung der Zollstelle Bern ohne Bezahlung der Einfuhrabgaben an eine diplomatische Mission, an einen konsularischen Posten oder an eine Person abgetreten werden, die laut dieser Verordnung die Abgabenfreiheit beanspruchen kann. Der Erwerber hat schriftlich die Verpflichtungen des Abtretenden zu übernehmen. Für die nach den Artikeln 23–25 abgabenfrei zugelassenen Strassenfahrzeuge und Motorboote wird dem Erwerbenden der bis zum Zeitpunkt der Handänderung abgelaufene Teil der dreijährigen Verpflichtungsfrist angerechnet.³³
² Wird der Berechtigte amtlich ins Ausland versetzt, so können Strassenfahrzeuge und Motorboote, deren abgabenfreie. Zulassung weniger als drei Jahre zurückliegt, unter Entrichtung von ermässigten Einfuhrabgaben in der Schweiz verkauft werden. Die ermässigte Einfuhrabgabe beträgt:
a. 75 Prozent vor Ablauf von einem Jahr;
b. 50 Prozent vor Ablauf von zwei Jahren;
c. 25 Prozent vor Ablauf von drei Jahren.
³ …³⁴
³³ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 13 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( SR 631.01 ).
³⁴ Aufgehoben durch Anhang 4 Ziff. 13 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( SR 631.01 ).
Art. 28 Beendung der dienstlichen Tätigkeit unter Beibehaltung des Wohn­sitzes in der Schweiz
¹ Verliert der Halter eines nach Artikel 24 oder 25 abgabenfrei zugelassenen Motor­fahrzeugs seinen Anspruch auf die vorgesehenen Erleichterungen und behält er sei­nen Wohnsitz in der Schweiz bei, so hat er die Einfuhrabgaben für das Fahrzeug zu ent­richten.
² Für die nach den Artikeln 24 oder 25 abgabenfrei zugelassenen Fahrzeuge kann er in diesem Fall die in Artikel 27 Absatz 2 vorgesehenen Ermässigungen bean­spru­chen.
Art. 29 Behandlung beschädigter Motorfahrzeuge
Ist ein nach den Artikeln 23, 24 oder 25 abgabenfrei zugelassenes Motorfahrzeug durch Zufall oder höhere Gewalt vernichtet oder beschädigt worden, so kann das Fahrzeug oder können Teile davon gegen Entrichtung der von der zuständigen Zoll­kreisdi­rektion (Untersuchungsdienst) in jedem Einzelfall festgelegten Einfuhrab­gaben veräus­sert werden. Die Zollkreisdirektion kann diese Einfuhrabgaben ganz oder teilweise er­lassen, wenn die Umstände es rechtfertigen.

2. Abschnitt: Abgabenfreier Treibstoff

Art. 30 Berechtigte
Anspruch auf abgabenfreien Treibstoff für Amts- oder Dienstfahrzeuge und für Pri­vatfahrzeuge haben:
a. die diplomatischen Missionen in Bern;
b. die Missionschefs und die Mitglieder des diplomatischen Personals der Missio­nen;
c. die von einem Berufskonsularbeamten geleiteten konsularischen Posten in der Schweiz;
d. die Berufskonsularbeamten.
Art. 31 ³⁵ Verfahren für den Bezug abgabenfreien Treibstoffs
¹ Jeder Berechtigte, der abgabenfreien Treibstoff zu tanken wünscht, muss Inhaber eines Treibstoffausweises sein, der auf Antrag hin von der Zollstelle Bern erteilt wird.
² Dieser Ausweis kann nur denjenigen Berechtigten abgegeben werden, die sich auf einem von der Zollstelle Bern zugestellten besonderen Formular verpflichten, den abgabenfrei getankten Treibstoff nur für das darin aufgeführte Motorfahrzeug zu verwenden, und zwar:
a. für den amtlichen Gebrauch der diplomatischen Mission oder des konsularischen Postens;
b. für den ausschliesslichen Gebrauch des Berechtigten oder der zu seinem Haushalt gehörenden Familienmitglieder.
³ Der Treibstoff wird gegen Vorweisung des Treibstoffausweises von den durch die Oberzolldirektion bezeichneten Tankstellen abgegeben.
⁴ Der Treibstoffausweis ist unverzüglich der Zollstelle Bern zurückzugeben, wenn das fragliche Fahrzeug veräussert wird oder wenn der Inhaber des Ausweises das Recht auf Abgabenfreiheit verliert.
³⁵ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 13 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( SR 631.01 ).

4. Kapitel: Diplomatisches und konsularisches Kuriergepäck

Art. 32
¹ Die diplomatischen Missionen in Bern und die konsularischen Posten in der Schweiz sind berechtigt, amtliche Korrespondenz und für den amtlichen Gebrauch bestimmte Gegenstände in versiegelten oder plombierten Gepäckstücken zu versen­den oder zu empfangen.
² Als «amtliche Korrespondenz» gelten die gesamte Korrespondenz, die Akten oder andere amtliche Schriftstücke (auch in Form von Datenträgern).
³ Als «für den amtlichen Gebrauch bestimmte Gegenstände» gelten insbesondere Chiffriermaschinen, Amts- und Siegelstempel, Einsätze für Trockenstempelpresse, Schlüssel, Sicherheitsschlösser und -anlagen.
⁴ Für andere Gegenstände ist die Kurierübermittlung untersagt. Gegenstände aller Art wie Ausstellungsgüter, Waffen, Munition usw. sind auf gewöhnliche Weise zu ver­senden.
⁵ Das Kuriergepäck muss deutlich sichtbare äussere Kennzeichen tragen und vom zu­ständigen Dienst der vertretenen Regierung oder der versendenden diplomati­schen oder konsularischen Vertretung plombiert oder versiegelt sein. Es muss ent­weder vom «Träger eines Kurierausweises» (Passierschein) oder von einem Kurier­gepäck-Aus­weis begleitet sein.
⁶ Der Kurierausweis oder der Kuriergepäck-Ausweis müssen vom Dienst, der den Verschluss angebracht hat, ausgestellt sein.
⁷ Das Kuriergepäck darf weder geöffnet noch zurückgehalten werden.
⁸ Kuriergepäck im Transit geniesst die gleichen Erleichterungen, wenn es von den vorgeschriebenen amtlichen Dokumenten begleitet ist.

5. Kapitel: Verschiedene Bestimmungen

Art. 33 Ein- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen
¹ Gemäss den Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961/24. April 1963³⁶ über die diplomatische und konsularische Beziehungen sind die aufgrund dieser Verord­nung abgabenfrei eingeführten Gegenstände ebenso wie auch die ausgeführten Ge­gen­stände den Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen wirtschaftlicher oder finanzieller Natur nicht unterstellt.
² Die übrigen Bestimmungen der Bundesgesetzgebung, insbesondere die Massnahmen betreffend das Gesundheitswesen, die Tierseuchen, den Kulturgütertransfer, den Arten- und den Pflanzenschutz, bleiben vorbehalten.³⁷
³⁶ SR 0.191.01 , 0.191.02
³⁷ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 13 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( SR 631.01 ).
Art. 33 a ³⁸ Rückerstattung der Einfuhrabgaben
Die bei einer endgültigen Einfuhrveranlagung bezahlten Abgaben werden nicht rückerstattet; auch dann nicht, wenn diese Verordnung die Abgabenbefreiung an sich zugelassen hätte.
³⁸ Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. 13 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( SR 631.01 ).
Art. 34 ³⁹ Nachträgliche Einfuhrveranlagung
Unter Vorbehalt der in dieser Verordnung aufgeführten Bestimmungen, die Erleichterungen vorsehen, sind auf Gegenstände, die gestützt auf diese Verordnung vorerst abgabenfrei zugelassen wurden, bei der nachträglichen Veranlagung alle Einfuhrvorschriften anwendbar.
³⁹ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 13 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( SR 631.01 ).
Art. 35 Stellvertretung
In Fällen, in denen gestützt auf diese Verordnung der Chef der diplomatischen Missi­on oder des konsularischen Postens ermächtigt ist, die Unterschriftsberechtigung ei­nem Stellvertreter zu übertragen, müssen dessen Name und Unterschrifts­probe ord­nungsgemäss der Oberzolldirektion mitgeteilt werden
Art. 36 Berechtigte
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten stellt der Ober­zoll­direktion periodisch die Listen der Personen zu, für die diese Verordnung gilt; es mel­det ferner der Oberzolldirektion die eingetretenen Änderungen.
Art. 37 Familienmitglieder
Unter dem Ausdruck «zu ihrem Haushalt gehörende Familienmitglieder» sind die Per­sonen zu verstehen, die einen Ausweis der gleichen Kategorie wie der Berech­tigte besitzen und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.
Art. 38 Ausweise
Personen, denen das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten Ausweise erteilt hat, sind gehalten, diese den Zollbehörden auf Ersuchen vorzuwei­sen. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten informiert die Oberzolldirektion über die Art der gültigen Ausweise.
Art. 39 Personen schweizerischer Nationalität und Personen ausländischer Natio­nalität, die ständig in der Schweiz ansässig sind
Diese Verordnung ist auf Personen schweizerischer Nationalität und auf Personen ausländischer Nationalität, die ständig in der Schweiz ansässig sind, nicht anwend­bar.
Art. 40 Wohnsitz
Wo der Wohnsitz in der Schweiz massgebend ist, bestimmt sich dieser nach den Arti­keln 23 ff. des Zivilgesetzbuches⁴⁰.
⁴⁰ SR 210
Art. 41 Kompetenzen
Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, überwacht die Oberzolldirektion die richtige Anwendung dieser Verordnung. Sie verhandelt dabei nötigenfalls direkt mit den diplomatischen und den konsularischen Vertretungen und mit den ersuchen­den Personen.
Art. 42 Zusammenarbeit
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten und die Oberzoll­di­rektion arbeiten zusammen, um die Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern und Missbräuche zu verhindern.
Art. 43 Gegenrecht
¹ Die diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen sowie ihr Perso­nal haben Anspruch auf die Zollvorrechte, die das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961⁴¹ über diplomatische Beziehungen bzw. das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963⁴² über konsularische Beziehungen vorsehen.
² Auf Vergünstigungen nach dieser Verordnung, die weiter gehen als die Zollvor­rechte nach den genannten Wiener Übereinkommen, haben die diplomatischen Missionen, die konsularischen Vertretungen und das entsprechende Personal der­jenigen Staaten Anspruch, die Gegenrecht halten.
⁴¹ SR 0.191.01
⁴² SR 0.191.02
Art. 44 Anwendung der Bestimmungen der Zollgesetzgebung
Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind die allgemeinen Bestim­mun­gen der Zollgesetzgebung massgebend.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 45 ⁴³ Vollzug
Die Eidgenössische Zollverwaltung vollzieht diese Verordnung.
⁴³ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 13 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( SR 631.01 ).
Art. 46 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
Markierungen
Leseansicht