Madrider Abkommen über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsa... (0.232.111.13)
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Madrider Abkommen über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben revidiert in Lissabon am 31. Oktober 1958

    Abgeschlossen in Lissabon am 31. Oktober 1958 Von der Bundesversammlung genehmigt am 7. Dezember 1961² Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 25. Juni 1962 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juni 1963³ (Stand am 3. Mai 2013) ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ² Art. 1 Ziff. 2 des BB vom 7. Dez. 1961 ( AS 1963 121 ) ³ AS 1963 598
    Art. 1
    (1)  Jedes Erzeugnis, das eine falsche oder irreführende Angabe trägt, durch die eines der Länder, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, oder ein in diesen Ländern befindlicher Ort unmittelbar oder mittelbar als Land oder Ort des Ursprungs angegeben ist, wird bei der Einfuhr in diese Länder beschlagnahmt.
    (2)  Die Beschlagnahme erfolgt sowohl in dem Land, in dem die falsche oder irreführende Herkunftsangabe angebracht, als auch in dem Land, in welches das mit dieser falschen oder irreführenden Angabe versehene Erzeugnis eingeführt worden ist.
    (3)  Lässt die Gesetzgebung eines Landes die Beschlagnahme bei der Einfuhr nicht zu, so tritt an die Stelle dieser Beschlagnahme das Einfuhrverbot.
    (4)  Lässt die Gesetzgebung eines Landes weder die Beschlagnahme bei der Einfuhr noch das Einfuhrverbot noch die Beschlagnahme im Inland zu, so treten an die Stelle dieser Massnahme bis zu einer entsprechenden Änderung der Gesetzgebung diejenigen Klagen und Rechtsbehelfe, die das Gesetz dieses Landes im gleichen Fall den eigenen Staatsangehörigen gewährt.
    (5)  Fehlen besondere Zwangsvorschriften zur Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben, so sind die entsprechenden Zwangsvorschriften der Gesetze über die Marken oder die Handelsnamen anzuwenden.
    Art. 2
    (1)  Die Beschlagnahme erfolgt auf Betreiben der Zollverwaltung, die den Beteiligten, sei es eine natürliche oder eine juristische Person, sogleich benachrichtigt, damit er die vorsorglich vorgenommene Beschlagnahme in Ordnung bringen kann, falls er dies beabsichtigt; die Staatsanwaltschaft oder jede andere zuständige Behörde kann jedoch auf Verlangen der verletzten Partei oder von Amts wegen die Beschlagnahme beantragen; das Verfahren nimmt alsdann seinen gewöhnlichen Lauf.
    (2)  Im Fall der Durchfuhr sind die Behörden nicht zur Beschlagnahme verpflichtet.
    Art. 3
    Diese Bestimmungen hindern den Verkäufer nicht, seinen Namen oder seine Anschrift auf den Erzeugnissen anzugeben, die aus einem anderen als dem Land des Verkaufs stammen; in diesem Fall ist jedoch der Anschrift oder dem Namen die genaue und in deutlichen Schriftzeichen wiedergegebene Bezeichnung des Landes oder des Ortes der Herstellung oder Erzeugung oder eine andere Angabe hinzuzufügen, die geeignet ist, jeden Irrtum über den wahren Ursprung der Waren auszuschliessen.
    Art. 3 bis
    Die Länder, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, verpflichten sich ferner zu verbieten, dass beim Verkauf, Feilhalten oder Anbieten von Erzeugnissen irgend-welche Angaben gebraucht werden, die den Charakter einer öffentlichen Bekanntmachung haben und geeignet sind, das Publikum über die Herkunft der Erzeugnisse zu täuschen, gleichgültig ob sie auf Geschäftsschildern, Ankündigungen, Rechnungen, Weinkarten, Geschäftsbriefen oder Geschäftspapieren oder in irgendeiner anderen geschäftlichen Mitteilung verwendet werden.
    Art. 4
    Die Gerichte jedes Landes haben zu entscheiden, welche Bezeichnungen wegen ihrer Eigenschaft als Gattungsbezeichnung nicht unter die Bestimmungen dieses Abkommens fallen; der Vorbehalt dieses Artikels bezieht sich jedoch nicht auf die regionalen Bezeichnungen der Herkunft von Weinbauerzeugnissen.
    Art. 5
    (1)  Die dem Verband zum Schutz des gewerblichen Eigentums angehörenden Länder, die an diesem Abkommen nicht teilgenommen haben, werden auf ihren Antrag und in der durch Artikel 16 der Hauptübereinkunft⁴ vorgeschriebenen Form zum Beitritt zugelassen.
    (2)  Die Bestimmungen der Artikel 16bis und 17bis der Hauptübereinkunft⁵ sind auf dieses Abkommen anzuwenden.
    ⁴ SR 0.232.03 . Siehe jedoch Art. 2 der Stockholmer Zusatzvereinb. vom 14. Juli 1967 ( SR 0.232.111.131 ).
    ⁵ SR 0.232.03 . Siehe jedoch Art. 2 der Stockholmer Zusatzvereinb. vom 14. Juli 1967 ( SR 0.232.111.131 ).
    Art. 6
    (1)  Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sollen spätestens am 1. Mai 1963 in Bern hinterlegt werden. Das Abkommen tritt unter den Ländern, in deren Namen es ratifiziert worden ist, einen Monat nach diesem Zeitpunkt in Kraft. Sollte es jedoch schon früher im Namen von mindestens sechs Ländern ratifiziert werden, so tritt es unter diesen Ländern einen Monat, nachdem ihnen die Hinterlegung der sechsten Ratifikationsurkunde von der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft angezeigt worden ist, in Kraft, und für die Länder, in deren Namen es danach ratifiziert wird, jeweils einen Monat nach der Anzeige jeder dieser Ratifikationen.
    (2)  Den Ländern, in deren Namen die Ratifikationsurkunde nicht innerhalb der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Frist hinterlegt worden ist, steht der Beitritt gemäss Artikel 16 der Hauptübereinkunft⁶ offen.
    (3)  Dieses Abkommen tritt in den Beziehungen zwischen den Ländern, auf die es Anwendung findet, an die Stelle des in Madrid am 14. April 1891⁷ geschlossenen Abkommens und der nachfolgenden Revisionsakte⁸.
    (4)  Für die Länder, auf die dieses Abkommen nicht Anwendung findet, wohl aber das in London im Jahre 1934⁹ revidierte Madrider Abkommen, bleibt das letztere in Kraft.
    (5)  Ebenso bleibt für die Länder, auf die weder dieses Abkommen noch das in London revidierte Madrider Abkommen Anwendung findet, das in Den Haag im Jahre 1925¹⁰ revidierte Madrider Abkommen in Kraft.
    (6)  Ebenso bleibt für die Länder, auf die weder dieses Abkommen noch das in London revidierte Madrider Abkommen noch das in Den Haag revidierte Madrider Abkommen Anwendung findet, das in Washington im Jahre 1911¹¹ revidierte Madrider Abkommen in Kraft.
    Geschehen in Lissabon am 31. Oktober 1958.
    ⁶ SR 0.232.03 . Siehe jedoch Art. 2 der Stockholmer Zusatzvereinb. vom 14. Juli 1967 ( SR 0.232.111.131 ).
    ⁷ [ AS 12 1008 ]
    ⁸ SR 0.232.111.11 /.12
    ⁹ SR 0.232.111.12
    ¹⁰ SR 0.232.111.11
    ¹¹ [BS 11 965]

    Unterschriften

    (Es folgen die Unterschriften)

    Geltungsbereich am 3. Mai 2013 ¹²

    ¹² AS 1971 264 , 1973 1713 , 1977 223 , 2004 2011 , 2007 1329 und 2013 1375 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

    Vertragsstaaten

    Ratifikation
    Beitritt (B)
    Nachfolge­erklärung (N)

    Inkrafttreten

    Ägypten

      3. Dezember

    1974 B

      6. März

    1975

    Algerien

    24. März

    1972 B

      5. Juli

    1972

    Bosnien und Herzegowina

    22. März

    2013 B

    22. Juni

    2013

    Bulgarien

    29. April

    1975 B

    12. August

    1975

    Deutschland

    28. Juli

    1961

      1. Juni

    1963

    Frankreich

    24. März

    1961

      1. Juni

    1963

        Überseeische Departemente und
        Gebiete

    24. März

    1961

      1. Juni

    1963

    Iran

    18. März

    2004 B

    18. Juni

    2004

    Irland

    17. April

    1967 B

      9. Juni

    1967

    Israel

      9. Mai

    1967 B

      2. Juli

    1967

    Italien

    15. August

    1968 B

    29. Dezember

    1968

    Japan

    18. Juni

    1965 B

    21. August

    1965

    Kuba

    24. Juli

    1964 B

    11. Oktober

    1964

    Liechtenstein

    17. Februar

    1972 B

    10. April

    1972

    Marokko

    21. Februar

    1967 B

    15. Mai

    1967

    Moldau

      5. Januar

    2001 B

      5. April

    2001

    Monaco

      2. September

    1961

      1. Juni

    1963

    Montenegro

      4. Dezember

    2006 N

      3. Juni

    2006

    San Marino

    26. März

    1991 B

    26. Juni

    1991

    Schweden

    14. August

    1969 B

      3. Oktober

    1969

    Schweiz

    25. Juni

    1962

      1. Juni

    1963

    Serbien

    18. Februar

    2000 B

    18. Mai

    2000

    Slowakei

    30. Dezember

    1992 N

      1. Januar

    1993

    Spanien

      8. Mai

    1973 B

    14. August

    1973

    Tschechische Republik

    18. Dezember

    1992 N

      1. Januar

    1993

    Ungarn

    29. Dezember

    1966 B

    23. März

    1967

    Vereinigtes Königreich

      6. September

    1961

      1. Juni

    1963

    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren