Einführungsverordnung zum eidgenössischen Ausweisgesetz (123.22)
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Einführungsverordnung zum eidgenössischen Ausweisgesetz

1 123.22 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Ausweisgesetz (EV AwG) vom 23.12.2009 (Stand 01.01.2022) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2001 über die Ausweise für Schweizer Staats angehörige (Ausweisgesetz, AwG 1 ) ) Artikel 124 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländer gesetz, AuG 2 ) ) und Artikel 9 Absatz 2 der eidgenössischen Verordnung vom 20. September 2002 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweis verordnung, VAwG 3 ) ), auf Antrag der Polizei- und Militärdirektion, beschliesst:
1 Organisation

Art. 1

Zuständigkeit
1 Das Amt für Bevölkerungsdienste (Pass- und Identitätskartendienst) nimmt die Aufgaben als ausstellende Behörde für Ausweise für Schweizer Staatsan gehörige mit Wohnsitz im Kanton Bern wahr. *
2 Es kann einzelne Aufgaben amtsintern einer anderen Abteilung übertragen. *

Art. 2

Ausweiszentren
1 Das Amt für Bevölkerungsdienste (Pass- und Identitätskartendienst) führt die im Anhang 1 aufgeführten Ausweiszentren. *
2 Der Hauptstandort ist in Bern. Dieser gilt gegenüber den Bundesbehörden als verantwortliche Stelle für die Ausstellung von Ausweisen gemäss Artikel 4 Ab satz 1 AwG.
1) SR 143.1
2) SR 142.20
3) SR 143.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
10-11
123.22 2

Art. 3

Spezielle Aufgabenbereiche
1 Das Amt für Bevölkerungsdienste (Pass- und Identitätskartendienst) führt für die Ausstellung von provisorischen Pässen eine Notpassstelle am Hauptstand ort Bern. Diese Aufgabe kann, wenn vertraglich vereinbart, auch für Bürgerin nen und Bürger mit Wohnsitz in einem anderen Kanton übernommen werden. *
2 Das Amt für Bevölkerungsdienste (Pass- und Identitätskartendienst) erfasst die biometrischen Daten für Reisepapiere gemäss Artikel 59 AuG für im Kanton Bern wohnhafte Ausländerinnen und Ausländer. *
3 Nach Inkrafttreten der entsprechenden bundesrechtlichen Bestimmungen er fasst das Amt für Bevölkerungsdienste (Pass- und Identitätskartendienst) auch die biometrischen Daten für Ausweispapiere der ausländischen Wohnbevölke rung des Kantons Bern, welche von Schweizer Behörden abgegeben werden. *

Art. 4

Amtssprachen
1 Die Amtssprachen in den Ausweiszentren sind a in der Verwaltungsregion Berner Jura das Französische, b in der Verwaltungsregion Seeland das Deutsche und das Französische, c in den übrigen Verwaltungsregionen das Deutsche.
2 Antrags- und Ausstellungsverfahren

Art. 5

Terminreservation
1 Der Antrag auf Erteilung eines Ausweises hat nur nach vorgängiger Terminre servation per Telefon oder Internet und stets durch persönliche Vorsprache im Ausweiszentrum zu erfolgen. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
2 Die Pflicht zur vorgängigen Terminreservation besteht ebenfalls für die Erfas sung von biometrischen Daten gemäss Artikel 3 Absätze 2 und 3.
3 Die Beantragung eines provisorischen Passes kann ohne vorgängige Termin reservation erfolgen. Wird der Antrag mit den vollständigen Unterlagen wäh rend den ordentlichen Öffnungszeiten gestellt, wird der provisorische Pass noch am selben Tag ausgestellt.

Art. 6

Ort der Vorsprache
1 Die antragstellenden Personen mit Wohnsitz im Kanton Bern können für die Beantragung eines ordentlichen Ausweises oder für die Erfassung von biome trischen Daten (Art. 3 Abs. 2 und 3) in einem Ausweiszentrum des Kantons Bern ihrer Wahl vorsprechen.
3 123.22
2 Provisorische Pässe können nur am Sitz der Notpassstelle im Hauptstandort in Bern beantragt und ausgestellt werden.

Art. 7

Ausnahme von der persönlichen Erscheinungspflicht
1 Über das Absehen von der persönlichen Erscheinungspflicht gemäss Artikel
12 Absatz 4 VAwG entscheidet das Amt für Bevölkerungsdienste (Pass- und Identitätskartendienst). *
2 Braucht die antragstellende Person nicht persönlich zu erscheinen, werden die Personendaten und die biometrischen Daten durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der ausstellenden Behörde mittels einer mobilen Erfassungs station am Wohn- oder Aufenthaltsort der Bürgerin oder des Bürgers erhoben.
3 Diese Möglichkeit besteht nur innerhalb des Kantons Bern.

Art. 8

Aufnahme des Gesichtsbildes
1 Die Aufnahme des Gesichtsbildes als Fotografie zur Ausstellung von sämtli chen Ausweisen erfolgt ausschliesslich durch das Amt für Bevölkerungsdienste (Pass- und Identitätskartendienst). Mitgebrachte Fotografien in Papierform oder in digitaler Form werden nicht akzeptiert. *

Art. 9

Bezug von Personendaten
1 Als Grundlage für die Ausstellung von Ausweisen für Schweizer Staatsange hörige dienen gemäss Artikel 10 Absatz 1 VAwG die Daten aus dem elektroni schen Personenstandsregister (Infostar). Ergänzend kann das Amt für Bevöl kerungsdienste Daten der Einwohnerkontrollregister gemäss der Verordnung vom 20. Januar 2021 über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) 1 ) beziehen. *

Art. 10

Beizubringende Dokumente
1 Das Amt für Bevölkerungsdienste kann von den antragstellenden Personen oder von der gesetzlichen Vertretung der antragstellenden Personen als weite re Dokumente insbesondere verlangen: * a Niederlassungsausweis, b Ausweise zur Prüfung der Identität (Schweizer Pass oder Schweizer Iden titätskarte; Ausländerausweis; Pass eines anderen Staates), c Sorgerechtsentscheid, d Familienausweis, e Geburtsschein,
1) BSG 152.051
123.22 4 f Personenstandsausweis.

Art. 11

Identitätskarte
1 Identitätskarten sind ausschliesslich in einem Ausweiszentrum nach Wahl zu beantragen.
2 Das Antrags- und Ausstellungsverfahren entspricht demjenigen für die Pässe, mit Ausnahme der Erfassung und Speicherung der Fingerabdrücke.
3 Verlust von Ausweisen

Art. 12

1 Die Verlustmeldung von Ausweisen richtet sich nach Artikel 23 VAwG. Die Meldung kann auch beim Amt für Bevölkerungsdienste (Pass- und Identitäts kartendienst) erfolgen. *
2 Für den Eintrag in das automatisierte Polizeifahndungssystem RIPOL (Sach fahndung) ist ausschliesslich die Kantonspolizei Bern zuständig.
4 Gebühren und Inkasso

Art. 13

Gebühren 1. Im Allgemeinen
1 Für die Ausstellung von Ausweisen und für weitere Dienstleistungen werden Gebühren sowie obligatorische und fakultative Zuschläge gemäss Artikel 47 VAwG erhoben.

Art. 14

2. Bei Verlustmeldungen
1 Für die Aufnahme von Ausweisverlustmeldungen gilt der Gebührentarif der Kantonspolizei Bern gemäss Anhang 5C Ziffer 5.1.2 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverord nung; GebV) 1 ) . *
2 Die Gebühr wird zwischen dem Amt für Bevölkerungsdienste und der Kantonspolizei Bern zu je 50 Prozent geteilt. *

Art. 15

* 3. In weiteren Fällen
1 Für das Anbringen einer Richtigkeitsbescheinigung auf einer Ausweiskopie und das Erstellen von Kopien werden die Gebühren gemäss Artikel 23 und An hang 5A Ziffer 3.2.1 GebV erhoben. *
1) BSG 154.21
5 123.22

Art. 16

Inkasso 1. Grundsatz
1 Sämtliche Gebühren und Auslagen sind bei der Antragstellung vor Ort zu be zahlen.
2 Über die Zulassung der Zahlungsmittel entscheidet das Amt für Bevölke rungsdienste (Pass- und Identitätskartendienst). *

Art. 17

2. Ausnahme
1 Entstehen unabhängig von der Vorsprache in einem Ausweiszentrum oder der Erfassung mit der mobilen Station gemäss Artikel 8 Gebühren oder Zuschläge, kann der Betrag in Rechnung gestellt werden.
5 Öffnungszeiten der Ausweiszentren

Art. 18

1 Das Amt für Bevölkerungsdienste (Pass- und Identitätskartendienst) bestimmt die Öffnungszeiten der Ausweiszentren. *
2 Es kann in den Ausweiszentren Öffnungszeiten von Montag bis Samstag vor sehen.
6 Schlussbestimmungen

Art. 19

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Einführungsverordnung vom 23. Oktober 2002 zur eidgenössischen Aus weisverordnung (EV AwV) (BSG 123.21) wird aufgehoben.

Art. 20

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft. A1 Anhang 1: Sitz der Ausweiszentren im Kanton Bern (Art. 2 Abs.
1)

Art. A1-1

1 Sitz der Ausweiszentren im Kanton Bern (Art. 2 Abs. 1): Nr. Amtssitz Verwaltungsregion 1 Bern Bern-Mittelland 2 Biel/Bienne Seeland
123.22 6 Nr. Amtssitz Verwaltungsregion
3 Courtelary Berner Jura
4 Interlaken Oberland
5 Langenthal Emmental-Oberaargau
6 Langnau im Emmental Emmental-Oberaargau
7 Thun Oberland Bern, 23. Dezember 2009 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Käser Der Staatsschreiber: Nuspliger
7 123.22 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 23.12.2009 01.03.2010 Erlass Erstfassung 10-11 23.05.2012 01.08.2012

Art. 15

geändert 12-45 20.01.2021 01.03.2021

Art. 9 Abs. 1

geändert 21-006 24.02.2021 01.04.2021

Art. 1 Abs. 1

geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021

Art. 1 Abs. 2

geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021

Art. 2 Abs. 1

geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021

Art. 3 Abs. 1

geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021

Art. 3 Abs. 2

geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021

Art. 3 Abs. 3

geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021

Art. 7 Abs. 1

geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021

Art. 8 Abs. 1

geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021

Art. 10 Abs. 1

geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021

Art. 12 Abs. 1

geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021

Art. 14 Abs. 1

geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021

Art. 14 Abs. 2

geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021

Art. 16 Abs. 2

geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021

Art. 18 Abs. 1

geändert 21-020 01.12.2021 01.01.2022

Art. 14 Abs. 1

geändert 21-127 01.12.2021 01.01.2022

Art. 15 Abs. 1

geändert 21-127
123.22 8 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 23.12.2009 01.03.2010 Erstfassung 10-11

Art. 1 Abs. 1

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 1 Abs. 2

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 2 Abs. 1

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 3 Abs. 1

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 3 Abs. 2

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 3 Abs. 3

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 7 Abs. 1

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 8 Abs. 1

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 9 Abs. 1

20.01.2021 01.03.2021 geändert 21-006

Art. 10 Abs. 1

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 12 Abs. 1

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 14 Abs. 1

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 14 Abs. 1

01.12.2021 01.01.2022 geändert 21-127

Art. 14 Abs. 2

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 15

23.05.2012 01.08.2012 geändert 12-45

Art. 15 Abs. 1

01.12.2021 01.01.2022 geändert 21-127

Art. 16 Abs. 2

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 18 Abs. 1

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
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