Verordnung über die Freimengen und Konzentrationen bei Vorläuferstoffen mit ... (941.421.11)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Freimengen und Konzentrationen bei Vorläuferstoffen mit Zugangsbeschränkungen

vom 15. September 2022 (Stand am 1. Januar 2023)
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement,
gestützt auf Artikel 2 Absatz 3 der Vorläuferstoffverordnung vom 25. Mai 2022¹ (VVSG),
verordnet:
¹ SR 941.421
Art. 1 Freimengen und Konzentrationen
¹ Die folgenden Vorläuferstoffe mit Zugangsbeschränkungen dürfen bis zur nachstehenden Menge und Konzentration ohne Erwerbs- oder Ausnahmebewilligung im Fachhandel nach Artikel 2 Absatz 4 VVSG abgegeben werden:
a. Wasserstoffperoxid: bis zu einer Menge von 25 ml bei einer Konzentration von 35 Prozent;
b. Nitromethan: bis zu einer Menge von 25 ml bei einer Konzentration von 100 Prozent.
² Bei tieferen Konzentrationen erhöht sich die Freimenge entsprechend.
Art. 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
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