Beschluss des Regierungsrates über die Aufteilung der Bezirksschulpflege Zürich
                            1 X. X. 03 - xx
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            173.301 Beschluss des Regierungsrates über die Aufteilung der Bezirksschulpflege Zürich (vom 8. August 1984)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat beschliesst: I.   In Anwendung von § 22 des Gesetzes betreffend die Organisa- tion  der  Bezirksbehörden  vom  24.  März  1901  wird  ab  Beginn  des Schuljahres  1985/86  der  Bezirk  Zürich  aufgeteilt,  und  es  werden  die beiden  selbständigen  Bezirksschulpflegen  Zürich  und  Limmattal  ge- bildet. II.  Das  Zuständigkeitsgebiet  der  Bezirksschulpflege  Limmattal bilden  die  Schulgemeinden  Dietikon,  Oberengstringen,  Schlieren, Uitikon und Urdorf, die Primarschulgemeinden Aesch, Birmensdorf, Oetwil-Geroldswil, Unterengstringen und Weiningen sowie die Ober- stufenschulgemeinden  Birmensdorf-Aesch  und  Weiningen,  das  der Bezirksschulpflege Zürich die Schulgemeinden Zürich und Zollikon. III.   Im Bezirk Zürich sind die Neuwahlen der Bezirksschulpfleger für die Amtsdauer 1985–1989 nach Massgabe der Aufteilung des Be- zirkes durchzuführen, die ab Beginn des Schuljahres 1985/86 gilt. IV.  Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 49, 150.