Beschluss des Regierungsrates über die Aufteilung der Bezirksschulpflege Zürich
1 X. X. 03 - xx
173.301 Beschluss des Regierungsrates über die Aufteilung der Bezirksschulpflege Zürich (vom 8. August 1984)
1 Der Regierungsrat beschliesst: I. In Anwendung von § 22 des Gesetzes betreffend die Organisa- tion der Bezirksbehörden vom 24. März 1901 wird ab Beginn des Schuljahres 1985/86 der Bezirk Zürich aufgeteilt, und es werden die beiden selbständigen Bezirksschulpflegen Zürich und Limmattal ge- bildet. II. Das Zuständigkeitsgebiet der Bezirksschulpflege Limmattal bilden die Schulgemeinden Dietikon, Oberengstringen, Schlieren, Uitikon und Urdorf, die Primarschulgemeinden Aesch, Birmensdorf, Oetwil-Geroldswil, Unterengstringen und Weiningen sowie die Ober- stufenschulgemeinden Birmensdorf-Aesch und Weiningen, das der Bezirksschulpflege Zürich die Schulgemeinden Zürich und Zollikon. III. Im Bezirk Zürich sind die Neuwahlen der Bezirksschulpfleger für die Amtsdauer 1985–1989 nach Massgabe der Aufteilung des Be- zirkes durchzuführen, die ab Beginn des Schuljahres 1985/86 gilt. IV. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
1 OS 49, 150.
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