Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahrzeuge (0.631.251.4)
CH - Schweizer Bundesrecht

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahrzeuge

Abgeschlossen in New York am 4. Juni 1954 Von der Bundesversammlung genehmigt am 6. März 1956² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 23. Mai 1956 In Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dezember 1957 (Stand am 25. August 2017) ¹ AS 1958 719 ; BBl 1955 II 689 ² AS 1958 701
Die Vertragsparteien ³
vom Wunsche geleitet, die Entwicklung des internationalen Reiseverkehrs zu erleichtern und
unter Berücksichtigung der Ziele des Abkommens über den Strassenverkehr, das von der Konferenz der Vereinten Nationen über Strassen‑ und Autotransportfragen, die vorn 23. August bis 19. September 1949 in Genf tagte, angenommen worden ist und vom 19. September 1949 an in Genf zur Unterzeichnung offen stand,
haben beschlossen, ein Abkommen abzuschliessen und haben folgende Bestimmungen vereinbart:
³ Ausdruck gemäss der vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. ( AS 1993 1159 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Kapitel I Begriffsbestimmungen

Art. 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff
a.⁴
«Eingangsabgaben» Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr der in diesem Abkommen genannten Waren erhoben werden, jedoch ohne die Gebühren und Belastungen, die der Höhe nach auf die ungefähren Kos­ten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind;
b. «Fahrzeuge», soweit sich aus dem nachfolgenden Text nichts anderes ergibt, alle Strassenmotorfahrzeuge (einschliesslich Fahrräder mit Motor) und Anhänger (mit dem Fahrzeug oder getrennt von diesem eingeführt), mit ihren Ersatzteilen, ihrem normalen Zubehör und ihrer normalen Ausrüstung, die mit dem Fahrzeug eingeführt werden;
c. «Eigener Gebrauch» die Benützung zu andern Zwecken als zur Beförderung von Personen gegen Entgelt, Entlöhnung oder andere materielle Vorteile und zu andern Zwecken als zur gewerblichen oder kommerziellen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt;
d. «Ausweis für die vorübergehende Einfuhr» das Zollpapier, aus dem ersicht­lich ist, dass die Eingangsabgaben⁵ durch Bürgschaft oder Barhinterlage sichergestellt sind;
e.⁶
«Personen» natürliche und juristische Personen;
f.⁷
«ausgebender Verband» einen Verband, der ermächtigt ist, Zollpapiere für die vorübergehende Einfuhr auszugeben;
g.⁸
«haftender Verband» einen Verband, der von den Zollbehörden einer Vertrags­partei zugelassen ist, als Bürge für Personen aufzutreten, die Zoll­papiere für die vorübergehende Einfuhr verwenden;
h.⁹
«internationale Organisation» eine Organisation, der innerstaatliche Ver­bände angehören, die berechtigt sind, Zollpapiere für die vorübergehende Einfuhr auszugeben und dafür zu haften;
i.¹⁰
«Vertragspartei» einen Staat oder eine regionale Organisation zur wirtschaftli­chen Integration, die Vertragsparteien dieses Abkommens sind;
j.¹¹
«regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration» eine Organisation, die von den in Artikel 33 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Staaten gegründet worden ist und sich aus diesen Staaten zusammensetzt und die befugt ist, ihre eigenen für ihre Mitgliedstaaten verbindlichen Rechtsvor­schriften in Bezug auf die in diesem Abkommen geregelten Angelegenheiten zu erlassen und nach ihrer eigenen Verfahrensordnung über den Beitritt zu diesem Abkommen zu entscheiden.
⁴ Fassung gemäss der vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. ( AS 1993 1159 ).
⁵ Ausdruck gemäss der vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. ( AS 1993 1159 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
⁶ Fassung gemäss der vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. ( AS 1993 1159 ).
⁷ Eingefügt durch die vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigte und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretene Änd. ( AS 1993 1159 ).
⁸ Eingefügt durch die vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigte und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretene Änd. ( AS 1993 1159 ).
⁹ Eingefügt durch die vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigte und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretene Änd. ( AS 1993 1159 ).
¹⁰ Eingefügt durch die vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigte und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretene Änd. ( AS 1993 1159 ).
¹¹ Eingefügt durch die vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigte und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretene Änd. ( AS 1993 1159 ).

Kapitel II Einfuhr ohne Entrichtung der Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und ‑beschränkungen

Art. 2
1.  Unter dem Vorbehalt der Wiederausfuhr und unter den andern in diesem Abkommen vorgesehenen Bedingungen wird jede Vertragspartei diejenigen Fahr­zeuge ohne Entrichtung der Eingangsabgaben und ohne Anwendung von Einfuhr­verboten und ‑beschränkungen vorübergehend zur Einfuhr zulassen, deren Eigentü­mer ihren gewöhnlichen Wohnort ausserhalb seines Gebietes haben; Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge von den Eigentümern selbst oder von andern Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnort ausserhalb seines Gebietes haben, anlässlich eines vorübergehenden Aufenthaltes zu ihrem eigenen Gebrauch eingeführt und benützt werden.
2.¹²  Unter den in diesem Abkommen vorgesehenen Bedingungen können die Ver­tragsparteien bestimmen, dass für diese Fahrzeuge ein Zollpapier für die vorüber­gehende Einfuhr vorliegen muss, durch das die Entrichtung der Eingangsabgaben oder eines entsprechenden Betrages gesichert wird, wobei die besonderen Bestim­mungen des Artikels 27 Absatz 4 zu beachten sind, falls die unter Verwendung dieses Zollpapiers eingeführten Fahrzeuge nicht fristgerecht wieder ausgeführt werden.
¹² Fassung gemäss der vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. ( AS 1993 1159 ).
Art. 3
Der Treibstoff, der sich in den gewöhnlichen Fahrzeugtanks der vorübergehend eingeführten Fahrzeuge befindet, wird frei von Eingangsabgaben und frei von Ein­fuhrverboten und ‑beschränkungen zugelassen; als gewöhnlicher Fahrzeugtank gilt der Tank, der vom Hersteller für die betreffende Fahrzeugtype vorgesehen wurde.
Art. 4
1.  Ersatzteile, die zur Instandsetzung eines bestimmten, bereits vorübergehend eingeführten Fahrzeuges dienen sollen, werden frei von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und ‑beschränkungen zugelassen. Die Vertragsparteien können für diese Teile die Abfertigung mit Ausweis für die vorübergehende Einfuhr vor­sehen.
2.  Für die ersetzten, nicht wieder ausgeführten Teile sind die Eingangsabgaben zu entrichten, wenn sie nicht nach den Vorschriften des betreffenden Landes unentgelt­lich dem Staat überlassen oder unter amtlicher Aufsicht auf Kosten der Beteiligten vernichtet werden.
Art. 5
Vordrucke für Ausweise für die vorübergehende Einfuhr und für die internationalen Zulassungspapiere werden frei von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und ‑beschränkungen zugelassen, wenn sie zur Abgabe an im Einfuhrland wohnende Personen bestimmt sind, die andere Länder aufsuchen wollen, und wenn sie den ermächtigten Touristenverbänden von den mit ihnen in Verbindung stehenden ausländischen Verbänden von internationalen Organisationen oder von den Zoll­behörden der Vertragsparteien zugesandt werden.

Kapitel III Abgabe der Ausweise für die vorübergehende Einfuhr

Art. 6
1.  Jede Vertragspartei kann, vorbehältlich der von ihm geforderten Sicherstellungen und festgesetzten Bedingungen, Verbände, insbesondere solche, die einer internatio­nalen Organisation angehören, ermächtigen, selbst oder durch die mit ihnen in Verbindung stehenden Verbände, die in diesem Abkommen vorgesehenen Ausweise für die vorübergehende Einfuhr abzugeben.
2.  Die Ausweise für die vorübergehende Einfuhr können entweder für ein einziges Land oder Zollgebiet oder auch für mehrere Länder oder Zollgebiete gültig sein.
3.  Die Gültigkeitsdauer dieser Ausweise darf ein Jahr vom Tage der Ausgabe an nicht überschreiten.
Art. 7
1.  Die für die Gebiete aller oder mehrerer Vertragsparteien gültigen Ausweise für die vorübergehende Einfuhr werden als «Carnet de passages en douane» bezeichnet und müssen dem in der Anlage 1 dieses Abkommens enthaltenen Muster entspre­chen.
2.  Wenn ein Carnet de passage en douane für ein oder mehrere Gebiete nicht gültig ist, so muss der ausstellende Verband dies auf dem Umschlag und auf den Ein­gangsabschnitten des Carnet vermerken.
3.¹³  Zollpapiere für die vorübergehende Einfuhr, die nur für das Gebiet einer einzi­gen Vertragspartei gültig sind, können dem in der Anlage 2 dieses Abkommens enthaltenen Muster entsprechen. Die Vertragsparteien können aber auch andere Zollpapiere entsprechend ihren Gesetzen und Vorschriften verwenden.
4.  Die Gültigkeitsdauer der Ausweise für die vorübergehende Einfuhr, die nicht nach Artikel 6 von den ermächtigten Verbänden abgegeben werden, kann von jeder Vertragspartei nach seinen Gesetzen und Vorschriften festgesetzt werden.
5.  Jede Vertragspartei wird den andern Vertragsparteien auf Wunsch Muster der Ausweise für die vorübergehende Einfuhr übersenden, die für sein Gebiet gültig sind und die nicht in den Anlagen dieses Abkommens enthalten sind.
¹³ Fassung gemäss der vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. ( AS 1993 1159 ).

Kapitel IV Angaben in den Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr

Art. 8
Die von den ermächtigten Verbänden abgegebenen Ausweise für die vorüberge­hende Einfuhr müssen auf den Namen der Personen lauten, die Eigentümer oder Besitzer der vorübergehend eingeführten Fahrzeuge sind oder denen das Verfü­gungsrecht über diese Fahrzeuge zusteht. Bei Mietfahrzeugen müssen die Ausweise auf den Namen des Mieters lauten.
Art. 9
1.  Als Gewicht ist in den Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr das Leerge­wicht der Fahrzeuge zu deklarieren. Es ist in Einheiten des metrischen Systems anzugeben. Falls die Ausweise nur für ein Land gültig sind, können die Zollbehör­den dieses Landes die Anwendung eines andern Systems vorschreiben.
2.  Der Wert ist in den Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr, die nur für ein Land gültig sind, in der Währung dieses Landes zu deklarieren. Der in einem Carnet de passages en douane zu deklarierende Wert ist in der Währung des Landes an­zugeben, in dem das Carnet abgegeben wird.
3.  Gegenstände und Werkzeuge, die die normale Ausrüstung der Fahrzeuge bilden, brauchen in den Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr nicht gesondert dekla­riert zu werden.
4.  Auf Verlangen der Zollbehörden müssen die Ersatzteile (wie Räder, Gummirei­fen und Luftschläuche) und das Zubehör, das nicht zur normalen Ausrüstung des Fahrzeuges zu rechnen ist (wie Radioapparate, Anhänger für die kein gesonderter Ausweis vorliegt, oder Gepäckträger), auf den Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr mit den erforderlichen Angaben wie Gewicht und Wert deklariert werden; sie müssen beim Ausgang aus dem besuchten Land der Zollbehörde vorgewiesen werden.
Art. 10
Die Angaben des ausstellenden Verbandes in den Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr dürfen nur mit Zustimmung des ausstellenden oder des haftenden Verbandes geändert werden. Nach Abfertigung durch die Zollbehörden des Einfuhrlandes dürfen Änderungen in den Ausweisen nur noch mit Zustimmung dieser Behörden vorgenommen werden.
Art. 11
1.  Mit Ausweis für die vorübergehende Einfuhr abgefertigte Fahrzeuge dürfen auch von dritten Personen zu ihrem eigenen Gebrauch benützt werden, wenn diese von den Inhabern der Ausweise gehörig dazu ermächtigt worden sind, ihren gewöhn­lichen Wohnort ausserhalb des Einfuhrlandes haben und auch die andern in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen erfüllen. Die Zollbehörden der Vertragspar­teien haben das Recht, den Nachweis darüber zu verlangen, dass diese Personen von den Inhabern der Ausweise gehörig ermächtigt worden sind und die vorerwähnten Bedingungen erfüllen. Erscheint dieser Nachweis nicht ausreichend, so können die Zollbehörden die Benützung der Fahrzeuge unter Verwendung dieser Ausweise in ihrem Lande verweigern. Bei Mietfahrzeugen kann jede Vertragspartei im Ver­dachtsfalle verlangen, dass der Inhaber des Ausweises für die vorübergehende Einfuhr bei der Einfuhr des Fahrzeuges anwesend ist.
2.  Ungeachtet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes können die Zollbehör­den in Ausnahmefällen und unter Bedingungen, deren Festsetzung ihrem Ermessen überlassen ist, gestatten, dass ein mit Ausweis für die vorübergehende Einfuhr abgefertigtes Fahrzeug auch von einer Person gefahren wird, die ihren gewöhnlichen Wohnort im Einfuhrland hat; dies gilt insbesondere dann, wenn ein Fahrzeugführer das Fahrzeug auf Rechnung oder nach den Weisungen des Ausweisinhabers fährt.

Kapitel V Bestimmungen für die Abfertigung zur vorübergehenden Einfuhr

Art. 12
1.  Die in den Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr bezeichneten Fahrzeuge müssen innerhalb der Gültigkeitsdauer der Ausweise in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden, wobei die normale Abnützung zu berücksichtigen ist. Bei Mietfahrzeugen haben die Zollbehörden der Vertragsparteien das Recht, die Wie­derausfuhr des Fahrzeuges im Zeitpunkt zu verlangen, in dem der Mieter das Ein­fuhrland verlässt.
2.  Die Wiederausfuhr ist durch die Ausgangsbestätigung nachzuweisen, die die Zollbehörden des Landes, in das das Fahrzeug vorübergehend eingeführt worden ist, auf dem Ausweis für die vorübergehende Einfuhr ordnungsgemäss angebracht haben.
Art. 13
1.  Ungeachtet der in Artikel 12 festgelegten Verpflichtung zur Wiederausfuhr ist im Falle eines gehörig nachgewiesenen Unfalles die Wiederausfuhr eines schwer beschädigten Fahrzeuges nicht erforderlich, wenn je nach Verlangen der Zollbehör­den
a. die auf die Fahrzeuge entfallenden Eingangsabgaben entrichtet werden oder
b.¹⁴
die Fahrzeuge unentgeltlich dem Staat, in den sie vorübergehend eingeführt worden sind, überlassen werden; in diesem Fall wird dem Inhaber der Zoll­papiere für die vorübergehende Einfuhr Befreiung von den Eingangsabgaben gewährt, oder
c.¹⁵
die Fahrzeuge unter amtlicher Aufsicht auf Kosten der Beteiligten vernichtet werden und die auf die geborgenen Teile und sonstigen Materialien entfal­lenden Eingangsabgaben entrichtet werden.
2.  Kann ein vorübergehend eingeführtes Fahrzeug wegen einer nicht von einer Privatperson veranlassten Beschlagnahme nicht wieder ausgeführt werden, so steht die im Ausweis für die vorübergehende Einfuhr vorgesehene Frist für die Wieder­ausfuhr für die Dauer der Beschlagnahme still.
3.  Die Zollbehörden werden nach Möglichkeit den haftenden Verband benachrich­tigen, wenn von ihnen oder auf ihre Veranlassung mit Ausweis für die vorüber­gehende Einfuhr abgefertigte Fahrzeuge beschlagnahmt worden sind, für deren Eingangsabgaben der betreffende Verband haftet. Sie werden ihm ferner die beab­sichtigten Massnahmen mitteilen.
¹⁴ Fassung gemäss der vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. ( AS 1993 1159 ).
¹⁵ Fassung gemäss der vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen And. ( AS 1993 1159 ).
Art. 14
Fahrzeuge, die unter Verwendung eines Ausweises für die vorübergehende Einfuhr in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt worden sind, dürfen zu Beförderungen gegen Entgelt, Entlöhnung oder andere materielle Vorteile zwischen Orten innerhalb der Grenzen dieses Gebietes nicht, auch nicht gelegentlich, verwendet werden.
Art. 15
Personen, denen die Vergünstigungen der vorübergehenden Einfuhr zustehen, kön­nen die in den Ausweisen bezeichneten Fahrzeuge innerhalb der Gültigkeitsdauer dieser Ausweise nach Bedarf beliebig oft einführen; Voraussetzung hiefür ist, dass sie sich jeden Grenzübertritt (Eingang und Ausgang) von den betreffenden Zoll­beamten bestätigen lassen, wenn die Zollbehörden dies verlangen. Es können jedoch auch Ausweise für die vorübergehende Einfuhr abgegeben werden, die nur für eine einzige Reise gültig sind.
Art. 16
Bei Verwendung von Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr, die keine bei jedem Grenzübertritt abtrennbaren Abschnitte aufweisen, haben die Bestätigungen der Zollbeamten zwischen dem ersten Eingang und dem endgültigen Ausgang nur provisorischen Charakter. Nichtsdestoweniger wird, wenn die letzte Bestätigung eine provisorische Ausgangsbestätigung ist, diese als Nachweis der Wiederausfuhr des Fahrzeuges oder der vorübergehend eingeführten Ersatzteile zugelassen.
Art. 17
Bei Verwendung von Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr, die für jeden Grenzübertritt einen abtrennbaren Abschnitt ausweisen, stellt vorbehältlich der Bestimmungen des Artikels 18 jede Eingangsbestätigung die Eingangsabfertigung durch die Zollbehörde dar und jede spätere Ausgangsbestätigung die endgültige Erledigung des Ausweises.
Art. 18
Haben die Zollbehörden eines Landes einen Ausweis für die vorübergehende Ein­fuhr endgültig und vorbehaltlos erledigt, so können sie vom haftenden Verband die Entrichtung der Eingangsabgaben nicht mehr verlangen, es sei denn, dass die Erle­digungsbestätigung missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist.
Art. 19
Während der Amtsstunden der Zollstellen vorgenommene Bestätigungen auf den Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr, die nach diesem Abkommen verwendet werden, sind gebührenfrei.

Kapitel VI Verlängerung der Gültigkeitsdauer und Erneuerung der Ausweise für die vorübergehende Einfuhr

Art. 20 ¹⁶
Ist die Wiederausfuhr vorübergehend eingeführter Fahrzeuge innerhalb der fest­gesetzten Frist nicht nachgewiesen worden, so bleibt dieser Mangel unbeachtet, wenn die Fahrzeuge innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der für die vorüber­gehende Einfuhr eingeräumten Frist den Zollbehörden zur Wiederausfuhr gestellt werden und die Fristüberschreitung ausreichend begründet wird.
¹⁶ Fassung gemäss der vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. ( AS 1993 1159 ).
Art. 21
Jede Vertragspartei wird Verlängerungen der Gültigkeitsdauer von Carnets de passages en douane, die von andern Vertragsparteien gemäss dem in der Anlage 3¹⁷ zu diesem Abkommen festgelegten Verfahren gewährt worden sind, als gültig aner­kennen.
¹⁷ Verweis gemäss der vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. ( AS 1993 1159 ).
Art. 22
1.  Gesuche um Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Ausweise für die vorüber­gehende Einfuhr müssen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer dieser Ausweise bei den zuständigen Zollbehörden eingereicht werden, wenn dies nicht infolge höherer Gewalt unmöglich ist. Ist der Ausweis für die vorübergehende Einfuhr von einem ermächtigten Verband abgegeben worden, so ist das Gesuch um Verlängerung der Gültigkeitsdauer vom haftenden Verband zu stellen.
2.  Die Wiederausfuhrfrist für vorübergehend eingeführte Fahrzeuge oder Ersatzteile wird verlängert, wenn die Beteiligten den Zollbehörden ausreichend nachweisen können, dass sie durch höhere Gewalt an der rechtzeitigen Wiederausfuhr der Fahr­zeuge oder Ersatzteile verhindert sind.
3.¹⁸  Die Gültigkeitsdauer der Zollpapiere für die vorübergehende Einfuhr kann nur einmal für nicht länger als ein Jahr verlängert werden. Nach Ablauf dieser Frist muss ein neues Carnet als Ersatz für das alte Carnet ausgestellt werden.
¹⁸ Eingefügt durch die vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigte und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretene Änd. ( AS 1993 1159 ).
Art. 23
Solange die Bestimmungen über die vorübergehende Einfuhr eingehalten werden, wird jede Vertragspartei, unter den von ihr als notwendig erachteten Kontrollmass­nahmen, die Erneuerung von Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr bewilligen, die von den ermächtigten Verbänden ausgestellt worden sind und vorübergehend in ihr Gebiet eingeführte Fahrzeuge oder Ersatzteile betreffen. Die Gesuche um Erneu­erung sind vom haftenden Verband zu stellen.

Kapitel VII Bereinigung von Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr

Art. 24
1.  Sind Ausweise für die vorübergehende Einfuhr nicht ordnungsgemäss erledigt worden, so werden die Zollbehörden des Einfuhrlandes (vor oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Ausweise) als Nachweis der Wiederausfuhr des Fahrzeuges oder der Ersatzteile die Vorlage einer Bescheinigung nach dem Muster in der Anlage 4¹⁹ zu diesem Abkommen anerkennen, die von einer amtlichen Stelle (Kon­sul, Zollstelle, Polizei, Bürgermeister, Gerichtsbeamter u. dgl.) ausgestellt und in der bescheinigt ist, dass das betreffende Fahrzeug oder die betreffenden Ersatzteile dieser Stelle vorgeführt worden sind und sich ausserhalb des Einfuhrlandes befin­den. Stattdessen werden sie auch einen anderen gültigen schriftlichen Nachweis, dass sich das Fahrzeug oder die Ersatzteile ausserhalb des Einfuhrlandes befinden, annehmen. Wenn es sich um andere Zollpapiere als Carnets de passages en douane handelt, die noch nicht abgelaufen sind, so ist das Zollpapier gleichzeitig mit diesem schrift­lichen Nachweis vorzulegen. Bei Carnets werden die Zollbehörden die Bescheinigungen, die von den Zollbehörden der später besuchten Länder abgegeben worden sind, als Nachweis der Wiederausfuhr der Fahrzeuge oder Ersatzteile annehmen.²⁰
2.  Sind Ausweise für die vorübergehende Einfuhr, die nicht ordnungsgemäss erle­digt worden sind, sich aber auf wiederausgeführte Fahrzeuge oder Ersatzteile beziehen, vernichtet, verloren oder gestohlen worden, so werden die Zollbehörden des Einfuhrlandes als Nachweis der Wiederausfuhr eine Bescheinigung nach dem Muster in der Anlage 4²¹ zu diesem Abkommen anerkennen, die von einer amtlichen Stelle (Konsul, Zollstelle, Polizei, Bürgermeister, Gerichtsbeamter u. dgl.) ausge­stellt und in der bescheinigt ist, dass das betreffende Fahrzeug oder die betreffenden Ersatzteile dieser Stelle vorgeführt worden sind und dass sie sich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Ausweises ausserhalb des Einfuhrlandes befinden. Stattdessen werden sie auch einen anderen geeigneten schriftlichen Nachweis, dass sich das Fahrzeug oder die Ersatzteile ausserhalb des Einfuhrlandes befinden, annehmen.²²
3.  Ist ein Carnet de passages en douane über ein Fahrzeug oder Ersatzteile, die sich im Gebiete einer Vertragspartei befinden, vernichtet, verloren oder gestohlen wor­den, so werden die Zollbehörden dieser Partei auf Ersuchen des betreffenden Ver­bandes einen Ersatzausweis anerkennen, dessen Gültigkeit am Tage des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des ersetzten Carnet abläuft. Die Annahme dieses Ausweises macht das vernichtete, verloren gegangene oder gestohlene Carnet ungültig. Bei Miss­brauch eines von den Zollbehörden und dem ausgebenden Verband für ungültig erklärten Carnet kann der Verband nicht für die Entrichtung der Eingangsabgaben haftbar gemacht werden.²³ Wird für die Wiederausfuhr des Fahrzeuges oder der Ersatzteile an Stelle des Ersatzausweises eine Ausfuhrbewilligung oder ein ähnliches Papier ausgestellt, so gilt die Ausgangsbestätigung auf dieser Bewilligung oder auf diesem Papier als genügender Nachweis der Wiederausfuhr.
4.  Wird ein Fahrzeug nach der Wiederausfuhr aus dem Einfuhrland gestohlen und ist weder die Wiederausfuhr ordnungsgemäss auf dem Ausweis für die vorüberge­hende Einfuhr bestätigt, noch eine Eingangsbestätigung von den Zollbehörden eines später besuchten Landes auf dem Ausweis eingetragen worden, so kann der Ausweis trotzdem bereinigt werden, wenn der haftende Verband den Ausweis vorlegt und über den Diebstahl einen als ausreichend erachteten Nachweis erbringt. Ist der Ausweis für die vorübergehende Einfuhr noch nicht abgelaufen, so können die Zollbehörden seine Hinterlegung verlangen.
¹⁹ Verweis gemäss der vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. ( AS 1993 1159 ).
²⁰ Fassung der letzten drei Sätze gemäss der vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. ( AS 1993 1159 ).
²¹ Verweis gemäss der vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. ( AS 1993 1159 ).
²² Fassung des letzten Satzes gemäss der vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. ( AS 1993 1159 ).
²³ Dritter Satz eingefügt durch die vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigte und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretene Änd. ( AS 1993 1159 ).
Art. 25
In den Fällen des Artikels 24 sind die Zollbehörden berechtigt, für die Bereinigung eine Gebühr zu erheben.
Art. 25 bis ²⁴
Die zuständigen Zollbehörden verzichten auf die Erhebung der Eingangsabgaben, wenn überzeugend nachgewiesen wird, dass ein Fahrzeug, das unter Verwendung eines Ausweises für die vorübergehende Einfuhr eingeführt worden ist, wegen Zerstörung oder endgültigen Verlustes infolge höherer Gewalt nicht wieder ausge­führt werden kann.
²⁴ Eingefügt, vom BR angenommen am 20. Febr. 1985, in Kraft getreten am 2. April 1985 ( AS 1985 304 ).
Art. 26
Die Zollbehörden sind nicht berechtigt, vom haftenden Verband die Eingangsabga­ben für vorübergehend eingeführte Fahrzeuge oder Ersatzteile zu verlangen, wenn die Nichterledigung der Ausweise diesem Verband nicht innerhalb eines Jahres vom Tage des Ablaufs der Gültigkeitsdauer dieser Ausweise an mitgeteilt worden ist. Die Zollbehörden werden den haftenden Verbänden innerhalb eines Jahres nach Mittei­lung der Nichterledigung Angaben über die Höhe der Eingangsabgaben liefern. Werden diese Angaben nicht innerhalb eines Jahres geliefert, so erlischt die Haftung der Verbände für diese Beträge.²⁵
²⁵ Zweiter und dritter Satz eingeführt durch die vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigte und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretene Änd. ( AS 1993 1159 ).
Art. 27
1.  Die haftenden Verbände haben innerhalb eines Jahres vom Tage der Mitteilung über die Nichterledigung der Ausweise für die vorübergehende Einfuhr an die Wiederausfuhr der betreffenden Fahrzeuge oder Ersatzteile nach den Bestimmungen dieses Abkommens nachzuweisen. Diese Frist beginnt jedoch erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Zollpapiere für die vorübergehende Einfuhr. Erkennen die Zollbehörden die Gültigkeit des vorgelegten Nachweises nicht an, so ist der Bürge innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Jahr davon zu unterrichten.²⁶
2.  Wird dieser Nachweis innerhalb der vorgesehenen Frist nicht erbracht, so hat der haftende Verband die zu entrichtenden Eingangsabgaben innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Monaten zu hinterlegen oder vorläufig zu entrichten.²⁷ Die hinterlegten oder provisorisch entrichteten Abgaben werden nach Ablauf eines Jahres vom Tage der Hinterlage oder der provisorischen Entrichtung an endgültig vereinnahmt. Während dieses Zeitraumes kann der haftende Verband nach den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes die Rückzahlung der hinterlegten oder entrichteten Beträge verlangen.
3.  In Ländern, deren Bestimmungen die Hinterlage oder provisorische Entrichtung der Eingangsabgaben nicht vorsehen, wird die Bezahlung nach den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes als endgültig betrachtet; die entrichteten Beträge können jedoch zurückbezahlt werden, wenn die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
4.  Wird ein Ausweis für die vorübergehende Einfuhr nicht erledigt, so darf der vom haftenden Verband verlangte Betrag nicht höher sein als die Summe der für die nicht wieder ausgeführten Fahrzeuge oder Ersatzteile zu entrichtenden Eingangsabgaben zuzüglich etwaiger Zinsen.
²⁶ Zweiter und dritter Satz eingeführt durch die vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigte und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretene Änd. ( AS 1993 1159 ).
²⁷ Fassung gemäss der vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. ( AS 1993 1159 ).
Art. 28
Im Falle des Schmuggels, einer Zuwiderhandlung oder eines Missbrauchs haben die Vertragsparteien, ungeachtet der Bestimmungen dieses Abkommens, das Recht, gegen die Benützer der Ausweise für die vorübergehende Einfuhr die erforderlichen Massnahmen zur Eintreibung der Eingangsabgaben und auch zur Verhängung von Strafen zu ergreifen, die diese Personen verwirkt haben. In diesen Fällen werden die haftenden Verbände den Zollbehörden ihre Unterstützung gewähren.
Art. 29
Die Vertragsparteien werden sich bemühen, keine Zollformalitäten einzuführen, die die Entwicklung des internationalen Reiseverkehrs behindern könnten.

Kapitel VIII Verschiedene Bestimmungen

Art. 30
Um das Zollverfahren zu beschleunigen, werden sich benachbarte Vertragsparteien bemühen, ihre Zollämter zusammenzulegen und die Amtsstunden dieser Zollämter einander anzugleichen.
Art. 31
Jede Verletzung der Bestimmungen dieses Abkommens, jede Unterschiebung, falsche Deklaration oder Handlung, die bewirkt, dass eine Person oder ein Gegens­tand einen ungerechtfertigten Vorteil aus der Einfuhrregelung dieses Abkommens erlangt, macht den Schuldigen nach den Gesetzen des Landes, in dem die Zuwider­handlung begangen worden ist, strafbar.
Art. 32
Keine in diesem Abkommen festgelegte Bestimmung hindert Vertragsparteien, die eine Zoll‑ oder Wirtschaftsunion bilden, besondere Bestimmungen für die Personen zu erlassen, die in den zu dieser Union gehörenden Staaten wohnen.
Art. 32 bis ²⁸
Dieses Abkommen steht der Anwendung weitergehender Erleichterungen, die die Vertragsparteien entweder durch einseitige Vorschriften oder im Rahmen zwei- oder mehrseitiger Übereinkommen gegenwärtig oder künftig gewähren, nicht entgegen, vorausgesetzt, dass die auf diese Weise gewährten Erleichterungen die Anwendung dieses Abkommens nicht behindern. Den Vertragsparteien wird empfohlen, auf die Vorlage von Zollpapieren für die vorübergehende Einfuhr und auf Sicherstellungen zu verzichten.
²⁸ Eingefügt durch die vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigte und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretene Änd. ( AS 1993 1159 ).

Kapitel IX Schlussbestimmungen

Art. 33
1.  Dieses Abkommen steht bis zum 31. Dezember 1954 zur Unterzeichnung durch jeden Staat offen, der Mitglied der Vereinten Nationen ist, und durch jeden andern Staat, der eingeladen wurde zur Teilnahme an der im Mai und Juni 1954 in New York abgehaltenen Konferenz der Vereinten Nationen über die Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Strassenfahrzeuge und im Reiseverkehr, im folgenden «die Konferenz» genannt.
2.  Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
Art. 34
1.  Vom 1. Januar 1955 an kann jeder der in Artikel 33 Absatz 1 erwähnten Staaten und jeder andere Staat, der vom Wirtschafts‑ und Sozialrat der Vereinten Nationen dazu eingeladen worden ist, diesem Abkommen beitreten. Der Beitritt ist auch im Namen jedes Treuhandgebietes, dessen Verwaltungsbehörde die Vereinten Nationen sind, möglich.
1bis.²⁹  Jede regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration kann nach Absatz 1 Vertragspartei dieses Abkommens werden. Die diesem Abkommen beige­tretene Organisation unterrichtet den Generalsekretär der Vereinten Nationen über ihre Zuständigkeit sowie über jede spätere Änderung dieser Zuständigkeit in Bezug auf die in diesem Abkommen geregelten Angelegenheiten. Die Organisation und ihre Mitgliedstaaten können, unbeschadet der sich aus diesem Abkommen ergeben­den Pflichten, über ihre jeweiligen Aufgaben bei der Wahrnehmung der sich aus diesem Abkommen ergebenden Pflichten entscheiden.
2.  Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsek­retär der Vereinten Nationen.
²⁹ Eingefügt durch die vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigte und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretene Änd. ( AS 1993 1159 ).
Art. 35
1.  Dieses Abkommen tritt am neunzigsten Tage nach Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft, sofern die Urkunden keinen oder einen nach Artikel 39 angenommenen Vorbehalt enthalten.
2.  Für jeden Staat oder jede regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integra­tion³⁰, die nach dem Tage der gemäss dem vorstehenden Absatz erfolgten Hinter­legung der fünfzehnten Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde das Abkommen ratifi­zieren oder diesem beitreten, tritt dieses am neunzigsten Tage nach Hinterlegung ihrer Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden in Kraft, sofern die Urkunden keinen oder einen nach Artikel 39 angenommenen Vorbehalt enthalten.
³⁰ Ausdruck eingefügt durch die vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigte und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretene Änd. ( AS 1993 1159 ).
Art. 36
1.  Wenn dieses Abkommen drei Jahre in Kraft gestanden hat, kann es jede Ver­tragspartei durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Natio­nen kündigen.
2.  Die Kündigung wird fünfzehn Monate nach Eingang des Kündigungsschreibens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.
Art. 37
Dieses Abkommen tritt ausser Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als acht beträgt.
Art. 38
1.  Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Bei­trittsurkunde oder zu einem spätern Zeitpunkt durch eine Mitteilung an den General­sekretär der Vereinten Nationen erklären, dass dieses Abkommen auch auf einzelne oder alle Gebiete Anwendung findet, die er auf internationaler Ebene vertritt. Das Abkommen wird auf die in dieser Mitteilung genannten Gebiete ausgedehnt, entwe­der vom neunzigsten Tage nach Eingang dieser Mitteilung beim Generalsekretär an, wenn die Mitteilung keinen Vorbehalt enthält, oder vom neunzigsten Tage an, an dem die Mitteilung nach Artikel 39 wirksam geworden ist, oder vom Tage an, an dem das Abkommen für den betreffenden Staat in Kraft tritt; dabei ist der späteste dieser Zeitpunkte massgebend.
2.  Jeder Staat, der dieses Abkommen durch eine Erklärung nach der vorstehenden Ziffer auf ein Gebiet ausgedehnt hat, das er auf internationaler Ebene vertritt, kann das Abkommen auch für dieses Gebiet allein nach den Bestimmungen des Artikels 36 kündigen.
Art. 39
1.  Vor der Unterzeichnung der Schlussakte gemachte Vorbehalte zu diesem Abkommen sind zulässig, wenn sie von der Mehrheit der Konferenzmitglieder angenommen und in der Schlussakte festgehalten worden sind.
2.  Nach Unterzeichnung der Schlussakte gemachte Vorbehalte sind nicht mehr zulässig, wenn ein Drittel der Signatarstaaten oder der Vertragsparteien unter den nachstehenden Bedingungen Einwendungen dagegen erhebt.
3.  Der Text jedes Vorbehaltes, der dem Generalsekretär der Vereinten Nationen von einem Staat oder einer regionalen Organisation zur wirtschaftlichen Integration im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Hinterlegung einer Ratifikations‑ oder Beitritts­urkunde oder eine Notifizierung nach Artikel 38 vorgelegt worden ist, wird vom Generalsekretär allen Vertragsparteien übermittelt, die zu diesem Zeitpunkt das Abkommen unterzeichnet oder ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind.³¹ Wenn ein Drittel dieser Vertragsparteien innerhalb von neunzig Tagen vom Zeitpunkt der Übermittlung an Einwendungen erhebt, so wird der Vorbehalt nicht angenommen. Der Generalsekretär wird allen in dieser Ziffer erwähnten Vertragsparteien sowohl jede ihm zugegangene Einwendung als auch die Annahme oder die Zurückweisung des Vorbehaltes mitteilen.
4.  Jede Einwendung eines Staates, der das Abkommen unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert hat, wird unwirksam, wenn der einwendende Staat das Abkommen innerhalb von neun Monaten vom Tage der Erhebung der Einwendung an nicht ratifiziert. Wenn eine Einwendung unwirksam wird und somit der Vorbehalt nach der vorstehenden Ziffer als angenommen gilt, so wird der Generalsekretär die in dieser Ziffer erwähnten Vertragsparteien davon unterrichten. Ungeachtet der Bestimmungen der vorstehenden Ziffer wird jedoch der Text eines Vorbehaltes einem Signatarstaat nicht mitgeteilt, wenn dieser Staat das Abkommen innerhalb von drei Jahren nach dem Tage der durch ihn vorgenommenen Unterzeichnung nicht ratifiziert hat.
5.  Die Vertragspartei, die einen Vorbehalt gemacht hat, kann ihn innerhalb von zwölf Monaten von dem Tage an zurückziehen, an dem der Generalsekretär nach Ziffer 3 mitgeteilt hat, dass der Vorbehalt nach dem in genannter Ziffer vorgesehe­nen Verfahren zurückgewiesen worden ist; in diesem Falle wird die Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder die Mitteilung nach Artikel 38 gegenüber einer solchen Vertragspartei vom Tage der Zurückziehung an wirksam. Bis zur Zurückziehung bleibt die Urkunde oder die Mitteilung wirkungslos, wenn der Vorbehalt nicht nach den Bestimmungen von Ziffer 4 nachträglich angenommen wird.
6.  Vorbehalte, die nach diesem Artikel angenommen worden sind, können jederzeit durch eine Mitteilung an den Generalsekretär zurückgezogen werden.
7.  Keine Vertragspartei ist verpflichtet, einer Vertragspartei, die einen Vorbehalt gemacht hat, die Vergünstigungen dieses Abkommens zu gewähren, auf die sich der Vorbehalt bezieht. Jede Vertragspartei, die dieses Recht für sich in Anspruch nimmt, wird dem Generalsekretär entsprechend Mitteilung machen. Der Generalsekretär wird diese Entscheidung allen Signatarstaaten und Vertragsparteien mitteilen.
³¹ Fassung gemäss der vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. ( AS 1993 1159 ).
Art. 40
1.  Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens soll, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen diesen Parteien beigelegt werden.
2.  Jede Meinungsverschiedenheit, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird einem Schiedsspruch unterworfen, wenn eine der am Streitfall beteiligten Vertragsparteien es verlangt und wird einem oder mehreren Schiedsrichtern, die durch Übereinkommen zwischen den am Streitfall beteiligten Vertragsparteien zu wählen sind, zur Entscheidung übertragen. Wenn innerhalb von drei Monaten vom Tage des Ersuchens um schiedsgerichtliche Entscheidung an die am Streitfall betei­ligten Vertragsparteien über die Wahl eines oder mehrerer Schiedsrichter nicht einig werden, kann jede dieser Vertragsparteien den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter zu ernennen, dem der Streit­fall zur Entscheidung übertragen wird.
3.  Die Entscheidung des oder der nach der vorstehenden Ziffer ernannten Schieds­richter ist für die beteiligten Vertragsparteien bindend.
Art. 41
1.  Wenn dieses Abkommen drei Jahre in Kraft gestanden hat, kann jede Vertrags­partei durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen um Einberufung einer Konferenz zur Revision dieses Abkommens ersuchen. Der Generalsekretär wird dieses Ersuchen allen Vertragsparteien mitteilen und eine Revisionskonferenz einberufen, wenn ihm innerhalb von vier Monaten vom Tage seiner Mitteilung an wenigstens die Hälfte der Vertragsparteien ihre Zustimmung zu diesem Ersuchen bekanntgibt.
2.  Wird eine Konferenz nach der vorstehenden Ziffer einberufen, so wird der Gene­ralsekretär dies allen Vertragsparteien mitteilen und sie einladen, innerhalb von drei Monaten Vorschläge zu übermitteln, die nach ihrem Wunsch von der Konferenz behandelt werden sollen. Der Generalsekretär wird allen Vertragsparteien spätestens drei Monate vor Beginn der Konferenz eine provisorische Tagesordnung für die Konferenz sowie die Texte der Vorschläge übermitteln.
3.  Der Generalsekretär wird zu jeder nach diesem Artikel einberufenen Konferenz alle Vertragsparteien und alle andern Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen einladen.
Art. 42
1.  Jede Vertragspartei kann eine oder mehrere Änderungen dieses Abkommens vorschlagen. Der Text jedes Änderungsvorschlages ist dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln, der ihn an alle Vertragsparteien weiterleiten wird.
2.  Jeder nach der vorstehenden Ziffer übermittelte Änderungsvorschlag gilt als angenommen, wenn keine Vertragspartei innerhalb von sechs Monaten nach Über­mittlung des Änderungsvorschlages durch den Generalsekretär Einwendungen erhebt. Die regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration, die Ver­tragsparteien dieses Abkommens sind, üben ihr Recht auf Erhebung von Einwen­dungen in Bezug auf die in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten aus. In diesem Fall können die Mitgliedstaaten dieser Organisationen, die Vertragsparteien dieses Abkommens sind, dieses Recht nicht eigenständig ausüben.³²
3.  Der Generalsekretär wird sobald als möglich allen Vertragsparteien mitteilen, ob gegen den Änderungsvorschlag eine Einwendung erhoben worden ist. Wird keine Einwendung erhoben, so tritt die Änderung drei Monate nach Ablauf der in vorste­hender Ziffer festgelegten sechsmonatigen Frist für alle Vertragsparteien in Kraft.
³² Zweiter und dritter Satz eingefügt durch die vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigte und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretene Änd. ( AS 1993 1159 ).
Art. 43
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird allen Vertragsparteien und allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen notifizieren:³³
a. die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte, die er nach den Artikeln 33 und 34 erhalten hat;
abis ³⁴
Mitteilungen über die Zuständigkeit der regionalen Organisationen zur wirt­schaftlichen Integration und spätere Änderungen der Zuständigkeit nach Artikel 34 Absatz 1bis;
b. das Datum, an dem dieses Abkommen nach Artikel 35 in Kraft tritt;
c. die Kündigungen, die er nach Artikel 36 erhalten hat;
d. das Ausserkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 37;
e. die Mitteilungen, die er nach Artikel 38 erhalten hat;
f. das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 42.
³³ Fassung gemäss der vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. ( AS 1993 1159 ).
³⁴ Eingefügt durch die vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigte und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretene Änd. ( AS 1993 1159 ).
Art. 44 ³⁵
Die Urschrift dieses Abkommens wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Der Generalsekretär wird beglaubigte Abschriften davon allen Vertrags­parteien und allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen übermitteln.
³⁵ Fassung gemäss der vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. ( AS 1993 1159 ).

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, die dazu gehörig bevollmächtigt sind, dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in New York, am vierten Juni neunzehnhundertvierundfünfzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist.
Der Generalsekretär wird ersucht, eine beglaubigte Übersetzung dieses Abkommens in chinesischer und russischer Sprache anzufertigen und die chinesischen und russi­schen Texte den englischen, französischen und spanischen Texten beizufügen, wenn er die beglaubigten Abschriften den Staaten nach Artikel 44 dieses Abkommens übermittelt.
(Es folgen die Unterschriften)

Schlussakte

1.  Die Konferenz der Vereinten Nationen über die Zollformalitäten bei der vorüber­gehenden Einfuhr privater Strassenfahrzeuge und im Reiseverkehr wurde vom Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Grund der vom Wirtschafts‑ und Sozial­rat am 15. April 1953 angenommenen Entschliessung Nr. 468 F (XV) einberufen. Diese Entschliessung hat folgenden Wortlaut:
«Der Wirtschafts‑ und Sozialrat,
auf Grund der Entschliessung Nr. 5 der Transport‑ und Verkehrskommission betref­fend Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Fahrzeuge und im Reiseverkehr
beauftragt den Generalsekretär:
a. im Jahre 1954 sobald als möglich und vorzugsweise nach Genf eine Konfe­renz der Regierungen zum Abschluss von zwei Weltabkommen über Zoll­formalitäten einzuberufen und zwar: i) eines Abkommens über die vorübergehende Einfuhr privater, zur Perso­nenbeförderung bestimmter Strassenmotorfahrzeuge und der Ausrüs­tung dieser Fahrzeuge;
ii) eines Abkommens für den Reiseverkehr (d. h. das persönliche Reisegut von Reisenden, die mit irgendeinem Beförderungsmittel reisen);
b. allen zur Konferenz eingeladenen Regierungen zu übersenden: i) den Bericht des Generalsekretärs mit der Überschrift «Zollformalitäten für die vorübergehende Einfuhr privater Fahrzeuge und im Reisever­kehr», der Entwürfe der vorerwähnten Abkommen und Stellungnahmen zu diesen Texten enthält und
ii) den in Betracht kommenden Teil des Berichtes der Transport‑ und Ver­kehrskommission (6. Tagung);
c. die Regierungen einzuladen, ihre Stellungnahmen zu dem in den Dokumen­ten E/CN. 2/135 und Corr. 1 und 2 und Add. 1 und 2 enthaltenen Texten zu übersenden, soweit sie es noch nicht getan haben;
d. eine provisorische Tagesordnung für die Konferenz festzulegen und eine provi­sorische Geschäftsordnung für sie auszuarbeiten; e. i)zur Teilnahme an der Konferenz alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen einzuladen;
ii) die Regierungen der eingeladenen Staaten zu ersuchen, ihren Delegier­ten Vollmacht zu erteilen, die an der Konferenz allenfalls abgeschlos­senen Abkommen mit dem Vorbehalt der Ratifikation zu unterzeich­nen;
f. nach seinem Ermessen die auf diesem Sachgebiet tätigen Spezialorganisatio­nen, zwischenstaatlichen Regierungsorganisationen und internationalen Organisationen einzuladen, Beobachter zu dieser Konferenz zu entsenden;
g. Gebiete, die für ihre auswärtigen Angelegenheiten nicht voll verantwortlich sind, die sich aber auf den zur Zuständigkeit der Konferenz gehörenden Sachgebieten selbst verwalten, zur Teilnahme an der Konferenz ohne Stimmrecht einzuladen;
h. für die Konferenz einen geschäftsführenden Sekretär zu ernennen und der Konferenz das erforderliche Sekretariatspersonal und die notwendigen Dienste zur Verfügung zu stellen.»
2.  Nach den Bestimmungen des Absatzes 1 Buchstabe e Punkt i) der vorerwähnten Entschliessung hat der Generalsekretär folgende Staaten zur Teilnahme an der Konferenz eingeladen:
(Es folgt das Verzeichnis der Staaten)
3.  Die Konferenz der Vereinten Nationen über die Zollformalitäten bei der vorüber­gehenden Einfuhr privater Strassenmotorfahrzeuge und im Reiseverkehr ist am Sitz der Vereinten Nationen in New York vom 11. Mai bis 4. Juni 1954 abgehalten worden.
4.  Die Regierungen der folgenden Staaten waren an der Konferenz durch Bevoll­mächtigte vertreten:
(Es folgt das Verzeichnis der Staaten)
Die Regierungen folgender Staaten haben zur Konferenz Beobachter entsandt:
(Es folgt das Verzeichnis der Staaten)
Die folgenden Organisationen waren an der Konferenz vertreten:
(Es folgt das Verzeichnis der Organisationen)
5.  Nach den Artikeln 52, 54 und 55 der von der Konferenz angenommenen Geschäftsordnung haben die von den Staaten entsandten Beobachter und Vertreter der vorerwähnten Organisationen an den Arbeiten der Konferenz ohne Stimmrecht teilgenommen.
6.  Die Konferenz hat Herrn Philippe de Seynes (Frankreich) zum Vorsitzenden, Herrn A. S. Lall (Indien) zum ersten und Herrn Orencio Nodarse (Kuba) zum zwei­ten stellvertretenden Vorsitzenden gewählt.
7.  Die Konferenz setzte ein Komitee zur Überprüfung der Vollmachten ein, das Herrn H. Scheltema (Niederlande) zu seinem Vorsitzenden gewählt hat und bildete zwei Arbeitsgruppen, die Herrn Franz Lüthi (Schweiz) und Herrn Charles Hopchet (Belgien) zu ihren Vorsitzenden gewählt haben.
Ferner wurde ein Rechtskomitee eingesetzt, das Herrn G. de Sydow (Schweden) zu seinem Vorsitzenden gewählt hat.
8.  Die Arbeitsgruppe I nahm als Besprechungsgrundlage die Bestimmungen des von der Wirtschaftskommission für Europa ausgearbeiteten Entwurfes eines inter­nationalen Zollabkommens über den Reiseverkehr, soweit sie die Zollformalitäten für die vorübergehende Einfuhr privater Strassenmotorfahrzeuge betreffen; die Arbeitsgruppe II nahm als Besprechungsgrundlage den Entwurf des Abkommens über die den Reisenden zu gewährenden Befreiungen und Erleichterungen, der von der französischen Regierung, teilweise nach dem vorerwähnten Abkommensentwurf der Wirtschaftskommission für Europa, ausgearbeitet worden war.
9.  Die Beratungen der Konferenz sind in zusammenfassenden Berichten der betref­fenden Arbeitsgruppen und in den Berichten über die Vollsitzungen festgehalten worden.
10.  Die Konferenz hat folgende Vereinbarungen angenommen und zur Unterzeich­nung aufgelegt:
Ein Abkommen über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr³⁶;
ein Zusatzprotokoll zum Abkommen über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenver­kehr³⁷;
ein Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahrzeuge.
11.  Im Verlaufe ihrer Arbeiten hat die Konferenz die nachstehenden andern Beschlüsse, Empfehlungen und Erklärungen angenommen:
I.
Zum Abkommen über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr, zum Zusat z ­protokoll zum Abkommen über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fre m denverkehr und zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr priv a ter Strassenfahrzeuge: a. Die Bestimmungen dieser Abkommen legen Mindesterleichterungen fest, die geringer sind als die Erleichterungen, die viele Vertragsstaaten schon gewähren. Die Vertragsstaaten werden sich bemühen, die zurzeit gewährten Erleichterungen zu erweitern;
b. die Vertragsstaaten behalten sich das Recht vor, dieselben Erleichterun­gen auch den in Nicht‑Vertragsstaaten wohnenden Personen zu gewähren;
c. es herrscht Einverständnis darüber, dass die Gewährung der Abgabenfrei­heit die Erhebung geringer Beträge in Form von statisti­schen Gebühren nicht ausschliesst.
II.
Zum Abkommen über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr: a. Die Vertragsstaaten werden sich bemühen, alle Massnahmen zu treffen, um die Reisenden mit allen geeigneten Mitteln (Merkblätter, Plakate, Bekanntmachungen, Lautsprecher in den Bahnhöfen und dergleichen) mit den in ihren Gebieten geltenden Bestimmungen und den den Rei­senden zustehenden Erleichterungen bekannt zu machen;
b. die Vertragsstaaten werden sich bemühen, für die unter das Abkommen fallenden Waren und Gegenstände keine schriftliche Deklaration zu verlangen;
c.i)Zulassung eines Vorbehaltes Ägyptens zum Abkommen über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr, mit folgendem Inhalt:
«Die ägyptische Delegation behält sich das Recht ihrer Regierung vor, von den im Abkommen über die Zollerleichterungen im Rei­severkehr vorgesehenen Erleichterungen Personen auszuschlies­sen, die während ihres Aufenthaltes in Ägypten als Reisende eine Beschäftigung gegen oder ohne Entgelt aufnehmen.»
ii) Zulassung eines Vorbehaltes Guatemalas zu den Artikeln 1 und 19 des Abkommens über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr, mit folgendem Inhalt:
«Die Regierung von Guatemala behält sich das Recht vor: 1. Personen, die zu geschäftlichen Zwecken einreisen, nicht als Reisende im Sinne von Artikel 1 anzusehen;
2. die Bestimmungen des Artikels 19 nicht auf Gebiete anzuwen­den, deren Status umstritten ist und die de facto von einem andern Staat verwaltet werden.»
iii) Zulassung eines Vorbehaltes Haitis zum Abkommen über die Zol­lerleichterungen im Reiseverkehr, mit folgendem Inhalt:
«Die Delegation von Haiti behält sich das Recht ihrer Regierung vor, von den im Abkommen über die Zollerleichterungen im Rei­severkehr vorgesehenen Erleichterungen Personen auszuschlies­sen, die während ihres Aufenthaltes in Haiti als Reisende eine Beschäftigung gegen Entgelt oder irgendeine andere gewinnbrin­gende Tätigkeit aufnehmen.»
iv) Zulassung eines Vorbehaltes Libanons zum Abkommen über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr, mit folgendem Inhalt:
«Die Delegation Libanons behält sich das Recht vor, von den im Ab­kommen über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr vorge­sehenen Erleichterungen Personen auszuschliessen, die während ihres Aufenthaltes im Libanon als Reisende eine Beschäftigung gegen Entgelt oder irgendeine andere gewinnbringende Tätigkeit aufnehmen.»
v) Zulassung eines Vorbehaltes Schwedens zu Artikel 3 des Abkom­mens über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr, mit folgen­dem Inhalt:
«Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 3 des Abkommens über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr können die skandi­navischen Länder besondere Bestimmungen für die in diesen Län­dern wohnenden Personen erlassen.»
III.
Zum Zusatzprotokoll zum Abkommen über die Zollerleichterungen im Reis e ­verkehr betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr: a. Die Konferenz stellte fest, dass bereits zwei Vereinbarungen über ähnli­che Gegenstände abgeschlossen worden sind, und zwar:
Die Vereinbarung über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen und kulturellen Charakters³⁸, die im Rahmen der Or­ganisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur angenommen wurde und am 21. Mai 1952 in Kraft getreten ist, sowie das Internationale Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und von Werbematerial³⁹, das im Rahmen der Vereinten Nationen abgeschlossen und in Genf am 7. November 1952 unterzeich­net worden ist.
b. Zulassung eines Vorbehaltes des Vereinigten Königreichs von Grossbri­tannien und Nordirland zu Artikel 2 des Zusatzprotokolls zum Abkommen über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremden­verkehr, mit folgendem Inhalt:
«Das Vereinigte Königreich ist durch Artikel 2 des Zusatzprotokolls nicht gebunden, soweit er sich auf nichtgerahmte Photographien und nichtgerahmte photographische Vergrösserungen bezieht; es verpflich­tet sich jedoch, diese Gegenstände nach Artikel 3 des Protokolls ohne Erhebung von Abgaben zur vorübergehenden Einfuhr zuzulassen.»
IV.
Zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfah r ­zeuge: a. Die Zollbehörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, für die Bes­tätigungen auf den Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr all­gemein Datumstempel zu verwenden, die das Datum des Eingangs oder Ausgangs und die Bezeichnung des Zollamtes, das den Eingang oder Ausgang festgestellt hat, angeben.
b. Die Vertragsstaaten werden sich bemühen, keine Ausweise für die vor­ü­bergehende Ausfuhr zu verlangen, wenn für die Fahrzeuge Ausweise für die vorübergehende Einfuhr vorliegen, die für andere Länder gelten und die die Feststellung der Identität bei der Rückkehr ermöglichen.
c. Die Vertragsstaaten anerkennen, dass es für die zufrieden stellende An­wendung dieses Abkommens erforderlich ist, den ermächtigten Ver­bänden Erleichterungen zu gewähren: i) Für den Transfer der erforderlichen Devisen zur Entrichtung der Ein­gangsabgaben, die von den Zollbehörden eines Vertragsstaates wegen Nichterledigung der in diesem Abkommen vorgesehenen Ausweise gefordert werden;
ii) für den Transfer von Devisen, wenn Eingangsabgaben nach Arti­kel 27 dieses Abkommens zurückzuzahlen sind;
iii) für den Transfer von Devisen zur Bezahlung von Vordrucken von Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr oder der internationa­len Zulassungspapiere, die den ermächtigten Verbänden von den mit ihnen in Verbindung stehenden Verbänden oder Vereinigun­gen zugesandt werden.
d.i)Zulassung eines Vorbehaltes Ceylons⁴⁰ zu Artikel 2 des Zollabkom­mens über die vorübergehende Einfuhr privater Stras­senfahrzeuge, mit folgendem Inhalt:
«Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 2 dieses Abkommens behält sich die Regierung Ceylons das Recht vor, von den Ver­günstigungen dieses Artikels Personen auszuschliessen, die ihren gewöhnlichen Wohnort ausserhalb Ceylons haben und die anläss­lich eines vorübergehenden Aufenthaltes in diesem Land eine Beschäftigung gegen Entgelt oder irgendeine andere gewinnbrin­gende Tätigkeit aufnehmen.»
ii) Zulassung eines Vorbehaltes Guatemalas zu den Artikeln 1, 4 und 38 des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahrzeuge, mit folgendem Inhalt:
«Die Regierung Guatemalas behält sich folgende Rechte vor: 1. Vorzusehen, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nur für natürliche Personen gelten und nicht auch für juristische Personen und Körperschaften, wie es in Kapitel I Artikel 1 vorgesehen ist;
2. vorzusehen, in ihrem Gebiet Artikel 4 nicht anzuwenden,
3. die Bestimmungen des Artikels 38 nicht für Gebiete an­zu­wen­den, deren Status umstritten ist und die de facto von einem andern Staat verwaltet werden.»
iii) Zulassung eines Vorbehaltes Indiens zu einigen Bestimmungen des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahrzeuge, mit folgendem Inhalt:
Zu Artikel 1 Buchstabe e.:
«Die Regierung Indiens behält sich das Recht vor, juristische Personen von den Zugeständnissen dieses Abkommens auszu­schliessen.»
Zu Artikel 2:
«Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 2 dieses Abkommens behält sich die Regierung Indiens das Recht vor, von den Ver­günstigungen dieses Artikels Personen auszuschliessen, die ihren gewöhnlichen Wohnort ausserhalb Indiens haben und anlässlich eines vorübergehenden Aufenthaltes in Indien eine Beschäftigung gegen Entgelt oder irgendeine andere gewinnbringende Tätigkeit aufnehmen.»
iv) Zulassung eines Vorbehaltes Mexikos zu Artikel 4 und andern Artikeln des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahrzeuge, mit folgendem Inhalt:
«Wie die Delegation Mexikos bereits bei der Besprechung dieser Frage in der Arbeitsgruppe I gehörig vorgebracht hat, behält sie sich ihre Stellungnahme zu Artikel 4 vor, der die vorübergehende Einfuhr von Ersatzteilen zur Instandsetzung von Motorfahrzeugen zulässt. Die Delegation kann diesem Artikel nicht zustimmen, weil das dort vorgesehene Verfahren der Gesetzgebung ihres Landes widerspricht und weil es im Allgemeinen nicht möglich ist, solche Ersatzteile so genau zu beschreiben, dass ihre Identität beim Aus­gang festgestellt werden kann. Die Delegation Mexikos ist der Ansicht, dass das vorgesehene Verfahren die fiskalischen Interes­sen ihres Landes schädigen könnte, weil es auf diese Weise mög­lich wäre, neue Ersatzteile ohne Entrichtung des Zolles einzufüh­ren und dafür alte Ersatzteile auszuführen, die von einem andern Fahrzeug als dem des Reisenden stammen. Es wurde daher als angebracht erachtet, in solchen Fällen die Entrichtung des auf den Ersatzteilen lastenden Zolles zu verlangen.
Derselbe Vorbehalt wird zu den andern Artikeln dieses Abkom­mens gemacht, die sich auf Ersatzteile zur Instandsetzung von Fahrzeugen beziehen.»
e. Zulassung einer Empfehlung mit folgendem Inhalt:
«Die Konferenz empfiehlt sämtlichen Vertragsstaaten, die im inter­nationalen Verkehr den Eingang und die Verwendung von Nutzfahr­zeugen zur Beförderung von Reisenden zulassen, für diese Fahrzeuge Aus­weise zu verwenden, die den Mustern der Anlagen zum Abkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahrzeuge ent­spre­chen.»
12.  Die Konferenz nahm Kenntnis von den Bestimmungen des Artikels V der Vereinbarung betreffend die vorläufige Anwendung der Entwürfe zu den internatio­nalen Zollabkommen über den Touristenverkehr, über den Verkehr mit Nutzfahr­zeugen und über den internationalen Warenverkehr auf der Strasse, die am 16. Juni 1949⁴¹ in Genf abgeschlossen worden ist. Dieser Artikel lautet wie folgt:
«Falls die im zweiten Absatz der Präambel in Aussicht genommenen Weltabkom­men abgeschlossen werden, wird, nach deren Inkrafttreten, der Beitritt einer Regie­rung zum einen oder andern dieser Weltabkommen ipso facto als Kündigung der vorliegenden Vereinbarung angesehen, und zwar werden diejenigen Abkommens­entwürfe als gekündigt betrachtet, die den Weltabkommen entsprechen, für die der Beitritt gilt.»
13.  Die Urschrift dieser Schlussakte wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Der Generalsekretär wird beglaubigte Abschriften davon jedem Staat übermitteln, der zur Teilnahme an der Konferenz eingeladen worden ist.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Vertreter und Beobachter diese Schlussakte am Sitze der Vereinten Nationen in New York am vierten Juni neun­zehnhundertvierundfünfzig unterzeichnet, und zwar in einer einzigen Ausfertigung in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist.
Der Generalsekretär wird ersucht, eine beglaubigte Übersetzung dieser Schlussakte in chinesischer und russischer Sprache anzufertigen und die chinesischen und russi­schen Texte den englischen, französischen und spanischen Texten beizufügen, wenn er die beglaubigten Abschriften den Staaten nach Ziffer 13 übermittelt.
(Es folgen die Unterschriften)
³⁶ SR 0.631.250.21
³⁷ SR 0.631.250.211
³⁸ SR 0.631.145.141
³⁹ SR 0.631.244.52
⁴⁰ Heute: Sri Lanka
⁴¹ [AS 1950 I 96]

Anlage 1 ⁴²

⁴² Eingefügt durch die vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigte und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretene Änd. ( AS 1993 1159 ). Bereinigt gemäss der von den Vertragsstaaten am 1. Jan. 2015 genehmigten und am 1. April 2015 in Kraft getretenen Änd. ( AS 2015 831 ).

Carnet de passages en douane ⁴³

⁴³ Die in AS 1993 1159 publizierte Abbildung des Formulars wird in der SR nicht wiedergegeben.
Das in einem Gebiet verwendete Carnet de passage en douane kann in allen Amtssprachen der Vereinten Nationen abgefasst sein, wobei eine davon Englisch oder Französisch sein muss.
Die Ausmasse sind 21 × 29,7 cm.
Der ausstellende Verband hat auf jedem Blatt seinen Namen und anschliessend die Anfangsbuchstaben der internationalen Organisation zu vermerken, der er angehört.

Anlage 2 ⁴⁴

⁴⁴ Eingefügt. durch die vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigte und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretene Änd. ( AS 1993 1159 ).

Triptyk

Alle in Triptyk vorgedruckten Angaben sind in der Sprache des Einfuhrlandes abzufassen; sie können ausserdem auch in einer anderen Sprache gedruckt werden.
Die Ausmasse sind 13 × 29,5 cm.

1  Volet d’entrée

Ce volet doit être détaché et conservé par le bureau
de douane d’entrée.

Triptyque no

pour (pays de validité)

Valable jusqu’au ......................................................... inclus

Garanti par

Délivré par

Titulaire )  (en

Résidence normale )  lettres

ou siège d’exploitation )  majuscules)

Pour une automobile à combustion interne, )

électrique, à vapeur; une remorque; )  Rayer

Genre (voiture, autobus, camion, camion- )  les mots

nette, tracteur, motocycle avec ou sans side- )  inutiles

car, cycle avec moteur auxiliaire) )

Immatriculé en .......................... sous le no

Châssis Marque

Numéro

Moteur Marque

Numéro

Nombre de cylindres

Force en chevaux

Carrosserie Type ou forme

Couleur

Garniture intérieure

Nombre de places ou charge utile

Visas de passage

Signatures et timbres à date des bureaux de douane
de passage

3  Volet à conserver par le titulaire

Ce volet doit être conservé par le titulaire après avoir été timbré et signé par les autorités douanières au moment (1°) de la première entrée en ............... et (2°) de la ré­­exportation dé­fi­nitive de ................. et doit être retourné à ................ (asso­ciation qui à délivré le document au titulaire).

Triptyque no

pour (pays de validité)

Valable jusqu’au ......................................................... inclus

Garanti par

Délivré par

Titulaire )  (en

Résidence normale )  lettres

ou siège d’exploitation )  majuscules)

Pour une automobile à combustion interne, )

électrique, à vapeur; une remorque; )  Rayer

Genre (voiture, autobus, camion, camion- )  les mots

nette, tracteur, motocycle avec ou sans side- )  inutiles

car, cycle avec moteur auxiliaire) )

Immatriculé en .......................... sous le no

Châssis Marque

Numéro

Moteur Marque

Numéro

Nombre de cylindres

Force en chevaux

Pneumatiques de rechange

Appareil de radio (indiquer la marque)

Divers

Poids net du véhicule, en kg

Valeur du véhicule

Date d’entrée

par le bureau de

Volet pris en charge sous le no

Signature de l’agent de la douane:

Ne pas omettre de remplir de la même façon la partie
correspondante des volets nos 1 et 2.

Carrosserie Type ou forme

Couleur

Garniture intérieure

Nombre de places ou charge utile

Pneumatiques de rechange

Appareil de radio (indiquer la marque)

Divers

Poids net du véhicule, en kg

Valeur du véhicule

Date d’entrée

par le bureau de

Volet pris en charge sous le no

Signature de l’agent de la douane:

Ne pas omettre de remplir de la même façon la partie
correspondante des volets nos 1 et 2.

Date de réexportation définitive

par le bureau de

Signature de l’agent de la douane:

Ne pas omettre de remplir de la même façon la partie
correspondante du volet no 2.

Triptyque no

pour (pays de validité)

Ce véhicule est admis à l’importation, à charge pour le titu­laire de le réexporter au plus tard à la date mentionnée ci-dessus et de se conformer aux lois et règlements de douane sur l’importation temporaire des véhicules à moteur dans le pays visité, sous la garantie de .............................................. (association garante), en vertu d’un engagement que cette as­sociation a pris envers ........................................................... (autorités douanières).

..................................................,  le ...................  19

Signature du Secrétaire
de l’association garante

Signature du titulaire

2  Volet de sortie

Ce volet doit être détaché et conservé par le bureau de douane de sortie pour être renvoyé au bureau de douane de première entrée.

Triptyque no

pour (pays de validité)

Valable jusqu’au ......................................................... inclus

Garanti par

Délivré par

Titulaire )  (en

Résidence normale )  lettres

ou siège d’exploitation )  majuscules)

Pour une automobile à combustion interne, )

électrique, à vapeur; une remorque; )  Rayer

Genre (voiture, autobus, camion, camion- )  les mots

nette, tracteur, motocycle avec ou sans side- )  inutiles

car, cycle avec moteur auxiliaire) )

Immatriculé en .......................... sous le no

Châssis Marque

Numéro

Moteur Marque

Numéro

Nombre de cylindres

Force en chevaux

Carrosserie Type ou forme

Couleur

Garniture intérieure

Nombre de places ou charge utile

Pneumatiques de rechange

Appareil de radio (indiquer la marque)

Divers

Poids net du véhicule, en kg

Valeur du véhicule

Date d’entrée

par le bureau de

Volet pris en charge sous le no

Signature de l’agent de la douane:

Ne pas omettre de remplir de la même façon la partie
correspondante des volets nos 1 et 3.

Date de réexportation définitive

par le bureau de

Signature de l’agent de la douane:

Ne pas omettre de remplir de la même façon la partie
correspondante du volet no 3.

Anlage 3 ⁴⁵

⁴⁵ Eingefügt durch die vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigte und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretene Änd. ( AS 1993 1159 ).

Verlängerung der Gültigkeitsdauer von «Carnet de passages en douane»

¹ Der Stempelaufdruck für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer hat dem Vordruck dieser Anlage zu entsprechen.
Der Stempelaufdruck ist in englischer oder französischer Sprache zu halten. Der einzusetzende Wortlaut kann in einer anderen Sprache wiederholt werden.
² Die Person, die eine Verlängerung beantragt, und der haftende Verband, der diesen Antrag behandelt, haben folgende Verfahren zu beachten:
a. Sobald der Inhaber eines Carnet feststellt, dass die Verlängerung der Gültig­keitsdauer seines Zollausweises erforderlich ist, übersendet er dem haften­den Verband mit dem Carnet einen Verlängerungsantrag; darin hat er alle Umstände anzugeben, die ihn zu diesem Antrag veranlassen. Zur Begrün­dung hat er entsprechende Nachweise beizufügen, wie ein ärztliches Zeug­nis, eine Bescheinigung der Werkstätte, in der sein Fahrzeug instand gesetzt wird, oder eine andere Unterlage, aus der hervorgeht, dass die Verzögerung durch höhere Gewalt verursacht worden ist.
b. Ist der haftende Verband der Ansicht, dass der Verlängerungsantrag der Zoll­behörde zur Genehmigung zugeleitet werden kann, so bringt er den in Absatz 1 erwähnten Stempelaufdruck in dem auf dem Umschlagblatt des Carnet dafür vorgesehenen Platz an.
c. Auf der linken Hälfte des Stempelaufdruckes vermerkt der haftende Verband in Ziffern und Worten das Datum, bis zu dem die Verlängerung erbeten wird. Der Präsident oder der Vertreter des Verbandes bringt seine Unter­schrift und den Stempel des Verbandes an.
d. Die Dauer der Verlängerung darf einen angemessenen Zeitraum nicht über­schreiten, der zur Beendigung der Reise erforderlich ist; sie soll in der Regel drei Monate vom Tage des Ablaufes der Gültigkeitsdauer an nicht über­­steigen.
e. Der haftende Verband übermittelt sodann das Carnet der zuständigen Zollbe­hörde seines Landes. Der Antrag des Inhabers des Carnet und die Nachweise sind dem Carnet beizulegen.
f. Die Zollbehörde entscheidet über die Verlängerung. Sie kann die Dauer der beantragten Verlängerung kürzen oder eine Verlängerung überhaupt ableh­nen. Wird eine Verlängerung gewährt, so füllt der zuständige Zollbeamte den Stempelaufdruck, der vom haftenden Verband auf dem Umschlagblatt des Carnet angebracht worden ist, weiter aus, indem er eine laufende Num­mer oder eine Registernummer, den Ort und das Datum sowie seine Dienst­eigenschaft einsetzt. Sodann versieht er den Stempelaufdruck mit seiner Unterschrift und dem Stempel des Zollamtes.
g. Das Carnet wird sodann an den haftenden Verband zurückgesandt, der es an den Antragsteller weiterleitet.

Land

Haftender Verband

Es wird die Verlängerung der Gültig­keitsdauer für alle Länder, in denen das Carnet gültig ist, beantragt

bis

(in Worten und Ziffern)

......................, den  .................  19

Stempel
des haftenden
Verbandes

Unterschrift des Präsidenten

oder des Vertreters

des haftenden Verbandes

Nr.

Verlängerung bewilligt bis

(in Worten und Ziffern)

....................., den  ...................  19

Stempel
des
Zollamtes

Unterschrift

und Diensteigenschaft

des Zollbeamten

Anlage 4 ⁴⁶

⁴⁶ Eingefügt durch die vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigte und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretene Änd. ( AS 1993 1159 ).

Modèle de certificat pour la régularisation des titres d’importation temporaire non déchargés, détruits, perdus ou volés ⁴⁷

⁴⁷ Die in AS 1993 1159 publizierte Abbildung des Formulars wird in der SR nicht wiedergegeben.

(Certificat de présence)

Geltungsbereich am 25. August 2017 ⁴⁸

⁴⁸ AS 1958 719 , 1975 938 , 1983 150 , 1984 233 , 2004 3669 , 2008 4911 und 2017 4853 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Ägypten

  4. April

1957

15. Dezember

1957

Albanien

  5. September

2003 B

  4. Dezember

2003

Algerien*

31. Oktober

1963 B

29. Januar

1964

Australien

  6. Januar

1967 B

  6. April

1967

Barbados

  5. März

1971 N

30. November

1966

Belgien

21. Februar

1955

15. Dezember

1957

Bosnien und Herzegowina

  1. September

1993 N

  6. März

1992

Bulgarien

  7. Oktober

1959 B

  5. Januar

1960

China

    Hongkong a

  6. Juni

1997

  1. Juli

1997

Chile

15. August

1974 B

13. November

1974

Costa Rica

  4. September

1963

  3. Dezember

1963

Dänemark

13. Oktober

1955 B

15. Dezember

1957

Deutschland

16. September

1957

15. Dezember

1957

Ecuador

30. August

1962

28. November

1962

El Salvador*

18. Juni

1958 B

16. September

1958

Europäische Gemeinschaft
    (EG/EU/EWG)

  1. Februar

1996 B

  1. Mai

1996

Fidschi

31. Oktober

1972 N

10. Oktober

1970

Finnland

21. Juni

1962 B

19. September

1962

Frankreich

24. April

1959

23. Juli

1959

Ghana

16. Juni

1958 B

14. September

1958

Haiti

12. Februar

1958

13. Mai

1958

Indien*

  5. Mai

1958

  3. August

1958

Iran

  3. April

1968 B

  2. Juli

1968

Irland

14. August

1967 B

12. November

1967

Israel*

  1. August

1957 B

15. Dezember

1957

Italien

12. Februar

1958

13. Mai

1958

Jamaika

11. November

1963 N

  6. August

1962

Japan

  8. Juni

1964

  6. September

1964

Jordanien

18. Dezember

1957 B

18. März

1958

Kanada

  1. Juni

1955 B

15. Dezember

1957

Kroatien

31. August

1994 N

  8. Oktober

1991

Kuba*

20. November

1963

18. Februar

1964

Liberia

16. September

2005 B

15. Dezember

2005

Litauen

  3. Januar

2003 B

  3. April

2003

Luxemburg

21. November

1956

15. Dezember

1957

Malaysia

  7. Mai

1958 N

15. Dezember

1957

Mali

12. Juni

1974 B

  9. September

1974

Malta

  3. Juni

1966 N

21. September

1964

Marokko

25. September

1957 B

24. Dezember

1957

Mauritius

18. Juli

1969 N

12. März

1968

Mazedonien

20. Dezember

1999 N

17. November

1991

Mexiko*

13. Juni

1957

15. Dezember

1957

Montenegro

23. Oktober

2006 N

  3. Juni

2006

Nepal

21. September

1960 B

20. Dezember

1960

Neuseeland

17. August

1962 B

15. November

1962

    Cook-Inseln

21. Mai

1963 B

19. August

1963

    Niue

21. Mai

1963 B

19. August

1963

Niederlande

  7. März

1958

  5. Juni

1958

    Aruba

  7. März

1958 B

  5. Juni

1958

    Curaçao

  7. März

1958 B

  5. Juni

1958

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

  7. März

1958 B

  5. Juni

1958

    Sint Maarten

  7. März

1958 B

  5. Juni

1958

Nigeria

26. Juni

1961 N

  1. Oktober

1960

Norwegen

10. Oktober

1961 B

  8. Januar

1962

Österreich

30. März

1956

15. Dezember

1957

Peru

16. Januar

1959 B

16. April

1959

Philippinen

  9. Februar

1960

  9. Mai

1960

Polen

16. März

1960 B

14. Juni

1960

Portugal

18. September

1958

17. Dezember

1958

Ruanda

  1. Dezember

1964 N

  1. Juli

1962

Rumänien*

26. Januar

1961 B

26. April

1961

Russland*

17. August

1959 B

15. November

1959

Salomoninseln

  3. September

1981 N

  7. Juli

1978

Saudi-Arabien

23. Januar

2003 B

23. April

2003

Schweden

11. Juni

1957

15. Dezember

1957

Schweiz*

23. Mai

1956

15. Dezember

1957

Senegal*

19. April

1972 B

18. Juli

1972

Serbien

12. März

2001 N

27. April

1992

Sierra Leone

13. März

1962 N

27. April

1961

Singapur

15. August

1966 N

  9. August

1965

Slowenien

  6. Juli

1992 N

25. Juni

1991

Spanien

18. August

1958

16. November

1958

Sri Lanka*

28. November

1955

15. Dezember

1957

Sudan

16. Oktober

2003 B

14. Januar

2004

Syrien

26. März

1959

24. Juni

1959

Tansania

28. November

1962 B

26. Februar

1963

Tonga

11. November

1977 N

  4. Juni

1970

Trinidad und Tobago

11. April

1966 N

31. August

1962

Tunesien*

20. Juni

1974 B

18. September

1974

Türkei

26. April

1983 B

25. Juli

1983

Uganda

15. April

1965 B

14. Juli

1965

Ungarn*

  4. Mai

1983 B

  2. August

1983

Vereinigte Arabische Emirate

10. Januar

2007 B

10. April

2007

Vereinigte Staaten

25. Juli

1956

15. Dezember

1957

    Alaska

25. Juli

1956 B

15. Dezember

1957

    Amerikanische Jungfern­in­seln

25. Juli

1956 B

15. Dezember

1957

    Hawaii

25. Juli

1955 B

15. Dezember

1957

    Puerto Rico

25. Juli

1956 B

15. Dezember

1957

Vereinigtes Königreich

27. Februar

1956

15. Dezember

1957

    Anguilla

  9. Januar

1961 B

  9. April

1961

    Britische Jungferninseln

14. Januar

1958 B

14. April

1958

    Gibraltar

14. Januar

1958 B

14. April

1958

    Montserrat

14. Januar

1958 B

14. April

1958

    St. Helena

14. Januar

1958 B

14. April

1958

Vietnam

31. Januar

1956 B

15. Dezember

1957

Zentralafrikanische Republik

15. Oktober

1962 B

13. Januar

1963

Zypern

16. Mai

1963 N

16. August

1960

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden
a
Vom 9. Februar 1960 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem
1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volks­republik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 6. Juni 1997 ist das Über­einkommen seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.

Vorbehalte und Erklärungen

Schweiz

Das Abkommen erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch einen Zollanschlussvertrag⁴⁹ mit der Schweiz verbunden ist.
⁴⁹ Siehe SR 0.631.112.514
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