Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (841.11)
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

1 841.11 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) vom 23.06.1993 (Stand 01.11.2020) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 61 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung 1 ) (AHVG), auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Geltungsbereich

Art. 1

1 Dieses Gesetz regelt die a Rechtsstellung, Aufgaben und Befugnisse der Ausgleichskasse des Kantons Bern, b Stellung der Zweigstellen, c * Organisation und Aufgaben des Aufsichtsrats, d * ...
2 Ausgleichskasse

Art. 2

Name, Rechtsform und Sitz
1 Unter dem Namen «Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB)» besteht eine selbständige öffentlichrechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Der Sitz der AKB wird im Geschäftsreglement festgelegt.

Art. 3

Aufgaben
1 Der AKB obliegen alle ihr vom Bund in der AHV sowie in anderen Bereichen übertragenen Aufgaben.
2 Der Kanton kann der AKB durch Gesetz, Dekret oder Verordnung und mit Ge nehmigung des Bundes weitere Aufgaben übertragen.
3 Die Kosten für übertragene kantonale Aufgaben sind der AKB vom Kanton zu vergüten.
1) SR 831.10 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1993 d 413 | f 433
841.11 2

Art. 4

Kassenleitung und Organisation
1 Der Regierungsrat ernennt auf Antrag des Aufsichtsrats die Direktorin oder den Direktor der AKB.
2 Die Direktorin oder der Direktor leitet die AKB und trifft alle für den Vollzug der Aufgaben nötigen Massnahmen.
3 Die Organisation der AKB wird im Geschäftsreglement geregelt.

Art. 5

Dienstverhältnis
1 Die Direktorin oder der Direktor und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind Angestellte der AKB.
2 Auf das Dienstverhältnis finden die für das Personal der kantonalen Verwal tung geltenden Bestimmungen sinngemässe Anwendung; Ernennungen auf Amtsdauer sind jedoch ausgeschlossen.
3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der AKB werden von der Direktorin oder vom Direktor ernannt.
4 Massgebend für die Errichtung und Besetzung von Stellen, die Einreihung, die Entlöhnung sowie den individuellen Gehaltsaufstieg sind das vom Auf sichtsrat genehmigte Budget und der Stellenplan. *

Art. 6

Deckung des Verwaltungsaufwands
1 Die AKB erhebt von den ihr angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständiger werbenden und Nichterwerbstätigen besondere Beiträge zur Deckung ihrer Verwaltungskosten.
2 Die Verwaltungskostenbeiträge werden in Abhängigkeit von den Ver sicherungsbeiträgen erhoben und sollen zusammen mit den Zuschüssen aus dem AHV-Ausgleichsfonds auf die Dauer zur Deckung der Kosten der AKB ausreichen. Bis zu dem vom Regierungsrat bestimmten Höchstsatz kann die AKB den Ansatz selber bestimmen.
3 Soweit die Verwaltungskosten der AKB nicht durch Verwaltungskostenbeiträ ge, Zuschüsse aus dem AHV-Ausgleichsfonds und allfällige Vermögensreser ven der AKB gedeckt werden können, deckt der Kanton den Ausfall.
3 Zweigstellen

Art. 7

Zweigstellen
1 Die Einwohnergemeinden errichten Zweigstellen der AKB. *
3 841.11
2 Mehrere Einwohnergemeinden können eine Zweigstelle gemeinsam führen. *
3 Der Kanton übernimmt die Haftung für Schäden gemäss Artikel 70 AHVG 1 ) , die vom Personal der Zweigstelle verschuldet werden. *
4 Der Träger der Zweigstelle regelt deren Organisation; der Erlass ist der AKB zur Kenntnis zu bringen. *
5 Die Aufgaben und Befugnisse der Zweigstellen werden durch Verordnung des Regierungsrats geregelt.

Art. 8

2. Besetzung und Führung
1 Für die Besetzung und Führung der Zweigstelle ist der Träger verantwort lich. *
2 Die Direktion für Inneres und Justiz kann zur Sicherstellung eines ordnungs gemässen oder wirtschaftlichen Aufgabenvollzugs die Errichtung einer gemein samen Zweigstelle für mehrere Gemeinden anordnen. *

Art. 9

Zweigstelle Staatspersonal
1 Der Regierungsrat kann für das Personal der Staatsverwaltung, der Staatsan stalten und anderer mit dem Kanton in Verbindung stehender Anstalten und Betriebe sowie der AKB eine besondere Zweigstelle errichten.

Art. 10

Rechtsverhältnisse
1 Das Personal der Zweigstellen ist beim Träger der Zweigstelle angestellt.
2 Sämtliche Kosten aus der Führung einer Zweigstelle gehen zulasten des Trä gers; vorbehalten bleibt Artikel 11.
3 Die AKB a beaufsichtigt die Geschäftsführung der Zweigstellen; b kann den Zweigstellen im allgemeinen und im Einzelfall Weisungen ertei len.

Art. 11

Verwaltungskostenzuschüsse
1 Die AKB entrichtet den Einwohnergemeinden und dem Kanton einen Beitrag an die Verwaltungskosten ihrer Zweigstelle.
2 Der Regierungsrat regelt Art und Höhe des Kostenbeitrags durch Verordnung.
1) SR 831.10
841.11 4
4 Aufsichtsrat

Art. 12

Allgemeines
1 Die Oberaufsicht in Verwaltungsangelegenheiten, die weder der Aufsicht des Bundes noch der richterlichen Prüfung unterliegen, obliegt einem Aufsichtsrat.
2 Der Aufsichtsrat ist insbesondere zuständig für die Genehmigung von Ge schäftsreglement und allenfalls weiteren erforderlichen Reglementen für die AKB sowie von Budget, Geschäftsbericht und Verwaltungskostenrechnung.

Art. 13

Wahl
1 Der Aufsichtsrat besteht aus sieben Mitgliedern, die auf Antrag der Direktion für Inneres und Justiz vom Regierungsrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt werden. *
2 Die Direktorin oder der Direktor der Direktion für Inneres und Justiz gehört dem Aufsichtsrat von Amtes wegen an. *
3 Die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats haben die Beitragspflichtigen und Versicherten angemessen zu vertreten.
4 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der AKB und ihrer Zweigstellen können nicht als Mitglieder des Aufsichtsrats gewählt werden. Im übrigen gelten die für staat liche Behörden massgebenden Unvereinbarkeiten sinngemäss.

Art. 14

Organisation
1 Die Direktorin oder der Direktor der Direktion für Inneres und Justiz führt den Vorsitz. *
2 Die AKB führt das Sekretariat; im übrigen konstituiert sich der Aufsichtsrat selbst.
3 Die Direktorin oder der Direktor der AKB nimmt an den Sitzungen des Auf sichtsrats mit beratender Stimme teil.

Art. 15

* Entschädigung
1 Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der AKB nach vom Regierungsrat zu bestimmenden Ansätzen entlöhnt. Die daraus entstehenden Kosten gehen je hälftig zu Lasten der Verwaltungskostenrechnung der AKB bzw. der IV-Stelle Bern (IVB).
5 ... *

Art. 16–19

* ...
5 841.11
6 Weitere Bestimmungen

Art. 20

Verantwortlichkeit
1 1Die Verantwortlichkeit der Direktorin oder des Direktors sowie des Personals der AKB richtet sich nach dem Personalgesetz vom 16. September 2004 (PG 1 ) ). *
2 Für die Verantwortlichkeit gelten die Zweigstellen im Rahmen ihres Aufgaben bereichs als Teil der AKB.
3 Der Träger der Zweigstelle haftet nur, wenn ihn ein Verschulden trifft.

Art. 21

Zusammenarbeit mit Dienststellen des Kantons
1 Die AKB ist zu Geschäften des Regierungsrats oder seiner Direktionen anzu hören, wenn sie ihren Aufgabenbereich betreffen.
2 Der Regierungsrat regelt die Zusammenarbeit zwischen der AKB und den kantonalen Amtsstellen durch Verordnung.

Art. 22

Erlass von Beiträgen
1 Gesuche um Erlass des Mindestbeitrags für Personen, die als Selbständiger werbende oder Nichterwerbstätige Beiträge zu entrichten haben, sind der Wohnsitzgemeinde der beitragspflichtigen Person zur Beurteilung vorzulegen.
2 Die Wohnsitzgemeinde hat den Mindestbeitrag zu leisten.

Art. 23

Strafverfahren
1 Die Verfolgung und Beurteilung von strafbaren Handlungen gemäss Bundes gesetzgebung über die AHV obliegt den ordentlichen Strafverfolgungsbehör den.
2 Die AKB bringt strafbare Handlungen von Amtes wegen diesen Behörden zur Anzeige und kann im Strafverfahren als Privatklägerin auftreten.
3 Die Strafverfolgungsbehörden geben ihre Urteile und Einstellungsverfügun gen der AKB bekannt.

Art. 24

* Revision und Kontrollen
1 Der Regierungsrat regelt die Revision der AKB sowie die Kontrollen der Zweigstellen und der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber durch Verordnung. Vor behalten bleibt die Zuständigkeit der Finanzkontrolle zur Prüfung der Jahres rechnung kantonaler Anstalten.
1) BSG 153.01
841.11 6
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 25

Besitzstand
1 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird bis zum Ende der laufenden Amts periode der Besitzstand für ihr bisheriges Dienstverhältnis vollumfänglich ge wahrt.
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können ihr Dienstverhältnis jederzeit in ein neues gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes umwandeln.

Art. 26

Neues Dienstverhältnis
1 Das Dienstverhältnis der bisherigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird am Ende der Amtsperiode ohne weiteres in ein neues umgewandelt.
2 Für die Dauer des Dienstverhältnisses bei der AKB ist der Besitzstand zum Zeitpunkt der Umwandlung bezüglich Besoldung, Sozialleistungen, Ferienan spruch und Mitgliedschaftsrechten bei der Versicherungskasse zu gewährleis ten.

Art. 27

Änderung von Erlassen
1 Es werden folgende Erlasse geändert:
1. Gesetz vom 16. November 1989 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 1 ) (ELGK):
2. Gesetz vom 10. November 1983 über Familienzulagen in der Landwirt schaft ) (FLGK):

Art. 28

Aufhebung eines Erlasses
1 Das Einführungsgesetz vom 13. Juni 1948 zum Bundesgesetz über die Al ters- und Hinterlassenenversicherung wird aufgehoben.

Art. 29

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
2 Die Inkraftsetzung kann zeitlich gestaffelt erfolgen. Der Regierungsrat be zeichnet die aufzuhebenden Artikel des bisherigen Einführungsgesetzes im In kraftsetzungsbeschluss.
1) Aufgehoben durch EinführungsG vom 27. 11. 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistun gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; BSG 841.31
2) Aufgehoben, jetzt G vom 27. 11. 2000 über den Finanz-und Lastenausgleich; BSG 631.1
7 841.11 T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 29.06.1995 *

Art. T1-1

*
1 Die Gesamtheit der Einwohnergemeinden leistet an den vom Kanton an den Bund zu entrichtenden Beitrag (Art. 17) a für das Jahr 1996 36 Prozent b für das Jahr 1997 38 Prozent c die folgenden Jahre zwei Fünftel. T2 Übergangsbestimmung der Änderung vom 28.11.2006 *

Art. T2-1

*
1 Im Jahr des Inkrafttretens dieser Änderung hat die Gesamtheit der Einwohnergemeinden ihren Anteil an den vom Kanton Bern an den Bund zu entrichtenden Beitrag an die Alters- und Hinterlassenenversicherung für das verflossene Kalenderjahr noch nach bisherigem Recht zu leisten. A1 ... * Bern, 23. Juni 1993 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Bieri Der Staatsschreiber: Nuspliger RRB Nr. 4137 vom 1. Dezember 1993: Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1994 Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 17. November
1993
841.11 8 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
23.06.1993 01.01.1994 Erlass Erstfassung 1993 d 413 | f 433
29.06.1995 01.01.1996 Titel T1 eingefügt 95-113
29.06.1995 01.01.1996

Art. T1-1

eingefügt 95-113
16.03.1998 01.01.1999

Art. 7 Abs. 1

geändert 98-57
16.03.1998 01.01.1999

Art. 7 Abs. 2

geändert 98-57
16.03.1998 01.01.1999

Art. 7 Abs. 3

geändert 98-57
16.03.1998 01.01.1999

Art. 7 Abs. 4

geändert 98-57
16.03.1998 01.01.1999

Art. 8 Abs. 1

geändert 98-57
01.12.1999 01.01.2001

Art. 24

geändert 00-29
27.11.2000 01.01.2002

Art. 17

aufgehoben 01-48
27.11.2000 01.01.2002

Art. 18

aufgehoben 01-48
27.11.2000 01.01.2002 Titel A1 aufgehoben 01-48
16.09.2004 01.07.2005

Art. 5 Abs. 4

eingefügt 05-45
16.09.2004 01.07.2005

Art. 15

geändert 05-45
16.09.2004 01.07.2005

Art. 20 Abs. 1

geändert 05-45
28.11.2006 01.01.2008

Art. 1 Abs. 1, c

geändert 07-84
28.11.2006 01.01.2008

Art. 1 Abs. 1, d

aufgehoben 07-84
28.11.2006 01.01.2008 Titel 5 aufgehoben 07-84
28.11.2006 01.01.2008

Art. 16

aufgehoben 07-84
28.11.2006 01.01.2008

Art. 19

aufgehoben 07-84
28.11.2006 01.01.2008 Titel T2 eingefügt 07-84
28.11.2006 01.01.2008

Art. T2-1

eingefügt 07-84
02.09.2020 01.11.2020

Art. 8 Abs. 2

geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020

Art. 13 Abs. 1

geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020

Art. 13 Abs. 2

geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020

Art. 14 Abs. 1

geändert 20-089
9 841.11 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 23.06.1993 01.01.1994 Erstfassung 1993 d 413 | f 433

Art. 1 Abs. 1, c

28.11.2006 01.01.2008 geändert 07-84

Art. 1 Abs. 1, d

28.11.2006 01.01.2008 aufgehoben 07-84

Art. 5 Abs. 4

16.09.2004 01.07.2005 eingefügt 05-45

Art. 7 Abs. 1

16.03.1998 01.01.1999 geändert 98-57

Art. 7 Abs. 2

16.03.1998 01.01.1999 geändert 98-57

Art. 7 Abs. 3

16.03.1998 01.01.1999 geändert 98-57

Art. 7 Abs. 4

16.03.1998 01.01.1999 geändert 98-57

Art. 8 Abs. 1

16.03.1998 01.01.1999 geändert 98-57

Art. 8 Abs. 2

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089

Art. 13 Abs. 1

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089

Art. 13 Abs. 2

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089

Art. 14 Abs. 1

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089

Art. 15

16.09.2004 01.07.2005 geändert 05-45 Titel 5 28.11.2006 01.01.2008 aufgehoben 07-84

Art. 16

28.11.2006 01.01.2008 aufgehoben 07-84

Art. 17

27.11.2000 01.01.2002 aufgehoben 01-48

Art. 18

27.11.2000 01.01.2002 aufgehoben 01-48

Art. 19

28.11.2006 01.01.2008 aufgehoben 07-84

Art. 20 Abs. 1

16.09.2004 01.07.2005 geändert 05-45

Art. 24

01.12.1999 01.01.2001 geändert 00-29 Titel T1 29.06.1995 01.01.1996 eingefügt 95-113

Art. T1-1

29.06.1995 01.01.1996 eingefügt 95-113 Titel T2 28.11.2006 01.01.2008 eingefügt 07-84

Art. T2-1

28.11.2006 01.01.2008 eingefügt 07-84 Titel A1 27.11.2000 01.01.2002 aufgehoben 01-48
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