Verordnung des BLV über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte, nicht sichere Lebensmittel
vom 25. August 2020 (Stand am 1. August 2021)
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf Artikel 39 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014¹,
verordnet:
¹ SR 817.0
Art. 1 Einfuhrverbot für bestimmte, nicht sichere Lebensmittel
Die Einfuhr der im Anhang aufgeführten Lebensmittel ist verboten.
Art. 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.
Anhang ²
² Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 30. Juni 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2021 ( AS 2021 426 )
(Art. 1)
Lebensmittel, deren Einfuhr verboten ist
Die Einfuhr der folgenden Lebensmittel ist verboten:
Lebensmittel | Zolltarifnummer³ | Ursprungsland | Gefahr |
Lebensmittel, die aus getrockneten Bohnen bestehen | ex 0713.35 ex 0713.39 ex 0713.90 | Nigeria (NG) | Pestizidrückstände |
³ Sind nur bestimmte Lebensmittel mit derselben Zolltarifnummer zu kontrollieren, so wird diese mit dem Zusatz «ex» wiedergegeben.
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