Verordnung des BLV über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte, nicht sichere Lebensmittel (817.041)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des BLV über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte, nicht sichere Lebensmittel

vom 25. August 2020 (Stand am 1. August 2021)
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf Artikel 39 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014¹,
verordnet:
¹ SR 817.0
Art. 1 Einfuhrverbot für bestimmte, nicht sichere Lebensmittel
Die Einfuhr der im Anhang aufgeführten Lebensmittel ist verboten.
Art. 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.

Anhang ²

² Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 30. Juni 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2021 ( AS 2021 426 )
(Art. 1)

Lebensmittel, deren Einfuhr verboten ist

Die Einfuhr der folgenden Lebensmittel ist verboten:

Lebensmittel

Zolltarifnummer³

Ursprungsland

Gefahr

Lebensmittel, die aus getrockneten Bohnen bestehen

ex 0713.35

ex 0713.39

ex 0713.90

Nigeria (NG)

Pestizidrückstände

³ Sind nur bestimmte Lebensmittel mit derselben Zolltarifnummer zu kontrollieren, so wird diese mit dem Zusatz «ex» wiedergegeben.
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