Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen)
                            1 Schulbeiträge für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.223 Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen) (vom 19. September 2001)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 sowie §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 des  Einführungsgesetzes  zum  Bunde sgesetz  über  die  Berufsbildung vom 21. Juni 1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliesst: I.  Der  Kanton  Zürich  tritt  der Vereinbarung  übe r  die  Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen) vom 1. März 2001 bei. II.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das Mittelschul- und Berufsbil dungsamt bezeichnet die Schu len  mit  Standort  im  Kanton  Zürich,  die  dem  Abkommen  unterstellt werden, und die Studiengänge der Ve reinbarungskantone, für die das Schulgeld übernommen wird. III.  Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 56, 797 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 413.21 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 413.31 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fassung gemäss RRB vom 9. Mai 2012 ( OS 67, 219 ; ABl 2012, 1053 ). In Kraft seit 1. August 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.223 Schulbeiträge für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen) (vom 1. März 2001) Die Regierungen der Kantone Züri ch, Glarus, Schaffhausen, Appen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zell  Ausserrhoden,  Appenz ell  Innerrhoden,  St. Gallen,  Graubünden, Thurgau und Schwyz sowie die Regi erung des Fürstentums Liechten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stein (nachfolgend Vereinbarungskantone) vereinbaren: I. Allgemeine Bestimmungen Zweck Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Vereinbarung bezweckt  die  Regelung  des  Zugangs zu ausserkantonalen Schulen, die Leistung von Schulbeiträgen durch den Wohnsitzkanton sowie die Gleich stellung von Auszubildenden aus Vereinbarungskantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Aufteilung der Schulbeiträge zwischen Wohnsitzkanton, Wohn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sitzgemeinde und Dritten richtet sich nach dem Recht des Wohnsitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kantons. Geltungsbereich Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Vereinbarung  gilt  für den  Zugang  und  den  Besuch von a.   gymnasialen  Maturitätsschulen, Handelsmittelschulen  und  Dip
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lommittelschulen, b.   Ausbildungsgängen  zur  Erlangung der  Berufsmaturität  nach  der Lehre, c.   Schulen auf der Sekundarstufe II für die Lehrerbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie kann auf öffentliche Schulen und auf solche mit privatrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - licher Trägerschaft angewendet werden. b. Unterstellung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Standortkanton  bezeichnet die  Schulen,  die  er  der Vereinbarung unterstellen will.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Wohnsitzkanton  bezeichnet  die  Schulen,  für  die  er  die  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - einbarung anwenden will.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Massgebend ist die Liste im An hang 1 dieser Vereinbarung. a. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Schulbeiträge für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.223
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Vorbehalt Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Besondere Vereinbarungen zwischen Kantonen, insbeson dere zum Besuch von Schulen in Gr enzregionen, bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            behandlung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auszubildenden Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Auszubildende  aus  Vereinba rungskantonen  sind  solchen mit Wohnsitz im Standortkanton gl eichgestellt, insbesondere hinsicht lich Zulassungsvoraussetzung en, Promotion und Abschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulgelder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Gebühren Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Schulen können von den Auszubildenden Schulgel der und Gebühren erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese  sind  für  Auszubildende  au s  dem  Standortkanton  und  sol chen aus Vereinbarungskantonen gleich hoch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Au fn ah m e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflicht Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Die  Vereinbarung  unterschei det  zwischen  Schulen  mit Aufnahmepflicht für Auszubildende mit Wohnsitz im Vereinbarungs kanton und solchen ohne Aufnahmepflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulbeiträge Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für Auszubildende in Schulen mit Aufnahmepflicht leis tet der Wohnsitzkanton einen Schulbeitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Höhe  der  Schulbeiträge  für das  Schuljahr  2001/2002  richtet sich nach Anhang 2 dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Ohne Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nahmepflicht Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Für Schulen ohne Aufnahmepflicht beläuft sich die Höhe des Schulbeitrags auf die Hälfte der Ansätze nach Art. 8 dieser Verein barung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Anpassung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Die Höhe der Schulbeiträge wi rd erstmals auf Beginn des Schuljahres 2002/2003 angepasst. Nachher gelten die Ansätze jeweils für die Dauer von zwei Schuljahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Standortkanton Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Als  Standortkanton  gilt  der  Kanton,  in  welchem  die Schule ihren Sitz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zahlungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflichtiger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kanton Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12. Zahlungspflichtige r Kanton ist der Wohnsitzkanton der Auszubildenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beziehungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu Nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vereinbarungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kantonen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Standortkanton  befindet  über  die  Aufnahme  von Auszubildenden  aus  Vereinbarungskantonen,  die  ein  Schulangebot nicht  als  beitragspflichtig  anerkannt haben,  sowie  aus  Kantonen,  die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind. Er legt für diese die Höhe von Schulbeiträgen, Schulgeldern und Gebühren fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Bei Auf-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nahmepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.223 Schulbeiträge für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Schulbeiträge, Schulgelder und Ge bühren dürfen unter Vorbehalt von Art. 4 dieser Vere inbarung für Vereinbar ungskantone, welche ein Schulangebot  nicht  als  beitragspfli chtig  anerkannt  haben,  sowie  für Kantone,  die  dieser  Vere inbarung  nicht  beigetre ten  sind,  nicht  tiefer sein als diejenigen für Auszubilde nde aus Kantonen, die dieser Verein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - barung  beigetreten  si nd  und  die  das  entsprec hende  Schulangebot  als beitragspflichtig anerkannt haben. II. Verfahren Koordinations stellen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14. Jeder  Vereinbarungskanton bezeichnet  für  den  Vollzug der Vereinbarung eine Koordinationsstelle. Das Regionalsekretariat der EDK-Ost  richtet  für  die  Konferenz der  Koordinationsstellen-Leitun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen ein Sekretariat ein. Liste der Auszubildenden Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  der  Vereinbarung  unterstellte  Schule  reicht  der Koordinationsstelle  des  zahlungspf lichtigen  Kantons  zu  Beginn  des Schuljahres oder zu Beginn eines Se mesters  eine  Liste  der  Auszubil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - denden ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Einwände gegen diese Liste sind innert 30 Tagen bei der Schule anzubringen. Rechnungs stellung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Schule stellt der Koor dinationsstelle des zahlungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflichtigen Kantons bis spätestens Ende des Semesters oder Ende des Schuljahres Rechnung. Diese ist i nnert 30 Tagen zu begleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mit der Rechnung sind die mit de n Stichtagen vom 15. November und 15. Mai ermittelten Zahlen der Auszubildenden bekannt zu geben. III. Revision und Kündigung Änderung der Vereinbarung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Änderungen  der  Vereinbarung  bedürfen  der  Zustim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mung aller Vereinbarungskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Änderungen  der  Anhänge  zur Vereinbarung  bedürfen  der  Zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stimmung der betroffenen Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Einseitige Änderungen eines Ka ntons in den Anhängen zur Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - einbarung  bedürfen  einer  schrift lichen  Mitteilung.  Streichungen  im Anhang 1 und Erhöhung von Schulbeiträ gen im Anhang 2 treten nach einer  Frist  von  zwei  Jahren,  jewe ils  auf  Beginn  des  Schuljahres,  in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schulbeiträge für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.223
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beitritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            weiterer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantone Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18. Mit Zustimmung der Verei nbarungskantone können der Vereinbarung weitere Kantone beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kündigung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vereinbarung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Vereinbarung kann unter Beachtung einer dreijäh rigen Kündigungsfrist auf Ende ei nes Schuljahres gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kündigung ist dem Präsidente n der EDK-Ost schriftlich ein zureichen, unter Mitteilung an die Vereinbarungskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der begonnenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20. Revision  und  Kündigung  heben  Aufnahmeentscheide für Auszubildende nicht auf. Der Wohnsitzkanton bleibt für den Schul beitrag  bis  zum  ordentlichen  Ab schluss  der  begonnenen  Ausbildung zahlungspflichtig. IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21. Die Vereinbarung tritt auf Beginn des Schuljahres 2001/
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002 in Kraft, sofern ihr fü nf Kantone beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufhebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bisherigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechts Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mit dem Beitritt zu dieser Vereinbarung gilt die «Ver einbarung  über  Schulbeit räge  von  Schulen  der Sekundarstufe  II  und der Tertiärstufe» vom 9. Juni 1994 gegenüber allen anderen Kantonen als gekündigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sind  alle  Vereinbarungskantone der  Vereinbarung  beigetreten, gilt die «Vereinbarung über Schulbeiträge v on Schulen der Sekundar stufe II und der Tertiärstufe» vom 9. Juni 1994 als aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.223 Schulbeiträge für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II Anhang 1 Der Anhang 1 dieser Vereinba rung ist zu beziehen bei: Bildungsdirektion de s Kantons Zürich Walchetor, 8090 Zürich Tel. 043 259 23 09, Fax 043 262 07 42 Internet: www.bi.zh.ch Anhang 2 Tarifliste der Ausbildungsgänge des Regionalen Schulabkommens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2001 der EDK-Ost Schulbeiträge nach Schultypen Kantonsbeiträge je Schuljahr gemäss Art. 8 Abs. 2 der Vereinbarung in Franken a.   Lehrerinnen- und Le hrerbildungsstätten auf der Sekundarstufe II (T arif analog Gymnasien)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 b.   Gymnasien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 Maturitätsschulen für Er wachsene (Vollzeit)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 Maturitätsschulen für Erwachsene je Lektion (Teilzeit)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            600 Handelsmittelschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 Diplommittelschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 Berufsmaturitätsschulen (B MS2) nach der Lehre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            00
                        
                        
                    
                    
                    
                
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