Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige
Nr. 9 Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 18. Dezember 2009 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die Artikel 4 Absatz 1 und 12 Absatz 2d des Ausweisgesetzes vom
22. Juni
2001
1 und die Artikel 9 und 50 Absatz 1 der Ausweisverordnung vom 20. Sep
- tember 2002
2 , auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmung
§ 1
Zweck
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (AwG) vom 22. Juni 2001
3 und der eidgenössischen Verord
- nung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (VAwG) vom 20. September
2002
4 .
1 SR
143.1
2 SR
143.11
3 SR
143.1 . Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
4 SR
143.11 . Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2010 4
2 Nr. 9
2 Zuständigkeit und Verfahren
§ 2
Zuständige Behörde
1 Das kantonale Passbüro der Luzerner Polizei ist die zuständige Behörde für die Entge
- gennahme von Anträgen für alle Ausweisarten und die Ausstellung der Ausweise für Personen mit Wohnsitz im Kanton Luzern.
2 Das kantonale Passbüro kann, sofern vertraglich vereinbart, auch für Personen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton Ausweise ausstellen.
§ 3
Antrags- und Ausstellungsverfahren
1 Ausweisanträge sind per Telefon oder per Internet beim kantonalen Passbüro einzurei
- chen. In begründeten Fällen können sie persönlich im Passbüro eingereicht werden.
2 Nach Überprüfung des Ausweisantrags durch das Passbüro muss die antragstellende Person zur Erstellung der Fotografie und der Fingerabdrücke persönlich beim Passbüro vorsprechen. Von der antragstellenden Person mitgebrachte digitale Fotografien können für den Ausweis verwendet werden, sofern die Fotografien die Anforderungen des Eid
- genössischen Justiz- und Polizeidepartementes erfüllen. Über Ausnahmen von der per
- sönlichen Vorsprache entscheidet das Passbüro.
3 Im Übrigen richtet sich das Antrags- und Ausstellungsverfahren nach den Artikeln 4–9 AwG und 9–14a VAwG.
§ 4
Zusammenarbeit mit den Gemeinden
1 Kann das kantonale Passbüro die Personendaten von antragstellenden Personen nicht mit Hilfe der zugänglichen Register überprüfen, lässt es sie von der Wohnsitzgemeinde oder vom zuständigen Zivilstandsamt überprüfen.
§ 5
* Meldepflicht
1 Die Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden, die Gerichte, die Kindes- und Er
- wachsenenschutzbehörden und die für Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeinde
- bürgerrechts zuständigen Behörden erstatten dem kantonalen Passbüro die in Artikel 13 Absatz 1 AwG vorgesehenen Meldungen.
§ 6
Entzug von Ausweisen
1 Der Entzug eines Ausweises wird durch das kantonale Passbüro angeordnet.
§ 7
Datenbearbeitung
1 Polizeistelle gemäss Artikel 12 Absatz 2d AwG ist die Luzerner Polizei.
Nr. 9
3
3 Gebühren und Auslagen
§ 8
Gebühren
1 Die Gebühren für die Ausstellung von Ausweisen richten sich nach den Vorgaben des Bundes.
§ 9
Auslagen
1 Auslagen im Sinn von Artikel 49 Absatz 2 VAwG werden separat nach den effektiven Kosten berechnet, aber zusammen mit den Gebühren in Rechnung gestellt.
§ 10
Inkasso
1 Die Gebühren und allfällige Auslagen für Ausweise sind bei der persönlichen Vorspra
- che im kantonalen Passbüro in bar, mit der EC-Karte oder der Postcard zu bezahlen.
4 Schlussbestimmungen
§ 11
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 22. November 2002
5 wird aufgehoben.
§ 12
Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
5 G 2002 537 (SRL Nr. 9a)
4 Nr. 9 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
18.12.2009
01.03.2010 Erstfassung G 2010 4
§ 5
04.12.2012
01.01.2013 geändert G 2012 353
Nr. 9
5 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
18.12.2009
01.03.2010 Erlass Erstfassung G 2010 4
04.12.2012
01.01.2013
§ 5
geändert G 2012 353
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