Bundesgesetz über die Umsetzung des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag
vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Juni 2017)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 74 Absatz 1 der Bundesverfassung¹, in Ausführung des Umweltschutzprotokolls vom 4. Oktober 1991² zum Antarktis-Vertrag vom 1. Dezember 1959³ und der Anlagen I–V des Protokolls (Protokoll), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. März 2016⁴,
beschliesst:
¹ SR 101 ² SR 0.121.1 ³ SR 0.121 ⁴ BBl 2016 2147
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für Tätigkeiten im Gebiet der Antarktis nach Artikel VI des Antarktis-Vertrags vom 1. Dezember 1959 (Antarktis), wie Expeditionen, Reisen, Versorgungsfahrten und -flüge, Bau, Umbau, Abbau oder Betrieb wissenschaftlicher Stationen und sonstiger Einrichtungen.
Art. 2 Umweltverträglichkeitsprüfung
Wer eine Tätigkeit in der Antarktis durchführen will, muss auf eigene Kosten dafür sorgen, dass vorgängig die nach Artikel 8 des Protokolls vorgeschriebene Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird.
Art. 3 Einsatzpläne und Gegenmassnahmen
¹ Wer eine Tätigkeit in der Antarktis durchführt, muss bei einem umweltgefährdenden Notfall auf eigene Kosten die Gegenmassnahmen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a des Protokolls ergreifen.
² Für staatliche Tätigkeiten stellt das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Einsatzpläne nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b des Protokolls auf.
³ Für nichtstaatliche Tätigkeiten stellt die die Tätigkeit durchführende Partei die Einsatzpläne auf.
Art. 4 Bewilligung für Tätigkeiten in der Antarktis
¹ Tätigkeiten in der Antarktis bedürfen einer Bewilligung des EDA, sofern für sie nach Artikel 8 des Protokolls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss und sie:
a. durchgeführt werden von schweizerischen Staatsangehörigen;
b. durchgeführt werden von natürlichen oder privat- oder öffentlich-rechtlichen juristischen Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz;
c. in der Schweiz organisiert werden; oder
d. von der Schweiz aus geleitet werden.
² Das Gesuch für eine Bewilligung ist mindestens fünf Monate vor Durchführung der geplanten Tätigkeit einzureichen.
³ Die Bewilligung wird unter den folgenden Voraussetzungen erteilt:
a. Die geplanten Tätigkeiten verursachen höchstens geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen auf die Umwelt.
b. Die in Artikel 8 des Protokolls vorgeschriebene Umweltverträglichkeitsprüfung wurde durchgeführt und der entsprechende Bericht wurde eingereicht.
c. Aus dem Bericht ergibt sich, dass die Vorschriften des Protokolls bei den geplanten Tätigkeiten eingehalten werden können.
d. Die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b des Protokolls vorgeschriebenen Einsatzpläne wurden eingereicht.
⁴ Ergibt die vorläufige Bewertung (Art. 2 der Anlage I zum Protokoll) der Umweltauswirkungen eine wahrscheinlich mehr als geringfügige oder vorübergehende Auswirkung, so bezieht das EDA die Ergebnisse der Prüfung der umfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen durch den zuständigen Ausschuss der Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag in seinen Entscheid ein.
Art. 5 Zuständige Behörde nach den Anlagen II und V
Das EDA bewilligt die folgenden Tätigkeiten:
a. Betreten eines besonders geschützten Gebiets der Antarktis und Durchführung von Tätigkeiten innerhalb dieses Gebiets (Art. 7 der Anlage V zum Protokoll);
b. Entnahme aus der heimischen Tier- und Pflanzenwelt oder schädliches Einwirken auf diese (Art. 3 der Anlage II zum Protokoll);
c. Einbringen von nicht heimischen Arten, Schädlingen oder Krankheiten (Art. 4 Abs. 1 der Anlage II zum Protokoll).
Art. 6 Strafbestimmungen
¹ Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. eine Tätigkeit, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist, ohne Bewilligung durchführt;
b. ohne Bewilligung in schädlicher Weise auf die antarktische Tier- und Pflanzenwelt einwirkt oder Tiere oder Pflanzen aus der Antarktis entnimmt (Art. 3 der Anlage II zum Protokoll);
c. ohne Bewilligung ortsfremde Arten, Schädlinge oder Krankheiten in die Antarktis einbringt (Art. 4 der Anlage II zum Protokoll);
d. gegen die Vorschriften über die Abfallbehandlung nach den Artikeln 2–7 der Anlage III zum Protokoll verstösst;
e. Öl oder ölhaltige Gemische ins Meer einleitet, sofern dies nicht gemäss Anlage I des Internationalen Übereinkommens vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls vom 17. Februar 1978⁵ zu diesem Übereinkommen (MARPOL 73/78) erlaubt ist (Art. 3 Abs. 1 der Anlage IV zum Protokoll);
f. schädliche flüssige Stoffe gemäss Anlage II zu MARPOL 73/78 oder chemische oder andere für die Meeresumwelt schädliche Stoffe ins Meer einleitet (Art. 4 der Anlage IV zum Protokoll);
g. in Verletzung von Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Anlage IV zum Protokoll Gegenstände im Meer beseitigt;
h. in einer Entfernung von weniger als zwölf Seemeilen vom nächstgelegenen Land oder Eisbänken Lebensmittelabfälle mit einem Durchmesser von mehr als 25 Millimeter im Meer beseitigt (Art. 5 Abs. 3 der Anlage IV zum Protokoll);
i. in Verletzung von Artikel 6 der Anlage IV zum Protokoll unbehandeltes Abwasser in einer Entfernung von weniger als zwölf Seemeilen vom Land oder Eisbänken ins Meer leitet;
j. ohne Bewilligung ein besonders geschütztes Gebiet der Antarktis betritt (Art. 3 Abs. 4 der Anlage V zum Protokoll);
k. historische Stätten und Denkmäler beschädigt, entfernt oder zerstört (Art. 8 Abs. 4 der Anlage V zum Protokoll).
² Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so wird sie oder er mit Geldstrafe bestraft.
³ Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 7 Absätze 4 und 5 des Strafgesetzbuches⁶ ist anwendbar.
⁵ SR 0.814.288.2
⁶ SR 311.0
Art. 7 Strafrechtspflege
Die nach diesem Gesetz unter Strafe gestellten strafbaren Handlungen sind von den Behörden des Kantons Basel-Stadt zu verfolgen und zu beurteilen. Über die nach diesem Gesetz verhängten Geldstrafen verfügt der Kanton Basel-Stadt.
Art. 8 Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat kann Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz und zur Umsetzung des Protokolls erlassen.
Datum des Inkrafttretens: 1. Juni 2017⁷
⁷ BRB vom 10. Mai 2017 ( AS 2017 2835 )
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