Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und St. Gallen über die Ausübung der Autob... (551.173)
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Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und St. Gallen über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 3 von der Kantonsgrenze Schwyz–St. Gallen beim Wildbachkanal bis zum Autobahnkreuz Reichenburg

1 Vereinbarung betreffend di e Autobahnpolizei auf der N 3
551.173 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und St. Gallen über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 3 von der Kantonsgrenze Schwyz–St. Gallen beim Wildbachkanal bis zum Autobahnkreuz Reichenburg (vom 25. März 1975 / 23. April 1975)
1 Der Regierungsrat des Kantons Zürich und der Regierungsrat des Kan tons St. Gallen vereinbaren gestützt auf Art. 57 bis des BG vom 19. De zember 1958 über den Strassenve rkehr (in der Fassung vom 16. März
1967)
5 : I. Gegenstand
Zuweisung der
Verantwortlich
-
keit der
Autobahn
-
polizei Art.
1. Auf dem sanktgallischen Teilstück der Autobahn N 3 zwi schen der Kantonsgrenze Schwyz–St. Gallen beim Wildbachkanal und dem heutigen Anschluss und sp äteren Autobahnkreuz Reichenburg werden der Verkehrs-, Ordnungs- und Sicherheitsdienst, die polizeil iche Fahndung sowie in kriminalpolizeilicher Hinsicht die unaufschieb baren Massnahmen von der Autobahnp olizei des Kantons Zürich mit Stützpunkt im Werkhof Neubüe l in Wädenswil ausgeübt. II. Zuständigkeit
Grundsatz Art.
2.
1 Auf der in Art. 1 genannten Strecke des Kantons St. Gal len hat die verantwortliche Autoba hnpolizei des Kantons Zürich die gleichen Rechte und Pflichten ge genüber den Verkehrsteilnehmern wie die Polizeiorgane des Kantons St. Gallen, unabhängig davon, ob die handelnden Polizeiorgane der Au tobahnpolizei angehören oder von dieser als Verstärkung be igezogen worden sind.
2 In den nachfolgenden Bestimmung en wird der Kanton Zürich als Stammkanton, der Kanton St. Gall en als Gebietskanton bezeichnet.
Örtliche
Beschränkung
der
Zuständigkeit Art.
3.
1 Die Zuständigkeit der Autobahnpolizei des Stammkan tons beschränkt sich im Gebietskanton auf die Autobahn und die An schlusswerke. Dazu gehören Fahrbahn, Mittelstreifen, Strassenböschung, Kunstbauten, Rastplätze sowie die Nebenanlagen im Sinne von Art. 4 Abs.
1 der Vollziehungsverordnung zu m Nationalstrassengesetz vom
24. März 1964
4 .
2
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2 Die Begrenzung des Zuständigkei tsbereiches auf den Anschluss
- bauwerken ist in Situat ionsplänen festgelegt. Diese Pläne werden dem Stammkanton vom Gebietskanton zur Verfügung gestellt und bilden einen integrierenden Bestandt eil dieser Vereinbarung.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Nacheile (Art. 356 StGB
3 ). Sachliche Zuständigkeit Art.
4. Die Autobahnpolizei des Stam mkantons besorgt auf der in Art. 1 genannten Strecke unter Beachtung der in Art. 3 vorgesehe
- nen örtlichen Beschränkung folgende Aufgaben:
1. Die Überwachung und Kontrolle des Verkehrs, der Verkehrsteil
- nehmer und der Fahrzeuge;
2. die Anordnung aller Massnahmen , die zur Wahrung der Verkehrs
- sicherheit und zur Aufr echterhaltung des Verk ehrs notwendig sind, namentlich Verkehrsumleitungen und vorübergehende Verkehrs
- beschränkungen;
3. die Überwachung des Strassenzust andes und die Aufsicht über die Einrichtungen der Autobahn;
4. die Tatbestandsaufnahme bei Ve rkehrsunfällen unter Vorbehalt des Beizuges der Untersuchungsb ehörden des Gebietskantons;
5. die Erstellung der Tatbestandsund Anzeigerapporte und die Er
- stattung der administrativ-polizei lichen Meldungen an die zustän
- dige Behörde des Gebietskantons;
6. die Bussenerhebung auf der St elle und die Abna hme von Bussen
- depositen nach den im Gebiet skanton geltenden Vorschriften. b. Gerichtliche Polizei Art.
5.
1 Der Autobahnpolizei des Stammkantons obliegen die polizeiliche Fahndung sowie bei Straftaten jeder Natur die unauf
- schiebbaren Massnahmen , die auf der Autobahnstrecke des Gebiets
- kantons vorzunehmen sind.
2 Personen, die bei stra fbaren Handlungen de s gemeinen Rechts auf frischer Tat betroffen oder de ren Verübung verdächtigt oder die zur Verhaftung ausgeschrieben sind oder deren Festnahme auf andere Weise angeordnet worden ist, sind von der Autobahnpolizei den Straf
- untersuchungsbehörden des Gebietskantons zuzuführen.
3 Der Autobahnpolizei obliegt fern er die Entgegennahme von An
- zeigen und deren Weiterleitung.
4 Die Autobahnpolizei benachrichtigt bei Straffällen unverzüglich die Untersuchungsorgane des Gebiet skantons. Diese verfügen die not
- wendigen Massnahmen. a. Strassen- polizei
3 Vereinbarung betreffend di e Autobahnpolizei auf der N 3
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Verfahren Art.
6.
1 Bei ihren Amtshandlungen im Gebietskanton hat die Autobahnpolizei die Verfahrensvors chriften dieses Kantons anzuwen den.
2 Die Polizeikommandos der beid en Kantone regeln das Rapport- und Meldewesen.
Rettungswesen Art.
7. Das Polizeikommando des Gebietskantons ordnet daselbst den Einsatz des Feuerweh r- und Sanitätsdienstes. III. Rechtsstand der Autobahnpolizei
Gerichtsstand Art.
8. Die Gerichtsbarkei t des Gebietskantons und die Anwen dung seines Rechts bleiben vorb ehalten unter be sonderem Hinweis auf die Bestimmungen des Gerichts standes, der Rechtshilfe und der Nacheile (Art.
350–356 StGB
3 ).
Unterstellung Art.
9. Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen für ihr Dienstverhältnis grundsätzlich der Gesetzgeb ung ihres Stammkantons und tragen dessen Uniform, Zeichen und Waffen.
Befehlsgewalt Art.
10.
1 Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Autobahn polizei auf der sanktgallischen Stre cke sind von den Vorgesetzten des Stammkantons nach Fühlungnahme mit den Polizeibehörden des Ge bietskantons zu erlassen.
2 Auftrag zu gerichtspolizeilichen Handlungen auf der sanktgal lischen Strecke an die Autobahnpoliz ei erteilen die zuständigen Be hörden des Gebietskantons von Fall zu Fall und nur durch Vermittlung des vorgesetzten Polizei kommandos des Stammkantons.
Disziplinar
-
gewalt Art.
11.
1 Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen der Dis ziplinargewalt der Behörden ihres Stammkantons.
2 Disziplinarvergehen, die auf der sanktgallischen Strecke begangen werden, sind von den Be hörden des Gebietskantons den Vorgesetzten des fehlbaren Beamten zu melden.
Amts- und
Beamten
- Art.
12.
1 Für den Schaden, den ein Beamter der Autobahnpoli zei bei seinem Dienst im Gebietsk anton einem Dritten zufügt, haftet der Gebietskanton, soweit nach dessen Recht dem Geschädigten gegen den Staat ein Ersatzanspruch zusteht.
2 Bei vorsätzlicher oder grobfahrläs siger Pflichtverletzung des Be amten steht dem Gebietskanton de r Rückgriff auf den Stammkanton zu.
4
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3 Für Sach- und Personenschäden, we lche Polizeibeamte beim Dienst auf der in Art. 1 genannten Strecke erleiden, haftet der Stammkanton, soweit eine solche Haftung auch in bezug auf die übrigen Angehörigen seines Polizeikorps besteht.
4 Vorbehalten bleibt die Haftung de s Stammkantons als Halter sei
- ner Motorfahrzeuge gemäss Bundesrecht. Beistand Art.
13. Hat sich ein Beamter der Autobahnpolizei wegen Hand
- lungen bei seinem Dienst im Gebi etskanton in einem straf- oder zivil
- rechtlichen Verfahren zu verantwo rten, so leisten ihm die Behörden dieses Kantons in gleichem Masse Beistand, wie er in seinem Stamm
- kanton erhält, und nicht weniger, als er einem eigenen Polizeibeamten zusteht. Dienstliche Unfälle Art.
14. Der Stammkanton entschädigt die Beamten der Auto
- bahnpolizei für die Folgen von Unfä llen, die sie beim Dienst im Ge
- bietskanton erleiden, in gleichem Masse wie bei dienstlichen Unfällen im eigenen Kanton. IV. Kostenregelung Betriebskosten Art.
15.
1 Der Stammkanton erstellt fü r jedes Kalenderjahr eine Abrechnung über die Kosten der Autobahnpolizei des dem Werkhof Neubüel zugeteilten Abschnittes und stellt dem Gebietskanton bis Ende Februar des folgenden Jahres für die Leistungen seiner Autobahnpoli
- zei auf dem sanktgallischen Teilstüc k der N 3 Rechnung. Der Betrag ist innert 30 Tagen seit Zustellung der Abrechnung zur Zahlung fällig.
2 Als anrechenbare Kosten gelten alle Aufwendungen, eingeschlos
- sen die Amortisationskosten für bestehende Gebäude und Erweite
- rungsbauten. Bei kleineren Bauauf wendungen ist übe r die Frage der Amortisation bzw. direkten Kostenum legung von Fall zu Fall einver
- nehmlich zu entscheiden.
3 Allfällige Beiträge des Bundes an die Kosten der Autobahnpolizei sind anteilsmässig abzuziehen.
4 Der Gebietskanton leistet an die Gesamtkosten der Autobahn
- polizei für die sanktgallische Teilst recke jährlich je Kilometer densel
- ben Betriebsbeitrag, den der St ammkanton für den kantonseigenen und den schwyzerischen Teil aufwenden muss.
5 Vereinbarung betreffend di e Autobahnpolizei auf der N 3
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5 Die beiden Kantone verpflichten sich rückwirkend bis zur letzten Abrechnung zu einer angemessenen Anpassung der Kostenregelung, sofern der Kostenaufwand der Autobahnpolizei auf dem Teilabschnitt des Kantons St. Gallen sich als we sentlich höher ode r niedriger erwei sen sollte als auf den übrigen Teilabschnitten.
Vollzug Art.
16.
1 Der Vollzug dieser Vereinba rung obliegt der Direktion der Polizei des Kantons Zürich und dem Polizeidepartement des Kan tons St. Gallen.
2 Absprachen der beiden Polize ikommandos im Sinne von Art.
6 Abs.
2 sind diesen Vollzugsbehörden zur Genehmigung zu unterbrei ten.
Anstände Art.
17. Anstände zwischen den be iden Kantonen aus der An wendung dieser Vereinbarung sind ei nem Schiedsgericht zu unterbrei ten. Beide Kantonsregierungen be zeichnen einen Vertreter und diese einen Obmann. Können sie sich nich t einigen, bestimmen die Kantons regierungen den Obmann.
Inkrafttreten
und
Vertragsdauer Art.
18.
1 Diese Vereinbarung tritt rü ckwirkend mit der Verkehrs übergabe des sanktgallischen Teilstückes der N 3 in Kraft.
2 Sie wird für die Dauer bis zum 31. Dezember 1975 abgeschlossen und gilt stillschweigend als um 1 Jahr verlängert, wenn sie nicht von einer der Parteien bis spätestens am 1. Juli eines Jahres auf Jahresende schriftlich gekündigt wird. Art.
19. Diese Vereinbarung wird gemäss Art.
7 Abs.
2 der BV
2 dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet.
1 OS 45, 531 und GS IV, 137.
2 Heute: Bundesverfassung vom 18. April 1999 ( SR 101 ).
3 SR 311.0 .
4 Heute: Nationalstrassenverordnung (NSV) vom 7. November 2007 ( SR 725.111 ).
5 SR 741.01 .
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