Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Mo... (0.232.121.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle revidiert in Den Haag am 28. November 1960 2

Abgeschlossen in Den Haag am 28. November 1960 Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. September 1962³ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 31. Oktober 1962 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. August 1984 (Stand am 12. Mai 2014) ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Aus­gabe dieser Sammlung. ² Siehe auch die ergänzenden Vereinbarungen und die Ausführungsordnung unter SR 0.232.121.12 /.14 . ³ Art. 1 Ziff. 1 des BB vom 21. Sept. 1962 ( AS 1962 1553 )
Die vertragsschliessenden Staaten,
in dem Bestreben, den Schöpfern von gewerblichen Mustern oder Modellen die Möglichkeit zu bieten, durch eine internationale Hinterlegung einen wirksamen Schutz in einer grösseren Anzahl von Staaten zu erlangen;
in der Erwägung, dass es zu diesem Zweck angebracht sei, das am 6. November 1925 in Den Haag unterzeichnete und am 2. Juni 1934⁴ in London revidierte Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle zu revidieren;
haben folgendes vereinbart:
⁴ SR 0.232.121.1
Art. 1
(1)  Die vertragsschliessenden Staaten bilden einen besonderen Verband für die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle.
(2)  Diesem Abkommen können nur Mitgliedstaaten des Internationalen Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums angehören.
Art. 2
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:

Abkommen von 1925

Das Haager Abkommen vom 6. November 1925⁵ über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle.

Abkommen von 1934

Das Haager Abkommen vom 6. November 1925 über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle, revidiert in London am 2. Juni 1934⁶

Dieses Abkommen

Das Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle in der vorliegenden Fassung.

Die Ausführungsordnung

Die Ausführungsordnung⁷ zu diesem Abkommen.

Internationales Büro

Das Büro des Internationalen Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums.⁸

Internationale Hinterlegung

Eine beim Internationalen Büro vorgenommene Hin­ter­legung.

Nationale Hinterlegung

Eine bei der nationalen Behörde eines vertrags­schliessenden Staates vorgenommene Hinterle­gung.

Sammelhinterlegung

Eine Hinterlegung, die mehrere Muster oder
Mo­delle umfasst.

Ursprungsstaat einer inter­nationalen Hinterlegung

Der vertragsschliessende Staat, in dem der Hin­terleger eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsnie­derlassung hat, oder, wenn der Hinterleger solche Niederlassun­gen in mehreren vertragsschliessenden Staaten hat, derjenige dieser vertragsschliessenden Staaten, den er in seinem Gesuch be­zeichnet hat; wenn er eine solche Niederlassung in einem vertragsschliessenden Staat nicht hat, der vertragsschliessende Staat, in dem er seinen Wohn­sitz hat; wenn er seinen Wohn­sitz nicht in einem vertragsschliessenden Staat hat, der vertragsschliessende Staat, dem er angehört.

Staat mit Neuheitsprüfung

Ein Staat, dessen nationale Gesetzgebung ein
Sy­s­tem vorsieht, das eine amtliche Nachforschung und Vorprüfung umfasst, die von seiner nationa­len Behörde durchgeführt werden und sich auf die Neuheit aller hinterlegten Muster oder Mo­delle beziehen.

⁵ [BS 11 1039]
⁶ SR 0.232.121.1
⁷ SR 0.232.121.14
⁸ Heute: Internationales Büro für geistiges Eigentum (Art. 7 Abs. 1 der Stockholmer Ergänzungsvereinb. vom 14. Juli 1967 – SR 0.232.121.12 ).
Art. 3
Die Angehörigen der vertragsschliessenden Staaten oder die Personen, die zwar nicht Angehörige eines dieser Staaten sind, jedoch ihren Wohnsitz oder eine tat­sächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlas­sung im Gebiet eines dieser Staaten haben, können beim Internationalen Büro Mus­ter oder Modelle hinterlegen.
Art. 4
(1)  Die internationale Hinterlegung kann beim Internationalen Büro vorgenommen werden:
1. unmittelbar oder
2. durch Vermittlung der nationalen Behörde eines vertragsschliessenden Staa­tes, wenn die Gesetzgebung dieses Staates es gestattet.
(2)  Die nationale Gesetzgebung jedes vertragsschliessenden Staates kann verlangen, dass jede internationale Hinterlegung, für die dieser Staat Ursprungsstaat ist, durch Vermittlung seiner nationalen Behörde eingereicht wird. Die Nichtbeachtung einer solchen Vorschrift berührt die Wirkungen der internationalen Hinterlegung in den übrigen vertragsschliessenden Staaten nicht.
Art. 5
(1)  Die internationale Hinterlegung umfasst ein Gesuch, ein Lichtbild oder mehrere Lichtbilder oder andere graphische Darstellungen des Musters oder Modells sowie die in der Ausführungsordnung vorgesehene Zahlung der Gebühren.
(2)  Das Gesuch muss enthalten:
1. die Liste der vertragsschliessenden Staaten, in denen auf Verlangen des Hin­terlegers die internationale Hinterlegung wirksam sein soll;
2. die Bezeichnung des Gegenstandes oder der Gegenstände, in denen das Muster oder Modell verkörpert werden soll;
3. die Angabe des Zeitpunkts, des Staates und der Nummer der das Prioritäts­recht begründenden Hinterlegung, wenn der Hinterleger die in Artikel 9 vor­gesehene Priorität beanspruchen will;
4. alle sonstigen in der Ausführungsordnung vorgesehenen Angaben.
(3) (a) Das Gesuch kann ausserdem enthalten:
1. eine kurze Beschreibung charakteristischer Merkmale des Musters oder Modells;
2. die Angabe des Namens des wirklichen Schöpfers des Musters oder Mo­dells;
3. einen Antrag auf Aufschiebung der Veröffentlichung gemäss Artikel 6 Absatz 4.
(b) Dem Gesuch können auch Exemplare des das Muster oder Modell verkör­pernden Gegenstandes in natürlicher Grösse oder in anderem Massstab bei­gelegt werden.
(4)  Eine Sammelhinterlegung kann mehrere Muster oder Modelle umfassen, wenn diese dazu bestimmt sind, in Gegenständen verkörpert zu werden, die zu derselben Klasse der in Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 4 vorgesehenen internationalen Klassifika­tion der Muster oder Modelle gehören.
Art. 6
(1)  Das Internationale Büro führt das internationale Register der Muster oder Modelle und nimmt die Registrierung der internationalen Hinterlegungen vor.
(2)  Die internationale Hinterlegung wird als zu dem Zeitpunkt vorgenommen ange­sehen, an dem das Gesuch in der vorgeschriebenen Form, die mit dem Gesuch zu zahlenden Gebühren und das Lichtbild oder die Lichtbilder oder andere graphische Darstellungen des Musters oder Modells beim Internationalen Büro eingegangen sind, oder, wenn sie nicht gleichzeitig eingegangen sind, zu dem Zeitpunkt, an dem die letzte dieser Formalitäten erfüllt worden ist. Die Registrierung trägt das gleiche Datum.
(3) (a) Für jede internationale Hinterlegung veröffentlicht das Internationale Büro in einem regelmässig erscheinenden Mitteilungsblatt:
1. Wiedergaben in Schwarz‑Weiss oder, auf Antrag des Hinterlegers, far­bige Wiedergaben der hinterlegten Lichtbilder oder anderen graphi­schen Darstellungen;
2. den Zeitpunkt der internationalen Hinterlegung;
3. die in der Ausführungsordnung vorgesehenen Angaben.
(b) Das Internationale Büro hat dieses Mitteilungsblatt den nationalen Behörden in kürzester Frist zu übersenden.
(4) (a) Die in Absatz 3 Buchstabe a vorgesehene Veröffentlichung wird auf Antrag des Hinterlegers um eine von ihm verlangte Dauer aufgeschoben. Diese Dauer darf zwölf Monate, gerechnet vom Zeitpunkt der internationalen Hinterlegung an, nicht überschreiten. Ist jedoch eine Priorität beansprucht, so beginnt diese Dauer mit dem Prioritätsdatum.
(b) Während der unter Buchstabe a vorgesehenen Dauer kann der Hinterleger jederzeit die sofortige Veröffentlichung verlangen oder seine Hinterlegung zurücknehmen. Die Zurücknahme der Hinterlegung kann auf einen oder mehrere der vertragsschliessenden Staaten und im Fall der Sammelhinterle­gung auf einen Teil der in dieser Hinterlegung zusammengefassten Muster oder Modelle beschränkt werden.
(c) Wenn der Hinterleger die vor Ablauf der unter Buchstabe a vorgesehenen Dauer fälligen Gebühren nicht rechtzeitig zahlt, löscht das Internationale Büro die Hinterlegung und unterlässt die in Absatz 3 Buchstabe a vorgese­hene Veröffentlichung.
(d) Bis zum Ablauf der unter Buchstabe a vorgesehene Dauer hält das Inter­natio­nale Büro die Registrierung einer von einem Antrag auf Aufschiebung der Veröffentlichung begleiteten Hinterlegung geheim, und die Öffentlich­keit darf von keinem diese Hinterlegung betreffenden Schriftstück oder Gegen­stand Kenntnis erhalten. Diese Bestimmungen gelten ohne zeitliche Begren­zung, wenn der Hinterleger seine Hinterlegung vor Ablauf der genannten Dauer zurückgenommen hat.
(5)  Mit Ausnahme der in Absatz 4 vorgesehenen Fälle kann die Öffentlichkeit sowohl vom Inhalt des Registers als auch von allen beim Internationalen Büro hinter­legten Schriftstücken und Gegenständen Kenntnis erhalten.
Art. 7
(1) (a) Jede Hinterlegung beim Internationalen Büro hat in jedem vom Hinterleger in seinem Gesuch bezeichneten vertragsschliessenden Staat die gleichen Wir­kungen, wie wenn alle durch das nationale Gesetz für die Erlangung des Schutzes vorgeschriebenen Formalitäten vom Hinterleger erfüllt und alle zu diesem Zweck vorgesehenen Verwaltungshandlungen von der Behörde die­ses Staates vorgenommen worden wären.
(b) Der Schutz der beim Internationalen Büro registrierten Hinterlegungen rich­tet sich vorbehältlich der Bestimmungen des Artikels 11 in jedem vertrags­schliessenden Staat nach den Bestimmungen des nationalen Gesetzes, die in dem betreffenden Staat für Muster oder Modelle gelten, deren Schutz im Wege einer nationalen Hinterlegung beansprucht wird und für die alle For­malitäten erfüllt und alle Verwaltungshandlungen vorgenommen worden sind.
(2)  Die internationale Hinterlegung hat keine Wirkungen im Ursprungsstaat, wenn die Gesetzgebung dieses Staates es vorsieht.
Art. 8
(1)  Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 7 muss die nationale Behörde eines vertragsschliessenden Staates, dessen nationale Gesetzgebung die Schutzverweige­rung auf Grund einer von Amts wegen vorgenommenen behördlichen Prüfung oder auf Grund des Einspruchs eines Dritten vorsieht, im Fall der Schutzverweigerung innerhalb einer Frist von sechs Monaten dem Internationalen Büro mitteilen, dass das Muster oder Modell den Erfordernissen nicht entspreche, die diese Gesetz­ge­bung über die in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehenen Formalitäten und Verwaltungs­handlungen hinaus vorsieht. Wird die Schutzverweigerung nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist mitgeteilt, so erzeugt die internationale Hinterlegung ihre Wir­kungen in diesem Staat vom Zeitpunkt dieser Hinterlegung an. Ist jedoch von einem vertragsschliessenden Staat mit Neuheitsprüfung die Schutzverweigerung nicht in­nerhalb der sechsmonatigen Frist mitgeteilt worden, so erzeugt die internationale Hinterlegung in diesem Staat ihre Wirkungen unter Wahrung ihrer Priorität erst vom Ablauf dieser Frist an, sofern die nationale Gesetzgebung nicht einen früheren Zeit­punkt für die bei seiner nationalen Behörde vorgenommenen Hinterlegungen vor­sieht.
(2)  Die in Absatz 1 vorgesehene Frist von sechs Monaten ist von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem die nationale Behörde die Nummer des regelmässig erschei­nenden Mitteilungsblattes erhalten hat, in dem die Registrierung der internationalen Hinterlegung veröffentlicht ist. Die nationale Behörde hat jedem Dritten auf Antrag diesen Zeitpunkt mitzuteilen.
(3)  Der Hinterleger hat gegen die in Absatz 1 bezeichnete, den Schutz verweigernde Entscheidung der nationalen Behörde die gleichen Rechtsmittel, wie wenn er sein Muster oder Modell bei dieser Behörde hinterlegt hätte; gegen die den Schutz ver­weigernde Entscheidung muss in jedem Fall ein Antrag auf erneute Prüfung oder ein Rechtsmittel zulässig sein. Die Mitteilung der Entscheidung muss angeben:
1. die Gründe, aus denen festgestellt worden ist, dass das Muster oder Modell den Erfordernissen des nationalen Gesetzes nicht entspricht;
2. den in Absatz 2 bezeichneten Zeitpunkt;
3. die Frist, innerhalb der eine erneute Prüfung zu beantragen oder ein Rechts­mittel einzureichen ist;
4. die Behörde, bei der dieser Antrag oder dieses Rechtsmittel einzureichen ist.
(4) (a) Die nationale Behörde eines vertragsschliessenden Staates, dessen nationale Gesetzgebung Bestimmungen gemäss Absatz 1 enthält, welche die Angabe des Namens des wirklichen Schöpfers des Musters oder Modells oder eine Beschreibung des Musters oder Modells vorschreiben, kann verlangen, dass der Hinterleger innerhalb einer Frist von mindestens 60 Tagen von der Absendung einer entsprechenden Aufforderung durch diese Behörde an gerechnet in der Sprache, in der das beim Internationalen Büro hinterlegte Ge­such abgefasst war, einreicht:
1. eine Erklärung, die den wirklichen Schöpfer des Musters oder Modells be­zeichnet;
2. eine kurze Beschreibung der wesentlichen charakteristischen Merkmale des Musters oder Modells, wie sie aus den Lichtbildern oder den ande­ren graphischen Darstellungen hervorgehen.
(b) Für die Einreichung einer solchen Erklärung oder Beschreibung oder für de­ren etwaige Veröffentlichung durch die nationale Behörde darf diese keine Gebühr erheben.
(5) (a) Jeder vertragsschliessende Staat, dessen nationale Gesetzgebung Bestimmun­gen gemäss Absatz 1 enthält, hat das Internationale Büro davon in Kenntnis zu setzen.
(b) Steht die Gesetzgebung eines vertragsschliessenden Staates verschiedene Schutzsysteme für Muster oder Modelle vor und umfasst eines dieser Schutzsysteme eine Neuheitsprüfung, so finden die Bestimmungen dieses Abkommens, die sich auf Staaten mit Neuheitsprüfung beziehen, nur in bezug auf dieses Schutzsystem Anwendung.
Art. 9
Wird die internationale Hinterlegung des Musters oder Modells innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Hinterlegung desselben Musters oder Modells in einem der Mitgliedstaaten des Internationalen Verbandes zum Schutz des gewerblichen Ei­gentums vorgenommen und wird die Priorität für die internationale Hinterlegung beansprucht, so ist das Datum dieser ersten Hinterlegung das Prioritätsdatum.
Art. 10
(1)  Die internationale Hinterlegung kann alle fünf Jahre durch einfache Zahlung der in der Ausführungsordnung festgesetzten Erneuerungsgebühren innerhalb des letz­ten Jahres jedes fünfjährigen Zeitraumes erneuert werden.
(2)  Gegen Zahlung einer in der Ausführungsordnung festgesetzten Zuschlagsgebühr wird eine Nachfrist von sechs Monaten für die Erneuerungen der internationalen Hinterlegung gewährt.
(3)  Bei der Zahlung der Erneuerungsgebühren sind die Nummer der internationalen Hinterlegung und, wenn die Erneuerung nicht für alle vertragsschliessenden Staaten vorgenommen werden soll, in denen das Erlöschen der Hinterlegung bevorsteht, die Staaten, für welche die Erneuerung vorgenommen werden soll, anzugeben.
(4)  Die Erneuerung kann auf einen Teil der in einer Sammelhinterlegung zusam­mengefassten Muster oder Modelle beschränkt werden.
(5)  Das Internationale Büro registriert und veröffentlicht die Erneuerungen.
Art. 11
(1) (a) Die Dauer des von einem vertragsschliessenden Staat den international hin­terlegten Mustern oder Modellen gewährten Schutzes darf nicht kürzer sein als:
1. zehn Jahre vom Zeitpunkt der internationalen Hinterlegung an gerech­net, wenn diese Hinterlegung erneuert worden ist;
2. fünf Jahre vom Zeitpunkt der internationalen Hinterlegung an gerech­net, wenn keine Erneuerung vorgenommen worden ist.
(b) Beginnt jedoch auf Grund der Bestimmungen der nationalen Gesetzgebung eines vertragsschliessenden Staates mit Neuheitsprüfung der Schutz zu einem späteren Zeitpunkt als dem der internationalen Hinterlegung, so wird die unter Buchstabe a vorgesehene Mindestdauer vom Zeitpunkt des Schutz­be­ginns in diesem Staat an berechnet. Die Tatsache, dass die internationale Hinterlegung nicht oder nur einmal erneuert worden ist, beeinträchtigt in keiner Weise die so bestimmte Mindestdauer des Schutzes.
(2)  Sieht die Gesetzgebung eines vertragsschliessenden Staates für die national hin­terlegten Muster oder Modelle einen Schutz vor, dessen Dauer mit oder ohne Erneue­rung zehn Jahre übersteigt, so ist den international hinterlegten Mustern oder Modellen in diesem Staat auf Grund der internationalen Hinterlegung und ihrer Erneuerungen ein Schutz von gleicher Dauer zu gewähren.
(3)  Jeder vertragsschliessende Staat kann in seiner nationalen Gesetzgebung die Schutzdauer der international hinterlegten Muster oder Modelle auf die in Absatz 1 vorgesehene Dauer beschränken.
(4)  Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 1 Buchstabe b endet der Schutz in den vertragsschliessenden Staaten am Tag des Erlöschens der internationalen Hin­terlegung, sofern die nationale Gesetzgebung dieser Staaten nicht vorsieht, dass der Schutz nach dem Tag des Erlöschens der internationalen Hinterlegung fortdauert.
Art. 12
(1)  Das Internationale Büro registriert und veröffentlicht jede Änderung, die das Recht an einem Muster oder Modell berührt, das Gegenstand einer in Kraft stehen­den internationalen Hinterlegung ist. Die Übertragung dieses Rechts kann auf die aus der internationalen Hinterlegung in einem oder mehreren der vertragsschliessen­den Staaten sich ergebenden Teilrechte und, im Fall einer Sammelhinterlegung, auf einen Teil der in dieser Hinterlegung zusammengefassten Muster oder Modelle beschränkt werden.
(2)  Die in Absatz 1 vorgesehene Registrierung hat die gleichen Wirkungen, wie wenn sie durch die nationalen Behörden der vertragsschliessenden Staaten vorge­nommen worden wäre.
Art. 13
(1)  Der Inhaber einer internationalen Hinterlegung kann mit einer an das Internatio­nale Büro gerichteten Erklärung auf seine Rechte für alle oder nur für einen Teil der vertragsschliessenden Staaten und, im Fall der Sammelhinterlegung, für einen Teil der in dieser Hinterlegung zusammengefassten Muster oder Modelle verzichten.
(2)  Das Internationale Büro registriert und veröffentlicht die Erklärung.
Art. 14
(1)  Ein vertragsschliessender Staat kann für die Anerkennung des Schutzrechts nicht verlangen, dass auf dem das Muster oder Modell verkörpernden Gegenstand ein Zeichen oder Vermerk der Hinterlegung des Musters oder Modells angebracht wird.
(2)  Sieht die nationale Gesetzgebung eines vertragsschliessenden Staates die Anbringung eines Schutzvermerks zu irgendeinem anderen Zweck vor, so hat dieser Staat dieses Erfordernis als erfüllt anzusehen, wenn alle der Öffentlichkeit mit Zustimmung des Inhabers des Rechts an dem Muster oder Modell angebotenen Gegen­stände oder die an diesen Gegenständen angebrachten Etiketten den inter­nationalen Schutzvermerk tragen.
(3)  Als internationaler Schutzvermerk gilt das Symbol (D (grosser Buchstabe D in einem Kreis) in Verbindung mit
1. der Angabe des Jahres der internationalen Hinterlegung sowie des Namens oder der üblichen Abkürzung des Namens des Hinterlegers oder
2. der Nummer der internationalen Hinterlegung.
(4)  Die einfache Anbringung des internationalen Schutzvermerks auf den Gegen­ständen oder Etiketten kann in keiner Weise als Verzicht auf den Schutz aus dem Urheberrecht oder aus irgendeinem anderen Rechtstitel ausgelegt werden, wenn bei Fehlen eines solchen Schutzvermerks dieser Schutz erlangt werden könnte.
Art. 15
(1)  Die in der Ausführungsordnung vorgesehenen Gebühren umfassen:
1. die Gebühren für das Internationale Büro;
2. die Gebühren für die vom Hinterleger bezeichneten vertragsschliessenden Staaten, nämlich: a. eine Gebühr für jeden vertragsschliessenden Staat;
b. eine Gebühr für jeden vertragsschliessenden Staat mit Neuheitsprüfung, der eine Gebühr für die Durchführung dieser Prüfung verlangt.
(2)  Die nach Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe a für einen vertragsschliessenden Staat gezahlte Gebühr wird von der nach Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe b für dieselbe Hinter­legung zu zahlenden Gebühr abgezogen, sobald diese Gebühr für diesen Staat fällig wird.
Art. 16
(1)  Die in Artikel 15 Absatz 1 Ziffer 2 bezeichneten Gebühren für die vertrags­schlies­­senden Staaten werden vom Internationalen Büro erhoben, das sie den vom Hinterleger bezeichneten vertragsschliessenden Staaten jährlich überweist.
(2) (a) Jeder vertragsschliessende Staat kann dem Internationalen Büro erklären, dass er darauf verzichtet, die in Artikel 15 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe a vorgesehenen zusätzlichen Gebühren für internationale Hinterlegungen zu verlangen, für die andere vertragsschliessende Staaten, die einen gleichen Verzicht ausgesprochen haben, Ursprungsstaaten sind.
(b) Er kann den gleichen Verzicht für die internationalen Hinterlegungen aus­sprechen, für die er selbst Ursprungsstaat ist.
Art. 17
Die Ausführungsordnung regelt die Einzelheiten der Ausführung dieses Abkom­mens, insbesondere:
1. die Sprachen, in denen das Hinterlegungsgesuch abzufassen ist, und die Zahl der Exemplare, in denen es einzureichen ist, sowie die Angaben, die das Gesuch zu enthalten hat;
2. die Höhe, die Fälligkeitsdaten und die Art der Zahlung der für das Inter­natio­nale Büro und die Staaten bestimmten Gebühren, einschliesslich der Be­gren­zung der für die vertragsschliessenden Staaten mit Neuheitsprüfung vor­ge­sehenen Gebühr;
3. die Zahl, das Format und die anderen Eigenschaften der Lichtbilder oder anderen graphischen Darstellungen jedes hinterlegten Musters oder Modells;
4. die Länge der Beschreibung charakteristischer Merkmale des Musters oder Modells;
5. die Beschränkungen und die Bedingungen, unter denen die das Muster oder Modell verkörpernden Gegenstände dem Gesuch in natürlicher Grösse oder in anderem Massstab beigelegt werden dürfen;
6. die Zahl der Muster oder Modelle, die in einer Sammelhinterlegung zusam­mengefasst werden dürfen, und andere Bestimmungen für Sammelhinterle­gungen;
7. alle Einzelheiten über die Veröffentlichung und die Verteilung des in Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a vorgesehenen, regelmässig erscheinenden Mittei­lungsblattes einschliesslich der Zahl der Exemplare des Mitteilungsblattes, die den nationalen Behörden unentgeltlich überlassen werden, sowie der Zahl der Exemplare, die diesen Behörden zu einem herabgesetzten Preis verkauft werden dürfen;
8. das Verfahren für die in Artikel 8 Absatz 1 vorgesehene Mitteilung der den Schutz verweigernden Entscheidungen durch die vertragsschliessenden Staa­ten sowie das Verfahren für die Mitteilung und Veröffentlichung dieser Ent­scheidungen durch das Internationale Büro;
9. die Voraussetzungen, unter denen das Internationale Büro die Registrierung und Veröffentlichung der in Artikel 12 Absatz 1 bezeichneten, das Recht an einem Muster oder Modell berührenden Änderungen sowie der in Artikel 13 bezeichneten Verzichte vorzunehmen hat;
10. die Verfügung über Schriftstücke und Gegenstände, die zu Hinterlegungen gehören, die nicht mehr erneuert werden können.
Art. 18
Die Bestimmungen dieses Abkommens hindern nicht, die Anwendung von weiter­gehenden Vorschriften in Anspruch zu nehmen, die durch die nationale Gesetz­gebung eines vertragsschliessenden Staates erlassen worden sind. Sie berühren in keiner Weise den Schutz, der den Werken der Kunst und den Werken der ange­wandten Kunst durch internationale Verträge und Abkommen über das Urheberrecht gewährt wird.
Art. 19 ⁹
Die Gebühren des Internationalen Büros, die für die in diesem Abkommen vorgese­henen Leistungen zu zahlen sind, sind so festzusetzen:
(a) dass ihr Ertrag alle Ausgaben des internationalen Dienstes der Muster oder Modelle sowie die Ausgaben deckt, die für die Vorbereitung und Durchfüh­rung von Zusammenkünften des Internationalen Ausschusses für Muster oder Modelle oder von Konferenzen für die Revision dieses Abkommens erforderlich sind;
(b) dass sie die Aufrechterhaltung des in Artikel 20 vorgesehenen Reservefonds ermöglichen.
⁹ Aufgehoben für die Vertragsstaaten der Stockholmer Ergänzungsvereinb. vom 14. Juli 1967 ( SR 0.232.121.12 – Art. 7 Abs. 2).
Art. 20 ¹⁰
(1)  Es wird ein Reservefonds gebildet, dessen Höhe 250 000 Schweizerfranken beträgt. Diese Höhe kann durch den im nachfolgenden Artikel 21 vorgesehenen Inter­nationalen Ausschuss für Muster oder Modelle geändert werden.
(2)  Der Reservefonds wird aus den Einnahmenüberschüssen des internationalen Dienstes der Muster oder Modelle gespeist.
(3) (a) Gebildet wird der Reservefonds jedoch nach Inkrafttreten dieses Abkom­mens durch die Zahlung eines einmaligen Beitrages jedes Staates: die Höhe des Beitrages berechnet sich nach der Zahl der Einheiten, die der Klasse ent­spricht, welcher der Staat nach Artikel 13 Absatz 8 der Pariser Ver­bands­übereinkunft¹¹ zum Schutz des gewerblichen Eigentums angehört.
(b) Die Staaten, die diesem Abkommen nach seinem Inkrafttreten beitreten, müs­sen ebenfalls einen einmaligen Beitrag zahlen. Dieser wird nach den im vorausgehenden Unterabsatz aufgestellten Grundsätzen berechnet, so dass alle Staaten, gleichgültig zu welchem Zeitpunkt sie dem Abkommen beitre­ten, den gleichen Beitrag je Einheit zahlen.
(4)  Wenn der Betrag des Reservefonds die vorgesehene Summe übersteigt, ist der Überschuss in bestimmten Zeitabständen unter die vertragsschliessenden Staaten im Verhältnis zu dem von ihnen gezahlten einmaligen Beitrag zu verteilen, bis die Höhe dieses Beitrages erreicht ist.
(5)  Sind die einmaligen Beiträge vollständig zurückgezahlt, so kann der Internatio­nale Ausschuss für Muster oder Modelle beschliessen, dass von den Staaten, die später dem Abkommen beitreten, keine einmaligen Beiträge mehr zu verlangen sind.
¹⁰ Aufgehoben für die Vertragsstaaten der Stockholmer Ergänzungsvereinb. vom 14. Juli 1967 ( SR 0.232.121.12 – Art. 7 Abs. 2).
¹¹ SR 0.232.01 /.04
Art. 21 ¹²
(1)  Es wird ein Internationaler Ausschuss für Muster oder Modelle, bestehend aus Vertretern aller vertragsschliessenden Staaten, gebildet.
(2)  Dieser Ausschuss hat folgende Befugnisse:
1. Er gibt sich seine Geschäftsordnung;
2. er ändert die Ausführungsordnung;
3. er ändert den Höchstbetrag des in Artikel 20 vorgesehenen Reservefonds;
4. er stellt die internationale Klassifikation der Muster oder Modelle auf;
5. er prüft die Fragen, die sich auf die Anwendung und die etwaige Revision dieses Abkommens beziehen;
6. er prüft alle anderen Fragen, die den internationalen Schutz der Muster oder Modelle betreffen;
7. er äussert sich zu den jährlichen Geschäftsberichten des Internationalen Büros und gibt diesem Büro allgemeine Anweisungen betreffend die Ausfüh­rung der ihm auf Grund dieses Abkommens zustehenden Aufgaben;
8. er stellt einen Bericht auf über die jeweils für die nächsten drei Jahre voraus­sehbaren Ausgaben des Internationalen Büros.
(3)  Die Beschlüsse des Ausschusses werden in den in Absatz 2 Ziffern 1, 2, 3 und 4 bezeichneten Fällen mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden oder ver­tretenen und mitstimmenden Mitglieder gefasst und in allen anderen Fällen mit ein­facher Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht als Stimmabgabe gerechnet.
(4)  Der Ausschuss wird vom Direktor des Internationalen Büros einberufen:
1. alle drei Jahre mindestens einmal;
2. jederzeit auf Verlangen eines Drittels der vertragsschliessenden Staaten oder, wenn notwendig, auf Veranlassung des Direktors des Internationalen Büros oder der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft¹³.
(5)  Die Reise‑ und Aufenthaltskosten der Mitglieder des Ausschusses gehen zu Lasten ihrer Regierungen.
¹² Aufgehoben für die Vertragsstaaten der Stockholmer Ergänzungsvereinb. vom 14. Juli 1967 ( SR 0.232.121.12 – Art. 7 Abs. 2).
¹³ Heute: Generaldirektor (Art. 7 Abs. 3 der Stockholmer Ergänzungsvereinb. vom 14. Juli 1967 – SR 0.232.121.12 ).
Art. 22 ¹⁴
(1)  Die Ausführungsordnung kann durch den Ausschuss nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 2 oder im schriftlichen Verfahren gemäss nachfolgendem Absatz 2 geändert werden.
(2)  Beim schriftlichen Verfahren werden die Änderungen vom Direktor des Inter­nationalen Büros mit einem an alle vertragsschliessenden Staaten gerichteten Rund­schreiben vorgeschlagen. Die Änderungen gelten als angenommen, wenn innerhalb eines Jahres von der Mitteilung an gerechnet kein vertragsschliessender Staat der Re­gierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft’) seinen Einspruch zur Kenntnis ge­bracht hat.
¹⁴ Aufgehoben für die Vertragsstaaten der Stockholmer Ergänzungsvereinb. vom 14. Juli 1967 ( SR 0.232.121.12 Art. 7 Abs. 2).
Art. 23
(1)  Dieses Abkommen steht bis zum 31. Dezember 1961 zur Unterzeichnung offen.
(2)  Es bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sollen bei der Regierung der Niederlande hinterlegt werden.
Art. 24
(1)  Die Mitgliedstaaten des Internationalen Verbandes zum Schutz des gewerb­lichen Eigentums, die dieses Abkommen nicht unterzeichnet haben, werden zum Bei­tritt zugelassen.
(2)  Dieser Beitritt ist der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft’) und von dieser den Regierungen aller vertragsschliessenden Staaten auf diplomatischem Wege anzuzeigen.
Art. 25
(1)  Jeder vertragsschliessende Staat verpflichtet sich, die gewerblichen Muster oder Modelle zu schützen und entsprechend seiner Verfassung die notwendigen Mass­nahmen zu ergreifen, um die Anwendung dieses Abkommens zu gewährleisten.
(2)  Jeder vertragsschliessende Staat muss im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde gemäss seiner Gesetzgebung in der Lage sein, den Bestimmungen dieser Übereinkunft Wirkung zu verleihen.
Art. 26
(1)  Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem die Regie­rung der Schweizerischen Eidgenossenschaft¹⁵ die Anzeige der Hinterlegung von zehn Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden an die vertragsschliessenden Staaten abge­sendet hat; unter diesen Urkunden müssen sich solche von mindestens vier Staaten befinden, die zum Zeitpunkt dieses Abkommens weder dem Abkommen von 1925 noch dem Abkommen von 1934 angehört haben.
(2)  In der Folge ist die Hinterlegung der Ratifikations‑ und Beitrittsurkunden den vertragsschliessenden Staaten durch die Regierung der Schweizerischen Eidgenos­senschaft 1) anzuzeigen; diese Ratifizierungen und Beitritte treten einen Monat nach der Absendung dieser Anzeige in Kraft, sofern im Fall des Beitritts kein späterer Zeitpunkt in der Beitrittsurkunde angegeben ist.
¹⁵ Heute: Generaldirektor (Art. 7 Abs. 3 der Stockholmer Ergänzungsvereinb. vom 14. Juli 1967 – SR 0.232.121.12 ).
Art. 27
Jeder vertragsschliessende Staat kann der Regierung der Schweizerischen Eidgenos­senschaft¹⁶ jederzeit anzeigen, dass dieses Abkommen auf alle oder einen Teil der Gebiete Anwendung findet, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft¹⁷ teilt dies allen vertragsschliessen­den Staaten mit. Das Abkommen findet dann auch auf die in der Anzeige bezeichneten Gebiete Anwendung, und zwar nach Ablauf eines Monats seit der Absendung der Mitteilung der Regierung der Schweizerischen Eidgenossen­schaft¹⁸ an die vertragsschliessenden Staaten, sofern in der Anzeige kein späterer Zeitpunkt an­gegeben ist.
¹⁶ Heute: Generaldirektor (Art. 7 Abs. 3 der Stockholmer Ergänzungsvereinb. vom 14. Juli 1967 – SR 0.232.121.12 ).
¹⁷ Heute: Generaldirektor (Art. 7 Abs. 3 der Stockholmer Ergänzungsvereinb. vom 14. Juli 1967 – SR 0.232.121.12 ).
¹⁸ Heute: Generaldirektor (Art. 7 Abs. 3 der Stockholmer Ergänzungsvereinb. vom 14. Juli 1967 – SR 0.232.121.12 ).
Art. 28
(1)  Jeder vertragsschliessende Staat kann dieses Abkommen in seinem eigenen Namen oder im Namen aller oder eines Teils der Gebiete, für welche die in Arti­kel 27 vorgesehene Anzeige gemacht worden ist, durch eine an die Regierung der Schwei­zerischen Eidgenossenschaft¹⁹ gerichtete Mitteilung kündigen. Diese Kündi­gung wird nach Ablauf einer Frist von einem Jahr, gerechnet von ihrem Empfang durch die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft²⁰ an, wirksam.
(2)  Die Kündigung dieses Abkommens durch einen vertragsschliessenden Staat ent­bindet diesen nicht von den Verpflichtungen, die er hinsichtlich der Muster oder Modelle übernommen hat, die vor dem Wirksamwerden der Kündigung internatio­nal registriert worden sind.
¹⁹ Heute: Generaldirektor (Art. 7 Abs. 3 der Stockholmer Ergänzungsvereinb. vom 14. Juli 1967 – SR 0.232.121.12 ).
²⁰ Heute: Generaldirektor (Art. 7 Abs. 3 der Stockholmer Ergänzungsvereinb. vom 14. Juli 1967 – SR 0.232.121.12 ).
Art. 29
(1)  Dieses Abkommen soll periodischen²¹ Revisionen unterzogen werden, um Ver­besserungen herbeizuführen, die geeignet sind, den auf der internationalen Hinter­legung der Muster oder Modelle beruhenden Schutz zu vervollkommnen.
(2)  Die Revisionskonferenzen werden auf Verlangen des Internationalen Ausschus­ses für Muster oder Modelle²² einberufen oder auf Verlangen von mindestens der Hälfte der vertragsschliessenden Staaten.
²¹ Für die Vertragsstaaten der Stockholmer Ergänzungsvereinb. vom 14. Juli 1967 wird dieses Wort bzw. diese Wortgruppe gestrichen ( SR 0.232.121.12 Art. 7 Abs. 4).
²² Für die Vertragsstaaten der Stockholmer Ergänzungsvereinb. vom 14. Juli 1967 wird dieses Wort bzw. diese Wortgruppe gestrichen ( SR 0.232.121.12 Art. 7 Abs. 4).
Art. 30
(1)  Mehrere vertragsschliessende Staaten können der Regierung der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft²³ jederzeit anzeigen, dass unter den in der Anzeige näher um­schriebenen Bedingungen:
1. eine gemeinsame Behörde an die Stelle der nationalen Behörde jedes dieser Staaten tritt;
2. sie für die Anwendung der Artikel 2–17 dieses Abkommens als ein einziger Staat anzusehen sind.
(2)  Diese Anzeige wird erst sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung wirksam, welche die Regierung der Schweizerischen Eidgenossen­schaft²⁴ den anderen vertragsschliessenden Staaten darüber zugehen lässt.
²³ Heute: Generaldirektor (Art. 7 Abs. 3 der Stockholmer Ergänzungsvereinb. vom 14. Juli 1967 – SR 0.232.121.12 ).
²⁴ Heute: Generaldirektor (Art. 7 Abs. 3 der Stockholmer Ergänzungsvereinb. vom 14. Juli 1967 – SR 0.232.121.12 ).
Art. 31
(1)  Die Staaten, die gleichzeitig diesem Abkommen und dem Abkommen von 1925 oder dem Abkommen von 1934 angehören, sind in ihren gegenseitigen Beziehungen allein durch dieses Abkommen gebunden. Diese Staaten sind jedoch in ihren gegen­seitigen Beziehungen verpflichtet, die Bestimmungen des Abkommens von 1925 oder die des Abkommens von 1934 anzuwenden, wenn die Muster oder Modelle beim Internationalen Büro vor dem Zeitpunkt hinterlegt worden sind, an dem dieses Abkommen für ihre gegenseitigen Beziehungen verbindlich geworden ist.
(2) (a) Jeder Staat, der gleichzeitig diesem Abkommen und dem Abkommen von 1925 angehört, ist in seinen Beziehungen zu Staaten, die nur dem Abkom­men von 1925 angehören, an die Bestimmungen des Abkommens von 1925 gebunden, sofern dieser Staat das Abkommen von 1925 nicht gekündigt hat.
(b) Jeder Staat, der gleichzeitig diesem Abkommen und dem Abkommen von 1934 angehört, ist in seinen Beziehungen zu Staaten, die nur dem Abkom­men von 1934 angehören, an die Bestimmungen des Abkommens von 1934 gebunden, sofern dieser Staat das Abkommen von 1934 nicht gekündigt hat.
(3)  Die Staaten, die nur diesem Abkommen angehören, haben keinerlei Verpflich­tungen gegenüber Staaten, die dem Abkommen von 1925 oder dem Abkommen von 1934 angehören, ohne gleichzeitig auch diesem Abkommen anzugehören.
Art. 32
(1)  Die Unterzeichnung und Ratifizierung dieses Abkommens sowie der Beitritt zu diesem Abkommen durch einen Staat, der zum Zeitpunkt dieses Abkommens dem Abkommen von 1925 oder dem Abkommen von 1934 angehört, gilt zugleich als Unterzeichnung und Ratifizierung des diesem Abkommen beigefügten Protokolls²⁵ oder als Beitritt zu diesem Protokoll, sofern dieser Staat bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde keine ausdrückliche gegenteilige Erklä­rung abgibt.
(2)  Jeder vertragsschliessende Staat, der eine Erklärung gemäss Absatz 1 abgegeben hat, oder jeder andere vertragsschliessende Staat, der dem Abkommen von 1925 oder dem Abkommen von 1934 nicht angehört, kann das diesem Abkommen beige­fügte Protokoll unterzeichnen oder ihm beitreten. Bei der Unterzeichnung oder Hinterle­gung der Beitrittsurkunde kann er erklären, dass er sich durch die Bestim­mungen des Absatzes 2a oder 2b des Protokolls nicht als gebunden betrachtet; in diesem Fall sind die anderen, dem Protokoll angehörenden Staaten nicht verpflichtet, in ihren Beziehungen zu dem Staat, der von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Bestimmung, auf die sich diese Erklärung bezieht, anzuwenden. Die Bestimmungen der Artikel 23–28 sind entsprechend anzuwenden.
²⁵ SR 0.232.121.13
Art. 33
Diese Übereinkunft wird in einem einzigen Stück unterzeichnet, das im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt wird. Eine beglaubigte Abschrift wird von die­ser der Regierung jedes Staates übermittelt, der dieses Abkommen unterzeichnet oder ihm beitritt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten unterzeichnet.
Geschehen in Den Haag am achtundzwanzigsten November tausendneunhundert­sechzig.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 12. Mai 2014 ²⁶

²⁶ AS 1984 889 , 1987 705 , 1990 850 , 2003 3533 , 2005 4949 , 2009 3151 und 2014 1219 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)
Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Albanien

19. Februar

2007 B

19. März

2007

Belgien

15. Februar

1979

  1. August

1984

Belize

12. Juni

2003 B

12. Juli

2003

Benin

  2. Oktober

1986 B

  2. November

1986

Bulgarien

11. November

1996 B

11. Dezember

1996

Côte d’Ivoire

26. April

1993 B

30. Mai

1993

Deutschland

14. März

1983

  1. August

1984

Frankreich

13. Juni

1962

  1. August

1984

    Überseeische Departemente
    und Gebiete

13. Juni

1962

  1. August

1984

Gabun

18. Juli

2003 B

18. August

2003

Georgien

  1. Juli

2003 B

  1. August

2003

Griechenland

18. März

1997 B

18. April

1997

Italien

11. Mai

1987

13. Juni

1987

Kirgisistan

17. Februar

2003 B

13. März

2003

Korea (Nord-)

15. April

1992 B

27. Mai

1992

Kroatien

12. Januar

2004 B

12. Februar

2004

Liechtenstein

  1. März

1966

  1. August

1984

Luxemburg

23. Oktober

1978

  1. August

1984

Mali

  7. August

2006 B

  7. September

2006

Marokko

13. September

1999 B

13. Oktober

1999

Mazedonien

18. Februar

1997 B

18. März

1997

Moldau

14. Februar

1994 B

14. März

1994

Monaco

13. Oktober

1981

  1. August

1984

Mongolei

12. März

1997 B

12. April

1997

Montenegro

  4. Dezember

2006 N

  3. Juni

2006

Niederlandea

15. Februar

1979

  1. August

1984

Niger

20. August

2004 B

20. September

2004

Rumänien

17. Juni

1992 B

18. Juli

1992

Schweiz

31. Oktober

1962

  1. August

1984

Senegal

30. Mai

1984 B

  1. August

1984

Serbien

25. November

1993

30. Dezember

1993

Slowenien

12. Dezember

1994 B

13. Januar

1995

Suriname

16. November

1976 B

  1. August

1984

Ukraine

28. Mai

2002 B

28. August

2002

Ungarn

  7. März

1984 B

  1. August

1984

a

Das Abk. gilt für das Königreich in Europa.

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