Verordnung über die Aufsichtskommissionen der kantonalen Krankenhäuser (813.115)
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Verordnung über die Aufsichtskommissionen der kantonalen Krankenhäuser

1 V über die Aufsichtskommissionen der kant. Krankenhäuser
813.115
1. 10. 03 - 42 Verordnung über die Aufsichtskommissionen der kantonalen Krankenhäuser (vom 10. Dezember 1980)
1 Der Regierungsrat beschliesst:
Aufga be

§1.

3 Die Aufsichtskommissionen unterstützen die Gesundheits- direktion in der Aufsicht über die kantonalen Krankenhäuser. Insbe- sondere informieren sie die Gesundheitsdirektion über festgestellte Probleme und Mängel.
Bestand

§ 2.

Es wird je eine Aufsichtskommission für die kantonalen Aktutspitäler und für die kantonalen Psychiatrischen Kliniken bestellt. Der Aufsichtskommission für die kantonalen Aktutspitäler unter- stehen:
3 – das Universitätsspital Zürich, – das Kantonsspital Winterthur. Der Aufsichtskommission für die kantonalen Psychiatrischen Kli- niken unterstehen:
3 – die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, – die Psychiatrische Klinik Rheinau, – das Psychiatrie-Zentrum Hard, Embrach, – die Integrierte Psychiatrie Winterthur, – der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst, Zürich. ...
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Zusammen-
setzung

§3.

3 Die Aufsichtskommissionen bestehen aus mindestens fünf Mitgliedern. Angestellte der beaufsichtigten Betriebe sind nicht wählbar. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gesundheitsdirektion gehört der Kommission von Amtes wegen an. Sie oder er führt den Vorsitz. Die Gesundheitsdirektion besorgt das Kommissionssekretariat.
Wahl

§4.

3 Die Mitglieder der Aufsichtskommissionen werden vom Re- gierungsrat auf eine vierjährige Amtsdauer gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Rechte

§ 5.

Die Mitglieder der Aufsichtskommission haben, soweit der Betrieb dies zulässt, jederzeit Zutritt in alle Räume des Krankenhau- ses. Sie melden sich vorgängig bei der Verwaltungsdirektion an.
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813.115 V über die Aufsichtskommissionen der kant. Krankenhäuser Das Krankenhauspersonal hat ihnen die gewünschten Auskünfte zu erteilen. Es ist ihnen gegenüber von der amtlichen Schweigepflicht entbunden. Die ärztliche Schweigepflicht hingegen bleibt bestehen. Personalakten dürfen nicht ohne Zustimmung der Gesundheitsdirek- tion ausgehändigt werden. Die Kommissionsmitglieder erhalten Beschlüsse des Regierungs- rates und Verfügungen der Gesundheitsdirektion über erhebliche Pla- nungen, Bauvorhaben und Anschaffungen.
3 Sie sind gegenüber dem Krankenhauspersonal nicht weisungs- berechtigt.
3 Pflichten

§ 6.

Die Mitglieder der Aufsichtskommission haben sich mit dem Betrieb des Krankenhauses und dessen Problemen durch hinrei- chende Besuche vertraut zu machen. Es können ihnen einzelne Kran- kenhausabteilungen zu besonderer Beaufsichtigung zugeteilt werden. Sie klären Beanstandungen zusammen mit den zuständigen Chef- ärztinnen und Chefärzten sowie mit der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor ab und erstatten der Gesundheitsdirektion anschliessend Bericht.
3 Die Kommissionsmitglieder unterstehen der gleichen Schweige- pflicht wie die Angestellten des Kantons hinsichtlich der ihnen erteil- ten Auskünfte und der im Rahmen der Aufsichtstätigkeit gemachten Wahrnehmungen.
3 Besondere Aufgaben

§ 7.

Die einzelnen Kommissionsmitglieder können mit ihrem Einverständnis von der Gesundheitsdirektion dauernd oder von Fall zu Fall zu besonderen Aufgaben herangezogen werden, insbesondere a) zur Abklärung von Personal- und Patientenbeschwerden; b) zur Mitarbeit bei speziellen Organisations- und Betriebsproblemen; c) zur Beilegung von Streitigkeiten innerhalb des Personals. Sitzungen

§ 8.

Die Kommissionen treten nach Bedarf, in der Regel aber mindestens jährlich zweimal zu Sitzungen zusammen. Jedes Mitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Die Verhandlungsgegenstände richten sich nach den Vorschlägen der Kommissionsmitglieder. Die Gesundheitsdirektion kann ihrerseits Verhandlungsgegenstände bezeichnen. Die Chefärztinnen und Chefärzte sowie die Verwaltungsdirekto- rinnen und Verwaltungsdirektoren werden in der Regel zu den Sitzun- gen beigezogen.
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3 V über die Aufsichtskommissionen der kant. Krankenhäuser
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Entschädi-
gungen

§ 9.

Die Mitglieder der Aufsichtskommissionen erhalten für Sit- zungen und Besuche das gleiche Sitzungsgeld wie Mitglieder kantons- rätlicher Kommissionen. Reisespesen werden ihnen nach den für kantonale Angestellte gel- tenden Bestimmungen
2 vergütet.
3 Sitzungsgelder und Spesen werden von der Gesundheitsdirektion halbjährlich ausbezahlt. Die Mitglieder der Kommission haben recht- zeitig die erforderlichen Angaben zu liefern. Die Entschädigungen für besondere Aufgaben werden im Einzelfall festgelegt.

§ 10.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
1 OS 47, 581 und GS VI, 144.
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177.111.
3 Fassung gemäss RRB vom 9. Juli 2003 ( OS 58, 168 ). In Kraft seit 1. Juli 2003.
4 Aufgehoben durch RRB vom 9. Juli 2003 ( OS 58, 168 ). In Kraft seit 1. Juli 2003.
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