Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (980)
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Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht

Nr. 980 Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbegesetz, GaG) vom 15. September 1997 (Stand 1. September 2010) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 3. September 1996
1
, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt a. das Gastgewerbe, b. den Handel mit alkoholischen Getränken, c. die Fasnacht.

§ 2

Geltungsbereich
1 Im Gastgewerbe findet das Gesetz Anwendung auf a. die Abgabe von Speisen und Getränken gegen Entgelt zum Konsum an Ort und Stelle oder zum Mitnehmen, b. die gewerbsmässige Beherbergung von Gästen, c. Einzelanlässe, bei denen Speisen und Getränke gegen Entgelt abgegeben werden, d. das Konsumieren von Getränken und Speisen, wenn damit die Pflicht einer Mit
- gliedschaft oder die Entrichtung eines Eintrittsgeldes verbunden ist, e. regelmässige Tanzveranstaltungen und Tanzdarbietungen.
1 GR 1996 1280 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 1997 2527 | G 1997 401
2 Nr. 980
2 Im Getränkehandel findet das Gesetz Anwendung auf a. den Klein- und Mittelhandel mit nichtgebrannten alkoholischen Getränken, b. den Kleinhandel mit gebrannten Wassern.

§ 3

Ausnahmen
1 Im Gastgewerbe findet das Gesetz keine Anwendung auf a. Spitäler, Heilanstalten, Heime und Internate, soweit Speisen und Getränke nicht an Dritte abgegeben werden; Personal und Besucher und Besucherinnen gelten nicht als Dritte, b. Personalrestaurants und Kantinen, soweit Speisen und Getränke nicht an Dritte abgegeben werden, c. alkoholfreie Jugendlokale, sofern sie an einem festen Standort und nicht gewinn
- orientiert im Auftrag der Einwohner- oder Kirchgemeinde durch eine Fachperson geführt werden, d. Vermietung von Privatbetten und Ferienwohnungen, e. Ferien auf dem Bauernhof, wenn dadurch nur Nebeneinkünfte erzielt werden und der Vermieter oder die Vermieterin weiterhin einen landwirtschaftlichen Betrieb führt, f. Privatpensionen mit höchstens zehn Pensionären oder Pensionärinnen, g. Automaten für alkoholfreie Getränke und Speisen ohne Konsumationsplätze so
- wie Automaten in Schulen und Betrieben, h. Getränkeautomaten innerhalb der Beherbergungstrakte, i. Privatanlässe und Familienfeiern, k. nicht allgemein zugängliche Einzelanlässe, bei denen die teilnehmenden Personen die Konsumation nicht zu bezahlen haben, l. Versammlungen von politischen und kirchlichen Gemeinwesen sowie offizielle, von Gemeinden organisierte 1.-August-Feiern.
2 Im Getränkehandel findet das Gesetz keine Anwendung auf a. den Handel mit gebrannten Wassern durch Hausbrennereien und Brennauftragge
- ber und -auftraggeberinnen in Mengen von wenigstens fünf Litern der gleichen Art gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) vom 21. Juni 1932
2 , b. den Handel von Wein und Obstwein aus Eigengewächs, c. den Handel mit den im schweizerischen Arzneibuch aufgeführten Weinen und Spirituosen durch Apotheken und Drogerien.
3 In begründeten Fällen können weitere Ausnahmen bewilligt werden.

§ 4

Allgemeine Fasnachtstage; fasnächtliche Anlässe
1 Als allgemeine Fasnachtstage gelten der Schmutzige Donnerstag, der Güdismontag und der Güdisdienstag.
2 SR
680
Nr. 980
3
2 Der Regierungsrat bestimmt in der Verordnung die bewilligungspflichtigen fasnächtli
- chen Anlässe und die Zeitspanne, in der sie durchgeführt werden dürfen. Er regelt das Bewilligungsverfahren.
2 Bewilligungen

§ 5

Bewilligungspflicht
1 Wer eine Tätigkeit gemäss § 2 ausüben will, bedarf einer Bewilligung, soweit sie nicht unter die Ausnahmen nach § 3 fällt.
2 Die Änderung der Betriebsart, die räumliche Veränderung, die Vergrösserung oder Ver
- kleinerung sowie die örtliche Verlegung sind ebenfalls bewilligungspflichtig.

§ 6

Bewilligungsarten
1 Im Gastgewerbe werden Bewilligungen erteilt für a. Beherbergungsbetriebe, b. Restaurationsbetriebe, c. regelmässige Tanz- und Tanzdarbietungsbetriebe, d. Verpflegungsstände im Freien oder in Gebäuden, e. Einzelanlässe.
2 Im Getränkehandel werden Bewilligungen erteilt für a. den Klein- und Mittelhandel mit nichtgebrannten alkoholischen Getränken, b. den Kleinhandel mit gebrannten Wassern.
3 Der gleichen Person wird in der Regel nur eine Bewilligung erteilt.

§ 7

Inhalt der Bewilligung
1 Die Bewilligung lautet auf die für die Betriebsführung verantwortliche natürliche Per
- son und ist nicht übertragbar.
2 Sie kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
3 Die Bewilligungen gemäss § 6 Absatz 1 a–d werden in der Regel auf unbestimmte Zeit erteilt.

§ 8

Führungsverantwortung
1 Der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung hat den Betrieb in eigener Verantwor
- tung zu führen; im Gastgewerbe ist der Betrieb überdies persönlich zu führen.
2 Der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung hat im Gastgewerbe für die Zeit der persönlichen Abwesenheit eine Person mit der Stellvertretung zu beauftragen, welche fä
- hig ist, die erforderliche Mitverantwortung zu übernehmen.
4 Nr. 980
3 Bewilligungsvoraussetzungen

§ 9

Persönliche Voraussetzungen
1 Wer um eine Bewilligung nachsucht, muss handlungsfähig sein und Gewähr für die einwandfreie Führung des Betriebs oder des Anlasses bieten.
2 Die Bewilligung kann verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstel
- lerin in den letzten fünf Jahren wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Widerhandlung ge
- gen dieses Gesetz oder gegen Vorschriften der Lebensmittelpolizeigesetzgebung, der Be
- täubungsmittelgesetzgebung, des Ausländerrechts oder der Arbeitsgesetzgebung bestraft worden ist. *

§ 10

Fachliche Voraussetzungen für Bewilligungen im Gastgewerbe
1 Wer um eine Bewilligung im Gastgewerbe nachsucht, hat den Nachweis ausreichender Kenntnisse in folgenden Bereichen des öffentlichen Rechts zu erbringen: a. Gastgewerbegesetzgebung, b. Lebensmittelgesetzgebung und Hygiene, c. Suchtprävention (inkl. Alkoholgesetzgebung sowie Glücksspiel und Automaten), d. Arbeits- und Ausländerrecht, e. Sozialversicherungsrecht, f. Brandschutz.
2 In begründeten Fällen, namentlich für die Durchführung von Einzelanlässen gemäss

§ 6 Absatz 1e und für den Betrieb von Verpflegungsständen gemäss § 6 Absatz 1d, kann

auf Gesuch hin vom Nachweis ausreichender Kenntnisse gemäss Absatz 1 abgesehen werden.
3 Wenn der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin stirbt oder die Betriebs
- führung aufgibt, können in Härtefällen Personen vom Nachweis ausreichender Kennt
- nisse gemäss Absatz 1 befreit werden, wenn sie längere Zeit im Betrieb gearbeitet ha
- ben, diesen Betrieb weiterführen wollen und fähig erscheinen, ihn einwandfrei zu füh
- ren.

§ 11

Nachweis der gastgewerblichen Kenntnisse
1 Der Nachweis der gastgewerblichen Kenntnisse kann wie folgt erbracht werden: a. durch eine staatliche Prüfung, b. durch Abschlusszeugnisse einer gastgewerblichen Fachschule, c. durch Ausweise anderer Kantone.
2 Der Regierungsrat regelt das Nähere der Prüfung und des Prüfungsnachweises, die Voraussetzungen für die Anerkennung der Abschlusszeugnisse von gastgewerblichen Fachschulen und der Ausweise anderer Kantone in der Verordnung.
Nr. 980
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§ 12

Räumlich-technische Voraussetzungen
1 Eine Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Räume und Einrichtungen hygienisch, betriebssicher und kontrollierbar sind und wenn sie den bau-, feuer- und lebensmittelpo
- lizeilichen Vorschriften entsprechen.
2 Schall und Beleuchtung, die eine Gefahr für die Gesundheit darstellen, sind in gastge
- werblichen Betrieben untersagt.
3 Die Einrichtungspläne sind vor Baubeginn in wirtschaftspolizeilicher Hinsicht durch die Bewilligungsinstanz genehmigen zu lassen.

§ 13

Betriebsanschrift für gastgewerbliche Betriebe
1 Jeder öffentlich zugängliche gastgewerbliche Betrieb ist aussen mit Name und Art des Betriebs zu beschriften. Die Betriebsanschrift darf in der gleichen Ortschaft nicht zu Verwechslungen Anlass geben.
2 Betriebsanschriften und deren Änderungen sind bewilligungspflichtig.
4 Erlöschen und Entzug der Bewilligungen

§ 14

Erlöschen
1 Eine Bewilligung erlischt von Gesetzes wegen a. beim Verzicht oder Tod des Bewilligungsinhabers oder der Bewilligungsinhabe
- rin, b. wenn die Betriebsräume nicht mehr gastgewerblich oder für den Getränkehandel benutzt werden.

§ 15

Entzug
1 Eine Bewilligung kann ganz oder teilweise entzogen werden, a. wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, b. * wenn der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin wegen vorsätzli
- cher oder fahrlässiger Widerhandlung gegen dieses Gesetz oder gegen Vorschrif
- ten der Lebensmittelpolizeigesetzgebung, der Betäubungsmittelgesetzgebung, des Ausländerrechts oder der Arbeitsgesetzgebung bestraft worden ist, c. wenn der Betrieb wiederholt übermässigen Lärm oder eine andere Belästigung der Umgebung verursacht und der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhabe
- rin die Massnahmen, die für die Behebung dieser Immissionen angeordnet wer
- den, nicht trifft, d. wenn die Bewilligungsabgaben trotz Mahnungen nicht fristgerecht entrichtet wer
- den.
2 In dringenden Fällen können vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden.
6 Nr. 980
5 Wirtschaftspolizeiliche Bestimmungen
5.1 Allgemeine Bestimmungen

§ 16

Aufsichtsorgane, Kontrolle
1 Die Aufsicht über die vorschriftsgemässe Führung der bewilligungspflichtigen Betriebe und Anlässe obliegt den zuständigen Organen der Polizei.
2 Die Aufsicht über das räumlich-technische Genügen der Betriebe obliegt der Bewilli
- gungsinstanz.
3 Die zuständigen Aufsichtsorgane sind befugt, die Betriebsräume zu kontrollieren. Die Kontrollen dürfen weder verhindert noch erschwert werden.
4 Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Lebensmittelpolizeigesetzgebung.

§ 17

Jugendschutz
1 Die Abgabe und der Ausschank von alkoholischen Getränken an Jugendliche unter
16 Jahren sind verboten. *
2 An Jugendliche unter 18 Jahren sind die Abgabe und der Ausschank von gebrannten Wassern oder verdünnten alkoholhaltigen Getränken auf der Basis von gebrannten Wassern verboten.
3 Die zuständige Behörde kann Testkäufe vornehmen oder vornehmen lassen. Sie arbei
- tet dazu mit Fachstellen des Jugendschutzes zusammen. Die Kosten trägt der Kanton.
*
4 Jugendlichen unter 18 Jahren ist der Zutritt zu Tanzdarbietungsbetrieben mit Strip teasevorführungen zu verweigern.

§ 18

Getränkeabgabeverbot
1 Mit alkoholischen Getränken dürfen nicht bewirtet werden a. offensichtlich Betrunkene, b. Personen, die als alkoholkrank bekannt sind.
2 Ausserhalb von bewilligten Räumen gastgewerblicher Betriebe ist der Verkauf alkoho
- lischer Getränke mittels Automaten untersagt.

§ 19

Alkoholfreie Getränke
1 Getränke preisgünstiger anzubieten als die gleiche Menge des billigsten alkoholhaltigen Getränks.
Nr. 980
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§ 20

Gästekontrolle
1 Wer einen bewilligungspflichtigen Beherbergungsbetrieb führt, hat eine wahrheitsge
- treue Gästekontrolle zu führen.
2 Der Meldeschein ist den Polizeiorganen zur Verfügung zu stellen.

§ 21

Betriebsführung
1 Bewilligungsinhaber und -inhaberinnen sind verpflichtet zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Anstand im Betrieb und in dessen unmittelbarer Umgebung, soweit die Immissionen durch Gäste des Betriebs verursacht werden.
2 Veranstaltungen, durch welche die Nachbarschaft des Betriebs in erheblichem Mass gestört oder belästigt wird, sind untersagt.
3 Personen, die der Aufforderung des Bewilligungsinhabers oder der Bewilligungsinha
- berin und des Personals zur Einhaltung von Ruhe, Ordnung und Anstand nicht Folge leisten, können weggewiesen werden.
4 In begründeten Fällen kann die Hilfe der Polizei in Anspruch genommen werden.

§ 22

* ...

§ 23

Luzerner Kantonsblatt
1 Den Inhabern und Inhaberinnen einer Bewilligung gemäss § 6 Absatz 1a–c wird das Luzerner Kantonsblatt gratis abgegeben. Dieses ist im Betrieb zur Einsicht aufzulegen, sofern der Betrieb allgemein zugänglich ist.
5.2 Öffnungs- und Schliessungszeiten

§ 24

Öffnungs- und Schliessungszeiten von Restaurationsbetrieben
1 Restaurationsbetriebe gemäss § 6 Absatz 1b dürfen nicht vor 5.00 Uhr geöffnet wer
- den. Sie sind in der Regel um 0.30 Uhr zu schliessen (Sperrstunde).
2 Die Bewilligungsinstanz kann in Einzelfällen frühere Öffnungszeiten bewilligen.
3 Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin kann in Einzelfällen bis zur Sperrstunde bei der Polizei um eine Verlängerung der Öffnungszeit bis spätestens
5.00 Uhr nachsuchen. Die Polizei hat die Gemeinde über solche Verlängerungen peri
- odisch zu informieren. Die Gemeinde kann die Polizei in begründeten Fällen mittels Entscheid beauftragen, Verlängerungsbewilligungen zu verweigern. *
8 Nr. 980

§ 25

Besondere Schliessungszeiten
1 Die Bewilligungsinstanz kann für gastgewerbliche Betriebe dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit (inkl. Freinächte) und für Einzelanlässe Ausnahmen von der Schliessungszeit (inkl. Freinächte) bewilligen, wenn die öffentliche Ordnung und die Nachtruhe nicht beeinträchtigt werden. In begründeten Fällen kann die Gemeinde die Aufhebung der Bewilligung verlangen. *
2 Gastgewerbliche Betriebe, die von einem Verkaufsgeschäft oder einem ähnlichen Betrieb räumlich nicht getrennt sind, sind gleichzeitig mit dem Ladengeschäft zu schliessen.
3 Am Karfreitag, am Ostersonntag, am Pfingstsonntag, am Eidgenössischen Bettag, an Weihnachten sowie am Aschermittwoch werden keine Verlängerungen für öffentlich zu
- gängliche Anlässe erteilt.
4 Die Schliessungszeit ist bis 5.00 Uhr aufgeschoben a. am Güdisdienstag, b. * am ortsüblichen Kilbitag.
5 Die Schliessungszeiten gelten nicht für die beherbergten Gäste.

§ 26

Freinächte
1 In den gastgewerblichen Betrieben gemäss § 6 Absatz 1b und c ist die Schliessungszeit aufgehoben a. am Schmutzigen Donnerstag, b. am Güdismontag, c. am 1. August, d. an Silvester, e. an Sonntagen der Erneuerungswahlen des Kantonsrates
3 , der Gemeinderäte sowie des National- und des Ständerates.
2 Die Gemeinde kann zwischen dem Schmutzigen Donnerstag und dem Güdismontag für die gastgewerblichen Betriebe gemäss Absatz 1 weitere Freinächte bewilligen. *
6 Abgaben

§ 27

Bewilligungsabgaben; im allgemeinen
1 Die jährliche Bewilligungsabgabe beträgt a. für Beherbergungsbetriebe Fr. 300.– bis Fr.
6
000.– b. für Restaurationsbetriebe Fr. 200.– bis Fr.
4 000.– c. für regelmässige Tanz- und Tanzdarbietungsbetriebe Fr. 1 000.– bis Fr. 20 000.–
3 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde die Bezeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt.
Nr. 980
9 d. für Verpflegungsstände im Freien oder in Gebäuden Fr. 100.– bis Fr.
1 000.– e. für den Getränkehandel Fr. 100.– bis Fr.
4 000.–
2 Für Einzelanlässe gemäss § 6 Absatz 1e beträgt die Abgabe pro Tag und Betriebsein
- heit 30–1500 Franken.
3 Innerhalb des massgeblichen Rahmens bemessen sich die Abgaben nach der Betriebs
- art, der Grösse und der Lage des Betriebs, den Öffnungszeiten und der Art des Anlasses.

§ 28

Bewilligungsabgabe für Verlängerungen
1 Für Restaurationsbetriebe gemäss § 6 Absatz 1b beträgt die jährliche Abgabe für eine regelmässige Verlängerung der Öffnungszeit 1000–5000 Franken. Die Abgabe für nicht regelmässige Verlängerungen in solchen Betrieben beträgt
50 Franken pro Stunde, wobei sie erst für die Zeit ab 1.30 Uhr zu bezahlen ist.
2 Bei regelmässigen Tanz- und Tanzdarbietungsbetrieben gemäss § 6 Absatz 1c ist die Abgabe für die Verlängerung der Öffnungszeit in der Abgabe gemäss § 27 inbegriffen.

§ 29

Abgabe für Realwirtschaften
1 Wer eine Realwirtschaft führt, bezahlt für den anerkannten Realrechtsumfang 70 Pro
- zent der Bewilligungsabgabe gemäss § 27 Absatz 1a und b.

§ 30

Zahlungsfrist, Bezug
1 Die jährlich zu entrichtenden Bewilligungsabgaben sind der Staatskasse jeweils bis zum 30. Juni zu bezahlen.
2 Die Abgaben für nicht regelmässige Verlängerungen gemäss § 28 Absatz 1 werden von der Gemeinde erhoben.
3 Bei Betrieben, die länger als zwei Monate pro Kalenderjahr geschlossen sind, reduziert sich die Bewilligungsabgabe anteilsmässig.
7 Zuständigkeit

§ 31

1 Soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält, ist die Luzerner Polizei
4
zu
- ständig.
2 Sofern die Gemeinde in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt hat, ist die für das Gastgewerbewesen zuständige Stelle der Gemeinderat. *
4 Gemäss Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369), wurde in den §§ 31 und 32 die Bezeichnung «Kantonspolizei» durch «Luzerner Polizei» ersetzt.
10 Nr. 980
8 Strafbestimmungen

§ 32

Strafe *
1 Mit Busse bis 5 000 Franken werden bestraft a. * vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlungen gegen die §§ 5, 8, 12 Absatz 2, 13,
16 Absatz 3, 17 Absätze 1, 2 und 4, 18, 19, 20, 21 Absätze 1 und 2, 23, 24 Absatz
1 und 25 Absatz 2, b. vorsätzliches oder fahrlässiges Nichtbeachten von Auflagen und Bedingungen in Bewilligungen.
2 In besonders schweren Fällen und bei Rückfall kann auf Busse bis 10
000 Franken er
- kannt werden. *
3 In leichten Fällen kann die Luzerner Polizei eine Verwarnung aussprechen, anstatt die Strafverfolgung zu beantragen. *
4 Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.

§ 33

Stellvertretung
1 Auf die stellvertretende Person gemäss § 8 Absatz 2 sind die Strafbestimmungen des Gesetzes ebenfalls anwendbar.
9 Schlussbestimmungen

§ 34

Realwirtschaften
1 Die bestehenden Realwirtschaften, in denen der Eigentümer oder die Eigentümerin aufgrund eines ehehaften Rechts eine Wirtschaft mit allen Zweigen des Gastgewerbes, nämlich einen Beherbergungsbetrieb (Realtaverne), oder einen Restaurationsbetrieb (Re
- alpinte) betreiben oder betreiben lassen darf, bleiben im Recht auf Weiterbestehen im bisherigen Umfang gewährleistet. Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Ablösung der Realwirtschaftsrechte im Einzelfall auf dem Weg der freiwilligen Vereinbarung mit den Rechtsinhabern und -inhaberinnen herbeizuführen.
2 Die Übertragung eines Realwirtschaftsrechts auf ein anderes als das in der Bewilligung aufgeführte Gebäude ist nicht gestattet. Ausnahmsweise kann die Übertragung bewilligt werden, wenn das neue Gebäude auf das gleiche Grundstück zu stehen kommt wie das bisherige und wenn der Rechtsinhaber oder die Rechtsinhaberin nicht wechselt.
3 Realwirtschaftsrechte, die während zehn Jahren nicht ausgeübt werden, fallen ohne Entschädigung dahin. Realwirtschaften, in denen das Beherbergungsrecht während zehn Jahren nicht ausgeübt wird, werden nur mehr als Realpinten anerkannt.
Nr. 980
11
4 Im übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäss auch für die Realwirt
- schaften.

§ 35

Umwandlung der bestehenden Patente
1 Die bestehenden Patente und die bestehenden Bewilligungen sind, soweit erforderlich, innert dreier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Bewilligungsarten dieses Ge
- setzes anzupassen.

§ 36

Vollzug
1 Der Regierungsrat regelt den Vollzug dieses Gesetzes.

§ 37

Rechtsschutz
1 Die Rechtsmittelvorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom
3. Juli
1972
5 finden Anwendung.

§ 38

Änderung des Tourismusgesetzes
6

§ 39

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: a. Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Wirtschaftsgesetz) vom 14. Mai 1974
7 , b. Gesetz über das Tanzen und die Fasnacht vom 14. April 1986
8 .

§ 40

Inkrafttreten
1 Das Gesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referen
- dum.
9
5 SRL Nr.
40
6 Gemäss Sammelerlass LexWork XML vom 3. März 2015 (G 2015 91) wurde diese Bestimmung betreffend Fremdänderungen aus dem Erlass entfernt.
7 G XVIII 432 (SRL Nr. 980)
8 G 1986 254 und 261 (SRL Nr. 994)
9 Die Referendumsfrist lief am 19. November 1997 unbenützt ab (K 1997 3085).
12 Nr. 980 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
15.09.1997
01.01.1998 Erstfassung K 1997 2527 | G 1997 401

§ 9 Abs. 2

14.09.2009
01.01.2010 geändert G 2009 349

§ 15 Abs. 1, b.

14.09.2009
01.01.2010 geändert G 2009 349

§ 17 Abs. 1

25.05.2009
01.09.2009 geändert G 2009 268

§ 17 Abs. 3

25.05.2009
01.09.2009 eingefügt G 2009 268

§ 22

21.06.2010
01.09.2010 aufgehoben G 2010 205

§ 24 Abs. 3

25.05.2009
01.09.2009 geändert G 2009 268

§ 25 Abs. 1

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 25 Abs. 4, b.

25.05.2009
01.09.2009 geändert G 2009 268

§ 26 Abs. 2

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 31 Abs. 2

19.03.2007
01.01.2008 eingefügt G 2007 108

§ 32

11.09.2006
01.01.2007 Titel geändert G 2006 277

§ 32 Abs. 1, a.

21.06.2010
01.09.2010 geändert G 2010 205

§ 32 Abs. 2

11.09.2006
01.01.2007 geändert G 2006 277

§ 32 Abs. 3

25.05.2009
01.09.2009 eingefügt G 2009 268
Nr. 980
13 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
15.09.1997
01.01.1998 Erlass Erstfassung K 1997 2527 | G 1997 401
11.09.2006
01.01.2007

§ 32

Titel geändert G 2006 277
11.09.2006
01.01.2007

§ 32 Abs. 2

geändert G 2006 277
19.03.2007
01.01.2008

§ 25 Abs. 1

geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008

§ 26 Abs. 2

geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008

§ 31 Abs. 2

eingefügt G 2007 108
25.05.2009
01.09.2009

§ 17 Abs. 1

geändert G 2009 268
25.05.2009
01.09.2009

§ 17 Abs. 3

eingefügt G 2009 268
25.05.2009
01.09.2009

§ 24 Abs. 3

geändert G 2009 268
25.05.2009
01.09.2009

§ 25 Abs. 4, b.

geändert G 2009 268
25.05.2009
01.09.2009

§ 32 Abs. 3

eingefügt G 2009 268
14.09.2009
01.01.2010

§ 9 Abs. 2

geändert G 2009 349
14.09.2009
01.01.2010

§ 15 Abs. 1, b.

geändert G 2009 349
21.06.2010
01.09.2010

§ 22

aufgehoben G 2010 205
21.06.2010
01.09.2010

§ 32 Abs. 1, a.

geändert G 2010 205
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