Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Regierungsrat des Kantons Zürich über Befreiungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Zuwendungen zu öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken
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                            672.618 Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Regierungsrat des Kantons Zürich über Befreiungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Zuwendungen zu öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken (vom 29. Juli / 18. August 1949)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Regierungen der Kantone Aargau und Zürich vereinbaren, Ver mögenszuwendungen durch Verfügung von Todes wegen oder Schen kung, welche von Einwohnern des einen Kantons zugunsten des andern Kantons oder zugunsten von Körpersc haften und Anstalten im andern Kanton gemacht werden, von der Erbschafts- und Schenkungssteuer wie folgt zu befreien: a.   allgemein, sofern die Zuwen dung dem Staat ode r den Gemeinden oder ihren eigenen Anstalten zukommen, b.   bis  zum  Betrag  von  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 000,  sofern  die  Zuwendungen  privaten gemeinnützigen  oder  wohltätigen Körperschaften  oder  Anstalten zukommen. Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist  von  se chs  Monaten  berechtigt ,  von  dieser  Verein barung zurückzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 38, 322 und GS IV, 536.