Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staats... (9a)
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Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige

SRL-Nummer
9a Titel Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige Schweizer Staatsangehörige Abkürzung Datum
22. November 2002 Inkrafttreten
1. Januar 2003 Fundstelle G 2002 537 Änderungen Tabelle (35KB) Rechtstext HTML PDF (96KB)
Tabelle der Änderungen der Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 22. November 2002 (G 2002 537) Ändernder Erlass Datum Kantonsblatt Gesetzessammlung Geänderte Stellen
Art der Jahrgang Jahrgang
Änderung S eite Seite
1. Änderung
11. 12. 07 — G 2007 445

§§ 2, 8, 9

geändert
2. Änderung
10. 11. 09 — G 2009 369

§ 7

geändert
SRL Nr. 9a Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 22. November 2002* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die Artikel 4 Absatz 1, 5 Absatz 1 und 12 Absatz 2d des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 2001
1 , auf Antrag des Sicherheitsdepartementes, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Zweck Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 22. Juni 2001 (AwG)
2 und der eidgenössischen Ver- ordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 20. September 2002 (VAwG) .

§ 2

Antragstellende Behörde
1 Antragstellende Behörden sind die Gemeindebehörden. Personen mit Wohnsitz im Kanton Luzern haben den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises bei der Wohnsitzge- meinde zu stellen.
4 * G 2002 537
1 SR 143.1
2 SR 143.1
3 SR 143.11
4 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445).
2 Nr. 9a
2 diplomatischen oder konsularischen Vertretung immatrikuliert sind, haben den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises bei der Aufenthaltsgemeinde im Kanton Luzern zu stellen.
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3 Für Personen, die über keinen Wohnsitz in der Schweiz verfügen, jedoch bei einer dip- lomatischen oder konsularischen Vertretung immatrikuliert sind, ist diese Vertretung an- tragstellende Behörde.
4 In dringenden Fällen kann der Antrag auf Ausstellung eines provisorischen Passes bei der ausstellenden Behörde gestellt werden.

§ 3

Ausstellende Behörde
1 Ausstellende Behörde für alle Ausweisarten ist im Kanton Luzern das Passbüro des Kantons Luzern.
2 Das Passbüro des Kantons Luzern kann, sofern vertraglich vereinbart, auch für Perso- nen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton provisorische Pässe ausstellen.
3 stelle am Flughafen Zürich-Kloten ausgestellt werden.

§ 4

Weisungsrecht Die ausstellende Behörde hat gegenüber den antragstellenden Behörden ein Weisungs- recht.

§ 5

Verlustmeldungen Jeder Verlust eines Ausweises ist durch die Inhaberin oder den Inhaber bei einer Polizei- stelle im Kanton Luzern anzuzeigen.

§ 6

Entzug von Ausweisen Der Entzug eines Ausweises wird durch das Passbüro des Kantons Luzern angeordnet.

§ 7

6 Datenbearbeitung Polizeistelle gemäss Artikel 12 Absatz 2d AwG ist die Luzerner Polizei.
5 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445).
6 Fassung gemäss Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369).
Nr. 9a
3 II. Gebühren und Auslagen

§ 8

Ordentliche Pässe und Identitätskarten
1 Wird der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises bei einer Gemeinde gestellt, fällt der nach Abzug der Produktionskosten und des Anteils des Bundes verbleibende Teil der Gebühr für den Ausweis je zur Hälfte an die Gemeinde und an den Kanton.
2 Wird der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises bei der ausstellenden Behörde ge- stellt, fällt der nach Abzug der Produktionskosten und des Anteils des Bundes verblei- bende Teil der Gebühr für den Ausweis an den Kanton.
3 Die übrigen Gebühren fallen derjenigen Stelle zu, die sie erhebt.

§ 9

Provisorische Pässe
1 Wird der Antrag auf Ausstellung eines provisorischen Passes bei einer Gemeinde ge- stellt, erhebt diese eine Gebühr von 30 Franken, welche sie einbehält. Die weiteren Ge- bühren werden vom Passbüro des Kantons Luzern erhoben. Diese fallen nach Abzug der Produktionskosten an den Kanton.
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2 Wird der Antrag auf Ausstellung eines provisorischen Passes bei der ausstellenden Be- hörde gestellt, fällt der nach Abzug der Produktionskosten verbleibende Teil der Gebühr für den Ausweis an das Gemeinwesen der ausstellenden Behörde.

§ 10

Auslagen Auslagen im Sinn von Artikel 49 Absatz 2 VAwG werden separat und nach den effekti- ven Kosten berechnet. Sie werden zusammen mit den Gebühren in Rechnung gestellt.

§ 11

Rechnungstellung
1 Das Passbüro des Kantons Luzern stellt den Gemeinden für die ausgestellten Ausweise monatlich Rechnung.
2 Die Rechnungen sind durch die Gemeinden innert 30 Tagen zu begleichen.
7 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445).
8 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445).
4 Nr. 9a III. Schlussbestimmungen

§ 12

Aufhebung bisherigen Rechts Die Vollzugsverordnung über Schweizerpässe und Identitätskarten vom 21. Dezember
1981
9 wird aufgehoben.

§ 13

Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 22. November 2002 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Ulrich Fässler Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
9 G 1981 198 (SRL Nr. 9a)
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