Verordnung zum Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven
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901.21
1. 10. 03 - 42 Verordnung zum Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven (vom 28. Dezember 1988)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
8 des Gesetzes über die st euerbegünstigten Arbeits beschaffungsreserven vom 12. Juni 1988
2 , beschliesst:
§ 1.
Der Regierungsrat nimmt zu handen des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements Stell ung zu einer allg emeinen Freigabe der Reservevermögen. Er stellt den Antrag auf die Freigabe der Reservevermögen im Kanton.
§ 2.
4 Die Volkswirtschaftsdirektion leitet mit ihrem Antrag Ge suche von Unternehmungen um Fr eigabe des Reservevermögens an das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), Ressort Konjunkturpolitik. Sie nimmt nach Anhörung der Fina nzdirektion Stellung zur Über tragung des Reservev ermögens im Konzern.
§ 3.
Eine Fristverlän gerung gemäss Art.
4 Abs.
1 der Verordnung über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven
3 gilt auch für das kantonale Recht.
§ 4.
Diese Verordnung tritt am
1. Januar 1989 in Kraft.
1 OS 50, 562.
2
901.2 .
3 SR 823.331 .
4 Fassung gemäss RRB vom 11. Juni 2003 ( OS 58, 139 ). In Kraft seit 1. August
2003.
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