Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis
1 Normalarbeitsvertrag für landw irtschaftliche Arbeitnehmer
821.13 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis (vom 2. März 2005)
1 Der Regierungsrat, auf Antrag der Volkswirtschaftsdire ktion und gestützt auf Art. 359 ff. des Schweizerischen Ob ligationenrechts (OR)
2 , beschliesst: I. Für die bestehenden und künftig abgeschlossenen Arbeitsver träge für landwirtschaf tliche Arbeitnehmer innen und Arbeitnehmer gilt folgender Normalarbeitsvertrag I. Geltungsbereich und Wirkung
Geltungsbereich
§ 1.
1 Dieser Normalarbeitsvertrag findet Anwendung auf alle Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmenden, die vorwiegend in einem landwirtschaftliche n Betrieb im Kanton Zürich beschäftigt sind, und ihren Arbeitgebenden.
2 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird, ist er nicht anwendbar auf a. öffentlichrechtlich angestellte Arbeitnehmende, b. teilzeitlich angestellte Arbeitnehmende mit einem Pensum von weniger als 50 Prozent, c. über 65-jährige Arbeitnehmende, d. Arbeitnehmende mit Behinderungen , die Leistungen der IV nach Bundesrecht beziehen.
Wirkung
§ 2.
1 Der Normalarbeitsvertrag gilt, soweit nicht für einzelne Vertragsgegenstände schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
2 Für Lehrverhältnisse gelten di e nachfolgenden Bestimmungen nur so weit, als der Lehrvertrag od er das Berufsbildungsrecht keine abweichenden Regelungen vorsehen.
3 Vorbehalten bleiben die zwingenden Vorschriften des Bundes und des kantonalen Rechts.
2
821.13 Normalarbeitsvertrag für landw irtschaftliche Arbeitnehmer II. Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses Probezeit
§ 3.
Der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit. Kündigung
§ 4.
1 Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Parteien wie folgt gekündigt werden: a. während der Probezeit jederzei t mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen, b. nach Ablauf der Probezeit bis und mit fünftem Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von zwei Monate n auf das Ende eines Kalender
- monats, c. ab dem sechsten Dienstjahr mi t einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende eines Kalendermonats.
2 Wird Arbeitnehmenden von Arbe itgebenden im Arbeitsvertrag eine Wohnung vermietet oder zur Verf ügung gestellt, er lischt mit der Auflösung des Arbeitsver hältnisses auch der Anspruch auf die Benüt
- zung der Wohnung. Das Arbeitsrecht geht in diesen Fällen dem Miet
- recht vor.
3 Bei einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber sowie bei Kündigung während der Probezeit wird ein mit dem Arbeitsvertrag verbundener Mietvertrag auf das E nde des der Kündigung folgenden Monats aufgelöst. Ist die Wohnung dem Arbeitnehmenden zur Ver
- fügung gestellt, so erlischt der Anspruch auf Benützung der Wohnung sofort. III. Einsatz und Weiterbildung Einsatz
§ 5.
Die Arbeitnehmenden sind ihre n Fähigkeiten entsprechend einzusetzen, soweit die Bedürfnis se des Betriebes dies zulassen. Aus- und Weiterbildung
§ 6.
1 Der Besuch von Kursen und Vorträgen zur Aus- und Wei
- terbildung soll im Rahmen des Mö glichen grosszügig gestattet und gefördert werden.
2 Kurse und Vorträge werden nicht auf Ferien und Freizeit ange
- rechnet, wenn ihr Besuch vom Arbeitgebenden angeordnet wurde. IV. Arbeitszeit, Freizeit, Ferien und Urlaub Arbeitszeit
§ 7.
1 Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Jahresdurchschnitt
55 Stunden.
3 Normalarbeitsvertrag für landw irtschaftliche Arbeitnehmer
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2 Arbeitnehmende haben bei Beda rf die ihnen zumutbaren Über stunden zu leisten. Dies e sind innerhalb von drei Monaten spätestens ab Jahresende mit Ferien oder Freizeit von gleicher Dauer oder ent sprechender Lohnzahlung mit einem 25-prozent igen Lohnzuschlag zu vergüten.
3 Arbeitgebende haben eine schriftliche, genaue Kontrolle der Überstunden zu führen und während fü nf Jahren nach Abschluss des Arbeitsverhältniss es aufzubewahren.
4 Arbeitnehmenden ist bis zum vollendeten 18. und ab dem voll endeten 60. Altersjahr ist eine zu sammenhängende tägliche Ruhezeit von mindestens zehn Stunden zu gewähren.
5 Arbeitnehmende haben Anspruch auf folgende bezahlte Ruhe- und Essenspausen, sofern sie den Ar beitsplatz nicht verlassen dürfen (Art. 15 Abs. 1 und 2 Arbeitsgesetz
4 ): a. eine Viertelstunde be i einer täglichen Arbe itszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden, b. eine halbe Stunde bei einer tägl ichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden, c. eine Stunde bei einer tägliche n Arbeitszeit von mehr als neun Stunden.
Freizeit
§ 8.
Arbeitnehmende haben Anspruch auf eineinhalb freie Tage pro Woche. Mindestens einmal monatl ich muss ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
Ferien
§ 9.
1 Arbeitnehmende haben folge nden Anspruch auf bezahlte Ferien pro Jahr: a. Jugendliche bis zum vollen deten 20. Lebensjahr
5 Wochen b. ab dem vollendeten 50. Altersjahr
5 Wochen c. übrige
4 Wochen
2 Die Arbeitgebenden bestimmen de n Zeitpunkt der Ferien. Auf die Wünsche der Arbeitnehmenden is t so weit Rücksicht zu nehmen, als dies mit den Interess en des Betriebes verein bar ist. Die Ferien kön nen in gegenseitigem Ei nverständnis aufgeteilt werden, wobei mindes tens zwei Ferienwochen pro Di enstjahr zusammenhängen müssen.
Urlaub
§ 10.
1 Arbeitnehmende haben bei folgenden Ereignissen An spruch auf bezahlten Urlaub, ohne da ss ihnen diese Tage als freie Tage oder als Ferien angerechnet werden: a. eigene Heirat; Tod des Ehegatte n; Tod von Verwandten, in auf- und absteigender Linie, von Stie f- und Adoptivkindern: drei Tage, b. Niederkunft der Ehegattin; Wech sel der eigene n Wohnung: zwei Tage,
4
821.13 Normalarbeitsvertrag für landw irtschaftliche Arbeitnehmer c. Taufe und Heirat eines eigenen, Stief- und Adoptivkindes; Tod von Geschwistern, Schwiege reltern, Schwägerinne n und Schwäger: einen Ta g , d. militärische Aushebung und Inspektion: die nötige Zeit.
2 Diese Bestimmungen gelten sinn gemäss für eingetragene Partner
- schaften.
8 Ersatz für Kost und Logis
§ 11.
Arbeitnehmende in Hausgeme inschaft haben Anspruch auf Kost und Logis, auch während der Frei zeit, der Ferien und des Urlaubs. Fällt die Leistung von Kost und Lo gis aus, haben die Arbeitgebenden eine Kostgeldentschädigung nach den Ansätzen der Eidgenössischen AHV zu entrichten. V. L o h n Art und Höhe des Lohnes
§ 12.
1 Der Lohn soll dem Aufgabe nbereich, dem Ausbildungs
- stand und den Fähigkeiten der Ar beitnehmenden entsprechen. Die Arbeitgebenden haben ihn jährlich we nigstens einmal zu überprüfen und unter Berücksichtigung der Leis tungen und der Dienstjahre sowie einer allfälligen Teuerung anzupassen.
2 Leben die Arbeitnehmenden in Hausgemeinschaft mit den Arbeit
- gebenden, bilden Unterkunft und Ve rpflegung einen Teil des Lohnes. Sie werden nach den Ansä tzen der AHV bewertet.
3 Familien- und Kinderzulagen dürf en bei der Festsetzung des Lohns nicht berücksichtigt werden; sie sind ohne Abzüge auszurichten. Auszahlung des Lohnes
§ 13.
1 Der Lohn ist samt Zulagen spätestens am Ende jedes Monats auszuzahlen, Überstunden spätestens am Ende des auf die endgültige Abrechnung (§
7 Abs. 2) folgenden Monats.
2 Mit der Auszahlung des Lohns haben die Arbeitgebenden den Arbeitnehmenden eine schriftlic he Lohnabrechnung zu übergeben, woraus Abzüge und Zulagen klar ersichtlich sind. Lohn bei Arbeits verhinderung
§ 14.
1 Ist das Arbeitsverhältnis für ei ne Dauer von mehr als drei Monaten eingegangen oder dauert es länger al s drei Monate und wer
- den die Arbeitnehmende n aus Gründen, die in ihrer Person liegen (wie Militär- oder Zivildienst, Schwangerschaft, Niederkunft, Krank
- heit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten) ohne eigenes Verschul
- den an der Arbeitsleist ung verhindert, besteht ein Anspruch auf Bar- und Naturallohn. Der Anspruch beträgt a. im ersten und zweiten Dienstjahr:
1 Monat b. im dritten bis fünfte n Dienstjahr:
2 Monate
5 Normalarbeitsvertrag für landw irtschaftliche Arbeitnehmer
821.13 c. im sechsten bis zehnten Dienstjahr:
3 Monate d. ab dem elften Dienstjahr:
4 Monate
2 Sind Arbeitnehmende wegen der Ausübung eines öffentlichen Amts an der Arbeit verhindert und wird diese Tätigkeit lohnähnlich entschädigt, so sind die Arbeitgebenden berechtigt, den Bar- und Natu rallohn für die Abwesenheitszeit in Abzug zu bringen.
3 Die Lohnausfallentsch ädigung aus einer von den Arbeitgebenden mindestens zur Hälfte mitfinanzierten Erwerbsausfallversicherung fällt diesen im Rahmen zu, in dem sie zur Lohnfortzahlung verpflichtet sind.
Dienstalters
-
geschenke
§ 15.
1 Arbeitnehmende haben folgenden Anspruch auf Dienst altersgeschenke a. nach fünf Dienstjahren einen halben Monatslohn b. periodisch nach fünf weiter en Dienstjahren jeweils einen Monatslohn
2 Sie haben keinen Anspruch au f Umwandlung eine s Dienstalters geschenks in Ferien. VI. Versicherungsschutz, Arbe itssicherheit und Arbeitshygiene
Sozialversiche
-
rungsbeiträge
§ 16.
Die Arbeitgebenden haben vo m Bruttolohn (Barlohn und Naturallohn) der Arbeitnehmenden die vorgeschriebenen AHV-, IV-, EO-, ALV- und FLG-Beiträge an di e Ausgleichskasse abzuliefern. Die Prämien gehen je zur Hälfte zula sten der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden. Die Beiträge an die Familienausgleichskassen und die Verwaltungskosten tragen die Ar beitgebenden. Die Beitragspflicht beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres, das der Vollendung des
17. Altersjahres folgt.
Berufliche
Vorsorge
§ 17.
Die Arbeitgebenden haben di e Arbeitnehmenden gemäss Bundesgesetz über die berufliche Al ters-, Hinterlassenen- und Invali denvorsorge
5 bei einer Pensions kasse zu versichern. Die Arbeitgeben den übernehmen mindestens die Hälfte der Prämie.
Unfall
-
versicherung
§ 18.
1 Die Arbeitgebenden haben di e Arbeitnehmenden gemäss Bundesgesetz über die Un fallversicherung (UVG)
7 gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskr ankheiten zu versichern. Die Prä mien für die Versicherung der Beru fsunfälle und -kra nkheiten tragen die Arbeitgebenden, jene für die Ni chtberufsunfallver sicherungen die Arbeitnehmenden.
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2 Sind die Arbeitnehmenden durch einen Unfall oder eine Berufs
- krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, fällt die Lohnausfallent
- schädigung für die Dauer der Lohnfortzahlung den Arbeitgebenden zu. Kranken taggeld versicherung
§ 19.
1 Die Arbeitgebenden haben zu gunsten der Arbeitnehmen
- den eine Krankentaggeldversicherung im Sinne von Art. 67 ff. des Bun
- desgesetzes über die Krankenversicherung (KVG)
6 abzuschliessen.
2 Zu versichern ist ein pro Arbeitsjahr einmal aufgeschobenes Krankentaggeld in der Höhe von 80% des bei Versicherungsbeginn vereinbarten Bar- und Naturall ohnes ab dem 31. Krankheitstag.
3 Das Krankengeld ist stets der eingetretenen Lohnentwicklung anzupassen. Die Versicherung hat das Taggeld im Maximum 720 Tage innerhalb von 900 aufeinander folg enden Tagen zu bezahlen, auch wenn das Arbeitsverhältnis vor Krankheitsende aufgelöst wird.
4 Während der Aufschubzeit der Krankentaggeldve rsicherung ha
- ben die Arbeitgebenden den Arbeitnehmenden di e gleichen Leistun
- gen wie die der Versiche rung zu bezahlen. Die Leistungen der Arbeit
- gebenden während der Aufschubzeit so wie diejenigen der Versicherung gelten als Lohnzahlung im Sinne von §
14 Abs. 1 bzw. Art. 324 a OR
2
.
5 Die Arbeitgebenden übernehmen mindestens die Hälfte der Prämien der Tag geldversicherung. Krankenpflege versicherung
§ 20.
1 Die Arbeitgebenden haben be i Abschluss des Arbeitsver
- trages sicherzustellen, dass die Ar beitnehmenden im Sinne von Art. 3 KVG
6 für Krankenpflege versichert sind.
2 Unterlassen es die Ar beitnehmenden, sich zu versichern, haben die Arbeitgebenden der zuständige n Wohnsitzgemeinde Meldung zu machen. Einhaltung der Versicherungs pflicht
§ 21.
Soweit die Arbeitgebenden ih ren Pflichten zur Versiche
- rung der Arbeitnehmenden gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit, Mutterschaft und Unfall nicht nachkommen, haften sie für die unversicherten Risiken. Meldung von Arbeitsunfähig keiten
§ 22.
Die Arbeitnehmenden haben den Arbeitgebenden den Be
- ginn einer Arbeitsunfähigkeit unve rzüglich zu melden. Dauert diese mehr als drei Arbeitstage, ist sie mit einem Arztzeug nis nachzuweisen. Arbeits sicherheit und Arbeitshygiene
§ 23.
1 Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, ausreichende Mass
- nahmen zur Sicherung der Arbeitshyg iene, der Arbeitssicherheit, der Unfall- und der allgemeinen Schadens verhütung zu ergreifen, um die Gesundheit und das Leben der Arbe itnehmenden zu schützen. Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet diese Massnahmen zu unterstüt
- zen und gewissenhaft einzuhalten.
7 Normalarbeitsvertrag für landw irtschaftliche Arbeitnehmer
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2 Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, die Vorschriften gemäss der EKAS-Richtlinie 6508 über de n Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbe itssicherheit zu erfüllen. VII. Zivilrechtspflege
Zuständig
-
keiten und
Verfahrens
-
grundsätze
§ 24.
9 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der ZPO
3 . VIII. Schlussbestimmung
Aushändigung
des Normal
arbeitsvertrages
§ 25.
Die Arbeitgebenden haben ihren Arbeitnehmenden ein Exemplar dieses Normalarbeitsver trages auszuhändigen und sie auch über spätere Änderungen zu informieren.
Verhandlungen
der Sozial
-
partner
§ 26.
Die Vertreter der Arbeitgebe nden und Arbeitnehmenden treffen sich auf Wunsch einer Partei einmal pro Jahr zur Besprechung der Fragen, welche die durch diesen Normalarbeitsvertrag geregelten Arbeitsverhältni sse betreffen. II. Dieser Normalarbeitsvertrag tritt am 1. April 2005 in Kraft. Er ersetzt den Normalarbeitsvertrag vom 19. März 1986. III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
1 OS 60, 89 .
2 SR 220 .
3 SR 272 .
4 SR 822.11 .
5 SR 831.40 .
6 SR 832.10 .
7 SR 832.20 .
8 Eingefügt durch RRB vom 29. November 2006 ( OS 61, 494 ; ABl 2006, 1696 ). In Kraft seit 1. Januar 2007.
9 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 ( OS 65, 820 ; ABl 2010, 2429 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
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821.13 Normalarbeitsvertrag für landw irtschaftliche Arbeitnehmer Anhang Arbeitsvertrag
1. Zwischen ________________________________ als Arbeitgeber(in) ____________________________________________________________ und ______________________________________ als Arbeitnehmer(in) ____________________________________________________________ AHV-Nr. ____________________________________________________ wird mit Beginn am _______________ ein Arbeitsvertrag abgeschlossen. Der/die Arbeitnehmer(in) übernimmt im Betrieb des/der Arbeit- gebers(-geberin) eine Stelle als __________________________________ ____________________________________________________________
2. Für den Arbeitsvertrag gelten grundsätzlich die Be stimmungen des vorstehenden Normalarbeitsvertrages.
3. Besondere Vereinbarungen: __________________________________________________________ __________________________________________________________ __________________________________________________________ __________________________________________________________ __________________________________________________________ ____________________________ ___________________________ Ort Datum Der/die Arbeitgeber(in): De r/die Arbeit nehmer(in): ____________________________ ___________________________ Bezugsstellen des Normalarbeitsvertrages: Kantonale Drucksachen- und Mate rialzentrale KDMZ, 8090 Zürich Zürcher Bauernverband, Lagerstrasse 14, 8600 Dübendorf
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