Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis
                            1 Normalarbeitsvertrag für landw irtschaftliche Arbeitnehmer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            821.13 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis (vom 2. März 2005)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat, auf Antrag der Volkswirtschaftsdire ktion und gestützt auf Art. 359 ff. des Schweizerischen Ob ligationenrechts (OR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , beschliesst: I.  Für die bestehenden und künftig abgeschlossenen Arbeitsver träge für landwirtschaf tliche Arbeitnehmer innen und Arbeitnehmer gilt folgender Normalarbeitsvertrag I. Geltungsbereich und Wirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Dieser  Normalarbeitsvertrag  findet  Anwendung  auf  alle Arbeitsverhältnisse  zwischen  Arbeitnehmenden,  die  vorwiegend  in einem landwirtschaftliche n Betrieb im Kanton Zürich beschäftigt sind, und ihren Arbeitgebenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Soweit  nichts  anderes  schriftlich  vereinbart  wird,  ist  er  nicht anwendbar auf a.   öffentlichrechtlich angestellte Arbeitnehmende, b.   teilzeitlich  angestellte  Arbeitnehmende  mit  einem  Pensum  von weniger als 50 Prozent, c.   über 65-jährige Arbeitnehmende, d.   Arbeitnehmende mit Behinderungen , die Leistungen der IV nach Bundesrecht beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Der  Normalarbeitsvertrag  gilt,  soweit  nicht  für  einzelne Vertragsgegenstände schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  Lehrverhältnisse  gelten  di e  nachfolgenden Bestimmungen nur  so  weit,  als  der  Lehrvertrag  od er  das  Berufsbildungsrecht  keine abweichenden Regelungen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vorbehalten  bleiben  die  zwingenden  Vorschriften  des  Bundes und des kantonalen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            821.13 Normalarbeitsvertrag für landw irtschaftliche Arbeitnehmer II. Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses Probezeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit. Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Parteien wie folgt gekündigt werden: a.   während  der  Probezeit  jederzei t  mit  einer  Kündigungsfrist  von sieben Tagen, b.   nach Ablauf der Probezeit bis und mit fünftem Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von zwei Monate n auf das Ende eines Kalender
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - monats, c.   ab  dem  sechsten  Dienstjahr  mi t  einer  Kündigungsfrist  von  drei Monaten auf das Ende eines Kalendermonats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird  Arbeitnehmenden  von  Arbe itgebenden  im  Arbeitsvertrag eine Wohnung vermietet oder zur Verf ügung gestellt, er lischt mit der Auflösung des Arbeitsver hältnisses auch der Anspruch auf die Benüt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zung der Wohnung. Das Arbeitsrecht geht in diesen Fällen dem Miet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - recht vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber sowie bei Kündigung  während  der  Probezeit wird  ein  mit  dem  Arbeitsvertrag verbundener Mietvertrag auf das E nde des der Kündigung folgenden Monats  aufgelöst.  Ist  die  Wohnung dem  Arbeitnehmenden  zur  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fügung gestellt, so erlischt der Anspruch auf Benützung der Wohnung sofort. III. Einsatz und Weiterbildung Einsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Die Arbeitnehmenden sind ihre n Fähigkeiten entsprechend einzusetzen, soweit die Bedürfnis se des Betriebes dies zulassen. Aus- und Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Der Besuch von Kursen und Vorträgen zur Aus- und Wei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terbildung  soll  im  Rahmen  des  Mö glichen  grosszügig gestattet  und gefördert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kurse  und  Vorträge  werden  nicht  auf  Ferien  und  Freizeit  ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechnet, wenn ihr Besuch vom Arbeitgebenden angeordnet wurde. IV. Arbeitszeit, Freizeit, Ferien und Urlaub Arbeitszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Jahresdurchschnitt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Normalarbeitsvertrag für landw irtschaftliche Arbeitnehmer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            821.13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Arbeitnehmende haben bei Beda rf die ihnen zumutbaren Über stunden zu leisten. Dies e sind innerhalb von drei Monaten spätestens ab Jahresende mit Ferien oder Freizeit von gleicher Dauer oder ent sprechender Lohnzahlung mit einem 25-prozent igen Lohnzuschlag zu vergüten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Arbeitgebende  haben  eine  schriftliche,  genaue  Kontrolle  der Überstunden zu führen und während fü nf Jahren nach Abschluss des Arbeitsverhältniss es aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Arbeitnehmenden  ist  bis  zum  vollendeten  18.  und  ab  dem  voll endeten 60. Altersjahr ist eine zu sammenhängende tägliche Ruhezeit von mindestens zehn Stunden zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Arbeitnehmende  haben  Anspruch auf  folgende  bezahlte  Ruhe- und Essenspausen, sofern sie den Ar beitsplatz nicht verlassen dürfen (Art. 15 Abs. 1 und 2 Arbeitsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ): a.   eine  Viertelstunde  be i  einer  täglichen  Arbe itszeit  von  mehr  als fünfeinhalb Stunden, b.   eine  halbe  Stunde  bei  einer  tägl ichen  Arbeitszeit  von  mehr  als sieben Stunden, c.   eine  Stunde  bei  einer  tägliche n  Arbeitszeit  von  mehr  als  neun Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Freizeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Arbeitnehmende haben Anspruch auf eineinhalb freie Tage pro Woche. Mindestens einmal monatl ich muss ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ferien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Arbeitnehmende  haben  folge nden  Anspruch  auf  bezahlte Ferien pro Jahr: a.   Jugendliche bis zum vollen deten 20. Lebensjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Wochen b.   ab dem vollendeten 50. Altersjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Wochen c.   übrige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wochen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Arbeitgebenden  bestimmen  de n  Zeitpunkt  der  Ferien.  Auf die Wünsche der Arbeitnehmenden is t so weit Rücksicht zu nehmen, als dies mit den Interess en des Betriebes verein bar ist. Die Ferien kön nen in gegenseitigem Ei nverständnis aufgeteilt werden, wobei mindes tens zwei Ferienwochen pro Di enstjahr zusammenhängen müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Arbeitnehmende  haben  bei folgenden  Ereignissen  An spruch auf bezahlten Urlaub, ohne da ss ihnen diese Tage als freie Tage oder als Ferien angerechnet werden: a.   eigene  Heirat;  Tod  des  Ehegatte n;  Tod  von  Verwandten,  in  auf- und absteigender Linie, von Stie f- und Adoptivkindern: drei Tage, b.   Niederkunft  der  Ehegattin;  Wech sel  der  eigene n  Wohnung:  zwei Tage,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            821.13 Normalarbeitsvertrag für landw irtschaftliche Arbeitnehmer c.   Taufe und Heirat eines eigenen, Stief- und Adoptivkindes; Tod von Geschwistern, Schwiege reltern, Schwägerinne n und Schwäger: einen Ta g , d.   militärische Aushebung und Inspektion: die nötige Zeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese Bestimmungen gelten sinn gemäss für eingetragene Partner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Ersatz für Kost und Logis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Arbeitnehmende in Hausgeme inschaft haben Anspruch auf Kost und Logis, auch während der Frei zeit, der Ferien und des Urlaubs. Fällt die Leistung von Kost und Lo gis aus, haben die Arbeitgebenden eine  Kostgeldentschädigung  nach den  Ansätzen  der  Eidgenössischen AHV zu entrichten. V.   L o h n Art und Höhe des Lohnes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Der  Lohn  soll  dem  Aufgabe nbereich,  dem  Ausbildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stand  und  den  Fähigkeiten  der  Ar beitnehmenden  entsprechen.  Die Arbeitgebenden haben ihn jährlich we nigstens einmal zu überprüfen und unter Berücksichtigung der Leis tungen und der Dienstjahre sowie einer allfälligen Teuerung anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Leben die Arbeitnehmenden in Hausgemeinschaft mit den Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gebenden, bilden Unterkunft und Ve rpflegung einen Teil des Lohnes. Sie werden nach den Ansä tzen der AHV bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Familien-  und  Kinderzulagen  dürf en  bei  der  Festsetzung  des Lohns nicht berücksichtigt werden; sie sind ohne Abzüge auszurichten. Auszahlung des Lohnes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Der  Lohn  ist  samt  Zulagen  spätestens  am  Ende  jedes Monats  auszuzahlen,  Überstunden spätestens  am  Ende  des  auf  die endgültige Abrechnung (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Abs. 2) folgenden Monats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mit  der  Auszahlung  des  Lohns haben  die  Arbeitgebenden  den Arbeitnehmenden  eine  schriftlic he  Lohnabrechnung  zu  übergeben, woraus Abzüge und Zulagen klar ersichtlich sind. Lohn bei Arbeits verhinderung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Ist das Arbeitsverhältnis für ei ne Dauer von mehr als drei Monaten eingegangen oder dauert es länger al s drei Monate und wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den  die  Arbeitnehmende n  aus  Gründen,  die  in  ihrer  Person  liegen (wie Militär- oder Zivildienst, Schwangerschaft,  Niederkunft,  Krank
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten) ohne eigenes Verschul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den an der Arbeitsleist ung verhindert, besteht ein Anspruch auf Bar- und Naturallohn. Der Anspruch beträgt a.   im ersten und zweiten Dienstjahr:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Monat b.   im dritten bis fünfte n Dienstjahr:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Monate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Normalarbeitsvertrag für landw irtschaftliche Arbeitnehmer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            821.13 c.   im sechsten bis zehnten Dienstjahr:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Monate d.   ab dem elften Dienstjahr:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Monate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sind  Arbeitnehmende  wegen  der Ausübung  eines  öffentlichen Amts  an  der  Arbeit  verhindert und  wird  diese  Tätigkeit  lohnähnlich entschädigt, so sind die Arbeitgebenden berechtigt, den Bar- und Natu rallohn für die Abwesenheitszeit in Abzug zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Lohnausfallentsch ädigung aus einer von den Arbeitgebenden mindestens zur Hälfte mitfinanzierten Erwerbsausfallversicherung fällt diesen im Rahmen zu, in dem sie zur Lohnfortzahlung verpflichtet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dienstalters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geschenke
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Arbeitnehmende  haben  folgenden  Anspruch  auf  Dienst altersgeschenke a.   nach fünf Dienstjahren einen halben Monatslohn b.   periodisch nach fünf weiter en Dienstjahren jeweils einen Monatslohn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie haben keinen Anspruch au f Umwandlung eine s Dienstalters geschenks in Ferien. VI. Versicherungsschutz, Arbe itssicherheit und Arbeitshygiene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sozialversiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rungsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Die  Arbeitgebenden  haben  vo m  Bruttolohn  (Barlohn  und Naturallohn) der Arbeitnehmenden die vorgeschriebenen AHV-, IV-, EO-, ALV- und FLG-Beiträge an di e Ausgleichskasse abzuliefern. Die Prämien  gehen  je  zur  Hälfte  zula sten  der  Arbeitgebenden  und  der Arbeitnehmenden. Die Beiträge an die Familienausgleichskassen und die Verwaltungskosten tragen die Ar beitgebenden. Die Beitragspflicht beginnt  am  1. Januar  des  Kalenderjahres,  das  der  Vollendung  des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17. Altersjahres folgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Die  Arbeitgebenden  haben  di e  Arbeitnehmenden  gemäss Bundesgesetz über die berufliche Al ters-, Hinterlassenen- und Invali denvorsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 bei einer Pensions kasse zu versichern. Die Arbeitgeben den übernehmen mindestens die Hälfte der Prämie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unfall
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            versicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Die Arbeitgebenden haben di e Arbeitnehmenden gemäss Bundesgesetz über die Un fallversicherung (UVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle  sowie  Berufskr ankheiten  zu  versichern.  Die  Prä mien für die Versicherung der Beru fsunfälle und -kra nkheiten tragen die Arbeitgebenden, jene für die Ni chtberufsunfallver sicherungen die Arbeitnehmenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            821.13 Normalarbeitsvertrag für landw irtschaftliche Arbeitnehmer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sind die Arbeitnehmenden durch einen Unfall oder eine Berufs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, fällt die Lohnausfallent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schädigung für die Dauer der Lohnfortzahlung den Arbeitgebenden zu. Kranken taggeld versicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Die Arbeitgebenden haben zu gunsten der Arbeitnehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den eine Krankentaggeldversicherung im Sinne von Art. 67 ff. des Bun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - desgesetzes über die Krankenversicherung (KVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zu  versichern  ist  ein  pro  Arbeitsjahr  einmal  aufgeschobenes Krankentaggeld in der Höhe von 80% des bei Versicherungsbeginn vereinbarten Bar- und Naturall ohnes ab dem 31. Krankheitstag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Krankengeld  ist  stets  der eingetretenen  Lohnentwicklung anzupassen. Die Versicherung hat das Taggeld im Maximum 720 Tage innerhalb  von  900  aufeinander  folg enden  Tagen  zu  bezahlen,  auch wenn das Arbeitsverhältnis vor Krankheitsende aufgelöst wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Während der Aufschubzeit der Krankentaggeldve rsicherung ha
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ben die Arbeitgebenden den Arbeitnehmenden di e gleichen Leistun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen wie die der Versiche rung zu bezahlen. Die Leistungen der Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gebenden während der Aufschubzeit so wie diejenigen der Versicherung gelten als Lohnzahlung im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Abs. 1 bzw. Art. 324 a OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Arbeitgebenden  übernehmen mindestens  die  Hälfte  der Prämien der Tag geldversicherung. Krankenpflege versicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Die Arbeitgebenden haben be i Abschluss des Arbeitsver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - trages sicherzustellen, dass die Ar beitnehmenden im Sinne von Art. 3 KVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 für Krankenpflege versichert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Unterlassen  es  die  Ar beitnehmenden,  sich zu  versichern,  haben die  Arbeitgebenden  der  zuständige n  Wohnsitzgemeinde  Meldung  zu machen. Einhaltung der Versicherungs pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Soweit  die  Arbeitgebenden  ih ren  Pflichten  zur  Versiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung  der  Arbeitnehmenden  gegen  die  wirtschaftlichen  Folgen  von Krankheit, Mutterschaft und Unfall nicht nachkommen, haften sie für die unversicherten Risiken. Meldung von Arbeitsunfähig keiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Die Arbeitnehmenden haben den Arbeitgebenden den Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ginn  einer  Arbeitsunfähigkeit  unve rzüglich  zu  melden.  Dauert  diese mehr als drei Arbeitstage, ist sie mit einem Arztzeug nis nachzuweisen. Arbeits sicherheit und Arbeitshygiene
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, ausreichende Mass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahmen zur Sicherung der Arbeitshyg iene, der Arbeitssicherheit, der Unfall- und der allgemeinen Schadens verhütung zu ergreifen, um die Gesundheit  und  das  Leben  der  Arbe itnehmenden  zu  schützen.  Die Arbeitnehmenden  sind  verpflichtet diese  Massnahmen  zu  unterstüt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zen und gewissenhaft einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Normalarbeitsvertrag für landw irtschaftliche Arbeitnehmer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            821.13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Arbeitgebenden  sind  verpflichtet,  die  Vorschriften  gemäss der  EKAS-Richtlinie  6508  über  de n  Beizug  von  Arbeitsärzten  und anderen Spezialisten der Arbe itssicherheit zu erfüllen. VII. Zivilrechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            keiten und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            9 Das  Verfahren  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen  der ZPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . VIII. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aushändigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Normal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            arbeitsvertrages
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Die  Arbeitgebenden  haben ihren  Arbeitnehmenden  ein Exemplar dieses Normalarbeitsver trages auszuhändigen und sie auch über spätere Änderungen zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verhandlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Sozial
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            partner
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            Die  Vertreter  der  Arbeitgebe nden  und  Arbeitnehmenden treffen sich auf Wunsch einer Partei einmal pro Jahr zur Besprechung der Fragen, welche die durch diesen Normalarbeitsvertrag geregelten Arbeitsverhältni sse betreffen. II.  Dieser Normalarbeitsvertrag tritt am 1. April 2005 in Kraft. Er ersetzt den Normalarbeitsvertrag vom 19. März 1986. III.  Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 60, 89 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SR 220 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR 272 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR 822.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SR 831.40 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 SR 832.10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 SR 832.20 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Eingefügt durch RRB vom 29. November 2006 ( OS 61, 494 ; ABl 2006, 1696 ). In Kraft seit 1. Januar 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 ( OS 65, 820 ; ABl 2010, 2429 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            821.13 Normalarbeitsvertrag für landw irtschaftliche Arbeitnehmer Anhang Arbeitsvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Zwischen ________________________________ als Arbeitgeber(in) ____________________________________________________________ und ______________________________________ als Arbeitnehmer(in) ____________________________________________________________ AHV-Nr. ____________________________________________________ wird mit Beginn am _______________ ein Arbeitsvertrag abgeschlossen. Der/die Arbeitnehmer(in) übernimmt im Betrieb des/der Arbeit- gebers(-geberin) eine Stelle als __________________________________ ____________________________________________________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Für den Arbeitsvertrag gelten grundsätzlich die Be stimmungen des vorstehenden Normalarbeitsvertrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Besondere Vereinbarungen: __________________________________________________________ __________________________________________________________ __________________________________________________________ __________________________________________________________ __________________________________________________________ ____________________________ ___________________________ Ort Datum Der/die Arbeitgeber(in): De r/die Arbeit nehmer(in): ____________________________ ___________________________ Bezugsstellen des Normalarbeitsvertrages: Kantonale Drucksachen- und Mate rialzentrale KDMZ, 8090 Zürich Zürcher Bauernverband, Lagerstrasse 14, 8600 Dübendorf