Vertrag zwischen dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich betreffend die Errichtung einer Zentralbibliothek als öffentliche Stiftung
1 Vertrag betreffend Erricht ung einer Zentralbibliothek
432.21 Ve r t r a g zwischen dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich betreffend die Errichtung einer Zentralbibliothek als öffentliche Stiftung (Stiftungsvertrag) (vom 26. November / 16. Dezember 1910)
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§ 1.
1 Der Kanton und die Stadt Zürich errichten gemeinschaft lich in Zürich eine Stiftung, die den Namen trägt: Zentralbibliothek Zürich, öffentliche Stiftung.
2 Die Zentralbibliothek ist Kanton s-, Stadt- und Universitätsbiblio thek.
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§ 2.
1 Die vertragschliessenden Parteien sorgen teils durch Aus stattung der Stiftung mit einem St iftungsgut und Zuwendungen an das selbe, teils durch Zuschüsse an den Betrieb sowohl für die erstmaligen wie für die zukünftigen Bedürfni sse der Stiftung, und zwar für: a. Schaffung und Vermehrung der Sammlungen, b. Unterkunft der Sammlungen, c. Verwaltung der Stiftung.
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§ 3.
1 Die Stadt Zürich überlässt de r Stiftung unentgeltlich den Platz zwischen Chorgasse, Mühle gasse, Zähringerplatz und Prediger kirche, der Kanton das gemäss vere inbarten Plänen für Bibliothek zwecke umgebaute Chor der Pred igerkirche zu Eigentum; . . .
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§ 4.
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1 Die zukünftigen Bedürfnisse de r Stiftung werden, soweit deren eigene Mittel nicht ausreich en, durch Beiträge von Kanton und Stadt Zürich gedeckt.
2 Die Betriebsbeiträge werden jährlich festgesetzt und vom Kanton zu vier Fünfteln und de r Stadt Zürich zu einem Fünftel getragen.
3 Bei Investitionsbeiträgen kommt in der Regel derselbe Verteil schlüssel zur Anwendung. Vorbehalten bleiben bauliche Investitionen, bei denen entsprechend der besonde ren Interessenlage ein anderes Lastenverhältnis vereinbart wird.
§ 5.
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§ 6.
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2 Kanton und Stadt Zürich verpflichten sich, das Vermögen auf
- gehobener Bibliotheken und Samm lungen, das ihnen gemäss Art.
57 des Zivilgesetzbuches
4 zufällt, der Zentralbibliothek zuzuweisen.
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§ 7.
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§ 8.
Die vertragschliessenden Parteien sorgen dafür, dass die Zentralbibliothek für die in Zürich jeweilen bestehe nden, dem Kanton oder der Stadt Zürich gehörenden Am ts-, Instituts- und öffentlichen Bibliotheken Zentralstelle werde. Diese Bibliotheken haben ihre Ein
- gänge und Bestände, soweit diesel ben entbehrt werden können, der Zentralbibliothek zu überlassen; in ihren Aufsichtsbehörden soll der Zentralbibliothek eine Vert retung eingeräumt werden.
§ 9.
1 Die Zentralbibliothek steht unter der Aufsicht des Regie
- rungsrates und des Stadtrates von Zürich.
2 Regierungsrat und Stadtrat von Züri ch erlassen die Statuten der Stiftung Zentralbibliothek.
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3 Die Verwaltung wird durch eine Bibliothekskommission besorgt, die je zur Hälfte durch den Regierung srat und den Stadtrat von Zürich auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt wird.
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4 Die Bibliothekskommi ssion erlässt die Bibliotheksordnung der Zentralbibliothek.
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§ 10.
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§ 11.
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1 Das Personal der Zentralbib liothek untersteht dem Per
- sonalrecht der Staatsangestellten
3 . Die Bibliothekskommission kann abweichende Bestimmungen vorsehen, soweit es die betrieblichen Verhältnisse an der Zent ralbibliothek erfordern.
2 Das bis Ende 1986 angestellte Personal bleibt bei der Versiche
- rungskasse der Stadt Zürich versichert.
§ 11
a.
8 Das Rechtsverhältnis der Benutzenden zur Stiftung unter
- steht dem Privatrecht.
§ 12.
Streitigkeiten zwischen den ve rtragschliessenden Parteien sollen einem Schiedsgericht vorgelegt werden, zu dem jeder Teil zwei Mitglieder ernennt; das Bundesger icht wird um Bezeichnung des Obmannes ersucht.
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§ 13.
7 Dieser Vertrag kann unter Einha ltung einer Frist von drei Jahren jeweils auf Ende Jahr gekündigt werden.
1 OS 30, 84 und GS III, 525.
2 Vom Kantonsrat genehmigt am 17. Februar 1914, in der kantonalen Volks abstimmung angenommen am 28. Juni 19
14. Vom Grossen Stadtrat genehmigt am 20. Dezember 1913 / 17. Januar 1914, von der Bürgerlichen Abteilung am
20. Dezember 1913, in der Gemeindeabstimmung angenommen am 1. März
1914.
3 LS 177.10 ff.
4 SR 210 .
5 Änderung gemäss RRB vom 5. März 1986 und Beschlu ss des Stadtrats von Zürich vom 26. März 1986; vom Kanton srat am 9. Juni
1986 und vom Gemein derat der Stadt Zürich am 21. Mai 1986 genehmigt; in der kantonalen Volks abstimmung sowie in der Gemeindeab stimmung vom 28. September 1986 an genommen (OS 49, 802). In Kraft seit 1. Januar 1986 (OS 50, 83).
6 Aufgehoben durch RRB vom 30. Dezember 1986 (OS 50, 81) und Beschluss des Stadtrats von Zürich vom 10. Dezember 1986. In Kraft seit 1. Januar 1987.
7 Fassung gemäss RRB vom 30. Dezember
1986 (OS 50, 81) und Beschluss des Stadtrats von Zürich vom 10. Dezember 1986. In Kraft seit 1. Januar 1987.
8 Eingefügt durch RRB vom 23. Januar 2013 ( OS 68, 321 ; ABl 2013-07-12 ) und Beschluss des Stadtrats von Zürich vom 15. Mai 2013. In Kraft seit 1. Juli 2013.
9 Fassung gemäss RRB vom 23. Januar 2013 ( OS 68, 321 ; ABl 2013-07-12 ) und Beschluss des Stadtrats von Zürich vom 15. Mai 2013. In Kraft seit 1. Juli 2013.
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