Verordnung über die Gebühren der Anwaltsaufsichtsbehörde
1 168.461 Verordnung über die Gebühren der Anwaltsaufsichtsbehörde * (GebV AB) vom 25.10.2006 (Stand 01.01.2011) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 20 Absatz 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März
2006 (KAG) 1 ) , auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:
Art. 1
Pauschalgebühren
1 Die Anwaltsaufsichtsbehörde erhebt für ihre Tätigkeit Pauschalgebühren. *
2 Die Pauschalgebühren umfassen den normalerweise anfallenden Verwal tungsaufwand wie Personal-, Raum-, Material- und Gerätekosten sowie Post- und Telefongebühren.
3 Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzli che Gebühren erhoben werden.
Art. 2
Taxpunktsystem
1 Die Gebühren werden nach Taxpunkten festgesetzt.
2 Der Wert des Taxpunktes richtet sich nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebühren verordnung, GebV) 2 ) .
3 Der Betrag der Gebühr in Franken berechnet sich durch Multiplikation der An zahl Taxpunkte mit dem Wert des Taxpunktes.
Art. 3
Tarif
1 Die Pauschalgebühr für die einzelnen Verrichtungen bemisst sich wie folgt: a Eintragung im Anwaltsregister und in der EU/EFTA-Anwaltsliste: 100 bis 500 Taxpunkte b Löschung im Anwaltsregister und in der EU/EFTA-Anwaltsliste 1. im Normalfall: 1000 bis 5000 Taxpunkte
1) BSG 168.11
2) BSG 154.21 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
06-120
168.461 2 2. bei Löschung auf eigenes Gesuch: 100 bis 200 Taxpunkte 3. bei Löschung infolge Todes: gebührenfrei c in den Fällen von Artikel 35 Absatz 1 KAG sowie bei Aufhebung eines Dis ziplinarverfahrens: 500 bis 5 000 Taxpunkte d beim Absehen von der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens: 200 bis 1000 Taxpunkte e Verfahren betreffend Befreiung vom Berufsgeheimnis: 500 bis 2500 Tax punkte f Verfahren betreffend Entzug des Parteivertretungsrechts der Praktikantin nen und Praktikanten (Art. 8 Abs. 5 KAG): 200 bis 1000 Taxpunkte g Ausstellen von Registerauszügen und Bestätigungen (inkl. fremdsprachi ge): 50 bis 200 Taxpunkte
Art. 4
Besondere Fälle
1 Für besonders aufwändige Geschäfte kann eine Pauschalgebühr bis zum doppelten Betrag des Höchstansatzes erhoben werden.
2 Wird ein Verfahren gegenstandslos oder durch Rückzug erledigt, so kann ganz oder teilweise auf eine Pauschalgebühr verzichtet werden.
Art. 5
Subsidiäres Recht
1 Soweit diese Verordnung keine Vorschrift enthält, gilt die Gebührenverord nung.
Art. 6
Übergangsbestimmung
1 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Anwaltsauf sichtsbehörde hängig sind, gilt die Gebührenregelung des bisherigen Rechts. *
Art. 7
Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 8. Mai 1996 über die Gebühren der Anwaltskammer (BSG 168.461) wird aufgehoben.
Art. 8
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Kantonalen Anwaltsgesetz in Kraft. Bern, 25. Oktober 2006 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Luginbühl Der Staatsschreiber: Nuspliger
3 168.461 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 25.10.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung 06-120 20.10.2010 01.01.2011 Erlasstitel geändert 10-81 20.10.2010 01.01.2011
Art. 1 Abs. 1
geändert 10-81 20.10.2010 01.01.2011
Art. 6 Abs. 1
geändert 10-81
168.461 4 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 25.10.2006 01.01.2007 Erstfassung 06-120 Erlasstitel 20.10.2010 01.01.2011 geändert 10-81
Art. 1 Abs. 1
20.10.2010 01.01.2011 geändert 10-81
Art. 6 Abs. 1
20.10.2010 01.01.2011 geändert 10-81
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