Reglement über die Prüfungen an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich im Studiengang Religionswissenschaft
                            1 Prüfungen an der Theolog. Fakul tät, Religionswissenschaft – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.404.1 Reglement über die Prüfungen an de r Theologischen Fakultät der Universität Zürich im Studiengang Religionswissenschaft (vom 9. Juli 1999)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die Theologische Fakultät verlei ht den Titel einer Lizentiatin oder eines Lizentiaten der Religionswissenschaft (lic. sc. rel.) nach den folgenden Vorschriften. Die Prüfungen im Studiengang Re ligionswissenscha ft beruhen auf einem  Studiengang  der  Theologisc hen  Fakultät  in  Zusammenarbeit mit der Philosophischen Fakultät.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Koordinations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die Verantwortung für die Du rchführung der Prüfungen ob liegt  einem  durch  die  beiden  Fakul täten  eingesetzten  Koordinations ausschuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Teil: Anzahl, Inhalt und Umfang der Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anzahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Es  finden  eine  Zwischenprüfung und  die  Lizentiatsprüfung statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Zwischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die  Zwischenprüfung  umfasst die  folgenden  Prüfungsleis tungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Kernbereich: Klausur und mündliche Prüfung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Wahlbereich: Klausur und mündliche Prüfung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Kenntnis der religiösen Tradit ionen Europas: Klausur und münd liche Prüfung. Die  Prüfungen  im  Wahlbereic h  können  zu  einem  anderen  Zeit punkt  als  die  übrigen  Pr üfungsteile  stattfinden, wobei  nicht  mehr  als ein Semester zwischen den beid en Prüfungsteilen liegen darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Lizentiats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Die  Lizentiatsprüfung  umfass t  die  folgenden  Prüfungsleis tungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Wahlbereich: Klausur und mündliche Prüfung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.404.1 Prüfungen an der Theolog. Fakultät, Religionswissenschaft – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Bereich  des  Praktikums:  Beri cht  und  mündliche  Prüfung,  insge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - samt gewertet und als Prüfungsnote gezählt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   die Lizentiatsarbeit wird be wertet und zählt als Prüfungsnote. Schriftliche Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            In  den  schriftlichen  Prüfungen hat  die  Kandidatin  oder  der Kandidat in je vier Stunden ein Th ema zu bearbeiten. Hierzu werden ihr  oder  ihm  aus  jedem  Fach  drei von  den  Examinatorinnen  oder Examinatoren gestellte Themen zur Auswahl vorgelegt. Der Koordinationsaussc huss setzt fest, welche Hilfsmittel zugelas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen sind. Mündliche Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            An  jeder  mündlichen  Prüfung hat  neben  der  Examinatorin oder dem Examinator eine weitere Dozentin oder Assistentin bzw. ein weiterer Dozent oder Assistent anwesend zu sein. Die mündlichen Prüf ungen dauern in allen Fächern je 25 Minuten. In  der  mündlichen  Prüfung  soll der  Kandidatin  oder  dem  Kandi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - daten Gelegenheit gegebe n werden, sich darüber auszuweisen, dass sie oder  er  die  betreffende  Disziplin in  ihrer  wissenschaftlichen  Gliede
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung  überschaut  und  mit  deren  wese ntlichen  Einzelheiten  genügend vertraut ist. Für die mündlichen Prüfungen ka nn die Kandidatin oder der Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - didat  Spezialgebiete,  in  denen  si e  oder  er  während  des  Studiums  be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sonders  gearbeitet  hat,  mit  der Examinatorin  oder  dem  Examinator vereinbaren. In der Prüfung ist di e Examinatorin oder der Examinator verpflichtet, auf die Spezial gebiete gebührend einzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Teil: Die Anmeldung zu den Prüfungen Te r m i n e
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die Prüfungen werden in der Re gel zu Beginn und am Ende eines Semesters abgenommen. Die  Anmeldungen  dazu  sind  spätes tens  bis  zum  10.  Januar  bzw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Juni  für  Prüfungen  zu  Beginn  de s  folgenden  Semesters,  bis  zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. März  bzw.  10.  Oktober  für  Prüf ungen  zu  Ende  des  folgenden  Se
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mesters dem Dekanat der Theolo gischen Fakultät einzureichen. Anmeldung zur Zwischen prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Die Anmeldung hat zu enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Eine  kurze  Darstellung  des Lebens-  und  Studienganges  der  Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - werberin oder des Bewerbers,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   den Nachweis, dass sie oder er über ausreichende Lateinkenntnisse verfügt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Prüfungen an der Theolog. Fakul tät, Religionswissenschaft – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.404.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   den  Nachweis,  dass  die  Kandi datin  oder  der  Kandidat  vor  der Prüfung  mindestens  vier  Semester an  einer  Universität  religions wissenschaftliche  Studi en  betrieben  hat,  davon  mindestens  ein Semester in Zürich,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   den Immatrikulations ausweis für das Semester der Anmeldung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Nachweise über die gemäss St udienordnung für den Studien-Wahl bereich erforderlichen Sprachkennt nisse und Studienleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Lizentiats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Die Anmeldung hat zu enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Eine  kurze  Darstellung  des Lebens-  und  Studienganges  der  Be werberin oder des Bewerbers. Sofe rn eine solche schon früher ein gereicht worden ist, genügt di e Ergänzung bis zur Gegenwart,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   das  Zeugnis  über  die  bestandene Zwischenprüfung  oder,  wenn diese nicht bei der Theologischen Fakultät in Zürich abgelegt wor den  ist,  einen  Ausweis,  der  von  di eser  als  gleichwertig  anerkannt wird,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   den  Nachweis,  dass die  Bewerberin  oder  de r  Bewerber  vor  der Prüfung mindestens acht Semester an einer Universität religions wissenschaftliche  Studi en  betrieben  hat,  davon  mindestens  ein Semester in Zürich,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   den Immatrikulations ausweis für das Semester der Anmeldung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Nachweise  über  die  gemäss  Studi enordnung  erforderlichen  Stu dienleistungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   den Praktikumsbericht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   eine schriftliche Arbeit, welche die Qualifikation für wissenschaft liches  Arbeiten  belegt  (Lizenti atsarbeit),  mit  der  Bescheinigung der  dafür  verantwortlichen  Doze ntin  oder  des  dafür  verantwort lichen Dozenten über die Annahme der Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rückzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abweisung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ungenügender
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Der  Rückzug  der  Anmeldung  ist  nur  aus  wichtigen  Grün den  und  mit  Beleg  (z. B.  Arztzeugnis)  vor  Ablegung  des  ersten  Prü fungsteils möglich. Im  Krankheitsfall,  der  durch  ein Arztzeugnis  zu  bestätigen  ist, kann  ein  Bewerber  oder  eine  Bewe rberin  die  Prüfung  jederzeit  ab brechen, ohne dass diese als nicht bestanden gilt. Bewerberinnen oder Bewerber, di e ihre Anmeldung zurückgezogen haben oder wegen ungenügender Leis tungen in der Prüfung abgewie sen worden sind, können sich in de r Regel frühestens für das nächste Semester wieder zur Prüfung anmelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.404.1 Prüfungen an der Theolog. Fakultät, Religionswissenschaft – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Teil: Gemeinsame Bestimmungen Examinatorin nen und Examinatoren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Examinatorinnen  und  Examinat oren  sind  Professorinnen oder  Professoren  oder  Dozenti nnen  oder  Dozenten  der  am  Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gang beteiligten Disziplinen. Diese  beantragen  die  einzelne n  Noten  zuhanden  der  Fakultäts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - versammlung  der  Theologischen  Fakul tät,  welche  das  Resultat  der Prüfung feststellt. Alle Prüfenden sowie die Mitglieder des Koordina
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionsausschusses  werden  zur  entspr echenden  Sitzung  eingeladen  und haben bei diesem Traktandum Stimmrecht. Auf  Wunsch  erhält  die  Kandidatin oder  der  Kandidat  Einsicht  in ihre oder seine schriftlichen Arbe iten mit den Korrekturen der Exami
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - natorin oder des Examinat ors. Die Examinatorin oder der Examinator hat  auf  Verlangen  der  Kandidatin  od er  des  Kandidat en  dieser  oder diesem über ihre oder seine Beurteilung der mündlichen Prüfung Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kunft zu geben. Benotung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Jede Prüfungsleistung wird mit folgenden Noten beurteilt: 6 = sehr gut, 5 = gut, 4 = genügend, 3 = ungenügend, 2 = schlecht, 1 = sehr schlecht. Halbe Noten können als Zw ischenstufen verwendet werden. Die  Prüfung  ist  nur  da nn  bestanden,  wenn  in  der  Mehrzahl  der Fächer eine genügende Note erteil t wird und in nicht mehr als einem Fach  eine  Note  unter  3  erzielt  worden  ist.  Die  Lizentiatsarbeit  muss mindestens  als  genügend beurteilt  werden.  Die  Pr üfung  gilt  als  nicht bestanden, wenn der Durchsc hnitt der Noten unter 4 liegt. Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Wird  die  Prüfung  nicht  best anden,  so  kann  sie  einmal wiederholt werden. Schlusszeugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Das über jede besta ndene Prüfung auszus tellende Zeugnis enthält die im Ganzen und die für die einzelnen Leistungen erteilten Noten. Es wird von der Dekanin oder vom Dekan der Theologischen Fakultät unterzeichnet. Für die Ermittlung der Gesamtnote wird der Notendurchschnitt er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechnet;  bei  der  Lizentiatsprüfung wird  die  Lizentiatsarbeit  doppelt gezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Prüfungen an der Theolog. Fakul tät, Religionswissenschaft – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.404.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Teil: Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Das  vorliegende  Reglement  tritt  auf  das  Wintersemester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999/2000 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 55, 446 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aufgehoben  durch  URB  vo m  30.  April  2001  ( OS  56,  711 ).  In  Kraft  seit Wintersemester 2001/2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.404.1 Prüfungen an der Theolog. Fakultät, Religionswissenschaft – R Anhang I. Studienleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kernbereich Obligatorische Studienleistung en bis zur Zwischenprüfung: Ziel  ist  eine  Einführ ung  in  die  Disziplin,  Erarbeitung  von  grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - legenden Fragestell ungen und eines Überblickswissens, Einführung in historische und systematische Methoden. – Religionswissenschaft liches Proseminar, zur Einführung in die Dis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ziplin. – Religionswissenschaftliches  Semina r,  mit  Seminararbeit,  zur  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tiefung eines Themas. – Proseminar,  in  welc hem  mit  Methoden  des  hi storisch-kritischen Umgangs  mit  Texten  und  darüber  hi naus  mit  historischen  Frage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellungen  vertraut  gemacht  wird  (z. B.  Kirchengeschichte,  Neues Testament, Altes Testament an der Theologischen Fakultät, philo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - logisches  oder  historisches  Pros eminar  an  der  Philosophischen Fakultät). Da die Methoden nicht fachspezifisch sind, kann die Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anstaltung in verschiedenen Bereichen absolviert werden. – Proseminar, in welchem mit syst ematischen Methoden vertraut ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - macht  wird  (Systematische Theologie,  Philosophie  o. Ä.).  Da  die Methoden  nicht  fachspezifisch  si nd,  kann  die  Veranstaltung  in verschiedenen Bereiche n absolviert werden. – Grundkurs  «Einführung  in  die  reli giösen  Traditionen  Europas»; Lateinkenntnisse (Latinum) werden vorausgesetzt. Obligatorische Studienleistungen bi s zur Schlussprüfung (Lizentiat): –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  religionswissenschaftl iche/religionsgeschich tliche  Seminare,  mit Seminararbeiten. – Ist der Wahlbereich historisch-geo graphisch, so sind zwei Seminar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - themen  aus  einem  systematischen  bzw.  sozialwissenschaftlichen Bereich zu wählen; ist der Wahlbere ich systematisch bzw. sozialwis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - senschaftlich,  so  sind  zwei  Se minarthemen  aus  ei nem  historisch- geographischen  Bereich  zu  wähl en  (Komplementarität  zwischen dem  Wahlbereich  und  anderen  Be reichen  der  Re ligionswissen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaft).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Prüfungen an der Theolog. Fakul tät, Religionswissenschaft – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.404.1 – Praktikum: Die Studierenden habe n ein mindestens dreimonatiges Praktikum zu absolvieren, das sie mit religiöser Praxis (des eigenen oder  eines  fremden  kulturellen Kontextes)  in  engen  Kontakt bringt.  Darüber  ist  ei n  Bericht  zu  verfassen,  welcher  prüfungs relevant  ist.  Die  Praktikumspro jekte  sind  durch  den  Koordina tionsausschuss zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Wahlbereich Obligatorische Studienleistung en bis zur Zwischenprüfung: – Die  für  einen  histor isch-geographischen  Wahlbereich  relevanten Quellen  müssen  in  der  entspreche nden  Sprache  studiert  werden können. Die sprachlichen Qualif ikationen müssen bis zur Zwischen prüfung in der Regel nachgewiesen sein. Analog müssen für einen systematisch  bzw.  sozialwissenschaftlich  orientierten  Wahlbereich die entsprechenden methodischen Qu alifikationen bis zur Zwischen prüfung nachgewiesen sein. –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Proseminare  oder  entsprechend e  Leistungen,  ei nes  davon  mit Seminararbeit/Referat. Obligatorische Studienleistungen bi s zur Schlussprüfung (Lizentiat): –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Seminare mit Se minararbeit/Referat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Lizentiatsarbeit Das Thema der Lizentiatsarbeit kann dem Kern- oder dem Wahl bereich entstammen; die Arbeit wi rd normalerweise von zwei Dozie renden, die den Wahl- und den Kern bereich vertreten, betreut. II. Katalog möglicher Wahlbereiche (in Klammer die entsprechenden Fächer der Theologischen oder der Philosophischen Fakultät): bereiche: – Christentum (historisc he und systematische Fächer der Theologie, Geschichte  des  Mittelalters;  spra chliche  Voraussetzungen  wie  bei den Theologen), – Religion des Alten Israel, Judent um (Altes Testament/Judaistik),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.404.1 Prüfungen an der Theolog. Fakultät, Religionswissenschaft – R – Altorientalische Religionen (zurze it historischer Schwerpunkt des Lehrstuhlinhabers für RW), – Religionen  der  Klassischen  Antike (Klassische  Philologie,  Alte Geschichte), – Altgermanische/altnordische Religionen (Nordistik), – Religionen Indiens/ Buddhismus (Indologie), – Islam (Islamwissenschaft), – Religionen Chinas (Sinologie), – Religionen Japans (Japanologie), – Religionen des Alten Ägypten (Ägyptologie), – Lateinamerikanische Re ligionen (Hispanistik), – Lokale  Religionen  /  Kleine  Trad itionen  /  Religionen  mündlicher Überlieferung (Ethnologie), – Ur- und frühgeschichtliche Religi onen (Ur- und Frühgeschichte). Dabei  sind  eventuell  Spe zifikationen  des  Wahl bereichs  möglich, deren nähere Bestimmung mit dem verantwortlichen Dozierenden zu vereinbaren  und  durch  den  Koordi nationsausschuss  zu  genehmigen ist. Systematische bzw. sozialwissenschaftli che Wahlbereiche: – Religionsphilosophie  (Philosophi e  an  der  Philosophischen  Fakul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tät / Religionsphilosophie an der Theologischen Fakultät), – Religionssoziolog ie (Soziologie), – Religionspsycholog ie (Psychologie).